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Entscheid

V 2022 84

ALV-Anspruchsberechtigung

7. Dezember 2023Deutsch21 min

A. Bei dem 2008 geborenen AD.________ wurde eine schwere Lese- und Rechtschreibstörung diagnostiziert, weshalb ihm für den Primarschulunterricht ein Nachteilsausgleich gewährt worden war. Im Vorfeld zum Übertritt in das Gymnasium Unterstufe der Kantonsschule C.________ (nachfolgend C.________) für das Schuljahr 2021/2022 wurde AD.________ vom Schulpsychologischen Dienst des Kantons Zug (nachfolgend SPD) erneut abgeklärt. Gestützt darauf gewährte ihm die C.________ mit Entscheid vom 13. August 2021 und Ergänzung vom 12. November 2021 Nachteilsausgleichsmassnahmen (BG-act. 001.01 Beilage 2). Mit deren Ausgestaltung nicht einverstanden, wandten sich die Eltern von AD.________ mit Verwaltungsbeschwerde vom 2. Dezember 2021 an den Regierungsrat des Kantons Zug (BG-act. 001). Am 9. März 2022 kam unter Beizug eines externen Experten eine Vereinbarung über die Nachteilsausgleichsmassnahmen zustande (BG-act. 015). Nachdem sich die Beschwerdeführenden zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen geäussert hatten (BG-act. 021), verfügte die Direktion für Bildung und Kultur (nachfolgend DBK) am 23. September 2022 die Abschreibung des Verfahrens und sprach den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'150.– zu. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wurde verzichtet (BG-act. 023).

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier

U R T E I L vom 6. Dezember 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

AB.________ und AC.________

Beschwerdeführende

vertreten durch B.________

gegen

Direktion für Bildung und Kultur, Baarerstrasse 21, Postfach, 6301 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Nachteilsausgleich

(Parteientschädigung/Expertenkosten)

V 2022 84

Sachverhalt

A. Bei dem 2008 geborenen AD.________ wurde eine schwere Lese- und Rechtschreibstörung diagnostiziert, weshalb ihm für den Primarschulunterricht ein Nachteilsausgleich gewährt worden war. Im Vorfeld zum Übertritt in das Gymnasium Unterstufe der Kantonsschule C.________ (nachfolgend C.________) für das Schuljahr 2021/2022 wurde AD.________ vom Schulpsychologischen Dienst des Kantons Zug (nachfolgend SPD) erneut abgeklärt. Gestützt darauf gewährte ihm die C.________ mit Entscheid vom 13. August 2021 und Ergänzung vom 12. November 2021 Nachteilsausgleichsmassnahmen (BG-act. 001.01 Beilage 2). Mit deren Ausgestaltung nicht einverstanden, wandten sich die Eltern von AD.________ mit Verwaltungsbeschwerde vom 2. Dezember 2021 an den Regierungsrat des Kantons Zug (BG-act. 001). Am 9. März 2022 kam unter Beizug eines externen Experten eine Vereinbarung über die Nachteilsausgleichsmassnahmen zustande (BG-act. 015). Nachdem sich die Beschwerdeführenden zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen geäussert hatten (BG-act. 021), verfügte die Direktion für Bildung und Kultur (nachfolgend DBK) am 23. September 2022 die Abschreibung des Verfahrens und sprach den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 3'150.– zu. Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wurde verzichtet (BG-act. 023).

B. Dagegen erhob AD.________ am 24. Oktober 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die angefallenen Expertenkosten auf die Staatskasse zu nehmen; Eventualiter sei lediglich eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Kostenentscheidung zurückzuweisen (act. 1 S. 2).

C. Am 31. Oktober 2022 bezahlte die Mutter von AD.________ den auf Fr. 1'000.– angesetzten Kostenvorschuss innert Frist (act. 2 f.).

D. Nachdem die DBK mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte (act. 7), hielten die Parteien im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an den gestellten Anträgen fest (act. 11 und 13).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 83 des Schulgesetzes (SchulG; BGS 412.11) richtet sich die Rechtspflege grundsätzlich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1). Gegen Entscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, die sich auf kantonales Recht stützen, können unter Vorbehalt abweichender – vorliegend nicht interessierender – gesetzlicher Bestimmungen innert 20 Tagen beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (§§ 39, 40 Abs. 2 und 43 VRG). Wird der Entscheid durch Vergleich im angefochtenen Teil aufgehoben oder gegenstandslos, kann die zuständige Direktion über die Verwaltungsbeschwerde und die Liquidation der Verfahrenskosten entscheiden (§ 3 Abs. 4 Ziff. 6 und Abs. 5 der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3). Gegen in diesem Zuständigkeitsbereich gefällte Entscheide der DBK sind die Beschwerden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht einzureichen (§§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 und 64 VRG). Die angefochtene Verfügung ist am 23. September 2022 erlassen und den Eltern von AD.________ frühestens am darauffolgenden Tag zugestellt worden. Die vorliegende, am 24. Oktober 2022 der Post aufgegebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit form- und fristgerecht eingereicht worden.

1.2 Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer (a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, (b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und (c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 62 Abs. 1 VRG).

Vorliegende Beschwerde ist im Namen von AD.________ erhoben worden. Der Schüler war allerdings – trotz entsprechender Angabe in der Verwaltungsbeschwerde vom 2. Dezember 2021 (BG-act. 001) – am vorinstanzlichen Verfahren nicht (mit Parteistellung) beteiligt. Ausserdem ist vor Verwaltungsgericht nur noch die Höhe der Parteientschädigung strittig (vgl. act. 1 S. 2). Diese wurde den Eltern von AD.________ – als Beschwerdeführenden im Verwaltungsverfahren – zugesprochen (Dispositiv-Ziff. 3 der Abschreibungsverfügung vom 23. September 2022; BG-act. 023). Durch die angefochtene Verfügung persönlich berührt ist somit nicht AD.________, sondern vielmehr dessen Eltern. Mit anderen Worten fehlt dem Schüler die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde. Ein Nichteintreten auf die Beschwerde von AD.________ würde indessen seinen Eltern den Rechtsweg abschneiden, denn die Rechtsmittelfrist zur Anfechtung der Abschreibungsverfügung vom 23. September 2022 ist längst abgelaufen. Von einer formellen Erledigung des Verfahrens ist demzufolge Abstand zu nehmen. Da sowohl der Schüler selbst als auch seine Eltern die Anwaltsvollmacht unterschrieben haben (BF-act. 1), das gestellte Rechtsbegehren offensichtlich die Eltern als Beschwerdeführenden bezeichnet und die Mutter, AC.________, den Kostenvorschuss geleistet hat (act. 3), rechtfertigt es sich im nunmehr fortgeschrittenen Verfahrensstadium, einen Parteiwechsel vorzunehmen und AB.________ sowie AC.________ als Beschwerdeführende anstelle ihres Sohnes aufzunehmen. Dadurch erleiden weder AD.________ noch die Beschwerdeführenden einen Rechtsnachteil. Auf die Beschwerde kann unter diesen Umständen eingetreten werden.

Erwägungen

2.

2.1

Gemäss § 28 Abs. 2 VRG ist im Rechtsmittelverfahren der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Über die Liquidation der Parteikosten bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das VRG keine Vorschriften. Darüber hat die Verwaltung daher nach Ermessen zu entscheiden. Im Fall eines Vergleichs ist die Parteientschädigung in erster Linie nach dem mutmasslichen Prozessausgang, in zweiter Linie nach dem Verursacherprinzip oder nach Billigkeit zuzusprechen (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 17 N 33; ferner BGer 2C_878/2019 vom 13. März 2020 E. 1.2; 1C_635/2015 vom 10. August 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.2

Zur Höhe der Parteientschädigung bei berufsmässiger anwaltlicher Vertretung äussert sich § 4 der Verordnung betreffend Gebühren, Kostenvorschüsse, Parteientschädigungen und Umtriebsentschädigungen in Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Kostenverordnung; KoV RR; BGS 162.41). Danach bemessen sich Parteientschädigungen nach dem notwendigen Zeitaufwand für die berufsmässige Vertretung, der Wichtigkeit und der Komplexität der Beschwerdeverfahren sowie den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung (Abs. 1). Bei berufsmässiger Vertretung und vollständigem Obsiegen werden die Parteientschädigungen anhand einer Pauschale in der Höhe von 150 % der Gebühren gemäss § 2 festgelegt und verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Barauslagen können separat entschädigt werden (Abs. 2). Die Ausrichtung in Form einer Pauschale erfolgt auch dann, wenn von der Rechtsvertretung der obsiegenden Partei eine Honorarnote eingereicht wird. Eine Abweichung von den Pauschalen sowohl nach unten wie auch nach oben ist möglich, wenn diese in Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse offensichtlich unangemessen sind. Sie ist zu begründen (Abs. 3).

Gemäss § 2 Abs. 1 KoV RR wird als Bemessungsgrundlage von einem Ansatz von Fr. 600.– pro Arbeitstag ausgegangen. Die Gebühren betragen in der Regel (Abs. 2):

a) in einfachen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand bis zwei Arbeitstage): Fr. 300.– bis Fr. 1'200.–;

b) in anspruchsvollen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von zwei bis fünf Arbeitstagen): Fr. 1'200.– bis Fr. 3'000.–;

c) in komplexen Beschwerdeverfahren (Arbeitsaufwand von mehr als fünf Arbeitstagen): Fr. 3'000.– bis Fr. 4'500.–.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Kostenbefreiung gemäss § 25 VRG und § 13 Abs. 1 Ziff. 109 des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif, BGS 641.1; § 2 Abs. 3 KoV RR).

3.

Mit Zustandekommen der Vereinbarung vom 9. März 2022 über die Nachteilsausgleichsmassnahmen wurde das Verwaltungsbeschwerdeverfahren gegenstandslos und durfte von der Beschwerdegegnerin abgeschrieben werden. Strittig ist nur noch die in der Abschreibungsverfügung vom 23. September 2022 vorgenommene Liquidation der Parteikosten.

3.1

Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, dass sich der mutmassliche Verfahrensausgang nicht ohne weiteres bestimmen lasse, und verfügte eine hälftige Aufteilung der Parteikosten. Die Höhe der pauschalen Parteientschädigung von Fr. 3'150.– errechnete sie ausgehend von einem eher komplexen Beschwerdeverfahren mit einem Arbeitsaufwand von sieben Tagen (Fr. 4'200.– zuzüglich 50 %, davon die Hälfte). Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden beantragten Übernahme der Expertenkosten von Fr. 2'550.– gemäss Rechnung vom 12. März 2022 durch die Kantonskasse stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Kanton den Experten im Verwaltungsbeschwerdeverfahren auch selber mit der Beratung und Erstellung von Nachteilsausgleichsmassnahmen an der C.________ im Zeitraum Februar bis März 2022 beauftragt und bezahlt habe. Sodann würden die im Laufe der Umsetzung der Vereinbarung anfallenden Kosten von der C.________ übernommen, weshalb der Experte lediglich für den im Januar 2022 anfallenden Teil von den Beschwerdeführenden zu entschädigen sei, was angesichts des abgeschlossenen Vergleichs als gerechtfertigt erscheine (BG-act. 23 S. 3–6; vgl. auch act. 7 und 13).

3.2

Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass sie hypothetisch vollkommen obsiegt hätten, denn es seien die von ihnen verlangten Nachteilsausgleichsmassnahmen mit Ausnahme des Antrages betreffend die Nichtbewertung der Rechtschreibung, was allerdings vom SPD ausdrücklich als Massnahme vorgeschlagen worden sei, vollständig in den Vergleich übernommen worden. Dies ergebe bei einer Parteikostenverlegung nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs einen Entschädigungsanspruch von mindestens 75 %. Gegen die Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip bringen sie vor, immer bereit gewesen zu sein, mit der C.________ konstruktiv zusammenzuarbeiten und zu einer einvernehmlichen Lösung zu finden. Dort seien sie aber auf beharrlichen Widerstand gestossen. Mit Bezug auf die Expertenkosten machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sich der Beizug des Privatgutachters im vorliegenden Fall auch noch retrospektiv betrachtet geradezu aufgedrängt habe. Dem SPD habe die entsprechende Expertise gefehlt, weshalb die Einschätzung des Experten eine nützliche Entscheidgrundlage dargestellt und ein zusätzliches kostenintensives Gutachten entbehrlich gemacht habe. Ohne den Beizug eines Experten hätte zudem nicht derart rasch eine für alle Parteien befriedigende Vergleichslösung gefunden werden können (act. 1 S. 4–6; vgl. auch act. 11).

4.

4.1

Zunächst ist die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf eine Parteientschädigung zu klären. Wie bereits in E. 2.1 erwähnt, ist eine Parteientschädigung nach Ermessen zuzusprechen, wobei der mutmassliche Prozessausgang, das Verursacherprinzip und Billigkeitsüberlegungen berücksichtigt werden dürfen.

4.1.1

In seinem Entscheid vom 13. August/12. November 2021 setzte die C.________ folgende Nachteilsausgleichsmassnahmen für AD.________ fest:

1.

AD.________ darf in allen Fächern einen PC benutzen.

2.

AD.________ werden alle Texte in elektronischer Form im Word-Format zur Verfügung gestellt, damit er sich die Texte bei Bedarf mit entsprechender Software vorlesen lassen kann. Er nutzt dazu Kopfhörer.

3.

Für Prüfungen mit längeren Texten wird AD.________ ein speziell aufgesetzter Laptop der C.________ zur Verfügung gestellt. Der Prüfungslaptop ist am Tag vor der Prüfung von AD.________ auf dem Sekretariat abzuholen. Bei Leistungsbewertungen, in denen Orthographie und/oder Grammatik Lernziele sind, darf der Prüfungslaptop nicht eingesetzt werden, als Alternative kann exam.net auf dem persönlichen Gerät genutzt werden. In Prüfungen ist auf eine übersichtliche, gut gegliederte Gestaltung zu achten, nach Möglichkeit sind einheitliche Schriften zu verwenden. Die Prüfungen sind AD.________ immer auch in Papierform abzugeben.

4.

Bei Bedarf kann die Prüfungszeit um zehn Minuten pro Prüfungslektion verlängert werden, was 22.22 Prozent der Prüfungszeit entspricht.

5.

In Prüfungen, in denen die Rechtschreibung nicht von zentraler Bedeutung ist, darf diese bei der Benotung nicht berücksichtigt werden.

4.1.2

In der Verwaltungsbeschwerde vom 2. Dezember 2021 gegen diesen Entscheid stellten die Beschwerdeführenden folgende Anträge in der Sache (BG-act. 001 S. 2):

1.

Es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und AD.________ ein angemessener Nachteilsausgleich (Anpassung Prüfungsmodalitäten [mündlich statt schriftlich], Nichtbewertung der Rechtschreibung bzw. eingeschränkte Bewertung der Rechtschreibung, angemessene Einsetzung von Rechtschreibprogrammen, angemessener Zeitbonus usw.) in allen promotionsrelevanten Fächern zu gewähren und diesen nachvollziehbar in einer NAM-Vereinbarung zu dokumentieren.

2.

Eventualiter sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben und diese anzuweisen, in Zusammenarbeit mit dem schulpsychologischen Dienst und AD.________ und seinen Eltern die angezeigten Abklärungen zu machen und gestützt darauf einen angemessenen Nachteilsausgleich in allen promotionsrelevanten Fächern zu gewähren und diesen nachvollziehbar in einer NAM-Vereinbarung zu dokumentieren.

4.1.3

In der Vereinbarung vom 9. März 2022 einigten sich die Parteien auf folgende Nachteilsausgleichsmassnahmen (BG-act. 015):

1.

Zulassung und Verwendung von Hilfsmitteln

a) AD.________ darf in allen Fächern einen PC benutzen

b) AD.________ werden alle Texte in elektronischer Form im Word-Format (keine Serife-Schrift) zur Verfügung gestellt, damit er sich die Texte bei Bedarf mit entsprechender Software vorlesen kann.

c) Für Prüfungen mit längeren Texten wird AD.________ ein speziell aufgesetzter Laptop der C.________ zur Verfügung gestellt. Der Prüfungslaptop ist am Tag vor der Prüfung von AD.________ auf dem Sekretariat abzuholen. Bei Leistungsbewertungen, in denen Orthografie und/oder Grammatik Lernziele sind, darf der Prüfungslaptop nicht eingesetzt werden. Als Alternative kann auf exam.net auf dem persönlichen Gerät genutzt werden. In Prüfungen ist auf eine übersichtliche, gut gegliederte Gestaltung zu achten. Nach Möglichkeit ist eine einheitliche Schrift zu verwenden. Die Prüfungen sind AD.________ immer auch in Papierform abzugeben.

d) AD.________ darf in schriftlichen Prüfungen und bei Textarbeiten im Unterricht einen Gehörschutz tragen.

2.

Massnahmen und Organisation in allen Fächern

a) Es liegt im Ermessen der Fachlehrpersonen, auf Wunsch von AD.________ Unterrichtsinhalte zu visualisieren (Handouts, ppt-Präsentationen).

b) Bei Prüfungen soll vermerkt werden, dass NAM gewährt wurden. Nach Möglichkeit soll eine Note mit und eine Note ohne NAM gesetzt werden.

c) AD.________ vermerkt bei Prüfungen auf dem Lösungsblatt, wenn der Zeitzuschlag nicht eingefordert wurde.

d) AD.________ meldet den Zeitzuschlag bei Prüfungen rechtzeitig an, damit die Fachlehrperson eine geeignete Organisationsform vorbereiten kann. Für die Organisation des Zeitzuschlags kann im Bedarfsfall im Fachkollegium um Unterstützung (Aufsicht) nachgefragt werden. Während der Zusatzzeit soll ein ungestörter Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und die Beaufsichtigung gewährleistet werden.

e) Aufgabenstellungen sollen sequenziert werden (z.B. Unterteilung in 1a, 1b, 1c…). Vgl. Hinweis oben (Ziff. 1.c) auf übersichtliche und gut gestaltete Prüfung. Komplizierte und schwer zu entziffernde Formulierungen sind zu vermeiden.

f) Mündliche Ergänzungsprüfungen sollen durchgeführt werden (vgl. dazu die ergänzende Formulierung unter Ziff. 3 Abs. g).

g) Für den Unterricht relevante Texte sollen vorzeitig abgegeben werden, wenn sie für das Lesen/Vorlesen im Unterricht vorgesehen sind.

h) Für Prüfungen von 45 Minuten Dauer sollen ca. 10 Minuten Zeitzuschlag, für Prüfungen von 90 Minuten sollen maximal 20 Minuten Zeitzuschlag gewährt werden. AD.________ ist verpflichtet, die Lehrpersonen der Fächer, die nach einer Prüfung mit Zeitzuschlag Unterricht haben, jeweils über das verspätete Erscheinen im Unterricht zu informieren.

3.

Sprachfächer

a) In den Sprachfächern sollen Rechtschreibefehler geringer gewichtet werden (ca. zur Hälfte), wenn die betreffenden Wörter phonetisch korrekt sind. Die Minderbewertung soll aus der Korrektur der Lehrperson ersichtlich sein. Mit entsprechenden Symbolen oder zwei Korrekturfarben können entsprechende Minderbewertungen sichtbar gemacht werden. vgl. dazu auch Seite 2, Hinweise über Besonderheiten, Abschnitt b) "Schreibfehler".

b) Wiederholungsfehler sollen nur bedingt bewertet werden. Über das Mass entscheidet die Lehrperson.

c) In Sprachfächern sollen Grammatikfehler geringer gewichtet werden, wenn sie auf mangelnde Rechtschreibung zurückzuführen sind. Die Lehrperson entscheidet unter Berücksichtigung des im Unterricht behandelten Themas und der Einschätzung der Fehlerursache, wie stark ein Grammatikfehler zählen soll.

d) Bei reinen Rechtschreibeprüfungen entscheidet die Lehrperson über das Mass einer allfälligen geringeren Gewichtung.

e) In der Aufsatzbewertung (freie Texte allgemein) soll nach Inhalt und Form/Rechtschreibung getrennt beurteilt und notenmässig ausgewiesen werden (Fokussierung auf definierte Punkte bei der Rechtsschreibung: z.B. Gross-, Kleinschreibung, Satzzeichen). Der formale Teil soll zur Hälfte gewichtet werden.

f) Für Diktate gilt Ziff. 3.a). Allenfalls sollen Diktate gekürzt werden, aus Gründen der Praktikabilität können spezielle Einzelprüfungen absolviert werden.

g) Um den tatsächlichen Lernerfolg nach einer Unterrichtssequenz zu messen, sollen in Ergänzung zu schriftlichen Prüfungen auch mündliche Tests durchgeführt werden. Ebenso sollen mündliche Nachprüfungen bei grosser Differenz zwischen schriftlichen Noten und mündlichen Unterrichtsleistungen durchgeführt werden (z.B. bei "Wörtliprüfungen"). Es ist zu beachten, dass die mündliche Leistung aus dem Unterricht ohnehin ein bedeutender Bestandteil der Beurteilung ist.

h) Der Zeitzuschlag von ca. 10 Minuten (bei 45 Minuten Prüfungszeit) gilt für alle Prüfungen in den Sprachfächern.

4.

Übrige Fächer

a) Der Zeitzuschlag von ca. 10 Minuten soll bei Prüfungen gewährt werden, bei welche viel gelesen und / oder geschrieben werden muss. Dies gilt auch z.B. für Mathematik mit Textaufgaben (Aufgabe verstehen und Lösungsweg ausarbeiten).

b) Für Prüfungen / schriftliche Abrieten werden Schreibfehler nicht gewichtet (gilt nicht für Facharbeiten / selbstständige Arbeiten / Maturitätsarbeiten).

5.

Information und Kommunikation

Die Klassenlehrperson übernimmt die Rolle der persönlichen Kontaktperson bezüglich Nachteilsausgleich gegenüber AD.________ und seinen Eltern.

Die Fachlehrpersonen melden der Klassenlehrperson Auffälligkeiten bezüglich Fortschritt oder Rückschritt im Leistungsverhalten /e Erreichen der Lernziele. Die Klassenlehrperson resp. die zuständige Schulleitungsperson führt ein Gespräch mit AD.________ und seinen Eltern über die Beurteilung und die Umsetzung der Massnahmen (vgl. unten, P. 8).

Der zuständige Schulleiter ist dafür besorgt, dass die Massnahmen von den Fachlehrpersonen umgesetzt werden. er ist die verantwortliche Bezugsperson für alle Beteiligten.

6.

Inhalte der Vereinbarung

Die beteiligten Personen sind zur Umsetzung der Massnahmen verpflichtet.

7.

Besuch einer Fachtherapie

Der Besuch einer Fachtherapie (Logopädie) wird dringend empfohlen. Sollte eine Fachtherapiestelle besucht werden, wäre ein Zwischenbericht an die Eltern sehr hilfreich. Die Eltern würden über die Weiterleitung des Berichts resp. einer Zusammenfassung an die Schulleitung zuhanden der Lehrpersonen entscheiden.

8.

Geltungsdauer, Überprüfung und Anpassungen

Die Massnahmen gelten bis zum Abschluss der Mittelschulzeit. Eine Überprüfung erfolgt jeweils am Ende eines Semesters. Allfällige Anpassungen der Vereinbarung bleiben vorbehalten und werden gegenüber allen Beteiligten verbindlich kommuniziert.

Für die Maturitätsprüfungen wird rechtzeitig eine Kurzfassung der Vereinbarung mit Festsetzung der Zeitgutschrift erstellt. Das zuständige Schulleitungsmitglied beantragt bei der Maturitätskommission des Kantons Zug einen Nachteilsausgleich für die Maturitätsprüfungen.

4.1.4

Bereits eine kurze Gegenüberstellung der im Entscheid der C.________ vom 13. August/12. November 2021 (E. 4.1.1) enthaltenen Nachteilsausgleichsmassnahmen mit denen in der Vereinbarung vom 9. März 2022 (E. 4.1.3) lässt markante Unterschiede ins Auge springen. Die meisten der von der C.________ verfügten und hauptsächlich die Verwendung von Hilfsmitteln betreffenden Nachteilsausgleichsmassnahmen wurden in die Vereinbarung übernommen. Darüber hinaus wurden Massnahmen aufgenommen, auf welche der Rektor der C.________ die Lehrer von AD.________ im Sinne von (unverbindlichen) Beispielen, wie man mit der Rechtschreibung umgehen könnte, mit Verweis auf das Handbuch von Martin Studer, Nachteilsausgleich im Gymnasium, hingewiesen hatte (BG-act. 005.07). Insbesondere aber beruht die Vereinbarung vom 9. März 2022 massgeblich auf den fachkundigen Vorschlägen des Experten D.________ (vgl. u.a. BG-act. 015.09, 015.10 und 015.11).

D.________ wurde im Januar 2022 von den Beschwerdeführenden beigezogen (Anlage zu BG-act. 015.03); im Februar 2022 aber von der Beschwerdegegnerin mit der Begleitung des Prozesses beauftragt (BG-act. 015.01 und 015.03 S. 2). Die im Entscheid der C.________ vom 13. August/12. November 2021 enthaltenen Nachteilsausgleichsmassnahmen rügte der Experte als in den wesentlichen Punkten unvollständig und den Anforderungen an Nachteilsausgleichsmassnahmen bei Lese- und Rechtschreibstörung ungenügend (vgl. Anlage zu BG-act. 015.03). Es ist somit anzunehmen, dass der Entscheid der C.________ vom 13. August/12. November 2021 im Falle einer materiellen Prüfung der dagegen erhobenen Beschwerde (bei einem Nichtzustandekommen der Vereinbarung) aufgehoben worden wäre und die vom Experten (im Rahmen des von der Beschwerdegegnerin erteilten Auftrags) vorgeschlagenen Nachteilsausgleichsmassnahmen zum Beschwerdeentscheid erhoben worden wären. Dies hätte somit mutmasslich zur Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde und bei (überwiegendem) Obsiegen der Beschwerdeführenden zur Zusprechung einer ungekürzten Parteientschädigung führen dürfen.

4.2

Die Beschwerdeführenden anerkennen die Bemessung des zu entschädigenden Arbeitsaufwandes ihres Rechtsvertreters auf sieben Tage (act. 1 S. 3). Die von der Beschwerdegegnerin angewendete Pauschale von Fr. 600.– pro Arbeitstag entspricht § 2 Abs. 1 KoV RR und wird von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht in Frage gestellt (act. 1 S. 3). Auch im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, welcher eine Abweichung von der § 4 Abs. 2 KoV RR entsprechenden Pauschale rechtfertigen würde. Unter diesen Umständen hätte die den Beschwerdeführenden zuzusprechende, ungekürzte Parteientschädigung für den Arbeitsaufwand ihres Rechtsvertreters mutmasslich Fr. 6'300.– betragen (vgl. E. 3.b.cc des angefochtenen Entscheids) und es besteht kein Grund, ihnen im Abschreibungsbeschluss nur die Hälfte davon zuzusprechen (vgl. E. 4.1.4 am Ende).

4.3

Die den Beschwerdeführenden angefallenen Expertenkosten sind betragsmässig ausgewiesen und unbestritten (vgl. BG-act. 021.01). Zu prüfen ist lediglich deren Entschädigung durch die Beschwerdegegnerin oder die C.________.

Dispositiv

4.3.1 Weder auf kantonaler noch auf Bundesebene findet sich eine allgemeingültige Regelung, inwiefern und inwieweit die Kosten für ein Gutachten, das im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahrens von einer Partei ins Verfahren eingebracht wurde, als Parteikosten zu entschädigen sind. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts sind gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die notwendigen Kosten privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten unter dem Titel Parteientschädigung zu vergüten, soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren. Ähnlich hat das Bundesgericht auch schon ausserhalb des Sozialversicherungsrechts entschieden. Nach der Lehre handelt es sich bei den Auslagen für ein Privatgutachten in der Regel nicht um notwendige und damit entschädigungspflichtige Kosten. Anders soll es sich nur dann verhalten, wenn die Expertise wesentliche neue Erkenntnisse gebracht und zu einer grundlegenden Änderung der bisherigen Betrachtungsweise geführt hat oder wenn sich wegen ihr ein neutrales Gutachten erübrigt hat bzw. wenn sie wesentliche neue Erkenntnisse ermöglicht, eine nützliche Entscheidgrundlage darstellt oder ein neutrales Gutachten entbehrlich macht bzw. wenn sie entscheidend zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat und sich zur Interessenwahrung aufgedrängt hat (vgl. zum Ganzen BGer 1C_302/2021 vom 25. Januar 2022 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).

4.3.2 Vorliegend war die Intervention des Experten D.________ unbestrittenermassen massgebend für das Zustandekommen der Vereinbarung vom 9. März 2022. In ihrer Argumentation (act. 1 S. 5 f.) übersehen die Beschwerdeführenden allerdings, dass der Experte für seine diesbezüglichen Bemühungen korrekterweise an die Beschwerdegegnerin als Auftraggeberin Rechnung gestellt hat und von ihr auch bereits entschädigt wurde (vgl. Rechnung vom 11. März 2022 [BG-act. 015.14 und 015.15]).

Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Rechnung des Experten vom 12. März 2022 (BG-act. 021.01) betrifft ausschliesslich die im Auftrag der Beschwerdeführenden (25.–28. Januar 2022 [vgl. dazu Anlage zu BG-act. 015.03]) bzw. deren Rechtsvertreters (22. Februar – 8. März 2022) getätigten Abklärungen und erbrachte Beratung. Schliesslich wünschten die Beschwerdeführenden, dass ihnen der Experte die nunmehr aufgesetzte Vereinbarung erkläre und ihre Unsicherheiten als Eltern ausräume, was am 8. März 2022 geschah (vgl. BG-act. 015.07 und 015.10). Diese Tätigkeiten waren offensichtlich nicht (mehr) auf die Ausarbeitung der Vereinbarung über die Nachteilsausgleichsmassnahmen gerichtet, sondern auf die Wahrnehmung von zwar verständlichen, aber partikulären – bzw. nicht mehr unmittelbar und notwendigerweise mit der Entscheidfindung im behördlichen Verfahren zusammenhängenden – Interessen der Beschwerdeführenden, weshalb nicht gesagt werden kann, dass sie entscheidend zur Klärung des Sachverhalts beigetragen haben.

4.3.3 Für die Bemühungen des Experten im Auftrag und im Interesse der Beschwerdeführenden müssen weder die C.________ noch die Beschwerdegegnerin aufkommen, weshalb die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Entschädigung für das ihnen von D.________ in Rechnung gestellte Honorar von Fr. 2'550.– haben.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern ist, als die den Beschwerdeführenden zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 6'300.– (inkl. MWST und Barauslagen) festzusetzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Hat im verwaltungsgerichtlichen Prozess keine Partei ganz obsiegt, sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden obsiegen im vorliegenden Verfahren teilweise, und zwar zu rund 55 %. Sie haben somit von den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– lediglich den Betrag von Fr. 450.– zu übernehmen, welcher in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu verrechnen ist. Im Mehrbetrag ist ihnen der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin sind Fr. 550.– Verfahrenskosten aufzuerlegen.

5.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Demzufolge ist den Beschwerdeführenden eine um 45 % reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, welche ermessensweise auf Fr. 1'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. AB.________ sowie AC.________ werden als Beschwerdeführende anstelle ihres Sohnes AD.________ ins Verfahren aufgenommen.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung der Direktion für Bildung und Kultur vom 23. September 2022 insofern geändert, als die den Beschwerdeführenden zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 6'300.– (inkl. Barauslagen und MWST) festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die Spruchgebühr beträgt Fr. 1'000.–, wobei den Beschwerdeführenden der Betrag von Fr. 450.– auferlegt und in dieser Höhe mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. Im Mehrbetrag wird ihnen der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin wird die Spruchgebühr im Betrag von Fr. 550.– auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin, an die Kantonsschule C.________ sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 6. Dezember 2023

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

§ 83 SchulG

§ 39 VRG

§ 40 VRG

§ 43 VRG

§ 3 DelV

§ 61 VRG

§ 64 VRG

§ 62 VRG

§ 28 VRG

2C_878/2019

1C_635/2015

§ 25 VRG

§ 13 VGebT

Art. 45 ATSGart. 45 LPGAart. 45 LPGA

1C_302/2021

§ 23 VRG

§ 23 VRG

§ 28 VRG