V 2023 107
Ausländerhaft
22. Januar 2024Deutsch11 min
A. Der Antragsgegner, geb. 1979, rumänischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 17. November 2023 von Frankreich herkommend via Basel in die Schweiz ein. Am Nachmittag des 18. November 2023 ging bei der Zuger Polizei eine Meldung ein, wonach der Antragsgegner am Bahnhof Rotkreuz in alkoholisiertem Zustand Leute belästige. Die daraufhin ausgerückten Polizeipatrouillen stellten fest, dass gegen den Antragsgegner eine Einreisesperre in die Schweiz besteht und dieser keine gültigen Ausweispapiere mit sich führte; er wurde für die weiteren Abklärungen ins Hauptgebäude der Zuger Polizei überführt. Per 18. November 2023, 15:59 Uhr - Zeitpunkt der polizeilichen Festhaltung -, hat das Amt für Migration (AFM) für den Antragsgegner die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) angeordnet, welche diesem am 20. November 2023 direkt im Nachgang zur Wegweisungsverfügung eröffnet wurde.
Source zg.ch
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 22. November 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Administrativhaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG und
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG)
V 2023 107
Sachverhalt
A. Der Antragsgegner, geb. 1979, rumänischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 17. November 2023 von Frankreich herkommend via Basel in die Schweiz ein. Am Nachmittag des 18. November 2023 ging bei der Zuger Polizei eine Meldung ein, wonach der Antragsgegner am Bahnhof Rotkreuz in alkoholisiertem Zustand Leute belästige. Die daraufhin ausgerückten Polizeipatrouillen stellten fest, dass gegen den Antragsgegner eine Einreisesperre in die Schweiz besteht und dieser keine gültigen Ausweispapiere mit sich führte; er wurde für die weiteren Abklärungen ins Hauptgebäude der Zuger Polizei überführt. Per 18. November 2023, 15:59 Uhr - Zeitpunkt der polizeilichen Festhaltung -, hat das Amt für Migration (AFM) für den Antragsgegner die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) angeordnet, welche diesem am 20. November 2023 direkt im Nachgang zur Wegweisungsverfügung eröffnet wurde.
B. Am 20. November 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.
C. Am 22. November 2023, 13:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin für Französisch — dies gemäss ausdrücklichem Wunsch des Antragsgegners — statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner befindet sich auf Anordnung des AFM gestützt auf Art. 76 AIG seit 18. November 2023, 15.59 Uhr - Zeitpunkt der polizeilichen Festhaltung -, in Ausschaffungshaft. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 22. November 2023, 13:30 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die die gesetzliche Frist für die Haftprüfung gewahrt.
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- und Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und der Betroffene trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund überdies gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.1
Das AFM eröffnete dem Antragsgegner die Wegweisungsverfügung am 20. November 2023 unmittelbar vor der Hafteröffnung. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass das Staatssekretariat für Migration SEM am 30. November 2022 dem Antragsgegner via Kantonspolizei Zürich ein Einreiseverbot vom 2. Dezember 2022 bis 1. Dezember 2024 eröffnet hat. Anlässlich der Einvernahme durch die Zuger Polizei am 19. November 2023 bestätigte der Antragsgegner, dass er Kenntnis von diesem Einreiseverbot hatte und habe und sich deshalb widerrechtlich in der Schweiz aufhalte. Ebenso bestätigte er, dass er keine gültigen Ausweisdokumente besitze bzw. diese allesamt verloren habe.
4.
4.1
An der Haftrichterverhandlung vom 22. November 2023 bestätigte der Antragsgegner die in den Akten befindlichen Angaben seiner Personalien. Er führte weiter aus, dass er seit 1994 in Paris lebe, derweil aber in Frankreich nicht mehr registriert sei und auch nicht über eine Adresse dort verfüge. Als Grund seiner aktuellen Einreise in die Schweiz gab er an, jemand habe ihm in Lugano eine Arbeit bei einem Bauern auf dessen Weingut versprochen, er bräuchte das Geld und habe trotz Wissen über das Einreiseverbot keine andere Wahl gehabt. Leider habe er die Züge verwechselt, weshalb er in Rotkreuz gelandet sei. Wenn er Alkohol trinke, könne er sich nicht mehr kontrollieren. Er werde sich dem Entscheid über seine Ausschaffung fügen, er habe eine Allergie und sei wahrscheinlich Alkoholiker; im Übrigen aber sei er gesund. Die Haftbedingungen seien soweit in Ordnung; er werde jedoch verrückt in diesem kleinen Zimmer. Er entschuldige sich für alles, was passiert sei; aber er habe einen Job gebraucht und habe alles gemacht, um diese Stelle zu bekommen.
4.2
Die Vertreterin des AFM begründete die Inhaftnahme damit, dass der Antragsgegner trotz gültigem Einreiseverbot in die Schweiz eingereist sei, der Wegweisungsentscheid eröffnet wurde und er aufgrund fehlender Reisepapiere nicht sofort weggewiesen werden könne. Sein bisheriges Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich weiteren behördlichen Anordnungen widersetzen würde; es bestehe keine gefestigte Wohnsituation, er habe keinerlei Beziehungen hier und er sei auch wiederum am 18. November 2023 strafrechtlich relevant aufgefallen. Hinsichtlich Identität des Antragsgegners werde mit seinen Angaben gearbeitet; die in den Akten befindliche Kopie seines verlorenen Ausweises sei bereits der rumänischen Botschaft zugestellt worden; bestätigt sei seine Identität aber noch nicht. Am 21. November 2023 habe das rumänische Konsulat mitgeteilt, dass eine mündliche Vorsprache des Antragsgegners notwendig sei. Diese Vorsprache könne voraussichtlich bereits nächste Woche erfolgen. Entsprechend könne damit gerechnet werden, dass Ersatzreisepapiere in absehbarer Zeit erhältlich gemacht werden können. Da der Antragsgegner über keine Aufenthaltsbewilligung für Frankreich verfüge, könne er auch nicht dorthin zurückgeführt werden. Aufgrund dessen, dass der Antragsgegner wiederholt illegal eingereist sei - zuletzt sofort weggewiesen durch die aargauischen Behörden am 23. Oktober 2023 - komme für das AFM eine sofortige Wegweisung nicht in Frage; zudem sei eine legale Ausreise mangels gültigen Ausweisdokumenten nicht möglich. Er habe den Behörden nunmehr mehrfach gezeigt, dass er sich nicht an deren Weisungen halte. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben gemäss Begutachtung des ärztlichen Dienstes. Eine weitere medizinische Versorgung im Gefängnis sei gewährleistet. Die weitere Haft werde im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich vollzogen. Die Versetzung des Antragsgegners nach Zürich sei für den 23. November 2023 bereits organisiert. Da die Vorsprache des Antragsgegners beim rumänischen Konsulat bereits nächste Woche stattfinden könne und damit eine zügige Beschaffung der Ersatzreisepapiere in Aussicht stehe, werde anstelle der ursprünglich beantragten Haftdauer von drei Monaten lediglich um Bestätigung für zwei Monate ersucht.
5.
In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ohne weiteres gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit eröffneter Verfügung vom 20. November 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Er ist trotz bis 1. Dezember 2024 gültigem Einreiseverbot wiederholt illegal ohne jegliche Ausweispapiere in die Schweiz eingereist, um hier nach eigenen Angaben Arbeit zu suchen, was aus der Perspektive seiner ökonomischen Lage in gewisser Weise nachvollziehbar erscheint, jedoch nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar ist. Darüber hinaus ist er am 18. November 2023 am Bahnhof Rotkreuz wiederum in konfliktträchtiger Manier in Erscheinung getreten. Sein bisheriges aktenkundiges Verhalten lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass er auch künftig behördlichen Anordnungen nicht die geforderte Folge leisten wird.
6.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Er ist gemäss ärztlicher Bescheinigung und auch nach seiner eigenen Einschätzung gesund und hafterstehungsfähig, wobei die medizinische Versorgung in der Strafanstalt Zug in jedem Fall gewährleistet ist. Auch ist die vorübergehende Unterbringung in der Strafanstalt Zug rechtskonform. Die Haftbedingungen werden vom Antragsgegner auch nicht in derart relevanter Weise beanstandet, als dass von einer gänzlich ungeeigneten vorübergehenden Unterbringung gesprochen werden kann, wobei die weitere Ausschaffungshaft ab dem 23. November 2023 ohnehin im Zentralen Ausschaffungsgefängnis Zürich-Kloten – welches ebenso die Vorgaben gemäss Art. 81 AIG erfüllt – vollzogen wird. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes umgehend die notwendigen Vorkehrungen für die Ausschaffung ins Heimatland in die Wege geleitet. Gemäss Akten soll die für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers vom rumänischen Konsulat geforderte persönliche Vorsprache des Antragsgegners bereits in der Woche 48 stattfinden können. Entsprechend ist aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass der Vollzug der Ausschaffung in absehbar kurzer Zeit durchgeführt werden kann. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung steht aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von zwei Monaten als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von zwei Monaten bis 17. Januar 2024 bestätigt.
7.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
8.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis 17. Januar 2024, bestätigt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
• A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
• Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich ZAA (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 22. November 2023
Der Haftrichter
lic. iur. Adrian Willimann
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
§ 3 GO VG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
§ 10 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG