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Entscheid

V 2022 88

Publikation Verwaltungsgericht

12. Januar 2023Deutsch11 min

A. Die Antragsgegnerin, geb. 1973, Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste nach eigenen Angaben am 7. November 2022 von Italien herkommend via Lausanne in die Schweiz ein. Am selbigen Abend gegen 21 Uhr wurde sie von der Zuger Polizei als Beifahrerin eines Personenwagens in 6034 Inwil angehalten und kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass sie nicht über die erforderlichen Ausweisdokumente verfügte. Es folgte die Festnahme und Rapportierung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Mit Strafbefehl vom 8. November 2022 wurde die Antragsgegnerin wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) für schuldig befunden und wegen Vorstrafen für gleichartige Delikte mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft. Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) übernahm am 8. November 2022, 17:00 Uhr, das Haftregime, wies die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10. November 2022 aus der Schweiz weg und eröffnete ihr die auf Art. 76 AIG gestützte Ausschaffungshaft.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 10. November 2022 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________

zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich

Antragsgegnerin

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 4 AIG)

V 2022 88

Sachverhalt

A. Die Antragsgegnerin, geb. 1973, Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste nach eigenen Angaben am 7. November 2022 von Italien herkommend via Lausanne in die Schweiz ein. Am selbigen Abend gegen 21 Uhr wurde sie von der Zuger Polizei als Beifahrerin eines Personenwagens in 6034 Inwil angehalten und kontrolliert, wobei festgestellt wurde, dass sie nicht über die erforderlichen Ausweisdokumente verfügte. Es folgte die Festnahme und Rapportierung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug. Mit Strafbefehl vom 8. November 2022 wurde die Antragsgegnerin wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) für schuldig befunden und wegen Vorstrafen für gleichartige Delikte mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft. Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) übernahm am 8. November 2022, 17:00 Uhr, das Haftregime, wies die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 10. November 2022 aus der Schweiz weg und eröffnete ihr die auf Art. 76 AIG gestützte Ausschaffungshaft.

B. Am 9. November 2022 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.

C. Am 10. November 2022, 11:20 Uhr, fand in Anwesenheit der Antragsgegnerin und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin für Chinesisch statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Die Antragsgegnerin befindet sich auf Anordnung des AFM gestützt auf Art. 76 AIG seit 8. November 2022, 17:00 Uhr, in Ausschaffungshaft. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 10. November 2022, 11:20 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die die gesetzliche Frist für die Haftprüfung gewahrt.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Die Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1

Das AFM eröffnete der Antragsgegnerin ihre Wegweisungsverfügung unmittelbar vor der Haftrichterverhandlung am 10. November 2022. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben am 7. November 2022 von Italien herkommend ohne die erforderlichen Ausweisdokumente via Lausanne in die Schweiz einreiste, festgestellt am selbigen Abend gegen 21 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch die Zuger Polizei in 6034 Inwil als Beifahrerin eines Personenwagens. Die Antragsgegnerin wurde bereits im Mai 2022 (Strafbefehl vom 6. Mai 2022 des Ministère public d'arrondissement du Nord vaudois) und im August 2022 (Strafbefehl vom 18. August 2022 des Ministère public d'arrondissement de l'Est vaudois) je wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und unzulässiger Ausübung der Prostitution verurteilt sowie erneut durch die Staatsanwaltschaft Zug am 8. November 2022 wegen Verstoss gegen die Einreisevorschriften. Bereits am 28. Juni 2022 erliess das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Einreiseverbot bis zum 27. Juni 2025, welches der Antragsgegnerin durch das AFM jedoch erst unmittelbar vor der Haftrichterverhandlung am 10. November 2022 eröffnet werden konnte.

3.2

An der Haftrichterverhandlung vom 10. November 2022 bestätigte die Antragsgegnerin die Korrektheit der in den Akten befindlichen Angaben ihrer Personalien. Lediglich ihr Geburtsdatum war ihr nicht mehr erinnerlich und sie legte sich schliesslich auf den 11. Juli 1973 fest. Sie habe in Mailand gewohnt in einer Art Hotel für EUR 10.-- pro Tag und für ca. 2 Jahre in einer Fabrik schwarzgearbeitet. Sie bestätigte ihre beiden vorgängigen illegalen Einreisen und Aufenthalte und aktenkundigen strafrechtlichen Verstösse und erklärte es als ihren Fehler, erneut am 7. November 2022 ohne Ausweispapiere in die Schweiz eingereist zu sein; sie sei jedoch in Eile gewesen und habe in Genf lediglich Gepäck und Pass einer Freundin abholen – die vereinbarte Übergabe habe jedoch nicht geklappt – und die Schweiz umgehend wieder verlassen wollen. Sie würde die Schweiz nun sofort verlassen und nie wieder betreten; sie bitte darum, möglichst rasch wieder nach Italien zurückkehren zu können; sie könne am 14. November 2022 ein für sie wichtiges Papier betreffend Aufenthaltsbewilligung bei den italienischen Behörden abholen. Ihr Pass sei bei der Polizei in Mailand. Sie könne nicht hierbleiben, sie habe keinen Appetit mehr, habe Atembeschwerden in der Zelle und Herzbeschwerden, sie habe einfach keine Geduld mehr und erkläre auch ihre Kooperationsbereitschaft.

3.3

Die Vertreterin des AFM erklärte auf Frage, dass die Antragsgegnerin ohne Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz eingereist sei, eine erstinstanzliche Wegweisungsverfügung vorliege, sie inzwischen bereits das dritte Mal illegal in die Schweiz eingereist sei und seit April 2022 zwei entsprechende strafrechtliche Verurteilungen ergangen seien. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens sei sie somit in Ausschaffungshaft genommen worden, damit eine kontrollierte Ausreise bewerkstelligt werden könne. Entsprechend dem Wunsch der Antragsgegnerin werde versucht, eine Rückführung nach Italien zu organisieren. Das Erstellen von Fingerabdruckbogen und die Eurodac-Meldungen seien bereits erfolgt. Aktuell werde auf die Rückmeldung aus Italien gewartet, ob die Antragsgegnerin in Italien unter den gleichen Personalien bekannt sei, wie sie den Akten des AFM zu entnehmen seien. Beim von der Antragsgegnerin erwähnten Dokument handle es sich offenbar lediglich um eine Bestätigung, dass ein Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden sei. Allenfalls beschleunige dieser Umstand das Prozedere der Rückübernahme durch Italien. Eine Ausschaffung nach China wäre jedoch schwieriger, da nur eine Passkopie vorliege und entsprechend mit einer Bearbeitungsdauer von schätzungsweise zwei bis drei Monaten gerechnet werden müsste. Der zeitliche Rahmen sei vorliegend trotz Bestreben um Beschleunigung schwierig zu definieren. Zufolge ihres bisherigen gesetzeswidrigen Verhaltens, mangels Wohnsitz und finanziellen Mitteln seien mildere Massnahmen anstelle der Haft keine Option. Das AFM habe keine Hinweise für mangelnde Hafterstehungsfähigkeit und die medizinische Versorgung sei in der Abteilung Ausschaffungshaft in jedem Fall gewährleistet. Es sei vorgesehen, dass die Antragsgegnerin am Freitag 11. November 2022 ins Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich überführt und die weitere Haft dort vollzogen werde. Aufgrund der gegebenen Unsicherheiten, in welches Land die Antragsgegnerin ausreisen kann, werde um Bestätigung der Haft um drei Monate beantragt.

3.4

In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 4 AIG ohne weiteres gegeben sind. Die Antragsgegnerin wurde mit ihr eröffneter erstinstanzlicher Verfügung des AFM vom 10. November 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Trotz zweimaliger strafrechtlicher Verurteilungen insbesondere wegen Verstosses gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen innerhalb dieses Jahres liess sie sich nicht davon abhalten, am 7. November 2022 erneut wiederum illegal in die Schweiz einzureisen. Ihre Erklärungen für die erneute Einreise sind wenig überprüfbar, deuten jedoch auf ein leichtfertiges Pendeln zwischen Schweiz und Italien hin; jedenfalls ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin in Inwil (LU) polizeilich angetroffen wurde, wenn ihre "Besorgung" eigentlich in Genf hätte stattfinden sollen. Jedenfalls haben die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen klar nicht zu einer Verhaltensänderung geführt, weshalb darauf geschlossen werden muss, dass sie sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten wird.

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Die Antragsgegnerin hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Sie ist soweit erkennbar gesund und hafterstehungsfähig und die medizinische Versorgung in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, ist in jedem Fall gewährleistet. Die Haftbedingungen werden von der Antragsgegnerin nicht in relevanter Weise beanstandet. Die weitere Ausschaffungshaft soll im Zentralen Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten – welches ebenso die Vorgaben gemäss Art. 81 AIG erfüllt – vollzogen und die Überführung dorthin am 11. November 2022 erfolgen. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes umgehend die notwendigen Vorkehrungen für eine Rückführung nach Italien in die Wege geleitet. Die Rückmeldung aus Italien ist in absehbarere Zeit zu erwarten, womit ein Vollzug innerhalb eines Monates möglich erscheint. Eine Ausschaffung nach China wäre mit grösseren Schwierigkeiten verbunden, da keine Originalausweise bei den Akten liegen. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung steht aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis und mit 7. Februar 2023 bestätigt.

5.

Die Antragsgegnerin wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, frühestens einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit 7. Februar 2023 bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

• A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich ZAA (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, vorab im Dispositiv

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 10. November 2022

Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

§ 10 EG AuG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG