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Entscheid

V 2022 66

SVG-Allgemeines

18. August 2022Deutsch12 min

A. Der Antragsgegner A.________, Jahrgang 1995, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 21. August 2021 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, nachdem er am 3. März 2021 von den italienischen Behörden des Landes verwiesen und ihm untersagt wurde, für die nächsten 3 Jahre den Schengenraum zu betreten. Mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) vom 25. August 2021 wurde er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Am 25. August 2021 wurde er mit Bewilligung des Haftrichters (Verfahren V 2021 60) in Ausschaffungshaft versetzt, welche mit zustimmender Verfügung des Haftrichters vom 19. November 2021 in eine Durchsetzungshaft überführt wurde (V 2021 87). Gleichzeitig wies er das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. In der Folge wurde die Haft viermal (Verfügungen vom 17. Dezember 2021 [V 2021 96], vom 16. Februar 2022 [V 2022 17], vom 14. April 2022 [V 2022 32] und vom 7. Juni 2022 mit gleichzeitiger Abweisung eines erneuten Haftentlassungsgesuches [V 2022 43]) bis und mit 18. August 2022 verlängert. Am 22. Juni 2022 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot gegen den Antragsgegner, gültig bis 22. Juni 2025.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 18. August 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich

Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach, 8058 Zürich

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung Verlängerung der Durchsetzungshaft

V 2022 66

Sachverhalt

A. Der Antragsgegner A.________, Jahrgang 1995, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 21. August 2021 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein, nachdem er am 3. März 2021 von den italienischen Behörden des Landes verwiesen und ihm untersagt wurde, für die nächsten 3 Jahre den Schengenraum zu betreten. Mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) vom 25. August 2021 wurde er rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Am 25. August 2021 wurde er mit Bewilligung des Haftrichters (Verfahren V 2021 60) in Ausschaffungshaft versetzt, welche mit zustimmender Verfügung des Haftrichters vom 19. November 2021 in eine Durchsetzungshaft überführt wurde (V 2021 87). Gleichzeitig wies er das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. In der Folge wurde die Haft viermal (Verfügungen vom 17. Dezember 2021 [V 2021 96], vom 16. Februar 2022 [V 2022 17], vom 14. April 2022 [V 2022 32] und vom 7. Juni 2022 mit gleichzeitiger Abweisung eines erneuten Haftentlassungsgesuches [V 2022 43]) bis und mit 18. August 2022 verlängert. Am 22. Juni 2022 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot gegen den Antragsgegner, gültig bis 22. Juni 2025.

B. Mit Gesuch vom 12. August 2022 beantragte das AFM, der Antragsgegner sei für weitere zwei Monate in Durchsetzungshaft zu belassen. Begründend wurde ausgeführt, der Antragsgegner sei am 22. Juni 2022 mittels einer polizeilichen Sonderfahrt nach Genf überführt worden, wo er aber den Flug verweigert habe, der ihn nach Casablanca rückführen sollte. In der Folge sei bei den marokkanischen Behörden ein neues Laissez-Passer beantragt worden, welches eine dreiwöchige Vorlaufzeit benötige. Schliesslich habe für den 22. August 2022 erneut ein Flug von Zürich nach Casablanca gebucht werden können. Anlässlich eines weiteren Vorbereitungsgespräches habe sich der Antragsgegner nach anfänglicher Weigerung im Verlauf des Gespräches angeblich bereit erklärt, sein persönliches Verhalten zu ändern, damit die rechtskräftige Wegweisung am 22. August 2022 vollzogen werden könne. Der Antragsgegner wünsche keine mündliche Verhandlung zur Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft. Aus Sicht des AFM gebe es keine Gründe, welche die Haft als nicht rechtmässig oder unangemessen erscheinen liessen.

Der Haftrichter erwägt:

1.

1.1 Die richterliche Überprüfung der Verlängerung der ausländerrechtlichen Durchsetzungshaft erfolgt innerhalb von acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung, letzteres allerdings nur auf explizites Gesuch der inhaftierten Person (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte die zuständigen Einzelrichter, d.h. den Haftrichter oder die Haftrichterin, bezeichnet (§ 56 Abs. 3 VRG, BGS 162.1, § 5 EG AuG, BGS 122.5 und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, BGS 162.11).

1.2 Nach § 11 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (EG AuG) muss der Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung vom Amt für Migration spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Durchsetzungshaft deponiert werden. Diese Ordnungsfrist (vgl. BGer 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 3.3.2) wurde vorliegend gewahrt, indem die Durchsetzungshaft des Antragsgegners zuletzt bis und mit 18. August 2022 haftrichterlich bewilligt wurde und der nun zu behandelnde Antrag auf Zustimmung zur Haftverlängerung am 12. August 2022 abends beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Auf die dem Antragsgegner vom AFM bei seiner Befragung gestellte Frage, ob er wünsche, dass die durch das AFM beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft vom Haftrichter auf Grund einer mündlichen Verhandlung überprüft werde, verzichtete dieser explizit auf eine mündliche Verhandlung und entsprechend auf weitere Äusserungen, so dass der Antrag aufgrund der Akten zu prüfen ist.

Erwägungen

2.

Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung auf Grund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden; sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 AIG). Die maximale Haftdauer beträgt 18 Monate (Art. 78 Abs. 2 Satz 3 AIG). Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung - trotz entsprechender behördlicher Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint (vgl. Art. 78 AIG). Der damit verbundene Freiheitsentzug stützt sich auf Art. 5 Ziff. 1 lit. f (Haft zur Sicherung eines schwebenden Ausweisungsverfahrens) und auf Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK (Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung). Die Durchsetzungshaft bildet das letzte Mittel, wenn und soweit keine anderen Massnahmen (mehr) zum Ziel führen, einen illegal anwesenden Ausländer auch gegen seinen Willen in seine Heimat verbringen zu können. Sie ist als Reaktion des Gesetzgebers auf ein Urteil des Bundesgerichtes zu verstehen, welches die Ausschaffungshaft als unrechtmässig erachtete, da das Herkunftsland nur Papiere bei einer freiwilligen Rückkehr ausstellen wollte (Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl, 2021, S. 567 Fn. 197). Sie darf nach dem Willen des Gesetzgebers bis zu 18 Monate dauern (BGE 134 I 92 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung muss jeweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen (ehemalige Bürgerkriegsregion usw.) sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92).

3.

In der Befragung betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft durch das AFM vom 12. August 2022 erklärte der Antragsgegner, die Haftbedingungen seien soweit in Ordnung, nur psychisch gehe es ihm nicht so gut, er werde aber ärztlich betreut, er könne sich aber nicht erinnern, wann der letzte Arztbesuch gewesen sei. Auf Gründe, welche die Durchsetzungshaft als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen liessen, wolle er nicht mehr eingehen, das AFM habe bereits Kenntnis davon. Auf Frage, ob er diesmal – nachdem er am 22. Juni 2022 den Rückflug von Genf nach Casablanca verweigert habe – bereit sei, zu kooperieren, damit der rechtskräftige Wegweisungsentscheid vollzogen werden könne, meinte der Antragsgegner, es sei sich noch nicht sicher, er brauche noch etwas Zeit, um sich zu entscheiden. Er nehme zur Kenntnis, dass das AFM im Hinblick auf den für den 22. August 2022 geplanten Rückflug beim Gericht eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft beantragen werde; eine gerichtliche mündliche Verhandlung möchte er nicht. Weiter habe er nichts zu sagen. Gleichlautend äusserte er sich gleichentags im Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung und rechtliches Gehör betreffend Fernhaltemassnahme; ergänzend merkte er dort an, er habe Probleme mit dem Blutdruck, dem Zucker und dem Herzen, mit dem Vorgehen bei der zwangsweisen Rückführung sei er nicht einverstanden; falls er sich für eine Rückreise nach Marokko entscheide, werde er den Covid-19 Test über sich ergehen lassen. Zum beabsichtigten Antrag für ein Einreiseverbot beim SEM (Staatssekretariat für Migration) habe er nichts zu sagen und er habe auch abschliessend keine weiteren Ergänzungen.

4.

4.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen und die Akten festzustellen, dass der Antragsgegner, der auf eine mündliche Haftrichterverhandlung verzichtet hat, vom AFM sowohl zur beantragten Haftverlängerung und deren Dauer wie auch zu seiner gesundheitlichen Situation angehört wurde und dass er sich dazu entsprechend äussern konnte und auch keine Ergänzungen oder Anträge für Weiterungen des Verfahrens anbrachte. Damit kann im Rahmen des schriftlichen Verfahrens ohne Gehörsverletzung im Rechtssinne auf das Einholen von weiteren schriftlichen Stellungnahmen verzichtet werden.

4.2

In tatsächlicher Hinsicht ist unter Verweis auf die früheren Haftrichterentscheide, insbesondere auf die Verfügung vom 19. November 2021 (V 2021 87), festzustellen, dass die Durchsetzungshaft grundsätzlich als tatbestandsmässig – Vorliegen eines rechtskräftigen Wegweisungsentscheides/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs einzig aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen (Verweigerung der Kooperation zur Papierbeschaffung), mithin Unmöglichkeit der Ausschaffungshaft –, beurteilt wurde. Darauf kann verwiesen werden. Jüngst bestätigt wurde die Rechtmässigkeit der Durchsetzungshaft mit Entscheid vom 7. Juni 2022 (V 2022 43). Marokko hat den Antragsgegner als eigenen Staatsangehörigen anerkannt und im Hinblick auf die geplante Rückschaffung vom 22. Juni 2022 die notwenigen Papiere ausgestellt. Der Rückflug vom 22. Juni 2022 scheiterte jedoch wiederum einzig und allein am Verhalten des Antragsgegners, indem er sich in Genf weigerte, den Flug anzutreten. Erneut machte er an den beiden Befragungen vom 12. August 2022 unmissverständlich deutlich, dass eine Rückführung in sein Heimatland einzig von seiner Entscheidung abhänge, ob er zurückkehren wolle oder nicht; falls er sich für eine Rückreise entscheide, würde er auch den Covid-19 Test über sich ergehen lassen. Gemäss Akten hat das AFM die notwendigen Schritte bei der marokkanischen Botschaft eingeleitet für das fristgerechte Vorliegen der notwendigen Reisedokumente für den neu geplanten Flug am 22. August 2022. Es wird sich weisen, ob der Antragsgegner seinen Mitwirkungspflichten nachkommen will oder nicht. Eine Rückführung nach Marokko könnte ohne grössere Probleme vollzogen werden, wenn er mitwirken würde. Der Antragsgegner hat seit der letzten Haftprüfung nichts vorgebracht, was an der Beurteilung seiner Situation und der Tatbestandsmässigkeit der Durchsetzungshaft etwas ändern würde. Wie die Akten und die bisherigen Haftrichterverfahren belegen, haben die Behörden unter Beachtung des Beschleunigungsgebotes mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln alles ihnen Mögliche getan, um die Wegweisung vollziehen zu können. Sie stossen jedoch anhaltend wegen der Renitenz des Antragsstellers an ihre Grenzen, weshalb vorliegend weiterhin die Durchsetzungshaft treten muss. Veränderte Verhältnisse, die gegen die Aufrechterhaltung der Haft sprächen, sind nicht auszumachen. Die beantragte Haftverlängerung um zwei Monate, d.h. bis und mit 17. Oktober 2022, erweist sich als tatbestandsmässig resp. rechtmässig im Sinne von Art. 78 Abs. 1 AuG, zumal auch die maximale Haftdauer nach Art. 79 Abs. 2 AIG noch länger nicht erreicht ist.

4.3

Auch die Verlängerung der Durchsetzungshaft stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar, weshalb die Aufrechterhaltung der Haft nur möglich ist, wenn die Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit resp. der Angemessenheit zu genügen vermag.

Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche gegen die Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners sprechen würden. Offensichtlich hat er auch gemäss eigenen Angaben Zugang zu ärztlicher Betreuung und Behandlung, an den letzten Arztbesuch könne er sich jedoch nicht erinnern. Gerichtsnotorisch entsprechen die Haftbedingungen im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) den gesetzlichen Anforderungen von Art. 81 AIG; Sicherheit und medizinische Betreuung sind gewährleitet. Gegenteiliges wird auch vom Antragsgegner nicht vorgebracht.

Hinsichtlich der übrigen Aspekte der Verhältnismässigkeit – Haftdauer, familiäre Verhältnisse, Subsidiaritätsprinzip – kann auf die bisherigen Haftrichterentscheide verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass der Antragsgegner die Haftdauer durch seine Kooperation erheblich beeinflussen kann. Somit erweist sich auch die erneute Verlängerung der Durchsetzungshaft für die gesetzlich vorgesehene Dauer von zwei Monaten als verhältnismässig.

4.4

Erweist sich die beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft um zwei Monate als rechtmässig und verhältnismässig, ist die richterliche Bewilligung somit zu erteilen.

5.

Der Antragsgegner wird abschliessend darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Haftverlängerungen möglich sind (Art. 79 Abs. 1 und 2 AIG) und dass ihm im Falle einer weiteren Haftverlängerung erneut das Recht zustünde, für die richterliche Überprüfung eine mündliche Verhandlung zu verlangen, wie auch – in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG – darauf, dass er das Recht hat, jederzeit beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (BGE 140 II 409 E. 2.2), was derzeit jedoch nur Sinn machen würde bei Veränderung der Umstände. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben, von welchem Grundsatz vorliegend nicht abgewichen wird.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration beantragte Verlängerung der Durchsetzungshaft wird für weitere zwei Monate, d.h. bis und mit 17. Oktober 2022 bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung an:

• A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, Postfach, 8058 Zürich (Zustellung an Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten)

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 18. August 2022

Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

Art. 78 AIGart. 78 LEtrart. 78 LStrI

§ 56 VRG

§ 5 EG AuG

§ 11 EG AuG

1B_94/2010

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Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 EMRK

BGE 134 I 92ATF 134 I 92DTF 134 I 92

BGE 134 I 92ATF 134 I 92DTF 134 I 92

BGE 134 I 92ATF 134 I 92DTF 134 I 92

Art. 78 AIGart. 78 LEtrart. 78 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

§ 10 EG AuG

BGE 140 II 409ATF 140 II 409DTF 140 II 409

§ 14 EG AuG