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Entscheid

V 2022 80

Fürsorgerechtliche Kammer

17. Oktober 2023Deutsch15 min

A. Am 14. Juni 2021 reichten A.E.________ und B.E.________ (nachfolgend: die Bauherrschaft), Miteigentümer des Grundstücks Nr. H.________ (GS H.________) am K.________ in der Gemeinde Oberägeri, ein Baugesuch betreffend "Entwässerung Vorplatz" (OA-2021-076) ein. Das Baugesuch sieht vor, dass das anfallende Oberflächenwasser im Vorplatzbereich (ca. 83 m2) neu in die angrenzende Rasenfläche geleitet und so über die Schulter entwässert wird. Die bestehende Regenwasserrine soll entfernt und das Regenwasser des Vorplatzbereichs dadurch nicht mehr direkt dem Entwässerungssystem zugeführt werden. Das auf der Fläche der Zufahrt (ca. 46 m2) anfallende Oberflächenwasser soll einer neuen Rinne beim Anschluss an die Strasse K.________ zugeführt und von da in einen bestehenden Sickerstreifen geleitet und so über einen belebten Boden entwässert werden. Das Baugesuch wurde am 25. Juni und 2. Juli 2021 im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt.

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter lic. iur. Bruno Bosshard

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 30. Oktober 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________ und B.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA C.________ und/oder RA D.________

gegen

1. A.E.________ und B.E.________

vertreten durch RA F.________ und/oder RA G.________

2. Gemeinderat Oberägeri

3. Regierungsrat des Kantons Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Baubewilligung

(Entwässerung Vorplatz)

V 2022 80

Sachverhalt

A. Am 14. Juni 2021 reichten A.E.________ und B.E.________ (nachfolgend: die Bauherrschaft), Miteigentümer des Grundstücks Nr. H.________ (GS H.________) am K.________ in der Gemeinde Oberägeri, ein Baugesuch betreffend "Entwässerung Vorplatz" (OA-2021-076) ein. Das Baugesuch sieht vor, dass das anfallende Oberflächenwasser im Vorplatzbereich (ca. 83 m2) neu in die angrenzende Rasenfläche geleitet und so über die Schulter entwässert wird. Die bestehende Regenwasserrine soll entfernt und das Regenwasser des Vorplatzbereichs dadurch nicht mehr direkt dem Entwässerungssystem zugeführt werden. Das auf der Fläche der Zufahrt (ca. 46 m2) anfallende Oberflächenwasser soll einer neuen Rinne beim Anschluss an die Strasse K.________ zugeführt und von da in einen bestehenden Sickerstreifen geleitet und so über einen belebten Boden entwässert werden. Das Baugesuch wurde am 25. Juni und 2. Juli 2021 im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt.

Am 13. Juli 2021 erhoben A.________ und B.________, Gesamteigentümer des Grundstücks Nr. I.________ (GS I.________) am K.________, Oberägeri, Einsprache gegen das Baugesuch OA-2021-076. Der Gemeinderat Oberägeri bewilligte am 11. Oktober 2021 das Baugesuch unter anderem mit folgender Auflage: "Falls sich in der Praxis zeigt, dass die Sickerleistung der Sickerrabatte entlang der K.________strasse nicht ausreicht, damit das eingeleitete Oberflächenwasser versickert ohne auf die Strasse zu laufen, ist die bestehende Humusschicht durch ein sickerfähiges Substrat zu ersetzen". Gleichzeitig wies der Gemeinderat Oberägeri die Einsprache von A.________ und B.________ ab.

A.________ und B.________ erhoben am 1. November 2021 gegen die Baubewilligung vom 11. Oktober 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug, welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 13. September 2022 abwies, soweit er darauf eintrat.

B. Am 17. Oktober 2022 erhoben A.________ und B.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 13. September 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragen die Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses wie auch der Baubewilligung betreffend die Entwässerung des Vorplatzes der Bauherrschaft auf GS H.________, Oberägeri. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen; unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner.

C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.–, was Letztere innert Frist taten.

D. Mit Stellungnahme vom 21. November 2022 beantragte die Baudirektion im Auftrag des Regierungsrats die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Oktober 2022 unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

E. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2022 beantragte der Gemeinderat Oberägeri die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführer und in solidarischer Haftbarkeit der beiden.

F. Die Bauherrschaft liess sich am 18. Januar 2023 vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MWST) zulasten der Beschwerdeführer.

G. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Beschwerdeführer, die Baudirektion und die Bauherrschaft an ihren jeweils gestellten Anträgen fest. Der Gemeinderat Oberägeri liess sich nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführer sind als unmittelbare Nachbarn durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Sie haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerde wurde zudem gemäss § 64 VRG fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG, weshalb sie zu prüfen ist.

1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).

Erwägungen

2.

2.1

Die Beschwerdeführer tragen unter anderem vor, dass der Regierungsrat sich bei der Beurteilung des streitgegenständlichen Bauvorhabens fast ausschliesslich auf die Begutachtung der L.________ AG stütze. Auf die begründeten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der besagten Begutachtung, welche die Beschwerdeführer vorgetragen hätten, nehme der Regierungsrat zwar Bezug, unterlasse es aber, die Vorwände der Beschwerdeführer durch eine sachverständige Person prüfen zu lassen. Die begründeten Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Begutachtung der streitgegenständlichen Entwässerung seien für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit absolut zentral. Damit habe der Regierungsrat den Sachverhalt unvollständig festgestellt, womit der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.

2.2

Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 12 Abs. 1 VRG). Hierzu kann sie Parteien und Drittpersonen befragen, Urkunden beiziehen, Augenscheine vornehmen und Gutachten einholen (§ 13 Abs. 1 VRG). Wann Gutachten eingeholt werden, ist von Fall zu Fall zu entscheiden, und der zuständigen Behörde kommt dabei ein erhebliches Ermessen zu (BGer 2C_992/2012 vom 1. April 2013 E. 3.2). Es liegt somit im Ermessen der zuständigen Behörde, wie sie den Sachverhalt feststellen möchte.

2.3

Wenn die Beschwerdeführer vorliegend vorbringen, der Regierungsrat habe kein weiteres Gutachten eingeholt, handelt es sich nicht um eine Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine Rüge der unrichtigen Handhabung des Ermessens. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Regierungsrat einen qualifizierten Ermessensfehler im Sinne einer Rechtsverletzung (§ 63 Abs. 1 Ziff. 3 VRG) begangen haben soll. Die Beschwerdeführer machen dies auch nicht geltend. Dementsprechend handelt es sich diesbezüglich um eine unzulässige Rüge der Unangemessenheit gemäss § 63 Abs. 3 VRG. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang auch gerade nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und dies zu Recht, zumal der Regierungsrat sich mit ihrer Kritik am Gutachten in Erwägung 5 des angefochtenen Entscheids eingehend auseinandersetzt hat und die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde selbst ausführen, dass der Regierungsrat darauf Bezug nehme. Damit ist auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten.

2.4

Es kann ebenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführer ihre fehlende Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Auflage der Baubewilligung vom 11. Oktober 2021 beanstanden. Inwiefern der Regierungsrat mit seinen Ausführungen zum Rechtscharakter von Auflagen und ihrem Vollzug durch die Baupolizeibehörde eine Rechtsverletzung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts begangen haben soll, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Es handelt sich dabei um rein appellatorische Vorbringen, welche nicht zu hören sind.

3.

Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes (nPBG; BGS 721.11) sowie die Totalrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (nV PBG; BGS 721.111) sind per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das vorliegend zu beurteilende Baugesuch OA-2021-076 wurde am 13. Juni 2021 eingereicht. Am 11. Oktober 2021 wurde die Baubewilligung erteilt. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung von § 71a lit. b nPBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche und Sondernutzungspläne in denjenigen Gemeinden, welche ihre Zonenpläne und Bauvorschriften noch nicht an die sich an der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) orientierenden Baubegriffe und Messweisen angepasst haben, das bisherige Recht Anwendung findet.

Dispositiv

4. Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 67 Abs. 1 PBG i.V.m. § 12 VRG). Ist der Sachverhalt unklar und daher zu beweisen, endet die Beweiswürdigung mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Gelangt das Verwaltungsgericht nicht zum Ergebnis, dass sich der in Frage stehende Sachverhalt verwirklicht hat, so fragt sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (BGE 142 V 389 E. 2.2 und 3.3; 130 III 321 E. 3.2, je mit Hinweisen). Dabei findet der in Art. 8 ZGB festgehaltene allgemeine Rechtsgrundsatz auch im Bereich des öffentlichen Rechts Anwendung. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (BGE 133 V 205 E. 5.5).

5.

5.1 Die Beschwerdeführer tragen zunächst vor, dass die heutige Situation der rechtskräftigen Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 widerspreche, gemäss welcher Vorplätze und Wege mit sickerfähigem Belag hätten ausgestaltet werden müssen. Der Regierungsrat gehe davon aus, dass die ursprüngliche Baubewilligung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde und gehe damit fehl. Zwar stelle die ursprüngliche Baubewilligung tatsächlich nicht das Anfechtungsobjekt dar, sei aber für die Feststellung des Sachverhalts und für die sich aus dem angefochtenen Entscheid ergebenden Konsequenzen sehr wohl relevant. Die ursprüngliche Baubewilligung habe vorgesehen, dass der Vorplatz und die Wege auf GS H.________ in sickerfähigem Belag auszugestalten gewesen wären. Stattdessen sei der Vorplatz mit Pflastersteinen versehen und die Bodenfläche vollständig versiegelt worden. Damit stehe fest, dass der heute tatsächlich bestehende Zustand von der rechtskräftigen Baubewilligung abweiche. Durch den angefochtenen Entscheid würde dieser widerrechtliche Zustand beiläufig akzeptiert, obwohl die Beschaffung [wohl: die Beschaffenheit] des Vorplatzes eigentlich gar nicht Gegenstand des Baugesuchs gebildet habe.

5.2 Den Gegenstand des streitigen Verwaltungsverfahrens bildet der Streitgegenstand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Der Streitgegenstand wird durch zwei Elemente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides und zweitens durch die Parteibegehren. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz grundsätzlich nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreift (BGE 136 II 457 E. 4.2; 133 II 30 E. 2.4; 133 II 35 E. 2; zum Ganzen: Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 243 Rz. 686 f.).

5.3 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich der Beschluss des Gemeinderats Oberägeri vom 11. Oktober 2021 betreffend Zulässigkeit des Baus der Entwässerungsanlage Vorplatz am K.________ bilde. Soweit die Beschwerdeführer Rügen betreffend die Baubewilligung "Umbau und Erweiterung des best. Wohnhauses Assek. Nr. M.________, K.________" vom 22. Dezember 2011 vorbrächten, befänden sich diese ausserhalb des Verfahrensgegenstands und seien daher nicht zu hören. Dies gelte insbesondere auch bezüglich Erwägung 15 des Entscheids vom 22. Dezember 2011, welche besage, dass der Nachweis erbracht werden müsse, dass die Verkehrsflächen (Vorplatz und Wege) auf jeden Fall mit einer versickerungsfähigen Oberfläche versehen werden müssten. Ob diese Auflage mit dem damaligen Bau der Einfahrt eingehalten worden sei, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5.4 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschluss des Gemeinderats Oberägeri vom 11. Oktober 2021 betrifft lediglich die neu projektierte Entwässerungsanlage. Ob die bestehende Entwässerungsanlage rechtskonform ist, hatte der Gemeinderat Oberägeri nicht zu entscheiden. Dementsprechend bildete die Auflage gemäss Erwägung 15 der Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 – einer damals fast zehn Jahre alten, rechtskräftigen Verfügung, welche sich an die vormaligen Eigentümer des GS H.________ und nicht die jetzige Bauherrschaft richtete –, auch nicht den Streitgegenstand vor der Vorinstanz. Ferner ist betreffend die Rechtmässigkeit der bestehenden Entwässerungsanlage gemäss unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz ein Verfahren vor dem Gemeinderat Oberägeri hängig, bei dem offenbar mit dem Sachentscheid auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abgewartet wird. Insofern durfte der Regierungsrat auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer auch infolge der vorbestehenden Rechtshängigkeit dieser Frage gar nicht eintreten. Folglich hat der Regierungsrat den Sachverhalt nicht fehlerhaft festgestellt, indem er davon ausging, dass die Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

6.

6.1 Die Beschwerdeführer führen weiter aus, der Regierungsrat gehe von einem gänzlich falschen Sachverhalt aus, wenn er ausführe, die Beschwerdeführer würden selbst bestätigen, dass die damals erstellte und heute noch bestehende Entwässerung funktioniere, indem sie ausführten, dass es in der Zeit zwischen der Erstellung des Vorplatzes und heute bei ihnen [den Beschwerdeführern] keinen Schadenfall gegeben habe und die rund 10 m lange Entwässerungsrinne nicht leicht verstopfe. Am 25. Juli 2021 habe sich über Oberägeri ein Gewitter mit Hagel und Starkregen ergossen. Die Entwässerung im Gebiet K.________ habe versagt und es sei Wasser in das Untergeschoss des Wohnhauses der Beschwerdeführer gelaufen. Zwei Tage später, d.h. am 27. Juli 2021, sei die Strasse noch immer nicht vollständig gereinigt gewesen. Zum Glück sei es innerhalb dieser Tage nicht zu einem zweiten Starkregenereignis, welches aufgrund der Verstopfungsgefahr durch die noch immer vorhandenen Fremdkörper auf der Strasse mit Sicherheit zu noch grösseren Wassereintritten geführt hätte, gekommen. Indem der Regierungsrat davon ausgehe, die heute bestehende, widerrechtliche und durch den angefochtenen Entscheid beiläufig akzeptierte Ausführung des streitgegenständlichen Vorplatzes würde funktionieren und es sei bislang zu keinen Schäden gekommen, stelle er den Sachverhalt unrichtig fest.

6.2 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss, dass er nur der guten Ordnung halber kurz auf die Baubewilligung vom 22. Dezember 2011, welche – wie ausgeführt – nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei, eingehe. Die Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 sei rechtskräftig und damit bestehe ein hohes Interesse an der Rechtssicherheit dieser bereits über zehnjährigen Verfügung. Unterstrichen werde dies dadurch, dass davon auszugehen sei, dass damals auch eine Bauabnahme stattgefunden habe. Dass die damals erstellte und heute noch bestehende Entwässerung funktioniere, bestätigten die Beschwerdeführer selbst, indem sie ausführten, dass es in dieser Zeit bei ihnen keinen Schadenfall gegeben habe und die rund 10 m lange Entwässerungsrinne nicht leicht verstopfe. Damit bestünden keine Anhaltspunkte, dass heute eine mangelhafte, nicht funktionierende Entwässerungsanlage vorliege.

6.3 Die Ausführungen des Regierungsrates sind offensichtlich, wie er selbst vernehmlassend festhält, als Obiter Dictum zu verstehen. Er hatte bereits vorgehend (richtigerweise) festgestellt, dass die Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 nicht Verfahrensgegenstand sei. Ob die Beschwerdeführer aufgrund der angeblich fehlerhaften Entwässerungsanlage zu Schaden kamen oder nicht, war damit nicht relevant für den Beschluss des Regierungsrats.

Ferner machten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt einen Schadenfall geltend. Im Gegenteil, sie führten zumindest indirekt gerade selbst aus, dass es nicht zu einem solchen gekommen sei, worauf auch der Regierungsrat zu Recht hinweist. Auch im vorliegenden Verfahren vermögen die Beschwerdeführer keinen Schaden rechtsgenüglich darzutun (vgl. E. 4 vorstehend). Das nun ins Recht gelegte Foto des K.________ zeigt lediglich die Strasse mit etwas Grüngut auf dem Boden verteilt. Worin die Beschwerdeführer hier einen Schaden bzw. eine Gefährdung sehen, erschliesst sich dem Gericht nicht. Die Beschwerdeführer behaupten zwar noch, dass Wasser in ihr Untergeschoss gelaufen sei, belegen dies jedoch nicht einmal ansatzweise. Selbst wenn man aber annehmen würde, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer stimmen, wäre damit noch nicht belegt, dass die (angeblich) mangelhafte Entwässerungssituation auf dem Grundstück der Bauherrschaft kausal dafür gewesen ist. Dementsprechend kann der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt zu haben.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat den Sachverhalt weder in Bezug auf die Baubewilligung vom 22. Dezember 2011 noch bezüglich der angeblichen Gefährdung des Grundstücks der Beschwerdeführer fehlerhaft festgestellt hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 2’000.– festgelegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführern zurückbezahlt.

8.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Das Gericht erachtet im vorliegenden Fall Fr. 2'300.– (inkl. MWST und Barauslagen) als angemessene Entschädigung für das Honorar und die notwendigen Barauslagen des berufsmässigen Vertreters der obsiegenden Beschwerdegegner 1. Sie ist von den Beschwerdeführern zu bezahlen. Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 2'000.– auferlegt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführern zurückbezahlt.

3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (im Doppel), an die Rechtsvertretung der Beschwerdegegner 1 (im Doppel), an den Gemeinderat Oberägeri, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv).

Zug, 30. Oktober 2023

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

§ 61 VRG

§ 64 VRG

§ 65 VRG

§ 29 GO VG

§ 63 VRG

§ 12 VRG

§ 13 VRG

2C_992/2012

§ 63 VRG

§ 63 VRG

§ 71a PBG

§ 67 PBG

§ 12 VRG

BGE 142 V 389ATF 142 V 389DTF 142 V 389

BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

BGE 133 V 205ATF 133 V 205DTF 133 V 205

BGE 136 II 457ATF 136 II 457DTF 136 II 457

BGE 133 II 30ATF 133 II 30DTF 133 II 30

BGE 133 II 35ATF 133 II 35DTF 133 II 35

§ 23 VRG

§ 28 VRG