V 2022 94
Publikation Verwaltungsgericht
9. Februar 2023Deutsch11 min
A. Der Antragsgegner, geboren 2003, serbischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. November 2022
Source zg.ch
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 1. Dezember 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________,
zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)
V 2022 94
Sachverhalt
A. Der Antragsgegner, geboren 2003, serbischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. November 2022
- des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB,
- der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB,
- des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,
- der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB,
- des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie
- der rechtswidrigen Einreise gemäss Art 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a AIG
schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt sowie nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB mit einer fünfjährigen Landesverweisung belegt, nachdem er am 30. Juli 2022 nach vollendetem Einbruchdiebstahl in Zug von der Zuger Polizei verhaftet werden konnte. Als Ausweisdokumente trug er lediglich eine italienische ID und einen italienischen Führerausweis – je lautend auf B.________ – auf sich, welche sich als Totalfälschungen herausstellten. Nach angeordneter Untersuchungshaft und bewilligtem vorzeitigen Strafantritt wurde der Antragsgegner am 29. November 2022 aus der strafprozessualen Haft entlassen und auf Anordnung des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) unmittelbar anschliessend um 13:44 Uhr in Ausschaffungshaft genommen. Am 30. November 2022 eröffnete ihm das AFM formell die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) gestützte Ausschaffungshaft.
B. Am 30. November 2022 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.
C. Am 1. Dezember 2022, 14:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin für Italienisch statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Der Antragsgegner befindet sich auf Anordnung des AFM gestützt auf Art. 76 AIG seit 29. November 2022, 13:44 Uhr, in Ausschaffungshaft. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 1. Dezember 2022, 14:00 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung gewahrt.
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.1
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 29. November 2022 wurde dem Antragsgegner eine fünfjährige Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB eröffnet (vgl. lit A hiervor). Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Antragsgegner in der Schweiz aktenkundig – noch als Minderjähriger – bereits 2016 in Genf und 2018 in Zürich u.a. wegen Einbruchdiebstahl sowie im Kanton Aargau wegen rechtswidrigem Aufenthalt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch in Frankreich existieren Einträge wegen Einbruchdiebstahl und Fahren ohne Ausweis.
3.2.1
An der Haftrichterverhandlung vom 1. Dezember 2022 bestätigte der Antragsgegner die in den Akten befindlichen, auf seinen eigenen Angaben beruhenden Personalien. Er habe bis vor ca. einem Jahr in Rom gewohnt und weile nun in Frankreich, Annemasse, bei seiner Tante. Seine Eltern und seine Verlobte wohnten ebenfalls in Annnemasse. Er kenne seine Wohnadresse nicht. An Ausbildung habe er lediglich in Italien bis zur 5. Klasse die Primarschule besucht. Eine Lehre habe er nicht gemacht. Er habe als Autowäscher gearbeitet. Er sei bereits am 29. Juli 2022 in die Schweiz eigereist, habe in Zürich einen Diebstahl verübt und sei gleichentags wieder nach Frankreich zurück, um am 30. Juli 2022 wiederum in die Schweiz einzureisen und den Einbruchdiebstahl in Zug zu verüben, welcher dann zur gleichentags erfolgten Verhaftung geführt hat. Für den Diebstahl vom 29. Juli 2022 sei er am 14. November 2022 vor dem Richter in Zürich gewesen. Die gefälschten Ausweise habe er bei sich gehabt um Auto zu fahren. An seine Person betreffenden Ausweisen habe er hier in der Schweiz nur einen Geburtsschein. Seine anderen Ausweise seien zu Hause; er habe seine Mutter beauftragt, diese zu schicken, sie seien jedoch bis heute nicht gefunden worden. Er habe zudem eine Wohnsitzbescheinigung bzw. eine Besucherbescheinigung für sein Domizil bei seiner Tante. Auf Frage betreffend Wohnsitz-/Besucherbescheinigung erklärte er, dieses "Zertifikat" sei von Hand geschrieben und nicht vom französischen Staat. Er habe keinerlei Beziehung zur Schweiz möchte schnellstmöglich nach Hause nach Frankreich und erkläre sich kooperativ. Zu den Haftbedingungen meinte er, es sei halt ein Gefängnis, die meiste Zeit sei er am Telefon mit seiner Familie. Gesundheitlich gehe es ihm gut.
3.2.2
Der Vertreter des AFM erklärte, aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners müsse davon ausgegangen werden, dass dieser sich ohne Haft einer kontrollierten Ausschaffung entziehen werde. Zur Identität des Antragsgegners sei bis heute lediglich das bekannt, was der Antragsgegner selber zu Protokoll gegeben habe. Eine erste Anfrage nach Italien habe ergeben, dass der Antragsgegner unter den angegebenen Personalien nicht registriert sei. Als nächstes würden sie sich weiter mit Italien und Frankreich austauschen, um auch ohne Papiere die Identität des Antragsgegners abzuklären, was aber Wochen oder Monate in Anspruch nehmen könne. Bei der erwähnten Geburtsurkunde handle es sich lediglich um eine kaum lesbare Geburtsbestätigung von schlechter Qualität. Der verzeichnete Name könne irgendeine Person sei. Sie brauchten ein Dokument mit einem Bild. Die Mitwirkung des Antragsgegners oder seiner Familienangehörigen wäre hilfreich, zumal der Antragsgegner wiederholt bekräftigte, er verfüge über Dokumente, diese jedoch derzeit nicht auffindbar seien. So wäre eine Verlustanzeige naheliegend, damit ein neues Dokument besorgt werden könnte. Wohin die Ausschaffung erfolgen soll, sei derzeit noch unklar, sie stünden erst am Anfang. Die strafrechtliche Vergangenheit spreche klar gegen mildere Massnahmen. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben und die medizinische Versorgung bei Bedarf sichergestellt. Es sei bei Haftbestätigung vorgesehen, den Antragsgegner am 2. Dezember 2022 nach Zürich ins ZAA zu verlegen. Am Antrag für eine Haftbestätigung für drei Monate werde festgehalten.
3.3
In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 4 AIG ohne weiteres gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit ihm eröffneten Strafurteil vom 29. November 2022 nach Art. nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Der Antragsgegner ist in der Schweiz aktenkundig seit 2016 wiederholt u.a. wegen Diebstahl und Verstosses gegen die Einreise – und Aufenthaltsbestimmungen straffällig geworden; um nicht bei allfälligen Einreise- oder Polizeikontrollen hängen zu bleiben, führte er aktuell gefälschte italienische Ausweisdokumente (ID und Führerausweis) mit sich. Dieses wiederholte deliktische Verhalten lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass er bei einer Freilassung sich nicht an die behördlichen Weisungen halten und einer Ausschaffung entziehen würde.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise lag eingestandenermassen einzig darin, hier zu delinquieren, womit der Antragsgegner eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Antragsgegner ist hafterstehungsfähig und auch die Haftbedingungen werden von ihm nicht beanstandet. Die vorübergehende Unterbringung in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, entspricht den Vorgaben von Art. 81 AIG, wie auch der Vollzug der weiteren Haft im Zentralen Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten, wohin der Antragsgegner bereits am 2. Dezember 2022 überführt wird. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes umgehend die notwendigen Vorkehrungen für eine Ausschaffung in die Wege geleitet und entsprechende Abklärungen Richtung Italien und Frankreich gestartet. Zu erwähnen ist, dass mangels verlässlicher Angaben zur Identität des Antragsgegners seine Mitwirkung (allenfalls mit Einbezug seiner Familienangehörigen) das Prozedere erheblich beschleunigen könnte. Mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren erstmals beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis und mit 28. Februar 2023 bestätigt.
5.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit 28. Februar 2023 bestätigt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
• A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich, ZAA (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich ZAA (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug, vorab im Dispositiv
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 1. Dezember 2022
Der Haftrichter
lic. iur. Adrian Willimann
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr
Art. 115 AIGart. 115 LEtrart. 115 LStrI
Art. 5 AIGart. 5 LEtrart. 5 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
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Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
§ 10 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG