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Entscheid

V 2022 57

Invalidenversicherung (Rente)

31. August 2023Deutsch23 min

A. A.________, geboren 2008, trat per Schuljahr 2020/2021 in die erste Klasse am Gymnasium Unterstufe der Kantonsschule Zug (nachfolgend auch KSZ) ein. Nach dem ersten Semester promovierte er (nur) provisorisch. Mit Zeugnis des zweiten Semesters vom 1. Juli 2021 wurde ihm von der Promotionskonferenz mangels Erfüllung der Promotionsbedingungen die Remotion beschieden (Einsprache-Beilage 3a). Am 12. Juli 2021 liessen die gesetzlichen Vertreter von A.________ beim Rektorat der KSZ dagegen Einsprache erheben (VB-Beilage 9). Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 wies der zuständige Rektor die Einsprache ab (VB-Beilage 2). Dagegen liessen die gesetzlichen Vertreter von A.________ am 29. Juli 2021 Verwaltungsbeschwerde bei der Direktion für Bildung und Kultur (nachfolgend auch DBK) erheben. Mit Verfügung vom 9. August 2021 stellte die DBK fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (Beilage 003); der Beschwerdeführer trat per Schuljahr 2021/2022 in die 2. Klasse über (act. 1 S. 5 Rz. 5). Mit Entscheid vom 27. Juni 2022 wies die DBK die Verwaltungsbeschwerde vollumfänglich ab (BF-act. 2).

Source zg.ch

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VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi

U R T E I L vom 22. Juni 2023

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

gesetzlich vertreten durch die Eltern B.________ und C.________, diese vertreten durch RA MLaw D.________

Beschwerdeführer

gegen

Direktion für Bildung und Kultur, Baarerstrasse 21, 6300 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Schulrecht (Promotion)

V 2022 57

Sachverhalt

A. A.________, geboren 2008, trat per Schuljahr 2020/2021 in die erste Klasse am Gymnasium Unterstufe der Kantonsschule Zug (nachfolgend auch KSZ) ein. Nach dem ersten Semester promovierte er (nur) provisorisch. Mit Zeugnis des zweiten Semesters vom 1. Juli 2021 wurde ihm von der Promotionskonferenz mangels Erfüllung der Promotionsbedingungen die Remotion beschieden (Einsprache-Beilage 3a). Am 12. Juli 2021 liessen die gesetzlichen Vertreter von A.________ beim Rektorat der KSZ dagegen Einsprache erheben (VB-Beilage 9). Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 wies der zuständige Rektor die Einsprache ab (VB-Beilage 2). Dagegen liessen die gesetzlichen Vertreter von A.________ am 29. Juli 2021 Verwaltungsbeschwerde bei der Direktion für Bildung und Kultur (nachfolgend auch DBK) erheben. Mit Verfügung vom 9. August 2021 stellte die DBK fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme (Beilage 003); der Beschwerdeführer trat per Schuljahr 2021/2022 in die 2. Klasse über (act. 1 S. 5 Rz. 5). Mit Entscheid vom 27. Juni 2022 wies die DBK die Verwaltungsbeschwerde vollumfänglich ab (BF-act. 2).

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 28. Juli 2022 (act. 1) liessen die gesetzlichen Vertreter von A.________ folgende Anträge stellen:

"1. Es seien der Beschwerdeentscheid der Direktion für Bildung Kultur vom 27. Juni 2022, der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2021 des Rektors des Gymnasiums Unterstufe der Kantonsschule Zug sowie der Promotionsentscheid vom 1. Juli 2021 der Promotionskonferenz der Kantonsschule Zug aufzuheben.

2. Es sei A.________ die definitive Promotion für das Frühlingssemester des Schuljahres 2020/2021 zu gewähren und A.________ zur 2. Klasse am Gymnasium Unterstufe respektive zur nunmehr 3. Klasse am Gymnasium Mittelstufe an der Kantonsschule Zug zuzulassen.

3. Eventualiter sei die Sache direkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, die Promotion nach § 9 Abs. 2 PO LZG KSZ zu erteilen.

4. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidfindung an die Vor-instanz zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren sei die Kostenauflage des angefochtenen Entscheides aufzuheben und den Beschwerdeführenden für das vor-instanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen."

C. Den mit Verfügung vom 29. Juli 2022 verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– beglich der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 f.).

D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 6).

E. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 12, 14).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegen einzelne Beurteilungen im Semesterzeugnis resp. die daraus folgende Nichtpromotion in eine höhere Klasse zugrunde; derartige Entscheide sind nach § 84 Abs. 1 lit. a Schulgesetz (SchulG; BGS 412.11) mit dem Rechtsmittel der Einsprache beim Rektor anfechtbar. Gegen entsprechende Einspracheentscheide ist bei der Direktion für Bildung und Kultur Verwaltungsbeschwerde zu führen (§ 85 Abs. 1 lit. a Ziff. 8 SchulG). Beschwerden gegen Entscheide der Direktion für Bildung und Kultur sind beim Verwaltungsgericht einzureichen; die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (§ 86 Abs. 1 SchulG). Gemäss § 83 Abs. 1 SchulG richtet sich die Rechtspflege grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1). Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist vom Entscheid der Direktion für Bildung und Kultur vom 27. Juni 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (§ 62 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Hinsichtlich der Kognition des Verwaltungsgerichts ist festzustellen, dass gemäss § 85 Abs. 2 SchulG auf Verwaltungsbeschwerde hin die Schülerbeurteilung nur in Bezug auf Verfahrensfehler und Willkür überprüft werden kann, weshalb sich eine entsprechende Einschränkung der Beschwerdegründe auch vor Verwaltungsgericht ergibt. Denn es muss als allgemeiner Rechtsgrundsatz gelten, dass wie der Streitgegenstand auch die Kognition im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden kann. Demzufolge können in diesem Verfahren nur Rechtsverletzungen (einschliesslich Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens, Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtsverzögerung) und die erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 sowie 3 e contrario VRG). Im Bereich der naturgemäss ermessensgeprägten Bewertung von Prüfungsleistungen schreitet also erst recht auch das Gericht nur dann ein, wenn der Entscheid der Prüfungsbehörde auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht oder wenn diese sich von Erwägungen hat leiten lassen, die offensichtlich keine oder doch keine massgebliche Rolle spielen dürfen (BGE 105 Ia 190 E. 2a; vgl. auch Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 726).

1.3 Nach dem Rügeprinzip prüft das Gericht nur die vorgebrachten Beanstandungen und untersucht nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht hat der Beschwerdeführer darzutun, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 119 V 347 E. 1a). Die Pflicht der Rechtsmittelinstanz, die Einwände des Beschwerdeführers anzuhören, zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, bedeutet nicht, dass sie sich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede Rüge ausdrücklich widerlegen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1).

Erwägungen

2.

Laut § 3 Abs. 1 lit. a der Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ, Version vom 1. August 2020; BGS 414.131) erfolgt die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler in der ersten Klasse mittels Zeugnis am Ende beider Semester (Semesterpromotion); Mitte des Semesters wird der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler in einem (nicht promotionswirksamen) Zwischenbericht erhoben (§ 5 f. PO LZG KSZ). Die Promotionskonferenz – bestehend aus dem zuständigen Mitglied der Schulleitung, der Klassenlehrperson sowie den Fachlehrpersonen der obligatorischen Fächer – nimmt die summative Beurteilung der Schülerinnen und Schüler vor. Sie entscheidet über die Promotion, die Rückversetzung sowie die Wegweisung von der Schule (§ 8 PO LZG KSZ). In der ersten Klasse gelten die folgenden Fächer als Promotionsfächer: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Geschichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Geometrisches Praktikum oder Latein und Religionskunde (§ 10 Abs. 1 lit. a PO LZG KSZ). Die Schülerinnen und Schüler erfüllen die Promotionsbedingungen, wenn in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden (§ 11 PO LZG KSZ). Die Schülerinnen und Schüler der 1. bis 4. Klasse werden zurückversetzt, wenn innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Semestern die Promotionsbedingungen zwei Mal nicht erfüllt sind. Die Schülerinnen und Schüler der 1. Klasse werden von der Schule weggewiesen, wenn sie am Ende des 2. Semesters zurückversetzt werden müssten (§ 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 PO LZG KSZ). Die Promotionskonferenz kann in begründeten Fällen von den Bestimmungen der §§ 11 bis 14 abweichen (§ 9 Abs. 2 PO LZG KSZ).

3.

Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Remotionsentscheids vom 1. Juli 2021.

3.1

Es steht fest, dass der Beschwerdeführer nach dem 1. Semester des Schuljahres 2020/2021 von der Promotionskonferenz nur provisorisch promoviert wurde (DBK-Beilage zu 004). Gemäss Semesterzeugnis vom 1. Juli 2021 wurden dem Beschwerdeführer im 2. Semester des Schuljahres 2020/2021 von der Promotionskonferenz drei ungenügende Noten erteilt, wobei die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten (drei [Deutsch: 3.5; Mathematik: 3.5; Geschichte: 3.5]) grösser war als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (zwei [Englisch: 4.5; Biologie: 4.5; Geometrisches Praktikum: 4.5; Musik: 4.5]) (Beilage 5 zur Verwaltungsbeschwerde). Die Remotion erfolgte also grundsätzlich zu Recht.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer lässt zunächst vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe das Rechtsverzögerungsverbot missachtet; eine Bearbeitungsdauer von neun Monaten (ab Abschluss des Schriftenwechsels) sei klar nicht angemessen. Dies führe auch zu einer rechtlich neuen Ausgangslage: Eine Wegweisung nach über einem Jahr, während dem er sämtliche Promotionsvoraussetzungen erfüllt und sozial sehr gut Fuss gefasst habe, würde nunmehr das Verhältnismässigkeitsprinzip massiv verletzen. Da die unverhältnismässig lange Verfahrensdauer nicht ihm angelastet werden könne, rechtfertige es sich bereits aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips und angesichts der im 2. Schuljahr erfüllten Promotionsvoraussetzungen und Leistungsanforderungen, den Entscheid betreffend Nichtpromotion aufzuheben und die Promotion zu erteilen. Eventualiter wäre des Verfahren direkt an die KSZ zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, gestützt auf diese besonderer Situation nach § 9 Abs. 2 PO LZG KSZ die Promotion zu erteilen (act. 1 S. 7 Rz. 10 ff.).

3.2.2

3.2.2.1

Artikel 29 Abs. 1 BV gewährleistet den Verfahrensbeteiligten in allen Verfahren der Rechtsanwendung eine Beurteilung "innert angemessener Frist". Das Verbot schützt die Beteiligten vor einer Verschleppung und Verzögerung ihrer Angelegenheit durch die angegangene Behörde und verlangt eine beförderliche Behandlung resp. Entscheidung innert begründ- und vertretbarer Frist. Eine chronische Überlastung der Verwaltungsbehörden kann eine übermässig lange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen; der Staat muss mit der gebotenen Eile Abhilfe schaffen. Der Begriff der angemessenen Dauer ist relativer Natur. Die Angemessenheit wird von der Rechtsprechung unter Beachtung spezifischer Verhältnisse eingegrenzt (Art des Verfahrens, betroffene Rechtsgüter, persönliche Bedeutung, Umfang und Komplexität der Sachverhalts- und Rechtsfragen, Verhalten der Parteien und Behörden). Wiegt der Ausgang des Verfahrens für den Betroffenen sehr schwer – etwa im Strafverfahren –, wird eine beförderliche Erledigung erst recht verlangt. Wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist und die Verfassungsverletzung bejaht worden ist, kann bereits eine im Dispositiv aufgenommene Feststellung eine ausreichende Genugtuung darstellen, allenfalls in vermögensrechtlichen Angelegenheiten Schadenersatz des Gemeinwesens geschuldet sein oder das ältere, günstigere Recht zur Anwendung gelangen. Aus der Rechtsverzögerung entsteht in keinem Fall ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, deren Voraussetzungen nicht geprüft wurden, oder auf Zusprechung einer staatlichen Leistung (BGE 144 II 486 E. 3.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 288 ff.).

Die Beschwerdegegnerin schloss den Schriftenwechsel am 1. Oktober 2021 ab (Beilage 015). Der Beschwerdeführer liess sodann am 11. November 2021 (Beilage 016), am 6. Februar 2022 (Beilage 018) sowie am 11. Mai 2022 (Beilage 019) Leistungsausweise aus dem Schuljahr 2021/2022 (Orientierungen über den Leistungsstand bzw. ein Semesterzeugnis) einreichen. Inwiefern diese Eingaben zu einer nennenswerten Mehrarbeit geführt haben sollen, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdegegnerin (zu Recht [vgl. E. 3.2.2.2]) davon ausging, dass die Leistungen des Beschwerdeführers nach dem Remotionsentscheid für die Rechtmässigkeit desselben gar nicht von Belang sind (BF-act. 2 S. 9 E. 3g). Angesichts der erheblichen Interessen des Beschwerdeführers an der Klärung seiner (kurzfristigen) schulischen Zukunft und in Berücksichtigung der besonderen auch aufsichtsrechtlichen Funktion der Beschwerdegegnerin war diese gehalten, über die Beschwerde so rasch wie möglich zu befinden, um so – im Fall eines abschlägigen Entscheids – einen allfälligen Übertritt an eine andere Schule vor Beginn des Sommersemesters 2022 zu ermöglichen. Die Beschwerdegegnerin macht im Übrigen auch nicht geltend, dass sich vorliegend ausserordentliche Sachverhalts- oder Rechtsfragen gestellt hätten. Der Entscheidzeitpunkt Ende Juni 2022 erscheint deshalb zweifellos als eher spät, zumal diesbezüglich – jedenfalls bezüglich eines Promotionsentscheids – eine Überlastung "aufgrund anderer dringlicher Arbeiten" (Mitteilung Anfang Mai 2021, BF-act. 9) kaum ins Gewicht fallen kann. Anderseits steht aber auch fest, dass für den Beschwerdeführer nach dem Abschluss des Schriftenwechsels drei weitere, von der Beschwerdeinstanz je neu zu prüfende Eingaben in der Sache erfolgt sind, ohne dass aber je eine Rechtsverzögerung gerügt worden wäre, auch nicht in der letzten Eingabe mit neuem Beweisantrag vom 11. Mai 2022. Ohnehin könnte die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nicht zur Gutheissung des materiellen Antrags – Aufhebung der Remotion bzw. Gewährung der Promotion – führen und ergäbe sich dadurch auch keine (rechtlich) neue Ausgangslage (siehe sogleich; zur Anwendbarkeit von § 9 Abs. 2 PO LZG KSZ vgl. E. 3.5 unten). Weiterungen dazu erübrigen sich.

3.2.2.2

Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführen liess, kommt (auch) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu (§ 66 VRG). Das bedeutet, dass der angefochtene Remotionsentscheid auch während der Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens noch keine Wirkung entfalten kann; der Beschwerdeführer besucht denn auch weiterhin die KSZ. Soweit der Beschwerdeführer indes eine Wegweisung angesichts der genügenden Leistungen ab dem Schuljahr 2021/2022 (BF-act. 4 f.) als unverhältnismässig erachtet, ist klarzustellen, dass schon der Rektor, die Beschwerdegegnerin und nun auch das Gericht einzig die Rechtmässigkeit des Remotionsentscheids von Ende Schuljahr 2020/2021 zu prüfen hatten resp. haben. Den Leistungsentscheiden ist eigen, dass sie sich auf einen bestimmten, einmaligen und nicht wiederbringlichen Zeitpunkt beziehen (vgl. Plotke, a.a.O., S. 728). Die aufschiebende Wirkung verschafft dem Beschwerdeführer also keine zusätzliche (bessere) Rechtsposition betreffend der im Streit liegenden Remotion (VGer SG B 2017/220 vom 19. März 2018 E. 2). Unabhängig davon ist gleichzeitig festzustellen, dass die Frage eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers an der KSZ – etwa aufgrund seiner seither eingetretenen schulischen Entwicklung – nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist.

3.3

3.3.1

Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, die KSZ habe in Verletzung der (sich nach dem Datenschutzgesetz, dem Archivgesetz, der Verordnung über die Aktenführung sowie dem von der DBK zusammen mit der Datenschutzstelle des Kantons Zug herausgegebenen Datenschutzleitfaden für die gemeindlichen Schulen [BF-act. 6] zu bemessenden) Aktenführungspflicht die Prüfungen und Leistungsbewertungen des Beschwerdeführers nicht aufbewahrt, wodurch ein Beweisnotstand entstehe, der ihm nicht zum Nachteil erwachsen dürfe. Das Semesterzeugnis des 2. Semesters des Schuljahres 2020/2021 und die gefällten Noten und deren Zustandekommen könnten damit rückwirkend gar nicht mehr überprüft werden. Da eine Wiederholung des Semesters unverhältnismässig wäre, sei angesichts der im Schuljahr 2021/2022 erfüllten Promotionsvoraussetzungen und Leistungsanforderungen auf diese abzustellen und deshalb der Entscheid betreffend Nichtpromotion aufzuheben und die Promotion zu erteilen. Eventualiter wäre das Verfahren direkt an die KSZ zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, gestützt auf diese besondere Situation die Promotion nach § 9 Abs. 2 PO LZG KSZ zu erteilen (act. 1 S. 9 Rz. 15 ff.).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin wendet dazu ein, die an der KSZ geltende "Charta zu Prüfen und Beurteilen" beinhalte die Regelung, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Prüfungen nach Hause nehmen dürfen. Dies entspreche sowohl deren Bedürfnis als auch jenem der Eltern, welche über die Leistungen ihrer Kinder informiert werden möchten. Weder das Datenschutzgesetz noch das Archivgesetz oder die Verordnung über die Aktenführung enthielten Vorgaben zur Aufbewahrungspflicht von Leistungsbewertungen an der KSZ; der Datenschutzleitfaden sei nur für die gemeindlichen Schulen verbindlich. Einem Gymnasiasten sei es auch durchaus zumutbar, die Verantwortung für das Aufbewahren von Leistungsbewertungen zu tragen. Der Prozess mit Noteneinsicht im schulNetz und der Mitgabe der Prüfungen nach Hause garantiere den Eltern bei allen Leistungsbewertungen jederzeit das rechtliche Gehör. Die Eltern seien – sofern sie daran interessiert sind und sich darum kümmern – immer umfassend über den Leistungsstand ihrer Kinder informiert. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bis heute nicht behaupte, die Prüfungen seien ihm nicht ausgehändigt worden. Er sollte somit über sämtliche Leistungsbewertungen verfügen und diese überprüfen können. Trotz dieser Möglichkeit habe er bisher ausschliesslich die mündlichen Leistungsbewertungen beanstandet (act. 6 S. 3 f.).

3.3.3

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV wird eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien. Danach hat eine Behörde alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 142 I 86 E. 2.2; 115 Ia 99 E. 4c). In der Schule bilden die unter dem Semester erzielten Noten Grundlage für die Ermittlung der Zeugnisnote und sind mithin entscheidwesentlich für die Promotion. Die sich daraus ergebende Aufbewahrungspflicht der benoteten (schriftlichen) Prüfungen entfällt indes dann, wenn die Schulbehörde die Prüfungen nach der Benotung dem Schüler (der als Verfasser und Dateninhaber ohnehin als deren Eigentümer zu gelten hat) aushändigt (VGer ZH VB.2011.00192 vom 7. September 2011 E. 7.1). Die Aktenführungspflicht der Schulbehörde resp. der Lehrperson erschöpft sich in diesem Fall im Festhalten der einzelnen Noten.

Der Beschwerdeführer, dessen Urteils- und Handlungsfähigkeit in dieser Sache angesichts seines Alters zweifellos gegeben ist, hat sich in der Tat nicht dahingehend geäussert, dass ihm die Prüfungen nicht ausgehändigt worden seien. Die Lehrpersonen haben die einzelnen Noten unbestrittenermassen korrekt – sonst hätte dies der Beschwerdeführer rügen können – in der Notendatenbank schulNetz eingetragen und der Zeugnisnote zugrunde gelegt. Vor diesem Hintergrund kann von einer Verletzung der Aktenführungspflicht durch die KSZ keine Rede sein. Etwas anderes ergibt sich mit der Beschwerdegegnerin auch nicht aus den genannten Erlassen; da sich die Unanwendbarkeit des Datenschutz-Leitfadens für die gemeindlichen Schulen schon aus dessen Namen ergibt, kann hier offen bleiben, ob dieser angesichts seiner Natur als Verwaltungsverordnung resp. Dienstanweisung überhaupt geeignet ist, justiziable (datenschutzrechtliche) Pflichten zu statuieren. Einen vermeintlichen Beweisnotstand hätte sich der Beschwerdeführer jedenfalls selber zuzuschreiben (zur Relevanz der Noten nach dem Remotionsentscheid vgl. E. 3.2.2.2 oben und zur Anwendbarkeit von § 9 Abs. 2 PO LZG KSZ E. 3.5 unten).

3.4

3.4.1

Schliesslich lässt der Beschwerdeführer einwenden, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. So habe sie bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der mündlichen Leistungen (in den Fächern Deutsch und Geometrisches Praktikum) einzig eine Willkürprüfung vorgenommen, und sich nicht mit der Frage befasst, ob Verfahrensfehler bei der Schülerbeurteilung vorlägen. Sie sei auch in keiner Weise auf das vielfach thematisierte Verhalten der Lehrpersonen im 2. Semester eingegangen und habe nicht ermittelt, welcher Sachverhalt in diesem Zusammenhang dem Entscheid zu Grunde zu legen sei und inwiefern das gesamte Verfahren der Leistungsbewertung, in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers im Allgemeinen und in Bezug auf die Benotung der mündlichen Leistungen im Besonderen, den Anforderungen von Ziffer 1.3.2, Spiegelstrich 6, Erlasse der Kantonsschule Zug, entspreche. Konkret werde bestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gesamten Verfahrens der Leistungsbewertung und der mangelhaften Informierung der Eltern des Beschwerdeführers durch die Lehrpersonen überhaupt reelle Chancen gehabt habe, seine schriftlichen aber insbesondere auch mündlichen Noten in der Zeit vom Zwischenbericht bis zum Semesterzeugnis zu verbessern (act. 1 S. 12 Rz. 21 ff.). Nach Beginn des 2. Semesters im Februar 2021 habe es mehr als zweieinhalb Monate gedauert, bis die Eltern des provisorisch promovierten Beschwerdeführers darüber informiert worden seien, dass dessen Leistungen nach Ansicht der Klassenlehrperson und der weiteren Lehrpersonen nach wie vor nicht genügten. In Verletzung ihrer eigenen Vorgaben (Ziffer 1.3.2, Spiegelstrich 6, Erlasse der Kantonsschule Zug) habe die KSZ den Beschwerdeführer fallen gelassen und ihm keinerlei Chancen gegeben, seine Noten – gerade auch in mündlicher Hinsicht – zu verbessern. Wären die Eltern des Beschwerdeführers und er selbst viel früher im 2. Semester auf die erforderliche Leistungssteigerung aufmerksam gemacht worden, wäre es gar nicht erst zu solch tiefen mündlichen Noten gekommen. Ebenso könne keine Rede davon sein, dass einem provisorisch promovierten Schüler reelle Chancen gegeben werden, wenn die mündliche Beurteilung in den Fächern Deutsch und Geometrisches Praktikum einen wesentlichen Anteil an der Semesternote ausmachen und erst wenige Tage vor der Notenkonferenz bekannt gegeben werden; so werde der Schüler bis kurz vor Vergabe des Zeugnisses im Glauben gelassen, dass er eine genügende Semesternote erzielen könne (act. 1 S. 13 Rz. 25 f.).

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin führte dazu namentlich aus, als Verfahrensfehler würden erhebliche Störungen beim Prüfungsablauf oder Abweichungen von reglementarisch festgelegten Vorschriften gelten. Dies bedeute allerdings nicht, dass jede geringfügige Störung als Verfahrensfehler gerügt werden könne. Wesentlich sei zudem, dass der gerügte Verfahrensfehler für die Notengebung kausal gewesen sei. Mit Zwischenbericht vom 3. Mai 2021 seien der Beschwerdeführer und dessen Eltern über den Leistungsstand informiert worden; am 5. Mai 2021 seien die Eltern vom Klassenlehrer zu einem Gespräch eingeladen worden. Die Eltern hätten auch über schulNetz permanent Einblick in den aktuellen Notenstand ihres Sohnes gehabt. Es entspreche dem normalen Ablauf (und sei praktisch nicht anders möglich), dass die definitiven mündlichen Semesternoten erst am Ende des Semesters in schulNetz aufgeschaltet werden. Die Schüler seien berechtigt, sich auch unter dem Semester bei den Fachlehrpersonen nach der Beurteilung der Leistung zu erkundigen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durchaus reelle Chancen gehabt hätte, seine mündlichen Leistungen zu verbessern; diesbezüglich gelte für Schülerinnen und Schüler am Gymnasium eine gewisse Selbstverantwortung. Zudem sei unerfindlich, weshalb der Beschwerdeführer hätte davon ausgehen sollen, dass er mündlich eine gute Note erzielen würde (act. 6 S. 5).

3.4.3

Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die (materielle) Rechtmässigkeit der Mündlichnoten [wohl: in den Fächern Deutsch und Geometrisches Praktikum] im 2. Semester des Schuljahres 2020/2021 vor Verwaltungsgericht zwar weiterhin in Frage stellt, jedoch auf weitere Rügen verzichtet (act. 1 S. 14 Rz. 26). Da auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdegegnerin diesbezüglich Recht verletzt haben soll, erübrigen sich Weiterungen hierzu.

Der Zwischenbericht nach § 5 f. PO LZG KSZ soll Auskunft über den Leistungsstand eines Schülers in der Mitte des Semesters geben. Für Schüler mit ungenügenden Leistungen resp. deren Eltern ist dieser als formelle Warnung bzw. Hinweis auf die Promotionsgefährdung zu verstehen. Ziffer 1.3.2., Spiegelstrich 6, der Erlasse der Kantonsschule Zug, sieht einhergehend damit vor, dass die Ermittlung der Semesternote so zu gestalten ist, dass gefährdete Schüler noch eine reelle Chance haben, ihre Note in der Zeit vom Zwischenbericht bis zum Semesterzeugnis zu verbessern. Diese (Verfahrens-)Regel soll verhindern, dass im Zeitpunkt des Zwischenberichts schon so viele Noten vergeben worden sind, dass aufgrund der im Verhältnis gering(er)en Anzahl verbleibender Prüfungen bzw. Benotungen allfällige ungenügende Noten im Hinblick auf die Gesamt- resp. Zeugnisnote nur schwer kompensiert werden können.

Zum Zeitpunkt des Zwischenberichts (3. Mai 2021) waren in den Promotionsfächern Bildnerisches Gestalten, Biologie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geometrisches Praktikum, Geschichte, Mathematik, Musik sowie Religionskunde maximal 50 % der Benotungen des 2. Semesters erfolgt. Im Fach Geografie waren bereits zwei von insgesamt drei Benotungen erfolgt, wobei über das ganze Semester hinweg nur eine schriftliche Prüfung abgenommen wurde (5.25 und 2.9; Durchschnitt von 3.68 [in der Mitteilung vom 3. Mai 2021 wurde anscheinend fälschlicherweise ein Durchschnitt von 2.9 angegeben]). Die Durchschnittsnoten waren in folgenden Fächern ungenügend (Rundung auf Dezimalstelle): Deutsch, Französisch, Mathematik, Geschichte, Geografie, Musik und Religionskunde. In Deutsch erfolgten nach dem Zwischenbericht noch vier Benotungen (einschliesslich Mündlichnote; davor zwei), in Französisch ebenfalls noch vier (vs. zwei davor), in Mathematik noch drei (vs. zwei davor), in Geschichte noch zwei (vs. eine davor), in Geografie noch eine (vs. zwei davor) und in Musik und Religionskunde noch je eine (vs. je eine davor). Im Fach Geometrisches Praktikum erfolgten im Juni 2021 noch drei Benotungen (einschliesslich Mündlichnote; davor zwei) (VB-Beilage 19 f.). Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern von den Lehrpersonen (in den Fächern Deutsch und Geometrisches Praktikum) anlässlich eines Elterngesprächs am 7. Mai 2021 und eines (online abgehaltenen) Elternabends am 18. Mai 2021 über die (ungenügenden) mündlichen Leistungen orientiert wurden (vgl. dazu insbesondere auch Beilage 13 zur Vernehmlassung der KSZ im Verwaltungsbeschwerdeverfahren).

Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass der Beginn des Monats Mai 2021 unter Berücksichtigung der Sport- und Frühlingsferien ziemlich genau die Mitte des Semesters markierte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die KSZ gegen die Regel von Ziffer 1.3.2, Spiegelstrich 6, Erlasse der Kantonsschule Zug, verstossen haben soll. Wenn der Beschwerdeführer sodann darin einen Verfahrensfehler sieht, dass die Lehrpersonen die Eltern des Beschwerdeführers im Mai 2021 nicht konkret darüber informiert hätten, was es noch braucht, damit ihr Sohn insbesondere genügende mündliche Noten erreichen kann (act. 12 S. 10 Rz. 22 f.), ist klarzustellen, dass sich eine derartige Pflicht aus Ziffer 1.3.2, Spiegelstrich 6, Erlasse der Kantonsschule Zug, nicht ergibt.

Was schliesslich den Zeitpunkt der Bekanntgabe der finalen Mündlichnoten [in den Fächern Deutsch und Geometrisches Praktikum] betrifft, ist festzuhalten, dass die Benotung einer über das ganze Semester zu evaluierenden Leistung naturgemäss erst am Ende des Semesters erfolgen kann. Dass sich dadurch die Gesamt- resp. Semesternote noch ändern kann, liegt auf der Hand.

3.5

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die ausnahmsweise Abweichung von den Promotionsbedingungen nach § 9 Abs. 2 PO LZG KSZ das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordere; ein solcher müsse sodann als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen sein. Die Kausalität lasse sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen Grundes ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolge (BF-act. 2 S. 10 E. 6). Diese (grammatikalische) Auslegung ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Wenn der Beschwerdeführer vorliegend sowohl im Zusammenhang mit der Rüge der Rechtsverzögerung als auch der Verletzung der Aktenführungspflicht (eventualiter) beantragen lässt, es sei die KSZ anzuweisen, die Promotion gestützt auf die Ausnahmeregel zu erteilen, verkennt er – ungeachtet der Stichhaltigkeit dieser Rügen (vgl. E. 3.2 f.) –, dass weder eine Rechtsverzögerung (zeitlogisch) noch eine Verletzung der Aktenführungspflicht (sachlogisch) einen wichtigen Grund im Sinne von § 9 Abs. 2 PO LZG KSZ darstellen können.

4.

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Remotion zu Recht erfolgt ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 1'500.–, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss im nämlichen Betrag verrechnet werden (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 28 Abs. 2a VRG).

6.

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf dem Gebiet der Schule. Ob der Ausschlussgrund zur Anwendung kommt, hängt grundsätzlich vom Gegenstand des angefochtenen Entscheids, nicht vom Inhalt der erhobenen Rügen ab (BGer 2C_577/2009 vom 6. Januar 2010 E. 1.1). In den Anwendungsbereich von Art. 83 lit. t BGG fallen insbesondere auch Promotionsentscheide (Thomas Häberli, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 N 298 mit Hinweisen). Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein kantonales Urteil gestützt auf Art. 83 lit. t BGG unzulässig, so steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG zur Verfügung.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin (im Doppel) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 22. Juni 2023

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil V 2022 57

§ 9 PO LZG KSZ

§ 84 SchulG

§ 85 SchulG

§ 86 SchulG

§ 83 SchulG

§ 62 VRG

§ 85 SchulG

BGE 105 Ia 190ATF 105 Ia 190DTF 105 Ia 190

BGE 119 V 347ATF 119 V 347DTF 119 V 347

BGE 134 I 83ATF 134 I 83DTF 134 I 83

§ 3 PO LZG KSZ

§ 5 PO LZG KSZ

§ 8 PO LZG KSZ

§ 10 PO LZG KSZ

§ 11 PO LZG KSZ

§ 12 PO LZG KSZ

§ 14 PO LZG KSZ

§ 9 PO LZG KSZ

§ 9 PO LZG KSZ

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 144 II 486ATF 144 II 486DTF 144 II 486

§ 9 PO LZG KSZ

§ 66 VRG

§ 9 PO LZG KSZ

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 142 I 86ATF 142 I 86DTF 142 I 86

BGE 115 Ia 99ATF 115 Ia 99DTF 115 Ia 99

§ 9 PO LZG KSZ

§ 5 PO LZG KSZ

§ 9 PO LZG KSZ

§ 9 PO LZG KSZ

§ 23 VRG

§ 28 VRG

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

2C_577/2009

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF