V 2022 61
Verfahrensrecht
7. Juni 2023Deutsch24 min
A. Am 17. April 2021 stellte A.________ beim Staatsarchiv des Kantons Zug ein Gesuch um Aushändigung des unter der Signatur "StAZG G 592.1.409" archivierten Dossiers betreffend Vaterschaft. Da der Gesuchsteller weder die Einwilligung seiner Mutter noch deren Todesnachweis vorlegen konnte, stellte ihm das Staatsarchiv mit Verfügung vom 9. Juli 2021 das Dossier in Kopie mit vorgenommenen Schwärzungen zu. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 19. Juli 2021 wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 5. Juli 2022 ab.
Source zg.ch
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter
lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 22. Mai 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Aushändigung von Archivgut
V 2022 61
Sachverhalt
A. Am 17. April 2021 stellte A.________ beim Staatsarchiv des Kantons Zug ein Gesuch um Aushändigung des unter der Signatur "StAZG G 592.1.409" archivierten Dossiers betreffend Vaterschaft. Da der Gesuchsteller weder die Einwilligung seiner Mutter noch deren Todesnachweis vorlegen konnte, stellte ihm das Staatsarchiv mit Verfügung vom 9. Juli 2021 das Dossier in Kopie mit vorgenommenen Schwärzungen zu. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 19. Juli 2021 wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 5. Juli 2022 ab.
B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. August 2022 beantragte A.________ – neben 18 weiteren Rechtsbegehren – die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates vom 5. Juli 2022.
C. Am 8. August 2022 wurde der vom Gericht verlangte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'000.– fristgerecht bezahlt.
D. Die Staatskanzlei reichte am 18. August 2022 namens des Regierungsrates eine Vernehmlassung ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
E. Am 8. September 2022 ging beim Gericht eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
F. Am 12. April 2023 gingen beim Gericht die angeforderten Vorakten des Staatsarchivs ein, worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. April 2023 in Kenntnis gesetzt wurde.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses. Er ist davon besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Seine Beschwerdeberechtigung ist gemäss § 62 VRG fraglos gegeben. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache sowie der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Die Handhabung des Ermessens unterliegt der gerichtlichen Beurteilung nicht (vgl. § 63 Abs. 3 VRG).
Erwägungen
2.
Vorab sind die Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen, die formeller Natur sind.
2.1
Er beanstandet zum ersten, dass ihm vor Erlass der Verfügung nicht ausreichend das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Zudem sei ihm die Akteneinsicht verweigert worden.
Dispositiv
2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör stützt sich auf Art. 29 Abs. 2 BV. Auf kantonaler Ebene ist in § 15 Abs. 1 VRG geregelt, dass die Behörde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt, bevor sie entscheidet. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGer 1P.26/2007 vom 4. Juli 2007 E. 3.1; BGE 132 II 485 E. 3.2).
2.1.2 Aktenkundig ist, dass dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2021 der Verfügungsentwurf (SKA-act. 14) samt erläuterndem Begleitbrief (SKA-act. 16) zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, allfällige Rückmeldungen bis am 14. Juli 2021 vorzubringen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Verstreichen dieser Frist die definitive Verfügung erlassen und das Dossier unter den erlassenen Auflagen kostenfrei in Kopie zugestellt werde. Damit wurde der Beschwerdeführer über den vorgesehenen Entscheid des Staatsarchivs betreffend sein Akteneinsichtsgesuch informiert und zum rechtlichen Gehör eingeladen. Der Verfügungsentwurf war denn auch als solcher gekennzeichnet (Betreff "Entwurf zwecks Einräumung rechtl. Gehör" ohne Verfügungsdatum und ohne Unterschrift) und im Hinblick auf die definitive Verfügung bereits mit der richtigen Rechtsmittelbelehrung versehen. Dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus keine weiteren Akten zur Einsicht zugestellt wurden, liegt in der Natur der Sache, ist Gesuchsgegenstand doch gerade die Frage, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer die archivrechtliche Akteneinsicht gewährt werden kann. Mit der Zustellung des Verfügungsentwurfes und der Gelegenheit zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer somit das rechtliche Gehör und die damit verbundene Akteneinsicht rechtsgenüglich gewährt.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 (SKA-act. 18) machte der Beschwerdeführer von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch, indem er zum Verfügungsentwurf Stellung nahm und ausführte, er sei nach wie vor der Meinung, dass er die Prozessakte komplett einsehen dürfe. Eine geschwärzte Akte benachteilige ihn in allen rechtlichen Belangen. Seine Hinweise auf die "Rechte jedes Kindes" in seinem Schreiben vom 25. Juni 2021 seien von Seiten des Staatsarchivs rechtlich überhaupt nicht gewürdigt worden. Aus dem Schreiben des Staatsarchivs gehe hervor, dass ihm nur der Verfügungsentwurf im Hinblick auf das rechtliche Gehör zur Verfügung gestellt werde. Es fehle ganz klar die Rechtsmittelbelehrung. Daraus resultierend verweise er auf Art. 29 Abs. 1 BV und § 15 Abs. 1 VRG. Ihm stünde auch das Recht zu, Akteneinsicht zu nehmen, was das Staatsarchiv ihm nicht gewähre. Mit den soeben dargelegten Einwänden des Beschwerdeführers setzte sich das Staatsarchiv in Erwägung 4 der definitiven Verfügung vom 9. Juli 2021 (SKA-act. 22 S. 5) auseinander, wobei auch explizit auf die Rechtsmittelbelehrung am Ende der Verfügung hingewiesen wurde. Von einer mit dem Entwurf identischen Verfügung kann somit keine Rede sein.
Angesichts des soeben Ausgeführten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorgehensweise des Staatsarchivs den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll.
2.2 Eine weitere Verletzung seines rechtlichen Gehörs erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid auf verschiedene seiner vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen sei und er die in der Verwaltungsbeschwerde vom 19. Juli 2021 auf Seite 3 aufgeführten Fragen nicht beantwortet habe.
2.2.1 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1).
2.2.2 Aus dem Beschluss des Regierungsrates vom 5. Juli 2022 geht hervor, von welchen Überlegungen er sich bei der Entscheidfindung leiten liess. So legt der Beschwerdegegner hinreichend dar, aus welchem Grund dem Beschwerdeführer lediglich Kopien des angeforderten Dossiers zugestellt und entsprechende Schwärzungen vorgenommen wurden. Wie oben dargelegt, ist der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, auf jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers einzugehen. Da es sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem über die Beschwerde entscheidenden Gericht zudem ohne weiteres möglich ist, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen, ist der Beschwerdegegner seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Regierungsrat auf die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Juli 2021 aufgeworfenen Fragen (RR-act. 1 S. 3) nicht eingegangen ist, ist dem Beschwerdegegner doch Recht zu geben, dass diese mit dem Gesuch um Aushändigung von Archivgut nicht in massgeblichem Zusammenhang stehen und damit für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant sind.
2.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im vorinstanzlichen Verfahren geltend, da es ein Jahr gedauert habe, bis der Regierungsrat entschieden habe.
2.3.1 Das Beschleunigungsgebot vermittelt den Parteien des Verfahrens einen Anspruch auf ''Beurteilung innert angemessener Frist'' (Art. 29 Abs. 1 BV). Dieser Anspruch ist verletzt, wenn das Verfahren nicht innerhalb der verfahrensgesetzlich vorgeschriebenen Frist zum Abschluss kommt. Fehlt eine gesetzliche Fristenregelung, muss die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Einzelfall bestimmt werden. Dabei zieht das Bundesgericht verschiedene Kriterien wie Umfang und Komplexität des Verfahrens sowie die besondere Bedeutung der Angelegenheit für die beschwerdeführende Partei heran (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 215).
2.3.2 Das Verfahren vor Vorinstanz wurde mit Beschwerde des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2021 (RR-act. 1) eingeleitet. Nach Aufforderung und Bezahlung des Kostenvorschusses (RR-act. 3 f.) wurde das Staatsarchiv des Kantons Zug am 27. Juli 2021 (RR-act. 5) aufgefordert, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und sämtliche Vorakten zuzustellen. Die Beschwerdeantwort erging am 20. August 2021 (RR-act. 6) und wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2021 (RR-act. 7) zugestellt. Bis zum Entscheid des Regierungsrates vom 5. Juli 2022 (RR-act. 8) vergingen in der Folge etwas mehr als zehn Monate. Auch wenn keine komplexen Rechtsfragen zu beantworten und auch keine umfangreichen Akten einzusehen waren, kann die Verfahrensdauer noch nicht als übermässig lang bezeichnet werden. Von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann somit keine Rede sein.
2.4 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner es unterlassen habe, ihm die Gelegenheit einzuräumen, zur Beschwerdeantwort des Staatsarchivs vom 20. August 2021 Stellung zu nehmen. In dieser Unterlassung erblickt er eine Verletzung des Replikrechts.
2.4.1 Gemäss § 12 VRG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Im Beschwerdeverfahren erhalten die Vorinstanz und weitere am Verfahren Beteiligte Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Die Beschwerdeinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen (vgl. § 46 Abs. 2 und 3 VRG). Wie das Bundesgericht im Entscheid BGE 133 I 98 ausgeführt hat, bildet der Anspruch einer Partei, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu replizieren, einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Gehen in einem Gerichtsverfahren Vernehmlassungen und Stellungnahmen von Parteien und Behörden ein, so werden diese den übrigen Verfahrensbeteiligten im Allgemeinen zur Kenntnisnahme zugestellt. Damit kann, muss aber nicht, die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verbunden werden. Im zitierten Entscheid hat es weiter ausgeführt, dass das Gericht (bzw. die Beschwerdeinstanz) zur Wahrung des rechtlichen Gehörs den Verfahrensbeteiligten die Eingaben auch mit förmlicher Fristansetzung zur freigestellten Vernehmlassung zukommen lassen oder – was häufig der Fall sei – ohne ausdrücklichen Hinweis auf allfällige weitere Äusserungsmöglichkeiten zur (blossen) Kenntnisnahme übermitteln könne. Kämen die Verfahrensbeteiligten zum Schluss, sie möchten nochmals zur Sache Stellung nehmen, so sollten sie dies aus Gründen des Zeitgewinns tun, ohne vorher darum nachzusuchen. Nach Treu und Glauben habe dies jedoch umgehend zu erfolgen. Diese Grundsätze seien auch anwendbar, wenn bereits in der Beschwerdeschrift eine Replikmöglichkeit beantragt worden sei. Sogar in solchen Fällen könne eine Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt werden (vgl. E. 2.2 und 2.3 des zitierten Urteils).
2.4.2 Die Staatskanzlei hat dem Beschwerdeführer am 26. August 2021 (RR-act. 7) die Beschwerdeantwort des Staatsarchivs zur Kenntnisnahme zugestellt und angemerkt, dass der Schriftenwechsel damit abgeschlossen sei. Der Regierungsrat werde über die Beschwerde zur gegebenen Zeit entscheiden. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort des Staatsarchivs zwar zugestellt, den Schriftenwechsel aber gleichzeitig als abgeschlossen erklärt hat, war für den nicht über die entsprechenden juristischen Kenntnisse verfügenden Empfänger nicht ersichtlich, dass dennoch eine Stellungnahme zu der Beschwerdeantwort möglich war (vgl. Urteil des EGMR Schaller-Bossert gegen die Schweiz vom 28. Oktober 2010, § 42; Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., insb. S. 172 ff.; VGer ZH VB.2013.00004 vom 4. April 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
2.4.3 Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).
2.4.4 Der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsgerichtsverfahren Gelegenheit, zur Beschwerdeantwort des Staatsarchivs des Kantons Zug vor der Vorinstanz noch Stellung zu nehmen, womit die Gehörsverletzung durch Verweigerung des Replikrechts im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geheilt worden ist. Der Beschwerdeführer beantragt denn auch keine Rückweisung. Vor diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegebenen Umständen aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, ist von einer Rückweisung der Sache wegen der Verletzung des Replikrechts an die Vorinstanz abzusehen.
2.5 Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer formale Mängel der Verfügung des Staatsarchivs vom 9. Juli 2021. So mangle es der Verfügung sowohl an einem Kostenspruch als auch an einem Versanddatum.
2.5.1 Ein Entscheid muss gemäss § 19 Abs. 1 VRG schriftlich eröffnet werden und einen Rechtsspruch, einen Kostenspruch, eine Rechtsmittelbelehrung und das Datum des Entscheides und des Versandes enthalten. Eine Ausfertigung in Briefform ist zulässig, wobei der in Briefform eröffnete Entscheid als solcher zu bezeichnen ist (§ 19 Abs. 2 VRG). Mangelhaft eröffnete Verfügungen begründen in der Regel nur deren Anfechtbarkeit, nicht aber deren Nichtigkeit. Massgebend ist, ob den Parteien aus der mangelhaften Eröffnung Nachteile erwachsen sind. Bei Eröffnungsfehlern ist deshalb nach den konkreten Umständen des Einzelfalls jeweils zu prüfen, ob der Adressat dadurch tatsächlich, d.h. nach dem Massstab des Grundsatzes von Treu und Glauben, benachteiligt worden ist (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, 2012, Rz. 2575). Eine mündliche Eröffnung der Verfügung, ein fehlendes oder falsches Datum, eine fehlende Unterschrift oder eine fehlende Rechtsmittelbelehrung bewirken nicht die Nichtigkeit der Verfügung, wenn der Adressat die Verfügung als verbindliche amtliche Anordnung erkennt, rechtzeitig bei der zuständigen Instanz Beschwerde erhebt und ihm somit durch fehlerhafte Eröffnung keine wesentlichen Nachteile erwachsen (Wiederkehr/Richli, a.a.O., Rz. 2578 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). So ist gemäss Bundesverwaltungsgericht nur das Datum der Zustellung von rechtlicher Relevanz, insbesondere für die Rechtsmittelfrist und den Eintritt der Rechtskraft, während das Datum der Ausstellung bzw. des Erlasses der Verfügung ohne Belang ist (BVGer A-8603/2010 vom 23. August 2011 E. 3 in fine).
2.5.2 Der Entscheid des Staatsarchivs vom 9. Juli 2021 ist als Verfügung in Briefform bezeichnet, enthält einen Rechtsspruch sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Zudem hält er fest, wann die Verfügung erlassen wurde. Hingegen trifft es zu, dass es der Verfügung an einem Datum im Sinne eines Versanddatums sowie an einem Kostenspruch fehlt. Allerdings ist nicht zu sehen, worin der Nachteil des Beschwerdeführers bestanden haben soll. Er hat auch keine derartigen Nachteile geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde frist- und formgerecht bei der sachlich richtigen Instanz eingereicht, und der Regierungsrat ist auf seine Beschwerde eingetreten. Damit kann keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer aus dem fehlenden Versanddatum ein Nachteil erwachsen wäre. Dasselbe hat auch bezüglich des fehlenden Kostenspruchs zu gelten. Immerhin wird am Ende von Ziff. 4 der Erwägungen sowie in Ziff. 3 des Dispositivs die Kostenlosigkeit der Zustellung der betreffenden Akten festgestellt. Auch daraus erwächst dem Beschwerdeführer kein Nachteil. Auf die diesbezügliche Rüge braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
3. In materieller Hinsicht geht es um die Frage, ob die Verweigerung der Aushändigung der Original-Archivakten sowie die Schwärzungen der einschlägigen Aktenstellen rechtens sind.
3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aushändigung des unter der Signatur "StAZG G 592.1.409" gekennzeichneten Dossiers. Es handelt sich dabei um Akten betreffend eine Vaterschaftsklage von ihm (Kläger) und seiner Mutter (Klägerin) gegen seinen mutmasslichen Vater (Beklagter). Wie aus dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss hervorgeht, lieferte das Obergericht das genannte Dossier am 10. Juni 2006 beim Staatsarchiv ab. Auf Akten, die sich im Staatsarchiv befinden, ist in erster Linie das Archivgesetz (BGS 152.4) anwendbar. Gemäss § 7 Abs. 4 Archivgesetz dürfen abgelieferte Unterlagen nicht mehr verändert werden. In § 9 Abs. 1 Archivgesetz ist zudem geregelt, dass Archivgut unveräusserlich ist. Gestützt auf diese beiden Prinzipien der Unveränderlich- und Unveräusserlichkeit von Archivgut hat die Vorinstanz entschieden, dass dem Beschwerdeführer nicht das Originaldossier, sondern lediglich das Dossier in Kopie ausgehändigt werden kann. Was daran falsch sein sollte, erschliesst sich dem Gericht nicht und wird beschwerdeweise auch nicht geltend gemacht. Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu.
3.2 Das Archivgesetz umschreibt weiter die Bedeutung der Schutzfrist und regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist. Danach ist das Archivgut während der Dauer der Schutzfrist grundsätzlich nicht öffentlich zugänglich (§ 10 Abs. 2 Archivgesetz). Die ordentliche Schutzfrist beträgt 30 Jahre (§ 11 Abs. 1 Archivgesetz). Archivgut, das besonders schützenswerte Personendaten oder Profilings und deren Ergebnisse enthält, unterliegt einer verlängerten Schutzfrist von 100 Jahren. Diese entfällt, sofern die betroffene Person einer Einsichtnahme zustimmt (§ 12 Abs. 1 Archivgesetz). Die verlängerte Schutzfrist endet vorzeitig, wenn seit dem Tod der betroffenen Person 50 Jahre vergangen sind. Der Todesnachweis ist durch diejenige Person zu erbringen, welche in das Archivgut Einsicht nehmen will (§ 12 Abs. 2 Archivgesetz). Besonders schützenswerte Personendaten sind alle Angaben über die religiösen, weltanschaulichen, politischen und berufspolitischen Ansichten oder Tätigkeiten, die Intimsphäre, die Gesundheit, die ethnische Zugehörigkeit, Massnahmen der sozialen Hilfe sowie administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Ebenso fallen darunter biometrische Daten, die mittels technischer Verfahren die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person erlauben, sowie genetische Daten (§ 2 Abs. 5 Archivgesetz i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b des Datenschutzgesetzes [DSG; BGS 157.1]).
In § 15 Archivgesetz wird das Einsichtsrecht für betroffene Personen geregelt. Danach erteilt das Archiv betroffenen Personen innerhalb der Schutzfrist Auskunft und gewährt ihnen Einsicht in näher bezeichnetes Archivgut (Abs. 1). Das Archiv kann die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme aus überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter einschränken, mit Auflagen versehen, aufschieben oder verweigern (Abs. 2).
3.3 Wie bereits dargelegt, betrifft das Dossier, in das der Beschwerdeführer Einsicht wünscht, einen von ihm und seiner Mutter gegen seinen mutmasslichen Vater geführten Zivilrechtsprozess betreffend Vaterschaft und enthält damit besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. § 2 Abs. 5 Archivgesetz i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b DSG. Angesichts dessen hat der Regierungsrat korrekterweise festgestellt, dass das Dossier aufgrund des Akteninhalts in Anwendung von § 12 Abs. 1 Archivgesetz einer verlängerten Schutzfrist von 100 Jahren untersteht. Das Dossier enthält Dokumente aus den Jahren 1965 bis 1988. Demzufolge war die Schutzfrist im Zeitpunkt des Einsichtsgesuchs respektive im Entscheidzeitpunkt noch längst nicht abgelaufen (vgl. zum Beginn der Schutzfrist § 14 Archivgesetz). Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen vom Beschwerdeführer entweder eine Einwilligungserklärung oder den Todesnachweis seiner Mutter als betroffene Person verlangt hat, um die Akteneinsicht uneingeschränkt zu gewähren, steht dies doch im Einklang mit § 12 Archivgesetz. Trotz dessen, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren mehrfach auf diese Rechtslage hingewiesen worden ist (vgl. die Schreiben vom 8., 22. und 30. Juni 2021 [SKA-act. 5, 12 und 16]), hat er bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine Zustimmung seiner Mutter zur Einsichtnahme in das betreffende Dossier noch einen allfälligen Todesnachweis vorgelegt, geschweige denn sich dazu geäussert, ob seine Mutter noch am Leben ist. Es ist somit weiterhin nicht klar, ob die Mutter des Beschwerdeführers als betroffene Person überhaupt noch lebt oder bereits verstorben ist. Beim mutmasslichen Vater des Beschwerdeführers handelt es sich zwar ebenfalls um eine betroffene Person. Mit der Vorinstanz ist jedoch einig zu gehen, dass der 1913 geborene Vater des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits verstorben ist, weshalb es nachvollziehbar erscheint, wenn in Bezug auf ihn keine Einwilligungserklärung verlangt wurde. Nach dem soeben Ausgeführten ist kein Grund für ein (vorzeitiges) Ende der Schutzfrist gemäss § 12 Archivgesetz und eine Möglichkeit, gestützt darauf Einsicht in das Dossier zu nehmen, ersichtlich.
3.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die vorzeitige Einsichtnahme während der Schutzfrist gemäss § 15 Archivgesetz zu gewähren ist. Unbestritten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer als im betreffenden Vaterschaftsprozess aufgetretenen Kläger um eine betroffene Person i.S.v. § 15 Abs. 1 Archivgesetz handelt und er dementsprechend grundsätzlich berechtigt ist, während der Schutzfrist Einsicht in das Dossier zu nehmen. Dies wird denn auch seitens des Beschwerdegegners nicht in Frage gestellt. Der Regierungsrat stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass dem Einsichtsrecht des Beschwerdeführers überwiegende Interessen seiner möglicherweise noch lebenden Mutter entgegenstünden, welche es mittels Schwärzungen der entsprechenden Stellen zu schützen gelte. Der Regierungsrat stützt sich dabei auf § 15 Abs. 2 VRG, wonach die Einsichtnahme aus überwiegenden Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter eingeschränkt werden kann. Das vom Beschwerdeführer ersuchte Dossier enthält amtliche Schreiben, Gutachten, Rechtsschriften, Gerichtsurteile sowie private Briefe aus einem von ihm und seiner Mutter gegen seinen mutmasslichen Vater geführten Vaterschaftsprozess. Inwiefern einer Einsichtnahme in diese Akten überwiegende schutzwürdige öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Das Archivgut enthält jedoch sensible Informationen, die sich auf den Privat- und Geheimbereich der betreffenden Personen beziehen. Da eine Einverständniserklärung der Mutter des Beschwerdeführers nicht vorliegt und unklar ist, ob diese noch lebt, ist es nachvollziehbar, dass der Regierungsrat ein Schutzbedürfnis der Mutter im Hinblick auf die Einsichtnahme in das archivierte Dossier bejaht hat. Im angefochtenen Beschluss hat der Regierungsrat in überzeugender Weise aufgezeigt, dass dem Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Einsichtnahme in das Vaterschaftsdossier allfällige überwiegende Interessen seiner möglicherweise noch lebenden Mutter an der Wahrung ihrer Privat- und Intimsphäre entgegenstehen, die es zu schützen gilt. Diesem Schutzbedürfnis wurde insofern Rechnung getragen, als gewisse Informationen geschwärzt wurden (SKA-act. 21). Wie ein Blick in das nicht geschwärzte Dossier (SKA-act. 20) zeigt, wurden drei private Briefe vollständig und ansonsten ungefähr 20 Zeilen in einem amtlichen Schreiben und in den gerichtlichen Protokollen betreffend die persönliche Befragung der Mutter als Erstklägerin geschwärzt. Inwiefern die Vorinstanz die Interessenabwägung zwischen einer Einsichtnahme des Beschwerdeführers einerseits und dem Schutz der Privat- und Intimsphäre der Mutter andererseits rechtsfehlerhaft vorgenommen haben soll, ist nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die verschiedenen Gerichtsurteile sowie die Gutachten betreffend Vaterschaft uneingeschränkt gewährt und die Identität der im Vaterschaftsprozess aufgetretenen Parteien als seine mutmasslichen Eltern offengelegt wurde. Damit wurde sein ins Feld geführtes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gewahrt. Sodann fällt auf, dass im Vergleich zu den uneingeschränkt zur Verfügung gestellten Akteninhalten nur sehr wenige Schwärzungen vorgenommen wurden. Angesichts dessen ist mit dem Regierungsrat einig zu gehen, dass sich die Schwärzungen als geringfügig erweisen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer noch einmal darauf hinzuweisen, dass ihm bei Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht – Beibringung einer Einwilligungserklärung oder des Todesnachweises seiner Mutter – die uneingeschränkte Einsichtnahme gewährt werden könnte.
Was den mutmasslichen Vater des Beschwerdeführers anbelangt, wurden demgegenüber keinerlei Schwärzungen vorgenommen. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass im Gegensatz zu der 1930 geborenen Mutter in Bezug auf den 1913 auf die Welt gekommenen Vater des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, er sei inzwischen verstorben. Weil die Persönlichkeit mit dem Tod endet, sind Informationen über verstorbene Personen nicht mehr durch deren Persönlichkeitsrechte in gleichem Mass wie zu Lebzeiten geschützt. Mit dem Regierungsrat ist somit einig zu gehen, dass dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers keine persönlichkeitsrelevanten Interessen seines mutmasslichen Vaters entgegenstehen. Es erscheint demnach in keiner Weise willkürlich, wenn die Einsichtnahme in die den mutmasslichen Vater des Beschwerdeführers betreffenden Akteninhalte im Unterschied zu denjenigen der Mutter uneingeschränkt gewährt wurde. Damit wurde auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht, seinen Vater zu kennen, gewahrt. Schliesslich erscheint es widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer dem Staatsarchivar in diesem Zusammenhang einerseits eine Amtsgeheimnisverletzung vorwirft und sich andererseits auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung beruft.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht von überwiegenden privaten Interessen der Mutter des Beschwerdeführers ausgegangen, die einer vollständigen Einsichtnahme in das Archivgut innerhalb der Schutzfrist entgegenstehen, sofern – wie hier – keine gültige Einwilligung der Mutter als betroffene Person vorliegt.
4. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers bezüglich einer Diskriminierung sind im vorliegenden Zusammenhang völlig haltlos. Insbesondere ist auch kein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV ersichtlich. Wie das unter E. 3 Dargelegte gezeigt hat, hat sich die Vorinstanz bei der Beurteilung seines Akteneinsichtsgesuches an die gesetzlichen Bestimmungen des massgebenden Archivgesetzes gehalten. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus dem Landschreiber Amtsanmassung vorwirft, ist auf die Ausführungen des Regierungsrates in E. II. Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses zu verweisen. Weitere Anmerkungen dazu erübrigen sich ebenso wie zu den nicht weiter substantiierten und pauschalen Vorwürfen der Amtsgeheimnisverletzung sowie der Verletzung der Rassismus-Strafnorm gemäss Art. 261bis StGB und der UN-Antifolterkonvention. Zu guter Letzt ist festzustellen, dass sich die in der Verwaltungsbeschwerde vom 19. Juli 2021 auf Seite 3 aufgeführten Fragen an den Regierungsrat richten und nicht den Beschwerdegegenstand, nämlich die Verweigerung der Aushändigung der Originalakten sowie die Schwärzungen der entsprechenden Aktenstellen, betreffen, sodass auf den diesbezüglichen Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 3) nicht einzutreten ist.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Einsichtnahme in das Dossier "StAZG G 592.1.409" lediglich insoweit zu gewähren ist, als dies die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gestattet hat, da einer weitergehenden Einsicht die privaten Interessen der Mutter des Beschwerdeführers entgegenstehen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der Regierungsrat hat ebenfalls keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
6.2 Da das Verwaltungsgericht den abweisenden Entscheid des Regierungsrats bestätigt, unterliegt der Beschwerdeführer auch vor der Vorinstanz. Somit ist er auch in jenem Rechtsmittelverfahren kostenpflichtig. Der Antrag auf Rückerstattung des im Verwaltungsverfahren geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 800.– ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 22. Mai 2023
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
§ 61 VRG
§ 62 VRG
§ 29 GO VG
§ 63 VRG
§ 63 VRG
§ 63 VRG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 15 VRG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
1P.26/2007
BGE 132 II 485ATF 132 II 485DTF 132 II 485
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 15 VRG
BGE 133 I 270ATF 133 I 270DTF 133 I 270
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 12 VRG
§ 46 VRG
BGE 133 I 98ATF 133 I 98DTF 133 I 98
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 133 I 201ATF 133 I 201DTF 133 I 201
§ 19 VRG
§ 19 VRG
BVGer A-8603/2010TAF A-8603/2010TAF A-8603/2010
§ 7 ArchG
§ 9 ArchG
§ 10 ArchG
§ 11 ArchG
§ 12 ArchG
§ 12 ArchG
§ 2 ArchG
§ 2 DSG
§ 15 ArchG
§ 2 ArchG
§ 2 DSG
§ 12 ArchG
§ 14 ArchG
§ 12 ArchG
§ 12 ArchG
§ 15 ArchG
§ 15 ArchG
§ 15 VRG
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 261bis StGBart. 261bis CPart. 261bis CP
§ 23 VRG
§ 28 VRG
§ 28 VRG