V 2022 53
Spital-/Gesundheitswesen
23. September 2025Deutsch33 min
I. Mit Schreiben vom 23. März 2023 teilte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts den Parteien mit, welches Vorgehen aus seiner Sicht in diesem Verfahren im Vordergrund stehe (act. 20). Daraufhin gab das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug der A.________ GmbH, den Auftrag zur Erstellung eines technischen Berichts zum Wanderwegunterhalt Sod – Rossallmig. Der entsprechende Bericht vom 9. Mai 2023 (act. 21) wurde den Parteien am 22. Mai 2023 zur Stellungnahme zugestellt (act. 22).
Source zg.ch
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter, lic. iur. Adrian Willimann
lic. iur. Judith Fischer und MLaw Stefan Bernbeck
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 27. Januar 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
Schweizer Wanderwege (SWW), Monbijoustrasse 61, 3007 Bern
Beschwerdeführer
gegen
Baudirektion des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. Einwohnergemeinde Oberägeri, Rathaus / Alosenstrasse 2, 6315 Oberägeri
2. Einwohnergemeinde Unterägeri, Seestrasse 2, 6314 Unterägeri
3. Korporation Oberägeri, Mitteldorfstrasse 2, 6315 Oberägeri
4. Korporation Unterägeri, Zugerbergstrasse 32, 6314 Unterägeri
5. Zuger Wanderwege, Holzhäusernstrasse 7a, 6343 Rotkreuz
6. Amt für Wald und Wild des Kantons Zug, Aegeristrasse 56, 6300 Zug
betreffend
Linienführung des Wanderwegs im Gebiet Rossallmig/Sod
V 2022 53
A. Der Wanderweg zwischen Rossallmig (Gemeindegebiet Unterägeri), 1123 m.ü.M., und Naas (Gemeindegebiet Oberägeri), 730 m.ü.M., ist Teil des kantonalen Wanderwegnetzes. Er führt durch das kantonale Waldnaturschutzgebiet Sod-Chäsgaden. Das betroffene Gebiet befindet sich im Eigentum der Korporationen Ober- und Unterägeri und im Hoheitsgebiet der Gemeinden Ober- und Unterägeri. Im Jahr 2016 wurde festgestellt, dass der ursprüngliche Wanderweg, der über ein altes Forstwegtrassee führt, weniger häufig als früher begangen wird und viele Leute einen neuen, direkteren Weg über den Hangrücken nutzen. Bei anschliessenden Waldarbeiten wurde dieser Tatsache Rechnung getragen, und es wurde nur die neu genutzte Verbindung von Schlagholz geräumt. Die Grundeigentümerinnen (Korporationen Oberägeri und Unterägeri) und die zuständigen Behörden beabsichtigten, den bisherigen Forstweg nicht mehr zu aktivieren und der Natur zu überlassen.
Am 17. Juni 2022 erliess die Baudirektion des Kantons Zug folgende Verfügung bzw. stellte Folgendes fest:
"A. Für die Verlegung des Wanderwegs zwischen Rossallmig – Naas besteht keine Bewilligungspflicht.
B. Die neue Linienführung des Wanderwegs Rossallmig – Naas gilt als angemessener Ersatz für die frühere Linienführung im Sinne von Art. 7 FWG und wird gemäss dem fortgeschriebenen kantonalen Richtplan bzw. gemäss dem Situationsplan "alte/neue Wegführung" (Beilage 1) beibehalten.
C. [Verfahrenskosten]
D. [Rechtsmittelbelehrung]
E. [Mitteilung]"
Gemäss Beilage 1 der Verfügung der Baudirektion bestehen bezüglich der alten und der neuen Wegführung folgende Situationen:
Alte Linienführung:
Neue Linienführung:
Die neue Linienführung weist eine Schrägdistanz von 287 Metern und eine durchschnittliche Neigung von 14,5 % auf (siehe Bauprojekt Neubau Wanderweg "Rossallmig–Sod" vom 18. April 2024; BD-act. 11a S. 7).
B. Gegen den Entscheid der Baudirektion vom 17. Juni 2022 erhob der Verein Schweizer Wanderwege (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Juli 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 1):
"1.1 Es sei festzustellen, dass die neue Linienführung des Wanderweges Rossallmig/Sod keinen angemessenen Ersatz im Sinne des FWG darstellt.
1.2 Die unterhaltspflichtigen Einwohnergemeinden seien anzuweisen, den alten Wanderweg wieder begehbar zu machen.
2. Eventualantrag: Der Feststellungsentscheid der Baudirektion vom 17. Juni 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Baudirektion zurückzuweisen.
3. Verfahrensantrag: Die für Wanderwege unterhaltszuständigen Einwohnergemeinden seien als Parteien am Verfahren zu beteiligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 3).
D. Mit Vernehmlassung vom 6. September 2022 beantragte die Korporation Oberägeri sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (act. 6).
E. Der Gemeinderat Oberägeri reichte am 7. September 2022 eine Stellungnahme ein, verzichtete jedoch auf einen Antrag (act. 7). Gleich handhabte dies der Gemeinderat Unterägeri in seiner Eingabe vom 8. September 2022 (act. 8).
F. Am 30. September 2022 stellte die Baudirektion den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. Juli 2022 sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (act. 9).
G. Am 1. Dezember 2022 führte das Verwaltungsgericht unter Anwesenheit von Vertretungen aller Parteien einen Augenschein durch und erstellte darüber ein Protokoll (act. 11). Die Augenschein-Teilnehmer erklärten vor Ort ihre Bereitschaft, wenn möglich eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen.
H. Einzelne Parteien reichten anschliessend Berichtigungen und Anmerkungen zum Augenscheinprotokoll ein (act. 14, 15). Das definitive Protokoll des Augenscheins wurde den Parteien am 24. Januar 2023 zugestellt (act. 17).
Sachverhalt
I. Mit Schreiben vom 23. März 2023 teilte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts den Parteien mit, welches Vorgehen aus seiner Sicht in diesem Verfahren im Vordergrund stehe (act. 20). Daraufhin gab das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug der A.________ GmbH, den Auftrag zur Erstellung eines technischen Berichts zum Wanderwegunterhalt Sod – Rossallmig. Der entsprechende Bericht vom 9. Mai 2023 (act. 21) wurde den Parteien am 22. Mai 2023 zur Stellungnahme zugestellt (act. 22).
J. Der Gemeinderat Oberägeri reichte seine Stellungnahme am 7. Juni 2023 ein (act. 23), der Beschwerdeführer sowie der Verein Zuger Wanderwege äusserten sich je am 12. Juni 2023 (act. 24 und 25). Das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug reichte am 13. Juni 2023 eine Vernehmlassung ein (act. 26), der Gemeinderat Unterägeri am 15. Juni 2023 (act. 27). Die Vernehmlassung der Korporation Oberägeri stammt vom 21. Juni 2023 (act. 28).
K. Anschliessend äusserten sich mehrere Verfahrensparteien zu einem inzwischen vom Beschwerdeführer und dem Verein Zuger Wanderwege eingereichten Gesuch um Freiräumung der alten Wegführung (act. 31, 32, 33, 34, 35, 36).
L. Im Sinne eines Zwischenentscheids verfügte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts am 31. Juli 2023, das Gesuch des Beschwerdeführers und des Vereins Zuger Wanderwege um Freiräumung des im Protokoll des Augenscheins vom 1. Dezember 2022 als "alte Wegstrecke" bezeichneten Wanderweges, bis die neue FWG-konforme Wegführung realisiert sei, werde abgewiesen (act. 38). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
M. Am 27. September 2023 reichte das Amt für Raum und Verkehr eine von der A.________ GmbH am 2. August 2023 vorgenommene Ergänzung zum Bericht "Wanderwegunterhalt Sod – Rossallmig, Unter- und Oberägeri ZG" ein (act. 39). Darin wurden Vorschläge für Massnahmen zur Temporeduktion von Mountainbikenden auf dem vorliegenden Wanderweg gemacht. Diesen ergänzten Bericht stellte das Gericht den Parteien am 12. Oktober 2023 zu und teilte diesen mit, dass das Amt für Raum und Verkehr federführend daran sei, ein konkretes Bauprojekt für eine verbesserte Linienführung zu erarbeiten (act. 40).
N. Zum von der Korporation Unterägeri ausgearbeiteten Bauprojekt vom 18. April 2024 (BD-act. 11a) nahm der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 Stellung. Er teilte zum einen mit, er begrüsse die vorliegende Linienführung des neuen Wanderwegs und die vorgesehenen baulichen Massnahmen zur Erstellung eines sicheren und attraktiven Wanderwegs. Zum andern beantragte er jedoch, dass das Bauprojekt mit Massnahmen zur Temporeduktion auf dem Mountainbikeweg und der offiziellen Signalisation des Weges ergänzt werde oder ein entsprechendes zweites Bauprojekt ausgearbeitet werde (act. 45).
O. Mit E-Mail vom 5. Juli 2024 unterbreitete das Amt für Raum und Verkehr dem Beschwerdeführer ein überarbeitetes Baugesuch für den Neubau des Wanderwegs Rossallmig–Sod zur Prüfung (act. 48, BD-act. 11b).
P. Mit Eingabe vom 30. August 2024 beantragte die Baudirektion, die aussergerichtlichen Vergleichsbemühungen seien einzustellen und es sei ein Entscheid durch das Gericht herbeizuführen (act. 53). Ebenfalls am 30. August 2024 beantragte die Korporation Oberägeri im Wesentlichen, das Baugesuch vom 5. Juli 2024, insbesondere mit den vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen, zur Genehmigung einzureichen und die Linienführung gemäss Baugesuch umzusetzen (act. 54). Auch die Korporation Unterägeri reichte am 30. August 2024 eine Stellungnahme ein (act. 55).
Q. Am 2. September 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, sein Vorschlag für eine aussergerichtliche Einigung sei neben einem attraktiven Wanderweg ein attraktiver oder zumindest gut befahrbarer Mountainbikeweg. Ein umsetzungsreifes Bauprojekt für eine gesamtheitliche Lösung müsse bis zum 31. Oktober 2024 vorliegen. Andernfalls werde ein Entscheid des Verwaltungsgerichts auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt (act. 56).
R. Am 5. September 2024 teilte der Gemeinderat Oberägeri mit, er begrüsse weiterhin das Bestreben einer aussergerichtlichen Lösungsfindung und unterbreitete Vorschläge, wie man seiner Meinung nach zeitnah zu einer aussergerichtlichen Einigung gelangen könnte (act. 57).
S. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er zum Schluss gekommen sei, dass eine Einigung nicht möglich sei, und er das Gericht darum bitte, eine Entscheidung zu treffen (act. 59).
T. Am 7. Oktober 2024 informierte das Gericht die Parteien über den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024 und teilte mit, es werde nun, falls nicht doch noch eine Einigung zustande komme, in dieser Angelegenheit ein Urteil ausarbeiten (act. 60).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Letzteres ist nicht der Fall. Der angefochtene Entscheid der Baudirektion stützt sich auf das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704), weshalb das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist.
1.2 Die Schweizer Wanderwege (SSW), ein Verein nach Art. 60 ZGB, sind gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b FWG i.V.m. Art. 1 lit. b der Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Fachorganisationen für Fuss- und Wanderwege (SR 704.5) befugt, ideelle Verbandsbeschwerde gegen den Feststellungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zug zu führen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Ist, wie vorliegend, ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde angefochten, kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 VRG).
1.4 Das Verwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Geschäftsordnung (GO VG; BGS 162.11) im Zirkulationsverfahren.
Erwägungen
2.
2.1
Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehalten und diese Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden (Art. 4 Abs. 1 FWG). Die Betroffenen sowie die interessierten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung zu beteiligen (Art. 4 Abs. 3 FWG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 FWG sind die Kantone verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden, diese Wege möglichst frei und gefahrlos begangen werden können und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist. Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen sie auf die Fuss- und Wanderwege Rücksicht (Art. 6 Abs. 2 FWG).
2.2
Gemäss § 7 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14) plant und baut der Kanton die kantonalen Wanderwege, sorgt für deren Bestand und markiert und signalisiert sie. Das Amt für Raumplanung (heute Amt für Raum und Verkehr) ist die zuständige Fachstelle (§ 7 Abs. 4 GSW i.V.m. Art. 13 FWG). Die Einwohnergemeinden sind zuständig für den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Wanderwegen abseits von Kantonsstrassen (§ 8 Abs. 2 lit. a GSW). Der Kanton trägt die Kosten für den Bau der Wanderwege (§ 31 Abs. 2 lit. a GSW). Nach § 7 Abs. 1 Ziff. 7 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3) entscheidet die Baudirektion über die Nachführung der Verzeichnisse der Wanderwege gemäss § 43 Abs. 1 GSW. Baudirektion und Einwohnergemeinden sorgen für die Mitwirkung privater Fachorganisationen, wenn sie Fuss- und Wanderwege mit wichtiger Funktion im Netz planen, anlegen oder markieren und signalisieren (§ 2 der Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege, V GSW; BGS 751.141). Zum Zeitpunkt, als die Baudirektion den angefochtenen Feststellungsentscheid fällte (17. Juni 2022), war das kantonale Wanderwegnetz letztmals mit Beschluss vom 10. November 2016 durch den Kantonsrat im Richtplan festgesetzt und vom Bundesrat am 31. März 2017 genehmigt worden. Zum Wanderwegnetz hielt der entsprechende Richtplan unter V 10.2 fest: "Das Wanderwegnetz wird festgesetzt. Kleinräumige Verschiebungen von Wegen, welche das Netz nicht tangieren, brauchen keine Anpassung des Richtplanes." Die aktuelle Version des Richtplans ist seit dem 7. Juli 2023 in Kraft und war vom Bundesrat am 29. Juni 2023 genehmigt worden. M 4.10.1 lautet gleich wie bisher V 10.2: "Das Wanderwegnetz wird festgesetzt. Kleinräumige Verschiebungen von Wegen, welche das Netz nicht tangieren, brauchen keine Anpassung des Richtplanes."
2.3
In der genehmigten Richtplankarte war unter anderem die Verbindung zwischen Rossallmig und Naas eingezeichnet. Der Wanderweg Rossallmig–Naas gehört somit zum rechtsgültigen kantonalen Wanderwegnetz. Gemäss unwidersprochener Feststellung der Baudirektion erfolgt die Änderung der Linienführung im Gebiet Rossallmig/Sod kleinräumig und hat keine Auswirkungen auf das Wanderwegnetz. Eine Anpassung des Richtplans war daher nicht erforderlich. Die neue Linienführung konnte im Rahmen einer Richtplan-Fortschreibung erfolgen.
3.
3.1
Gemäss den Erwägungen der Baudirektion im angefochtenen Entscheid sei die Linienführung aus waldökonomischen Gründen nicht optimal gewesen und habe im Widerspruch zu den Zielen das kantonalen Richtplans gestanden. Mit dem alten Weg sei das Waldnaturschutzgebiet durch die mäandrierende Linienführung grossflächiger belastet worden und habe durch ein Naturwaldreservat geführt, in dem der Wald sich selber überlassen werde. Über die Jahre hinweg sei jedoch ein neuer, viel direkterer Weg im Wald entstanden. Vor der Wegverlegung sei unter anderem mittels Geodatenerhebung festgestellt worden, dass die Erholungsuchenden seit Jahren das neue Wegstück über die Krete genutzt hätten. Entsprechende Beobachtungen hätten dies bestätigt. Die neue Linienführung entspreche vollständig den gesetzlichen Vorgaben nach FWG. Für das aufgehobene Wegstück stehe ein angemessener Ersatz zur Verfügung, der den Anforderungen von Art. 7 FWG entspreche. So führe das neue Wegstück über einen interessanten und abwechslungsreichen Wanderweg. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die alte Linienführung kaum noch benutzt werde und die Wandernden dafür den neu gebildeten Weg benützten. Da die neue Linienführung vermehrt auch durch Bikende genutzt werde, seien minimale Ausbauten zur Entflechtung der beiden Nutzerarten und als Unterhalt des entstandenen Weges notwendig. Mit den geplanten Ausbauten könne die neue Linienführung wie der ersetzte Abschnitt als Wanderweg gekennzeichnet werden und müsse nicht als Bergwanderweg beschildert werden. Auf dem neuen Wegabschnitt bestehe keine Absturzgefahr, die Sicherheit sei gewährleistet. Die neue Linienführung des kantonalen Wanderwegs Rossallmig–Naas entspreche sodann dem kantonalen Richtplan. Sie sei waldökologisch stärker in das Waldnaturschutzgebiet eingebettet als die frühere Linienführung. Sie decke das Bedürfnis der Wanderer besser ab und werde seit Jahren benutzt.
3.2
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, im Winter 2016/2017 hätten die beiden Grundeigentümerinnen den bisherigen Wanderweg unbenützbar gemacht durch quer über den Weg gefällte Bäume. Als Begründung dafür hätten sie geltend gemacht, der bisherige Wanderweg sei nicht mehr begangen worden und der von ihnen als Wanderweg propagierte, steiler über die Hangkante führende Pfad entspreche einem Bedürfnis der Wandernden und der Bikenden. Die Feststellung der Baudirektion bezüglich Begehung des alten Forstwegtrassees sei offensichtlich unrichtig: Es gebe keine repräsentative Geodatenerfassung der Wandernden, zumal eine solche datenschutzrechtlich bedenklich wäre. Es gebe zwar die App Strava, die aber von normalen Wandernden kaum verwendet werde. Jedenfalls erlaubten die Strava-Daten keineswegs die Feststellung, dass ein Weg nicht begangen werde. Eher verwendet werde die App Strava von sportlichen Bikenden, die ihre Leistungen damit erfassen und mit anderen teilen wollten. Dies würde erklären, weshalb die "Direktabfahrt" über den Hangrücken so gut abschneide. Was die angeblichen "Beobachtungen" betreffe, so präzisiere die Baudirektion mit gutem Grund nicht weiter, von wem, wann und wo diese stattgefunden haben sollten. Es sei zu vermuten, dass das Forstpersonal der an der Schliessung des alten Weges interessierten Grundeigentümerinnen diese übermittelt habe. Dem Beschwerdeführer seien jedenfalls zahlreiche Reklamationen zugegangen, nachdem der bisherige bequeme und seit langem existierende Wanderweg unbrauchbar gemacht worden sei. Der der Feststellungsverfügung zugrunde liegende Sachverhalt stimme somit nicht. Unrichtig sei ferner die Sachverhaltsfeststellung bezüglich des neuen Wanderweges: Die Baudirektion selbst erwähne, dass der neue Weg bei "nassen Verhältnissen" nicht einwandfrei benützbar sei. Es werde auch zugegeben, dass der neue Weg stark durch Bikende benutzt werde, weshalb "minimale Ausbauten zur Entflechtung und als Unterhalt" notwendig seien. Die Sicherheit auf dem neuen Wanderweg sei somit nicht gewährleistet. Der wahre Sachverhalt präsentiere sich nach Ansicht des Beschwerdeführers anders: Der neue Weg über den Hangrücken sei als Trampelpfad (die bekannten Abkürzungen bei Zickzack-Wanderwegen) entstanden und vor allem von Bikenden benutzt worden. Dementsprechend sei er stark erodiert und bei Nässe schwer begehbar. Demgegenüber sei der traditionelle Wanderweg dank seiner geringen Steigung einfach zu begehen (gelbe Markierung) und auch unterhaltsarm. Unzutreffend sei auch die stete Betonung der Bedeutung des Waldnaturschutzgebiets im angefochtenen Entscheid: Beide Wege führten durch dasselbe Schutzgebiet gemäss Richtplan. Es treffe also nicht zu, dass der alte Wanderweg im Widerspruch zum kantonalen Richtplan gestanden habe. Es sei nachvollziehbar, dass die Grundeigentümerinnen nicht zwei parallele Wanderwege dulden möchten. Weniger nachvollziehbar sei, weshalb der traditionelle Wanderweg mit seiner moderaten Steigung eigenmächtig unbegehbar gemacht und auf den "neu entstandenen Weg" "verlegt" worden sei. Der alte Wanderweg sei nach dem Wissen des Beschwerdeführers gut frequentiert, bequem zu begehen und unterhaltsarm.
Würden Abschnitte eines Weges, der wie vorliegend zum offiziellen Wanderwegplan des Kantons Zug gehöre, "sonst wie unterbrochen" – wie hier mit der Sperrung mit gefällten Bäumen – so sei unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse angemessener Ersatz zu schaffen (Art. 7 FWG). Was angemessener Ersatz sei, erläutere das FWG nicht näher. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, angemessener Ersatz müsse gleichwertig sein, also für die gleiche Wandererkategorie begehbar sein. Dies sei hier klar nicht der Fall: Der neue Weg sei bei Nässe nur schwer begehbar (wie die Baudirektion zugebe), steil und ausgewaschen sowie von abfahrenden Bikenden frequentiert. Das sei etwas ganz anderes als der gelb signalisierte bisherige Wanderweg. Der neue müsste denn auch nach den Normen als Bergwanderweg (rot-weiss) markiert werden.
Es komme hinzu, dass der neue Weg das Waldnaturschutzgebiet trotz kürzerer Linienführung stärker belaste, weil er mit Treppenstufen erheblich ausgebaut werden müsse und eine Trennung von Bikenden und Wandernden bewerkstelligen sollte. Zudem sei er – wegen der grösseren Steigung – klar erosionsgefährdeter. Ein konkreter Nutzen für die Natur sei somit durch die Verlegung kaum erzielbar. Dafür sei der neue jedenfalls für weniger sportliche "Normal"-Wandernde und insbesondere bei Nässe schwer begehbar. Zudem liesse sich der alte Wanderweg auf einfachste Weise wieder begehbar machen: Es müssten nur die quer liegenden Baumstämme entfernt werden. Weiterer Massnahmen bedürfe es nicht.
Schliesslich sei auf das Zeitelement hinzuweisen. Die Ersatzpflicht nach Art. 7 FWG greife unmittelbar: Es könne nicht ein Plan-Wanderweg unbegehbar gemacht werden und erst Jahre später Ersatz geschaffen werden. Dass im vorliegenden Fall der Ersatz im Sinn der Baudirektion noch nicht vorhanden sei, erkläre diese selbst: Der Ersatzweg sei bei Nässe kaum begehbar
und die Trennung von Wandernden und Bikenden sei auch nicht im Ansatz realisiert. In Fällen wie hier müsste aber der Ersatz geplant und umgesetzt werden, bevor der alte Wanderweg vorsätzlich unbegehbar gemacht werde. Anders wäre nur zu urteilen, wenn der alte Wanderweg auf natürliche Weise – etwa durch Rutschungen – unbegehbar geworden wäre. Werde hier wie von der Baudirektion propagiert vorgegangen, könnten Jahre verstreichen, bis der Ersatz vorhanden sei, was kaum der Sinn des FWG sein könne. Die Kantone hätten indessen dafür zu sorgen, dass die Plan-Wanderwege (Art. 4 FWG) stets frei begangen werden könnten (Art. 6 Abs. 1 lit. b FWG). Das vorliegende Beispiel sei illustrativ, weshalb der Beschwerdeführer auch ein negatives Präjudiz befürchte: Könnten die Grundeigentümerinnen die Plan-Wanderwege, die ihnen nicht passten, einfach eigenmächtig schliessen, bevor Ersatz bereitstehe, liesse sich die Offenhaltungspflicht der Kantone nicht umsetzen.
3.3
Die Gemeinderäte Oberägeri und Unterägeri haben grundsätzlich nichts gegen eine Verschiebung des Wanderwegs, legen jedoch Wert darauf, dass die Erstellung des neuen Wanderwegs und das Tragen der damit verbundenen Kosten Sache des Kantons sei. Beiden Gemeinderäten ist es zudem ein Anliegen, dass die Trennung der Wanderer und Biker weiterhin gewährleistet ist bzw. die neue Wegführung keine zusätzlichen Konflikte verursacht.
3.4
Die Korporation Oberägeri lehnt zwei Wegführungen ab und weist darauf hin, dass der neu entstandene Weg akzeptiert werde und als neue Wegführung gesetzt sei.
3.5
Die Korporation Unterägeri führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2023 (act. 35) aus, es sei ihr ein grosses Anliegen, dass der Wanderweg inkl. der neuen Wegführung ausgeführt und instand gestellt werde. Auf die Öffnung der alten "Wegschlaufe" sei zu Gunsten des Waldnaturschutzgebietes zu verzichten.
4.
Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile davon aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen (Art. 7 Abs. 1 FWG). Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie:
a. nicht mehr frei begehbar sind;
b. abgegraben, zugedeckt oder sonstwie unterbrochen werden;
c. auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden;
d. auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fussgänger ungeeignet sind (Art. 7 Abs. 2 FWG).
Bei der Planung von Fuss- und Wanderwegen sind nach Art. 9 FWG unter anderem die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes zu berücksichtigen. Zweck des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) bildet unter anderem der Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer biologischen Vielfalt und ihres natürlichen Lebensraums (Art. 1 lit. d NHG). Besonders zu schützen sind unter anderem seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Beim Bau von Wanderwegen ist dementsprechend darauf zu achten, dass Flächen mit trittempfindlichen Pflanzengesellschaften oder störungsempfindlichen Tierarten gemieden bzw. die Wege so gestaltet werden, dass die Störung minimiert wird (Handbuch "Wanderwegnetzplanung", herausgegeben 2014 vom Bundesamt für Strassen ASTRA und vom Verein Schweizer Wanderwege, S. 56; vgl. auch Handbuch "Bau und Unterhalt von Wanderwegen", ASTRA, Schweizer Wanderwege, 2. Aufl. 2017).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Argumentation der Baudirektion, welche wohl von den Grundeigentümerinnen (Korporationen Oberägeri und Unterägeri) übernommen worden sei, dass der bisherige Wanderweg nicht mehr begangen worden sei und der von ihnen propagierte, steiler über die Hangkante führende Pfad einem Bedürfnis der Wandernden und Bikenden entspreche, sei offensichtlich unrichtig. Entgegen den Darlegungen der Baudirektion gebe es keine repräsentative Geodatenerfassung der Wandernden. Den Zuger Wanderwegen seien jedenfalls zahlreiche Reklamationen zugegangen, nachdem der bisherige bequeme und seit langem existierende Wanderweg unbrauchbar gemacht worden sei. Unrichtig sei ferner die Sachverhaltsdarstellung der Baudirektion bezüglich des neuen Wanderweges: Der neue Weg über den Hangrücken sei als Trampelpfad (die bekannten Abkürzungen bei Zickzack-Wanderwegen) entstanden und vor allem von Bikenden benutzt worden. Dementsprechend sei er stark erodiert und bei Nässe schwer begehbar. Demgegenüber sei der traditionelle Wanderweg dank seiner geringen Steigung einfach zu begehen (gelbe Markierung) und auch unterhaltsarm gewesen.
5.2
Die Baudirektion in ihren Rechtsschriften und auch die Vertreter der beiden Korporationen anlässlich des Augenscheins haben glaubhaft dargelegt, dass der ursprüngliche, längere Wanderweg, der über ein altes Forstwegtrassee führte, nur noch wenig begangen worden war und die Wandernden, aber auch die Bikenden, neu einen direkteren Weg über den Hangrücken nutzen. Diese Vorgehensweise von Freizeitsuchenden, welche den kürzesten Weg suchen, vor allem wenn er wie vorliegend insbesondere beim Abwärtsgehen noch zusätzlich schöne Ausblicke in die nächsten Geländekammern bietet, ist denn auch an anderen Orten häufig zu beobachten. Zwar mag es zutreffen, dass die Lauf-, Radfahr- und Wander-App Strava primär von Bikenden und weniger von Wandernden verwendet wird; die Auswertung aus Strava Metro, welche die Baudirektion Zug in ihrer Chronik Wanderweg Sod (BD-act. 10) auf Seite 22 präsentiert, ist jedoch eindrücklich:
Es muss kaum davon ausgegangen werden, dass es sich bei sämtlichen in den Jahren 2016–2020 über Strava erfassten Personen ausschliesslich um Bikende gehandelt hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass auch ein gewisser – wenn auch allenfalls kleiner –Prozentsatz Wandernde auf dem Wanderweg zwischen Rossallmig und Sod bzw. Naas die Strava-App verwendet hat. Dennoch ist auf dem neuen Wegabschnitt ein massiver Personenüberhang gegenüber dem alten Wegabschnitt festzustellen. Und dieser dürfte daher auch die Anzahl Leute, die einen der beiden Wegabschnitte zu Fuss gewählt haben, umfassen. Mit anderen Worten: Mit grosser Wahrscheinlichkeit haben – zumindest seit 2016 – auch wesentlich mehr Wandernde den direkten Weg anstelle des früheren Forsttrassees benutzt. Und nicht zuletzt darf ohne Weiteres den von den Vertretern der beiden Korporationen geschilderten Beobachtungen vertraut werden. Diese Personen sind häufig vor Ort und können die Situation wohl besonders gut einschätzen. Auch das von der Baudirektion eingereichte, im Juli 2016 aufgenommene Bild (BD-act. 1) zeigt deutlich auf, dass die alte Linienführung bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich kaum noch begangen worden war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind daher die Erwägungen der Baudirektion bezüglich der Frequenzen auf den beiden Wegen als richtig zu qualifizieren.
5.3
Es trifft zwar zu, dass die Begehung des neuen Wegs über den Hangrücken mit höheren Anforderungen verbunden ist als diejenige der traditionellen, weniger steilen Wegstrecke, insbesondere bei Nässe. Durch das Befahren mit Mountainbikes ist der Weg zudem an diversen Stellen stark erodiert. Das hat der bei ebensolchen Witterungsbedingungen durchgeführte Augenschein aufgezeigt. Genau diesbezüglich sieht das von der Korporation Unterägeri ausgearbeitete und vom Beschwerdeführer grundsätzlich begrüsste Bauprojekt jedoch Verbesserungen vor. Durch fünf über die ganze Strecke eingebaute Zusatzschlaufen soll der neue Wanderweg an Gefälle von aktuell 14 auf 12 Prozent verlieren. Weiter sollen die Wandernden, die am stärksten und unübersichtlichsten Stellen zukünftig umgehen können. Stellen, welche stark erodiert sind oder wo durch grosse Wurzelgeflechte eine Rutsch- oder Sturzgefahr besteht, sollen zudem durch das Anlegen von Treppenstufen entschärft werden. Durch diese Massnahmen verliert die alte Linienführung einen grossen Teil ihres gegenüber der neuen Wegführung unbestrittenen Vorteils, was das bequeme Begehen betrifft. Die Umsetzung des Bauprojekts ermöglicht es auch, dass der Weg über den Hangrücken auch zukünftig ohne Weiteres als "Wanderweg T1" (gelbe Markierung) kategorisiert werden kann. Alle Parteien sind sich denn auch einig, dass zu verhindern ist, dass dieser kurze Wegabschnitt im Gegensatz zu den restlichen Wegabschnitten weiss-rot-weiss "Wanderweg T2 oder T3 – Bergwandern bzw. anspruchsvolles Bergwandern" markiert werden muss, was (T2) ohne Veränderungen am Wanderweg über den Hangrücken allenfalls ein Thema gewesen wäre. Und schliesslich erlaubt die Umsetzung des Bauprojekts, die Wandernden und Bikenden auf dem neuen Weg so weit als möglich zu trennen.
5.4
Auch der Beschwerdeführer ist grundsätzlich der Meinung, dass es zwischen Rossallmig und Sod nicht zwei Wanderwege brauche, was z.B. B.________, Geschäftsführer und technischer Leiter der Zuger Wanderwege, am Augenschein klar mitteilte. Man wolle aber einen Weg, auf dem die Koexistenz von Wandernden und Velofahrenden möglich sei. Es müsse nun einfach definitiv entschieden werden, wie diesbezüglich vorzugehen sei (Augenscheinprotokoll, act. 16 S. 18, siehe auch S. 10). Und C.________, Geschäftsleiter der Schweizer Wanderwege, wies darauf hin, dass es verschiedene Modelle gebe, bei denen die Koexistenz funktioniere (Augenscheinprotokoll S. 21). In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (act. 24) führte der Beschwerdeführer dann zwar aus, er erachte eine Linienführung, auf der auf kurzer Strecke sechs Mal eine Kreuzung der Mountainbikenden mit dem Wanderweg erfolge – wie von der A.________ GmbH vorgeschlagen – aus Sicht beider Nutzungsgruppen als untauglich. Die Wandernden müssten an jeder Kreuzung mit herunterfahrenden Mountainbikenden rechnen und die Mountainbikenden müssten jederzeit mit Wandernden rechnen. Dies ermögliche kein gefahrloses Begehen des Wanderweges. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei es an dieser Stelle zielführender, die beiden Wege gänzlich zu entflechten. Falls eine Entflechtung der beiden Wege jedoch nicht möglich sei, beantrage er, dass jeweils vor der Kreuzung des Wander- und Mountainbikeweges der Mountainbikeweg so angelegt werde (oder verlangsamende Elemente eingebaut würden), dass Mountainbikende bremsen müssten. Mit letzterem (Eventual-)Antrag zeigte der Beschwerdeführer auf, dass auch er sich mit einem Wanderweg über den Hangrücken (unter Aufgabe der alten Wegführung) unter gewissen von ihm aufgeführten Voraussetzungen abfinden kann. Dass diese Voraussetzungen erfüllt werden, wird weiter unten aufzuzeigen sein.
5.5
Tatsächlich sprechen für das Gericht mehrere gewichtige Gründe für die Aufhebung des alten Wanderwegs – Gründe, für die auch der Beschwerdeführer zum grossen Teil durchaus Verständnis aufbringt: Der alte Weg führt auf einer wesentlich längeren Strecke durch das kantonale Waldnaturschutzgebiet Sod-Chäsgaden als der neue Weg, was aus waldökologischer Sicht nicht optimal ist. Mit dem alten Weg und seiner mäandrierenden Linienführung wurde das Waldnaturschutzgebiet grossflächiger belastet, und er führte durch ein Naturwaldreservat, in dem der Wald sich selber überlassen wird und wo er gemäss Auskunft der Forstfachleute 4–6 Mal mehr wächst als in anderen Gebieten. Dieser Teil des Waldes soll – insbesondere zugunsten von Wildtieren – vor menschlichen Störungen geschützt werden, und natürliche Entwicklungen sollen dort zugelassen werden. Eine redundante Führung von zwei Wanderwegen mit gleichem Ausgangs- und Endpunkt soll vermieden werden. Der Verzicht auf die alte Linienführung vergrössert die ungestörte Fläche im Wald. Kommt hinzu, dass dort wegen des vielen stehenden Totholzes für Wandernde Sicherheitsprobleme entstehen (der traditionelle Wanderweg führt mehrheitlich durch eine Nutzungsverzichtszone).
6.
6.1
Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob sich die neue Wegführung als im Sinne von Art. 7 FWG angemessener Ersatz für die frühere Linienführung erweist. Wie hiervor ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Bejahung dieser Frage insbesondere davon abhängig gemacht, dass bezüglich der Gestaltung sowohl des Wander- als auch des Bikewegs auf dem Hangrücken verschiedene Massnahmen getroffen werden.
6.2
Die A.________ GmbH legte zu diesem Zweck den technischen Bericht zum Wanderwegunterhalt Sod – Rossallmig vom 9. Mai 2023 vor (BD-act. 18). Darin wird empfohlen, auf den steilsten Abschnitten des neuen Wegs die Linienführung anzupassen und die Absätze mit Stufen zu überwinden. Es soll eine weniger steile Alternative nördlich des Grats geschaffen werden. Damit soll der Weg einfacher begehbar und die Erosion eingedämmt werden. Durch das Bestehenbleiben des Wanderwegs neben der neuen Variante könnten die Wanderenden und die Mountainbikenden an den steilen Stellen getrennte Wege gehen.
6.3
In seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 (act. 25) teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, er begrüsse die Verbesserung der Linienführung. Dies könnte ein einfacheres und angenehmeres Begehen des heute nicht FWG-konformen Weges ermöglichen und die Erosion reduzieren. Damit wäre im Grundsatz ein FWG-konformer Ersatz möglich. Aus seiner Sicht sei es jedoch an dieser Stelle zielführender, die beiden Wege gänzlich zu entflechten. Falls eine Entflechtung der beiden Wege gar nicht möglich sein sollte, beantrage man, dass jeweils vor der Kreuzung des Wander- und Mountainbikeweges der Mountainbikeweg so angelegt werde (oder verlangsamende Elemente eingebaut würden), dass Mountainbikende abbremsen müssten.
6.4
Am 27. September 2023 legte das Amt für Raum und Verkehr die Ergänzung der A.________ GmbH vom 2. August 2023 zum Technischen Bericht "Wanderwegunterhalt Sod – Rossallmig, Unter- und Oberägeri" vor (act. 39). Dieser macht Vorschläge zur Temporeduktion, mit welchen die Mountainbikenden dazu gezwungen werden sollen, vor den Kreuzungen mit dem den Wandernden vorbehaltenen Weg auf Schritttempo abzubremsen. Vorgesehen sind Signale zur Trennung in Wanderweg und Biketrail sowie Schikanen. Letztere können je nach Platzverhältnissen und Steilheit versetzte Holzgeländer mit einem Durchlass von ca. 1 m Breite, Ankersteine / naturnahe Schikanen (Steine, Baumstrünke, Bäume etc.) vor den Kreuzungen oder Spitzkehren, um ein Abkürzen zu vermeiden, sein.
6.5
Am 18. April 2024 legte die Korporation Unterägeri das Bauprojekt Neubau Wanderweg "Rossallmig-Sod" vor (BD-act. 11a). In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 8. Mai 2024 (act. 45) teilte der Beschwerdeführer mit, man begrüsse die vorliegende Linienführung des neuen Wanderwegs und die vorgesehenen baulichen Massnahmen zur Erstellung eines sicheren und attraktiven Wanderwegs. Im Bauprojekt werde jedoch auf die vom Beschwerdeführer geforderten und in der von A.________ erarbeiteten Ergänzung vom 2. August 2023 zum technischen Bericht aufgeführten Elemente zur Temporeduktion vor den Kreuzungen von Wanderweg und Mountainbikeweg inklusive einer Signalisation der beiden Wege nicht eingegangen. Man erachte es als unerlässlich, dass temporeduzierende Massnahmen umgesetzt würden. Ein Zurückschneiden des Bewuchses an den Wegkreuzungen sei nicht ausreichend und keineswegs nachhaltig. Man beantrage, dass dieses Bauprojekt mit Massnahmen zur Temporeduktion auf dem Mountainbikeweg und der offiziellen Signalisation des Weges ergänzt oder ein entsprechendes Bauprojekt ausgearbeitet werde.
6.6
Die Korporation Unterägeri ergänzte daraufhin am 5. Juli 2024 ihr Bauprojekt mit einem Abschnitt "7.2 Sicherheitsmassnahmen" mit Folgendem Wortlaut (BD-act. 11b):
"Die zukünftige Linienführung sieht an 2 Stellen eine Kreuzung der neuen und der bestehenden Linienführung vor. Dazu kommen die Ein- und Ausstiegsstellen sowie ein kurzes Teilstück, auf welchem aus topografischen Gründen nur eine Kollektivbenützung des Weges möglich ist. Das Gefahrenpotenzial ist an den betreffenden Stellen für die Wandernden sowie für Mountainbikende gleichermassen hoch. Um diese Stellen zu entschärfen, müssen entsprechende Sicherheitsmassnahmen getroffen werden:
- Signalisation an beiden Kreuzungen, am Ein- und Ausstieg sowie vor dem Kollektivabschnitt
- Technische Hindernisse zur Temporeduktion mit natürlichen Materialien
- Schikanen (Holzabschrankung) aus natürlichen Materialien.
Als natürliche Materialien wird vor allem Rohholz verwendet. Das Platzieren von grösseren Steinen birgt bei der Waldbewirtschaftung eine enorme Gefahr, da sich diese bei den Waldarbeiten loslösen und einen Steinschlag auslösen können. Daher werden Steine nur in Massen und wo sinnvoll eingesetzt.
A. Einstieg mit Signalisation sowie Respektsgebot
B. Signalisation zur Koexistenz sowie Schikanen zur Temporeduktion
C. Signalisation zur Kreuzung sowie Schikanen zur Temporeduktion
D. Signalisation zur Kreuzung sowie Schikanen zur Temporeduktion
E. Signalisation zur Koexistenz sowie Schikanen zur Temporeduktion
Die Schikanen werden vor den Kreuzungen so gesetzt, dass eine Umfahrung nicht möglich ist und die Sicht auf den Wanderweg gewährleistet ist."
6.7
Das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug stellte das ergänzte Bauprojekt vom 5. Juli 2024 den Parteien zu. Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 ersuchte das Gericht die Parteien um eine Stellungnahme dazu (act. 49). Am 2. September 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt (act. 56): Die neue Linienführung liege in der Hangfalllinie und sei stark erodiert. Sie sei kein angemessener Ersatz des Wanderweges, welcher entlang der "alten" Linienführung verlaufe. Mit den im Bauprojekt vom 5. Juli 2024 vorgeschlagenen Massnahmen solle die "neue" Linienführung mit entsprechenden baulichen Massnahmen so gestaltet werden, dass sie einen angemessenen Ersatz zur "alten" Linienführung darstelle. Mountainbikende sollen weiterhin auf den stark erodierten Weg in der Hangfalllinie gelenkt werden. An Stellen, an welchen sich die beiden Wege kreuzten, sollten Massnahmen zur Temporeduktion der Mountainbikenden umgesetzt werden. Die Massnahmen für den "neuen" Wanderweg sowie die Massnahmen zur Temporeduktion begrüsse der Beschwerdeführer sehr und man sei der Meinung, dass dies ein angenehm begehbarer Wanderweg sein werde. Der "neue" Wanderweg werde jedoch auch für die Mountainbikenden attraktiver sein als der Weg in der Hangfalllinie, welcher für sie vorgesehen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Mountainbikenden entweder auf dem neu ausgestalteten Wanderweg fahren oder eine neue Wegspur im Wald anlegen werden. Damit sei weder dem Wald noch den Wandernden noch den Mountainbikenden gedient. Aus der Sicht des Beschwerdeführers brauche es deshalb eine gesamtheitliche Lösung. Zusätzlich zum neuen attraktiven Wanderweg müsse der für die Mountainbikenden vorgesehene Weg auch genügend attraktiv für diese gestaltet werden.
7.
Aus dem Gesagten ergibt sich für das Gericht Folgendes: Noch am 12. Juni 2023 erklärte der Beschwerdeführer, mit dem Vorschlag von A.________ vom 9. Mai 2023 wäre im Grundsatz ein FWG-konformer Ersatz des alten Wanderwegs möglich. Zwar würde der Beschwerdeführer eine gänzliche Entflechtung des Wanderwegs und des Mountainbikeweges über den Hangrücken bevorzugen. Falls dies gar nicht möglich sein sollte, beantrage man, dass jeweils vor der Kreuzung der beiden Wege der Mountainbikeweg so angelegt werde (oder verlangsamende Elemente eingebaut würden), dass Mountainbikende abbremsen müssten. Die A.________ GmbH ergänzte daraufhin ihren technischen Bericht mit entsprechenden Massnahmen (Ergänzung vom 2. August 2023, act. 39). Zwar übernahm die Korporation Unterägeri diese Massnahmen nicht in ihr Bauprojekt vom 18. April 2024, holte dies jedoch auf entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers mit einer Ergänzung des Bauprojekts vom 5. Juli 2024 nach. Die darin aufgeführten Sicherheitsmassnahmen (Massnahmen zur Reduktion des Tempos auf dem Mountainbikeweg und ausführliche Signalisationen) entsprechen dabei praktisch 1:1 den bereits von der A.________ am 9. Mai 2023 empfohlenen – notabene Massnahmen, die der Beschwerdeführer wie ausgeführt immer wieder vehement gefordert hat. Warum dies nun doch nicht ausreichen soll, ist unverständlich. Die vom Beschwerdeführer neustens vorgebrachte Befürchtung, die Mountainbikenden würden die für sie zukünftig vorgesehene, heute bereits bestehende, mehrheitlich in Hangfallrichtung gerichtete Linienführung verlassen und entweder auf dem neu ausgestalteten Wanderweg fahren oder eine neue Wegspur im Wald anlegen, ist jedenfalls reichlich unsubstanziiert und wird vom Gericht nicht geteilt. Sollte dies wider Erwarten dennoch der Fall sein, kann dagegen ohne Weiteres mit zusätzlichen Massnahmen vorgegangen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt geht das Gericht aber davon aus, dass die aktuell vorgesehenen Massnahmen ausreichen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die neue Linienführung des Wanderwegs Rossallmig–Naas vom 5. Juli 2024, wenn sie entsprechend dem Bauprojekt Neubau Wanderweg "Rossallmig-Sod" umgesetzt wird (und wenn die Baubewilligung vom Amt für Wald und Wild des Kantons Zug erteilt wird), einen angemessenen Ersatz für den alten Wanderweg darstellt. Sie entlastet mit ihrer geringeren Länge und dem Verzicht auf eine redundante Wegführung das Waldnaturschutzgebiet wesentlich. Mit dem geplanten Ausbau des Wanderwegs über den Hangrücken wird die Begehung an dieser Stelle gegenüber heute vereinfacht, und auf die Beschilderung als Bergwanderweg kann verzichtet werden. Immerhin ist auch der Beschwerdeführer der Meinung, dass dies ein angenehm begehbarer Wanderweg sein werde (siehe seine Stellungnahme vom 2. September 2024 [act. 56]). Es wird Aufgabe der zuständigen Behörden sein, die von der A.________ GmbH empfohlenen und im Bauprojekt aufgeführten Sicherheitsmassnahmen, welche der Beschwerdeführer gemäss seiner Stellungnahme vom 2. September 2024 ebenfalls sehr begrüsst, so umzusetzen, dass der Wanderweg gefahrlos begangen werden kann bzw. dass die Koexistenz von Wandernden und Velofahrenden dort möglich ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Beschwerdeführer und der Verein Zuger Wanderwege, welcher am Verfahren teilgenommen hat, kostenpflichtig (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Angesichts des grossen Aufwands, der durch das Verfahren entstanden ist, werden die Kosten auf Fr. 2'500.– festgelegt und dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 2'000.– sowie dem Verein Zuger Wanderwege im Umfang von Fr. 500.– auferlegt. Franken 1'500.– werden bezüglich des Beschwerdeführers mit dem von diesem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Franken 500.– werden dem Beschwerdeführer zusätzlich in Rechnung gestellt. Anspruch auf eine Parteientschädigung haben der Beschwerdeführer und der Verein Zuger Wanderwege beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens nicht (§ 28 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegt und in der Höhe von Fr. 1'500.– mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Franken 500.– werden dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt. Dem Verein Zuger Wanderwege werden Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Verein Zuger Wanderwege (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung; Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an die Baudirektion des Kantons Zug, an die übrigen weiteren Verfahrensbeteiligten sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 27. Januar 2025
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Art. 7 FWGart. 7 LCPRart. 7 LPS
§ 61 VRG
Art. 60 ZGBart. 60 CCart. 60 CC
Art. 14 FWGart. 14 LCPRart. 14 LPS
Art. 1 Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Fachorganisationen für Fuss- und Wanderwegeart. 1 Ordonnance relative à la désignation des organisations spécialisées pour les chemins pour piétons et les chemins de randonnée pédestre habilitées à recourirart. 1 Ordinanza che designa le organizzazioni specializzate in materia di percorsi pedonali e di sentieri legittimate a ricorrere
§ 63 VRG
Art. 4 FWGart. 4 LCPRart. 4 LPS
Art. 4 FWGart. 4 LCPRart. 4 LPS
Art. 6 FWGart. 6 LCPRart. 6 LPS
Art. 6 FWGart. 6 LCPRart. 6 LPS
§ 7 GSW
§ 7 GSW
Art. 13 FWGart. 13 LCPRart. 13 LPS
§ 8 GSW
§ 31 GSW
§ 7 DelV
§ 43 GSW
§ 2 V GSW
Art. 7 FWGart. 7 LCPRart. 7 LPS
Art. 7 FWGart. 7 LCPRart. 7 LPS
Art. 7 FWGart. 7 LCPRart. 7 LPS
Art. 4 FWGart. 4 LCPRart. 4 LPS
Art. 6 FWGart. 6 LCPRart. 6 LPS
Art. 7 FWGart. 7 LCPRart. 7 LPS
Art. 7 FWGart. 7 LCPRart. 7 LPS
Art. 9 FWGart. 9 LCPRart. 9 LPS
Art. 1 NHGart. 1 LPNart. 1 LPN
Art. 18 NHGart. 18 LPNart. 18 LPN
Art. 7 FWGart. 7 LCPRart. 7 LPS
§ 23 VRG
§ 28 VRG