V 2022 95
Publikation Verwaltungsgericht
5. Dezember 2022Deutsch14 min
A. A.________, geboren 1984, albanischer Staatsangehöriger, wurde anlässlich eines Einsatzes der Zuger Polizei am 6. Juni 2022 an der B.________strasse in C.________ wegen des Tatverdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel) vorläufig festgenommen und anschliessend von der Staatsanwaltschaft Zug in Untersuchungshaft und mit Entscheid vom 18. Juli 2022 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Sie teilte dem AFM mit Schreiben vom 28. November 2022 mit, dass gegen A.________ wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und der mehrfachen Übertretung des BetmG beim Strafgericht Zug Anklage erhoben wurde. Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 verurteilte ihn das Strafgericht wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und der mehrfachen Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren für die Schweiz und das Gebiet der Schengener Staaten aus. Das Strafgericht teilte am 1. Dezember 2022 dem AFM mit, dass A.________ aus der strafrechtlichen Haft entlassen und dem AFM zugeführt werde. Dies geschah am 1. Dezember 2022, 16.27 Uhr. Das AFM organisierte einen nächstmöglichen Rückflug nach Tirana für den 6. Dezember 2022.
Source zg.ch
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 5. Dezember 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
V 2022 95
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1984, albanischer Staatsangehöriger, wurde anlässlich eines Einsatzes der Zuger Polizei am 6. Juni 2022 an der B.________strasse in C.________ wegen des Tatverdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel) vorläufig festgenommen und anschliessend von der Staatsanwaltschaft Zug in Untersuchungshaft und mit Entscheid vom 18. Juli 2022 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Sie teilte dem AFM mit Schreiben vom 28. November 2022 mit, dass gegen A.________ wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und der mehrfachen Übertretung des BetmG beim Strafgericht Zug Anklage erhoben wurde. Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 verurteilte ihn das Strafgericht wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und der mehrfachen Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren für die Schweiz und das Gebiet der Schengener Staaten aus. Das Strafgericht teilte am 1. Dezember 2022 dem AFM mit, dass A.________ aus der strafrechtlichen Haft entlassen und dem AFM zugeführt werde. Dies geschah am 1. Dezember 2022, 16.27 Uhr. Das AFM organisierte einen nächstmöglichen Rückflug nach Tirana für den 6. Dezember 2022.
Mit Haftanordnung vom 2. Dezember 2022 wurde A.________ vom Amt für Migration Zug (AFM) gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) die Ausschaffungshaft eröffnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus den Polizeiakten sei zu entnehmen, dass er am 17. oder 18. Mai 2022 mit dem Ziel in die Schweiz eingereist sei, durch Betäubungsmittelhandel Geld zu verdienen. Bereits am 19. Mai 2022 habe er von einem unbekannten Mann die Betäubungsmittel erhalten und angefangen das Heroin zu strecken, in Portionen von 5 Gramm abzupacken und zu verkaufen. Er sei wegen Betäubungsmittelhandels vom Strafgericht zu einer Freiheitstrafe verurteilt und es sei eine 5-jährige Landesverweisung ausgesprochen worden. Durch seine Beteiligung am Betäubungsmittelhandel habe er Personen erheblich an Leib und Leben gefährdet.
Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte A.________ unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.
B. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 ersuchte das Amt für Migration (AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der gegenüber A.________ (im Folgenden: Antragsgegner) angeordneten Administrativhaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von 8 Tagen.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der ausländerrechtlichen Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
Erwägungen
2.
Der Antragsgegner wurde am 6. Juni 2022 von der Zuger Polizei an der B.________strasse in C.________ verhaftet. Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 verurteilte ihn das Strafgericht wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und der mehrfachen Übertretung BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und sprach eine Landesverweisung von 5 Jahren für die Schweiz und das Gebiet der Schengener Staaten aus. Am 1. Dezember 2022, 16.27 Uhr, wurde der Antragsgegner vom Strafgericht aus der strafrechtlichen Haft entlassen und dem AFM zugeführt.
Der Antragsgegner hat bei der Eröffnung der Ausschaffungshaft unterschriftlich bestätigt, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Aus diesem Grund wird die Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am Vormittag des 5. Dezember 2022 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG eingehalten.
Nach den Akten sollte die Wegweisung am 6. Dezember 2022 und damit innert acht Tagen vollzogen werden können, nachdem bereits ein Flug mit Linienflugzeug nach Tirana gebucht worden ist.
3.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer oder eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Die betroffene Person muss überdies hafterstehungsfähig sein.
4.
Das Strafgericht hat den Antragsgegner mit Urteilsspruch vom 1. Dezember 2022 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Der amtlich verteidigte Antragsgegner erklärte bei der Urteilseröffnung, auf Rechtsmittel zu verzichten. Er bestätigte auch an der Hafteröffnung, von der Landesverweisung Kenntnis zu haben. Mit der Landesverweisung liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vor.
5.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a i.V. mit Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn die Person Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist.
5.1
Aus dem Rapport der Zuger Polizei vom 24. August 2022 ergibt sich, dass am 5. Juni 2022, um 23:38 Uhr, bei der Einsatzleitzentrale der Zuger Polizei die Meldung einging, dass sich ein gestohlenes E-Trottinett an der B.________strasse in C.________ befinde. Eine Patrouille rückte vor Ort aus. Abklärungen deuteten darauf hin, dass ein Bewohner der Liegenschaft B.________strasse das E-Trottinett benutzt und mutmasslich entwendet haben könnte. Eine weitere Polizeipatrouille wurde zur Unterstützung aufgeboten. Anschliessend begaben sich die Patrouillen ins 1. OG und klopften an die entsprechende Wohnungstüre. Die Türe wurde vom Antragsgegner geöffnet, welcher sich mit seinem albanischen Pass auswies. Er wurde kontrolliert, während die andere Patrouille die Wohnung betrat auf der Suche nach der möglichen Täterschaft. In einem Zimmer der Wohnung konnten ein Mann und eine Frau in sehr schlechtem Gesundheitszustand angetroffen werden, weshalb der Rettungsdienst aufgeboten wurde. Der Antragsgegner wurde auf die gesundheitliche Situation seiner Zimmernachbarn angesprochen. Er gab an, dass die beiden unter Einfluss von Kokain und Heroin stünden. Er selbst habe ebenfalls Drogen konsumiert. Auf die Frage, woher die Drogen kämen, gab er an, dass er diese hergebracht habe. Er bewahre noch weitere Drogen in seinem Zimmer auf. Deshalb wurde die Staatsanwaltschaft Zug orientiert, welche mündlich eine Hausdurchsuchung der Wohnung anordnete.
Bei der Einvernahme war der Antragsgegner geständig, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Er sei in Italien von einem 'Turi' angeworben worden und deshalb am 17. oder 18. Mai 2022 in die Schweiz eingereist mit dem Ziel, durch Betäubungsmittelhandel Geld zu verdienen. Er sei selbständig mit dem Zug in die Schweiz eingereist und habe ein Zimmer in C.________ gefunden. Die Betäubungsmittel habe er etwa am 19. Mai 2022 von einem ihm unbekannten Mann erhalten. Seine Aufgabe sei es gewesen, das Heroin zu strecken und danach in Portionen von 5 Gramm abzupacken. Die Treffen mit Abnehmern habe 'Turi' organisiert. Er habe lediglich zum vereinbarten Zeitpunkt an der genannten Örtlichkeit sein müssen, um den Abnehmern die Betäubungsmittel zu übergeben und das Geld entgegenzunehmen. Im Zeitraum vom 19. Mai 2022 bis zu seiner Festnahme habe er insgesamt 3 - 4 Gramm Kokain und 45 Gramm Heroin verkauft. Er sei für seine Leistungen noch nicht bezahlt worden, hätte jedoch einen Anteil vom Verkaufserlös des Drogenhandels erhalten. Dazu sei es wegen der Festnahme jedoch nicht gekommen. Zum Zeitpunkt seiner Festnahme war der Antragsgegner im Besitz von 18.4 Gramm Kokain sowie 120.2 Gramm ungestrecktem und 5 Gramm gestrecktem Heroin. Unter Berücksichtigung der Reinheit der Sicherstellungen ergeben sich berechnete Reinmengen von total 15.9 Gramm Kokain und 65.04 Gramm Heroin. Weiter gab der Antragsgegner an, drei- bis viermal wöchentlich Kokain zu konsumieren. Insgesamt habe er während seines Aufenthalts in der Schweiz zwei Gramm Kokain konsumiert. Dieses habe er aus der erhaltenen Menge für sich selbst entnommen. Bezüglich seines Mobiltelefons sagte er aus, dass er seine Chats aus Gewohnheit löschen würde. Die Auswertung ergab nur sehr wenige Informationen. Die Daten des Mobiltelefons waren vor der Sicherstellung praktisch komplett gelöscht worden. Der vom Beschuldigten erwähnte 'Turi' konnte in den Kontakten festgestellt werden mit einer albanischen Rufnummer.
5.2
Das Strafgericht hat den Antragsgegner mit Urteilsspruch vom 1. Dezember 2022 schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; 1 .2 der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Es bestrafte ihn dafür mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren sowie unter Anrechnung der erstandenen Haft von 42 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzuges seit dem 18. Juli 2022, sowie mit einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von vier Tagen. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Anklageschrift im abgekürzten Verfahren eingereicht und der beschuldigte Antragsgegner hatte sich im Rahmen des Vorverfahrens am 30. September 2022 mit dem vorgeschlagenen Inhalt der Anklageschrift einverstanden erklärt.
5.3
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist bei qualifiziertem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG (erhebliche Gefahr für Leib und Leben) erfüllt (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3). Er entfällt nur dann, wenn im Rahmen einer pflichtgemässen Prognose aufgrund klarer Anhaltspunkte auf ein künftiges Wohlverhalten geschlossen werden kann (BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.1). Bei dieser Prognose besteht keine Bindung an die Prognose, die der Richter im Strafverfahren gestellt hat. Eine solche fehlt hier nur schon deshalb, weil das Urteil im abgekürzten Verfahren ergangen ist. Insbesondere genügt es nicht, einzig aus der Gewährung des bedingten Strafvollzugs gewisse Schlüsse zu ziehen. Vorliegend ist nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Nachdem ihm die Drogen mit einem erheblichen Marktwert zum Transport oder Verkauf übergeben worden sind, würde der Antragsgegner im Falle seiner Freilassung wohl erneut Kontakt zu seinen Gewährsleuten aufnehmen. Damit ist ihm nicht nur eine schlechte Prognose im Sinne der AIG zu attestieren (vgl. zu den Voraussetzungen von Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG Zünd, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage 2019, Art. 75 AIG N 11). Es muss wohl davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner ein Untertauchen einer Rückkehr nach Albanien vorziehen würde. Dieses Risiko darf nicht eingegangen werden.
5.4
Damit sind die Voraussetzungen für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG offenkundig erfüllt.
6.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner gab im Rahmen der Hafteröffnung gegenüber dem AFM an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige. Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen jedenfalls nicht; zudem ist die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen zudem bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebots umgehend die notwendigen Vorkehrungen getroffen und den Vollzug der Wegweisung mit dem auf den 6. Dezember 2022 gebuchten Linienflug via Belgrad nach Tirana (9.30 - 11.10 h, 14.30 – 15.45 h) organisiert. Auch ein gültiger Reisepass liegt vor. Innert weniger Tage wird der Antragsgegner mithin in seine Heimat ausfliegen können. Wenn er weiterhin pflichtgemäss kooperiert, wird die Ausschaffung, der im Übrigen keine erkennbaren rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegenstehen, sehr rasch vollzogen werden können, zumal auch die aktuelle Corona-Situation einer Heimreise unbestrittenermassen nicht entgegensteht. Entsprechend dürfte die Haft nur wenige Tage dauern. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des strafrechtlich sanktionierten Verhaltens des Antragsgegners zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten Ausschaffung erweist sich die angeordnete Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ausschaffungshaft für die beantragte Dauer von acht Tagen, d.h. bis 8. Dezember 2022, bestätigt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis 8. Dezember 2022, die Schweiz verlassen haben, so wäre die Haft innert zwölf Tagen seit der Haftanordnung, mithin spätestens am 12. Dezember 2022, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG).
7.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1.
Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von acht Tagen, d.h. bis am 8. Dezember 2022, die richterliche Zustimmung erteilt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung an:
• A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 5. Dezember 2022
Der Haftrichter
Dr. iur. Aldo Elsener
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
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Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
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Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
2C_260/2018
2C_263/2019
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§ 14 EG AuG