V 2022 86
Verwaltungsrechtl. Kammer
10. November 2022Deutsch9 min
A. A.________, geboren 1993, algerischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht in Frankreich, reiste – nach eigener Angabe in der Nacht zum 30. Oktober 2022 – ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz ein. Am frühen Morgen desselben Tages wurde er wegen Verdachts auf sexuelle Belästigung sowie Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Polizei festgenommen. Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2022 sprach ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der fahrlässigen Widerhandlung gegen das AIG gemäss Art. 155 Abs. 1 lit. a [recte: Art. 115 Abs. 1 lit. a] i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AIG, der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB sowie des Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig. Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) ersuchte mit Haftbefehl vom 31. Oktober 2022 um Versetzung von A.________ in Ausschaffungshaft ab Montag, 31. Oktober 2022, 16:00 Uhr (Zeitpunkt der Entlassung aus der Untersuchungshaft). Am 2. November 2022 verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, was es mit der Einreise ohne gültiges Reisedokument sowie einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründete (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verdacht auf sexuelle Belästigung).
Source zg.ch
DIE HAFTRICHTERIN
V E R F Ü G U N G vom 2. November 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)
V 2022 86
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1993, algerischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsrecht in Frankreich, reiste – nach eigener Angabe in der Nacht zum 30. Oktober 2022 – ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz ein. Am frühen Morgen desselben Tages wurde er wegen Verdachts auf sexuelle Belästigung sowie Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Polizei festgenommen. Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2022 sprach ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der fahrlässigen Widerhandlung gegen das AIG gemäss Art. 155 Abs. 1 lit. a [recte: Art. 115 Abs. 1 lit. a] i.V.m. Art. 115 Abs. 3 AIG, der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB sowie des Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig. Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) ersuchte mit Haftbefehl vom 31. Oktober 2022 um Versetzung von A.________ in Ausschaffungshaft ab Montag, 31. Oktober 2022, 16:00 Uhr (Zeitpunkt der Entlassung aus der Untersuchungshaft). Am 2. November 2022 verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz, was es mit der Einreise ohne gültiges Reisedokument sowie einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründete (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verdacht auf sexuelle Belästigung).
B. Ebenfalls am 2. November 2022 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um Bestätigung der angeordneten Administrativhaft für die Dauer von einem Monat.
C. Am 2. November 2022 um 14:30 Uhr fand in Anwesenheit des Antragsgegners und eines Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers für Arabisch statt. Die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides wird durch das Gericht bis zum Eintritt von dessen Rechtskraft aufbewahrt und danach vernichtet.
Die Haftrichterin erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG; BGS 122.5; i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1; und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG; BGS 162.11).
Der Antragsgegner befindet sich seit 31. Oktober 2022, 16:00 Uhr, auf Anordnung des AFM gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG in Ausschaffungshaft. Da die mündliche Verhandlung am 2. November 2022, 14:30 Uhr, erfolgte und der Entscheid unmittelbar anschliessend eröffnet wurde, ist die gesetzliche Frist für die Haftüberprüfung gewahrt.
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 E. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.1
Das AFM eröffnete seinen Wegweisungsentscheid dem Beschwerdeführer am 2. November 2022, unmittelbar vor der Anhörung durch die Haftrichterin. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner bereits Stunden nach seiner Einreise in die Schweiz strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten ist (Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz; sexuelle Belästigung).
3.2
An der Haftrichterverhandlung vom 2. November 2022 bestätigte der Antragsgegner seine Personalien. Er erklärte, er habe sich in der Schweiz aufgehalten um diese anzusehen. Er wolle nun schnellstmöglich nach Frankreich zurückreisen, wo er im Konkubinat lebe mit einer Französin, zwei Töchter habe und über eine Aufenthaltserlaubnis verfüge. Weiter erklärte er, in Frankreich stelle das von ihm mitgeführte Haschisch kein Problem dar; in die Schweiz sei er bereits in der Vergangenheit allein unter Mitführen seiner französischen Aufenthaltsbewilligung eingereist, was keine Probleme verursacht habe.
3.3
Der Vertreter des Antragstellers erklärte, dass die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft für den Antragsgegner erfüllt seien. Er sei in Zug sofort nach seiner Einreise straffällig geworden (gemäss Strafbefehl vom 31. Oktober 2022: Schuldspruch wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das AIG, sexueller Belästigung sowie des Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln). Angesichts seines bisherigen Verhaltens mit insbesondere illegaler Einreise in die Schweiz ohne gültige Reisepapiere und unter Mitführen von Haschisch könne nicht damit gerechnet werden, dass er sich bezüglich der Ausreise an behördliche Anordnungen halte und für die Wegweisung zur Verfügung halte. Das AFM habe bereits mit den französischen Behörden Kontakt aufgenommen; es sei absehbar, dass der Antragsgegner noch Ende der laufenden Woche oder spätestens zu Beginn der nächsten Woche nach Frankreich überstellt werden könne. Reisepapiere müssten dazu nicht beschafft werden; der vom Antragsgegner mitgeführte französische Aufenthaltstitel sei für die Rückreise nach Frankreich ausreichend.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner ist in der Schweiz umgehend nach seiner Einreise straffällig geworden und stellt mithin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar; aufgrund seines bisherigen Verhaltens mit Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung ist nicht davon auszugehen, dass er sich im Falle der Haftentlassung für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde. Die Haftbedingungen beanstandet er nicht. Weiter ist er – abgesehen offenbar von einem übersäuerten Magen, der auch in der Strafanstalt hinreichend behandelt werden kann – gesund und hafterstehungsfähig.
Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben von Art. 82 AIG; dasselbe trifft auf das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich zu, wohin der Antragsgegner am Freitag überstellt werden soll, sofern bis dahin nicht seine Ausreise organisiert werden kann. Sobald die Rückmeldung der französischen Behörden vorliegt, ist absehbar, dass seine Ausschaffung nach Frankreich innert ein bis zwei Tagen vollzogen werden kann. Die Haft sollte unter diesen Voraussetzungen nicht lange dauern. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners in der Schweiz, wo er bereits kurz nach seiner Einreise die öffentliche Ordnung missachtet hat und straffällig wurde, steht eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von einem Monat bis zum 2. Dezember 2022 bestätigt.
5.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben; davon abzuweichen besteht kein Anlass.
Die Haftrichterin verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für einen Monat, d.h. bis zum 2. Dezember 2022, bestätigt.
2.
Es werden für dieses Verfahren keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
• A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten)
- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 2. November 2022
Die Haftrichterin
Dr. iur. Diana Oswald
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 115 AIGart. 115 LEtrart. 115 LStrI
Art. 198 StGBart. 198 CPart. 198 CP
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 82 AIGart. 82 LEtrart. 82 LStrI
§ 10 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG