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Entscheid

V 2022 60

Baubewilligung (Projektänderung, Umbau von Restaurantgebäude mit Wohnungen zu Wohngebäude mit 21 Studios ausserhalb Bauzonen)

18. November 2024Deutsch18 min

I. Die im parallelen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren V 2022 59 (Gemeinderat Hünenberg gegen die Beschwerdegegnerinnen sowie den Regierungsrat betreffend Planungszone im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen) eingereichten Akten der Baudirektion werden vorliegend beigezogen.

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider

U R T E I L vom 12. Dezember 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA lic. iur. B.________

gegen

1. C.________

2. D.________

3. E.________

alle vertreten durch RA Dr. F.________

4. Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug

Beschwerdegegner

weiterer Verfahrensbeteiligter:

Gemeinderat Hünenberg, Chamerstrasse 11, 6331 Hünenberg

vertreten durch RA lic. iur. G.________

betreffend

Bau- und Planungsrecht

(Planungszone im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen)

V 2022 60

A.a Mit Beschluss vom 15. Juni 2021 erliess der Gemeinderat Hünenberg eine Planungszone im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen über alle Bauzonen des Gemeindegebiets Hünenberg mit Ausnahme der reinen Arbeitszonen (AA, AB, AC, AD). Die Planungszone erstreckt sich folglich über die Wohnzonen (W1, W2a, W2b, W3, W4), die Wohn- und Arbeitszonen (WA3), die Kernzonen (K, K2), die Zonen öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeIB) sowie die Bauzonen mit speziellen Vorschriften Langrüti (BsV). Den Erlass der Planungszone begründete der Gemeinderat Hünenberg damit, dass man im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision eine Einführung des Kaskadenmodells für Mobilfunkantennen in der Bauordnung erwäge und sich die diesbezügliche Planungs- und Entscheidungsfreiheit offenhalten wolle. Die Planungszone wurde bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zur Festsetzung der Gesamtrevision der Richt- und Nutzungsplanung befristet. Der Beschluss wurde im Amtsblatt des Kantons Zug vom 18. Juni 2021 (Nr. 24) publiziert und lag öffentlich auf. Die erlassene Planungszone beinhaltet ein grundsätzliches Bauverbot für neue Mobilfunkanlagen. Vom Verbot ausgenommen wurden Mobilfunkanlagen, für welche bereits vor der öffentlichen Auflage der Planungszone ein Baugesuch eingereicht worden war.

A.b Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss vom 15. Juni 2021 erhoben die Mobil-funkanbieterinnen C.________, D.________ und E.________ gemein-sam Einsprache und beantragten seine Aufhebung. Weiter erhob A.________, (damals) Hünenberg See, Einsprache und beantragte die Feststellung, dass die streitbetroffene Planungszone auch auf bereits hängige Baugesuche für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen anwendbar sei. Die bereits hängigen Baugesuchsverfahren seien erst nach rechtskräftiger Umsetzung des Kaskadenmodells in der Nutzungsplanung oder nach Ablauf der Planungszone fortzusetzen.

Mit Entscheid vom 23. November 2021 wies der Gemeinderat Hünenberg die Einsprache der Mobilfunkanbieterinnen ab (Dispositiv Ziffer 1), jene von A.________ hiess er insofern gut, als dass hängige Baugesuche von der Planungszone neu miterfasst wurden (Dispositiv Ziffer 2; V 22 59: RR-act. B12/2.5).

A.c Der Einspracheentscheid vom 23. November 2021 wurde von der C.________, der D.________ und der E.________ am 20. Dezember 2021 wiederum gemeinsam mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug angefochten, mit dem Antrag er sei aufzuheben. Eventualiter sei mindestens Dispositiv Ziffer 2 des Entscheids aufzuheben und festzustellen, dass die Planungszone für das hängige Baugesuch Nr. I.________ keine Wirkung entfalte sowie die Gemeinde Hünenberg anzuweisen, dieses Baubewilligungsverfahren fortzusetzen. Subeventualiter sei das hängige Baubewilligungsverfahren zu sistieren. Sowohl der Gemeinderat Hünenberg wie auch A.________ machten in der Folge je von der ihnen gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und beantragten (sinngemäss) die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde. Die als Grundeigentümerin des vom Baugesuch Nr. I.________ betroffenen Grundstücks ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene J.________ AG liess sich nicht vernehmen.

Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zug die Gutheissung der Beschwerde. Er hob den Entscheid des Gemeinderats Hünenberg vom 23. November 2021 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an diesen zurück. Zur Begründung führte er an, dass die vorliegend fragliche Planungszone zwar auf einer rechtlichen Grundlage beruhe und im öffentlichen Interesse liege, jedoch aus diversen Gründen – u.a. in ihrer räumlichen Ausdehnung – unverhältnismässig sei (BF-act. 2).

A.d Bereits zuvor hatte die Abteilung Bau und Planung der Gemeinde Hünenberg mit Zwischenentscheid vom 28. Januar 2022 die Sistierung des Baugesuchsverfahrens I.________, in welchem die C.________ und die D.________ als Gesuchstellerinnen für den Bau einer neuen Mobilfunkantenne im Gebiet Zythus (Hünenberg See) fungieren, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend Planungszone verfügt (V 22 59: RR-act. B12/4).

B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 2. August 2022 liess A.________ (fortan: Beschwerdeführer) beantragen, der Entscheid des Regierungsrats vom 28. Juni 2022 sei aufzuheben und der Entscheid des Gemeinderats Hünenberg vom 23. November 2021 zu bestätigen, eventualiter sei der Entscheid des Regierungsrats vom 28. Juni 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner, dies unter solidarischer Haftung (act. 1).

C. Der Beschwerdeführer leistete fristgerecht den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– (act. 2 und 3).

D. Mit Stellungnahme vom 22. August 2022 wies der Gemeinderat Hünenberg im Wesentlichen auf das von ihm initiierte parallele Beschwerdeverfahren V 2022 59 hin, in dem er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls die Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats vom 28. Juni 2022 beantragt habe, woran er vollumfänglich festhalte (act. 5).

E. Mit Vernehmlassung vom 8. September 2022 liessen die C.________, die D.________ und die E.________ (fortan: Beschwerdegegnerinnen) beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (act. 7).

F. Am 29. September 2022 reichte zudem die Baudirektion namens des Regierungsrats des Kantons Zug eine Stellungnahme ein und beantragte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen (act. 8).

G. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten alle Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen und Standpunkten fest (act. 10, 13, 14 und 15).

H. Im Laufe des Verfahrens erhielt das Verwaltungsgericht Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer nicht (mehr) Eigentümer des Grundstücks Nr. H.________ GBP Hünenberg ist. Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte sein Anwalt mit Schreiben vom 27. Oktober 2023, dass er das Grundstück verkauft hat und aus Hünenberg weggezogen ist (act. 17 und 18).

Sachverhalt

I. Die im parallelen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren V 2022 59 (Gemeinderat Hünenberg gegen die Beschwerdegegnerinnen sowie den Regierungsrat betreffend Planungszone im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen) eingereichten Akten der Baudirektion werden vorliegend beigezogen.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor.

1.2 Zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss § 62 Abs. 1 VRG berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Bei der Beschwerdebefugnis gemäss § 62 Abs. 1 VRG handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung.

Der Beschwerdeführer hat sowohl am Einsprache- als auch am Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen, dort Rechtsschriften eingereicht und mindestens implizit Anträge gestellt (RR-act. B6). Weiter wohnte er im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde an der Dersbachstrasse 1 im Ortsteil Hünenberg See und war Eigentümer des dortigen Grundstücks Nr. H.________ GBP Hünenberg (act. 1). Er lebte also in unmittelbarer Nähe zu der von der Vorinstanz bezeichneten Zone öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeIB) "Zythus", welche gemäss dem angefochtenen Entscheid allenfalls aus der Planungszone zu entlassen wäre. Zudem ist er gemäss eigenen Angaben Einsprecher im aufgrund der Planungszone sistierten Baugesuchsverfahren I.________, welches den Bau einer Mobilfunkanlage im Gebiet Zythus beinhaltet. Aufgrund der räumlichen Nähe zu den umstrittenen OeIB-Gebieten der Planungszone war der Beschwerdeführer von einer diese betreffenden Anpassung der Planungszone stärker betroffen, als die Allgemeinheit und hatte ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Folglich war er bei Beschwerdeeinreichung gemäss § 62 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert.

Sachurteilsvoraussetzungen müssen jedoch nicht (bloss) im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegen, sondern auch im Urteilszeitpunkt, was von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. u.a. Martin Bertschi in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 19 – 28 N 55; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 696). Vorliegend erhielt das Gericht durch eine im Rahmen der Legitimationsprüfung vorgenommene Grundeigentümerabfrage auf ZugMap.ch Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nicht mehr Eigentümer des Grundstücks Nr. H.________ GBP Hünenberg ist. Auf Nachfrage hin bestätigte sein Anwalt, dass der Beschwerdeführer aus Hünenberg weggezogen sei und sein Grundstück verkauft habe (act. 17 und 18). Mit Veräusserung des Grundstücks und Wegzug aus der Gemeinde Hünenberg fiel das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer materiellen Beurteilung der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids betreffend die Planungszone Hünenberg dahin. Wie der Beschwerdeführer dem Gericht zudem mitteilte, findet kein Eintritt seines Rechtsnachfolgers, des neuen Eigentümers des Grundstück Nr. H.________ GBP Hünenberg, in das hängige Verfahren statt (act. 18).

Fehlt es bereits bei Einreichung der Beschwerde an einer Sachurteilsvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dagegen ist eine Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, wenn bei ihrer Einreichung zwar sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorlagen, in einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr, beispielsweise wegen zwischenzeitlichem Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wie vorliegend (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 696 und 1150). Bei der behördlichen Pflicht, das Verfahren bei entfallenem Rechtsschutzinteresse abzuschreiben, handelt es sich um ein allgemeines verfahrensrechtliches Prinzip (BGer 1C_353/2017 vom 10. Januar 2018 E. 2.2). Folglich ist das vorliegende Verfahren in der Hauptsache wegen Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos zu erledigen.

1.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Begründung seines Antrags auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids allerdings auch explizit die darin vorgenommene Kostenauferlegung, woran er gemäss Schreiben vom 27. Oktober 2023 auch bei einer formellen Erledigung der Hauptsache festhalten will (act. 18). Diesbezüglich besteht aufgrund der ihm direkt auferlegten Zahlungsverpflichtung nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse, weshalb die Beschwerdelegitimation in diesem Punkt zu bejahen und die Beschwerde materiell zu prüfen ist.

1.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide des Regierungsrats kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).

3.

Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 auferlegte der Regierungsrat dem Beschwerdeführer mit der Begründung des vollumfänglichen Unterliegens Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'800.– sowie die Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1’350.–.

Gegen diese Kostenauflage bringt der Beschwerdeführer vor, er habe sich im Vorverfahren lediglich auf eigenes Verlangen hin äussern können und nur die Gelegenheit zur "Stellungnahme" erhalten, weshalb er sich nicht als förmlich beigeladener Verfahrensbeteiligter erachtet habe. Zudem habe er bis zuletzt keine Parteirechte ausüben dürfen und sei nicht über seine Parteistellung aufgeklärt worden, deshalb verstosse der vorinstanzliche Entscheid, ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen, gegen § 23 Abs. 1 Ziff. 3 und § 28 VRG (act. 1 "Materielles" Ziff. 5.1 S. 19 f.).

Wie hiervor in Erwägung 1.2 festgehalten, geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat zweifellos teilgenommen hatte, was er zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation selbst anführte (act. 1 "Formelles" Ziff. 5.1 S. 6). Tatsächlich stellte die mit der Instruktion beauftragte Baudirektion des Kantons Zug dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2022 die Verwaltungsbeschwerde der Mobilfunkanbieterinnen vom 20. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zu und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäss § 46 VRG ein. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass die unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen haben wird (RR-act. B4). Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 13. Januar 2022 eine ausführliche Stellungnahme einreichen, in der er einerseits Unsicherheiten zu seiner Stellung im Verfahren äusserte (RR-act. B6 S. 1), andererseits jedoch explizit den Antrag stellte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Planungszone zu bestätigen (RR-act. B6 Ziff. 1.6 S. 7).

Gemäss § 46 Abs. 2 VRG erhalten die Vorinstanz und weitere am Verfahren Beteiligte die Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Bereits aufgrund des Hinweises der Baudirektion auf eben diese Bestimmung sowie auf eine allfällige Kostenpflicht bei Unterliegen, musste dem zudem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer klar sein, dass er sich am Verfahren beteiligt und Parteistellung erlangt, wenn er eine Stellungnahme einreicht und eine Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Regierungsrat bringt zudem vor, der Anwalt des Beschwerdeführers sei von der Baudirektion telefonisch darüber informiert und darauf hingewiesen worden, dass er die eingereichte Stellungnahme mit den Anträgen zurückziehen müsste, wenn der Beschwerdeführer nicht am Verfahren teilnehmen und einer Kostenpflicht entgehen wolle (act. 8 zu Rz. 16), was vom Beschwerdeführer mit der Replik nicht substantiiert bestritten wird. Des Weiteren erhielt der Beschwerdeführer im Vorverfahren – wie alle anderen Verfahrensbeteiligten – die Gelegenheit zur Einreichung einer allfälligen abschliessenden Stellungnahme bis zum 11. März 2022 (Schreiben Baudirektion vom 18. Februar 2022, RR-act. B8). Er erhielt auch das Schreiben der Baudirektion vom 15. März 2022, in dem festgestellt wurde, dass keine Eingaben mehr eingegangen seien und die Angelegenheit nun dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werde (RR-act. B9). Damit wurde er am gesamten Schriftenwechsel beteiligt und ihm wurde ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Ein Hinweis auf die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ergibt sich zudem auch daraus, dass er bereits Partei im vorangegangenen Einspracheverfahren war und dort obsiegt hatte (vgl. V 22 59: RR-act. B12/2.5), denn wer im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt hatte, bleibt grundsätzlich Partei, selbst wenn er sich nicht mehr mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt. Sein Stillschweigen wäre dann als impliziter Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zu deuten gewesen (vgl. Martin Bertschi, a.a.O., Vorbemerkung zu §§ 21 – 21a N 17 mit Hinweisen).

Insgesamt ging der Regierungsrat somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer Partei des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens war und hat ihm aufgrund seines Unterliegens richtigerweise Prozesskosten gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG und § 28 Abs. 2 VRG auferlegt. Zusätzlich hält der vorinstanzliche Entscheid einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten stand, wie die nachfolgenden Ausführungen zur Kostenpflicht in diesem Verfahren zeigen (E. 5). Folglich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

4.

Zusammenfassend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie die vorinstanzlichen Kosten betrifft, abzuweisen und im Übrigen – betreffend die Aufhebung der Planungszone Hünenberg – als gegenstandslos abzuschreiben.

5.

Es bleibt über die Kostenverteilung im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

5.1

Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Hat keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Von einer Partei unnötigerweise verursachte Kosten sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens allein aufzuerlegen (§ 23 Abs. 3 VRG). Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Mass-gabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das VRG enthält keine Vor-schrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Daher entscheidet die Behörde nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kosten sind in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Für die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt im Falle der Gegenstandslosigkeit eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (BGE 125 V 373 E. 2a; BGer 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1; vgl. zum Ganzen auch Rhinow/Koller/Kiss/Turnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage 2014, Rz 1694, 1702; Kaspar Plüss in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 17 N 31).

5.2

In Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit und Zulässigkeit der vorliegend umstrittenen Planungszone ist im Rahmen der summarischen Prüfung auf das durch den Gemeinderat Hünenberg initiierte parallele Beschwerdeverfahren zu verweisen, in welchem der Entscheid des Regierungsrats die Planungszone sei unverhältnismässig, unter verschiedenen Aspekten geprüft und als rechtens erachtet wird (Verfahren V 2022 59). Die vorliegende Argumentation des Beschwerdeführers bringt keine neuen Erkenntnisse, die zu einem anderen Schluss führen würden. Insbesondere insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, es bestehe kein relevantes öffentliches Interesse an einer Mobilfunkversorgung, es handle sich hierbei auch nicht um einen Gegenstand der Grundversorgung (act. 1 Ziff. 2 S. 10 f.), würde er nicht durchdringen. Seine Ansicht steht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klar entgegen, welche bereits mehrfach eine qualitativ gute Mobilfunkversorgung wie auch einen funktionierenden Wettbewerb zwischen den Anbieterinnen unter die in Art. 1 FMG festgehaltenen Ziele der Fernmeldegesetzgebung subsumierte. Das Bundesgericht hat zudem deutlich geäussert, dass kommunale Planungsvorschriften zur Begrenzung ideeller Immissionen im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen nur insoweit zulässig sind, als sie die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten Interessen (Art. 1 FMG) angemessen berücksichtigen (BGer 1C_298/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 2.2; 1C_472/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.3; vgl. Bundesamt für Umwelt [BAFU], Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte, Bern 2010, S. 31). Anders gewendet dürfen Bestimmungen, die allein dem Schutz vor ideellen Immissionen dienen nur dann erlassen werden, wenn den Zielen der Fernmeldegesetzgebung genüge getan wird. Das in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierte öffentliche Interesse an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung geht damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem kommunalen Interesse, die Bevölkerung vor ideellen Immissionen zu schützen, klar vor. Auf die genannte Rechtsprechung wies auch der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid hin und begründete damit ausreichend und überzeugend, weshalb er dem öffentlichen Interesse an der Mobilfunkversorgung Priorität einräumte (BF-act. 2 E. 4b/aa). Auch eine mangelhafte Interessenabwägung oder Verletzung der Begründungspflicht, wie sie der Beschwerdeführer dem Regierungsrat diesbezüglich vorwirft (act. 1 Ziff. 3 S. 13 ff.), ist nicht ersichtlich (vgl. BF-act. 2 E. 4b/aa). Aus all diesen Überlegungen ist in summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde auch in Bezug auf die Hauptfolgen des Regierungsratsentscheids vollumfänglich unterlegen wäre.

Selbst wenn sich mittels summarischer Prüfung nicht ausreichend klar ermitteln liesse, dass der Beschwerdeführer bei materieller Beurteilung unterliegen würde, hätte er die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. So hat er selbst das Verfahren angestrengt und sodann mit seinem Wegzug aus Hünenberg auch die für die weitgehende Gegenstandslosigkeit des Verfahrens massgebende Ursache gesetzt.

5.3

Gemäss § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) erhebt das Verwaltungsgericht für die Deckung des Verfahrensaufwands und die Kosten des Entscheids eine pauschale Spruchgebühr; diese beträgt Fr. 400.– bis Fr. 15’000.–. Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen. Die Gebühr wird infolge der teilweisen Erledigung auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem in der Höhe von Fr. 2'000.– geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die verbleibenden Fr. 1'000.– sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

Weiter erachtet das Gericht im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.– (inkl. MWST) als angemessene Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen des berufsmässigen Vertreters der als obsiegend geltenden Beschwerdegegnerinnen 1 bis 3. Sie ist vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Dem Beschwerdegegner 4 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil er in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

5.4

Dem Gemeinderat Hünenberg als weiterem Verfahrensbeteiligtem sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten aufzuerlegen, da er sich in diesem Verfahren nur konsultativ äusserte und seine grundsätzlich identischen Rechtsbegehren, ebenso wie eine allfällige Kostentragungspflicht, ihrerseits im parallelen Verfahren V 2022 59 beurteilt werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird, soweit sie die vorinstanzlichen Kosten betrifft, abgewiesen und im Übrigen als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt und in dieser Höhe mit dem von ihm erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Die restlichen Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Den Beschwerdegegnerinnen 1 bis 3 wird zu Lasten des Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'200.– (inkl. MWST und Barauslagen) zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen 1 bis 3 (vierfach), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an den Rechtsvertreter des Gemeinderats Hünenberg (im Doppel) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dispositiv).

Zug, 12. Dezember 2023

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

§ 61 VRG

§ 62 VRG

§ 62 VRG

§ 62 VRG

BGE 137 I 23ATF 137 I 23DTF 137 I 23

1C_353/2017

§ 29 GO VG

§ 63 VRG

§ 23 VRG

§ 28 VRG

§ 46 VRG

§ 46 VRG

§ 23 VRG

§ 28 VRG

§ 23 VRG

§ 23 VRG

§ 23 VRG

§ 28 VRG

BGE 125 V 373ATF 125 V 373DTF 125 V 373

2C_237/2009

Art. 1 FMGart. 1 LTCart. 1 LTC

Art. 1 FMGart. 1 LTCart. 1 LTC

1C_298/2010

1C_472/2009

§ 1 KoV VG

§ 28 VRG