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Entscheid

V 2023 112

Arbeitslosenversicherung (Insolvenzentschädigung)

19. Februar 2024Deutsch19 min

A. Im Rahmen einer Kontrolle im Sinne des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA) wurde am 5. Dezember 2023 durch zivile Mitarbeiter des Dienstes Fahndung der Zuger Polizei in einem Zimmer an der B.________strasse in C.________ A.________ angetroffen. Es wurde festgestellt, dass sie sexuelle Dienstleistungen anbot, ohne über eine gültige Arbeitsbewilligung zu verfügen. Sie legitimierte sich mit einem chinesischen Reisepass und einem gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Sie wurde wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz infolge mutmasslich illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts sowie illegaler Erwerbstätigkeit vorläufig festgenommen und der Staatsanwaltschaft zugeführt.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 7. Dezember 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________, geb. 1970, chinesische Staatsangehörige,

zzt. Strafanstalt Zug, Administrativhaft, An der Aa 2, 6301 Zug

Antragsgegnerin

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG)

V 2023 112

Sachverhalt

A. Im Rahmen einer Kontrolle im Sinne des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA) wurde am 5. Dezember 2023 durch zivile Mitarbeiter des Dienstes Fahndung der Zuger Polizei in einem Zimmer an der B.________strasse in C.________ A.________ angetroffen. Es wurde festgestellt, dass sie sexuelle Dienstleistungen anbot, ohne über eine gültige Arbeitsbewilligung zu verfügen. Sie legitimierte sich mit einem chinesischen Reisepass und einem gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Sie wurde wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz infolge mutmasslich illegaler Einreise, illegalen Aufenthalts sowie illegaler Erwerbstätigkeit vorläufig festgenommen und der Staatsanwaltschaft zugeführt.

B. Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2023 erkannte die Staatsanwaltschaft (STA) A.________ des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig. A.________ wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft, wovon 2 Tage als durch vorläufige Festnahme geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

C. Nach der Entlassung von A.________ aus der strafprozessualen Haft am 6. Dezember 2023 verfügte das Amt für Migration (AFM) am gleichen Tag (6. Dezember 2023) ihre Wegweisung gestützt auf Art. 64 AIG und ordnete gleichzeitig die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG über sie an.

D. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.

E. Am 7. Dezember 2023, 17 Uhr, fand in Anwesenheit der Antragsgegnerin sowie der Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Zum Sachverhalt ergibt sich Folgendes.

3.1

Der Antragsgegnerin wurde am 6. Dezember 2023 ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet mit der Begründung, sie stelle aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung, die wegen illegaler Erwerbstätigkeit sowie rechtswidrigem Aufenthalt erfolgt ist, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz dar. Der Entscheid wurde ihr in chinesischer Sprache eröffnet.

3.2

Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin am Dienstag, 5. Dezember 2023, um 10 Uhr, durch zivile Mitarbeiter des Dienstes Fahndung an der B.________strasse in C.________ bei einer Kontrolle im Sinne des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA) angetroffen wurde. Gemäss dem Rapport der Zuger Polizei vom 5. Dezember 2023 bot sie sexuelle Dienstleistungen an und legitimierte sich mit einem chinesischen Reisepass und einem gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Über eine gültige Arbeitsbewilligung verfügte sie nicht, womit sie sich illegal in der Schweiz aufhält. Gemäss dem Gepäckschein ist sie am 12. Oktober 2023 mit dem Flugzeug von Palma herkommend in die Schweiz eingereist. Gemäss den polizeilichen Feststellungen arbeitete sie nach der Einreise in die Schweiz gemäss eigenen Angaben für ca. 1 Woche an unbekannter Örtlichkeit als Dienstleistungserbringerin im Erotikgewerbe. Danach verliess sie nach eigenen Angaben die Schweiz zusammen mit Freunden für ca. 20 Tage nach Deutschland und reiste danach an unbekanntem Datum wieder in die Schweiz ein. Am Samstag, 2. Dezember 2023 nahm sie die Tätigkeit als selbstständige Dienstleistungserbringerin in der Erotikbranche an der B.________strasse in C.________ auf. Die illegale Erwerbstätigkeit wurde durch die Zuger Polizei festgestellt am Dienstag, 5. Dezember 2023.

Gemäss dem Einvernahmeprotokoll vom 5. Dezember 2023 wusste die Antragsgegnerin nicht, in welcher Stadt und in welchem Kanton sie sich befand. Sie erklärte, sie halte sich seit Samstag, 2. Dezember 2023, an der Örtlichkeit an der B.________strasse auf und habe dort nur temporär gewohnt, da sie in den letzten Tagen wegen Schmerzen nicht gut habe gehen können. In den letzten Tagen habe sie nicht gearbeitet. Sie habe Massagen anbieten wollen, aber nicht in der Wohnung, wo sie sich nur habe erholen wollen. Sie habe die Wohnung im Internet über eine chinesische Chat-Gruppe gefunden und am Samstag gebucht. Für die Miete der Wohnung an der B.________strasse, C.________, bezahle sie Fr. 40.- pro Tag. Die vermietende Person sei in ihrem Handy, das sie verloren habe, gespeichert. Es sei eine Person chinesischer Herkunft. Sie bezahle den Betrag pro Tag in Yuan über das Handy. Sie habe für 5 Tage, d.h. bis Donnerstag, 6. Dezember 2023, bezahlt. Der Schlüssel der Wohnung, habe sich an der Tür befunden bzw. sei kurz vor ihrer Ankunft in das Schloss gesteckt worden. Der Name der Person sei ein Pseudonym. Von Inseraten, in denen sie sexuelle Dienstleistungen anbiete, wisse sie nichts. Es gebe keinen Zuhälter, sie arbeite selbstständig und kassiere selbst. Sie habe keine Aufenthaltsbewilligung und keine Arbeitsbewilligung für die Schweiz. Sie sei zum Vergnügen in der Schweiz, ungefähr seit dem 20. Oktober 2023. Sie sei aber seitdem nicht die ganze Zeit hier gewesen, sondern mit Freunden unterwegs gewesen. Auf die Frage, wo sie seit ihrer Einreise in die Schweiz gewohnt habe, antwortete sie, sie könne sich nicht mehr an die Ortschaft erinnern. Das Flugticket habe sie selbst gebucht, jedoch könne sie sich nicht mehr erinnern, wie der Flughafen hier in der Schweiz geheissen habe. Sie sei aber nicht am 23. Oktober gelandet, wie auf dem Aufkleber auf der Rückseite ihres chinesischen Reisepasses steht, sondern am 20. Oktober 2023. Nach der Landung sei sie mit dem Taxi weitergefahren. Wohin, wisse sie nicht, es stehe alles in ihrem alten Handy. Auf den Vorhalt, die von ihr stattgegebene Sichtung ihres neuen Mobiltelefons und die Durchsicht ihres Chats mit einer Person mit dem Namen D.________ widerlege, was sie seit Beginn der Einvernahme erzähle, antwortete sie, ja gesagt zu haben, dass sie gearbeitet habe, einfach nicht heute. An die Arbeit in der Schweiz als erotische Dienstleisterin sei sie über eine Chat-Gruppe gekommen. Sie sagte aus, D.________ gebeten zu haben, für sie ein Inserat aufzugeben. Sie habe gewusst, was für Inserate “D.________“ für sie erstelle. Sie habe ihr geholfen und habe für sie gechattet bzw. auch mit den Kunden. Sie habe ihr nur einen Gefallen getan. Sie habe die Inserate als Massage ausgeschrieben, sie habe aber mehr als Massage angeboten. Total habe sie ca. Fr. 750.- verdient. Sie müsse niemandem Geld geben. Weiter sagte sie, nicht zu wissen, dass sie mit ihrem spanischen Aufenthaltstitel nicht arbeiten dürfe. Sie sei eingereist, weil sie die Schweiz habe bereisen und nebenbei auch Geld verdienen wollen. Sie habe die Reise in die Schweiz selbst organisiert und bezahlt und sei allein in die Schweiz eingereist. Sie habe am kommenden Samstag zurück nach Spanien reisen wollen, da ihre Schmerzen so akut seien. Sie wäre mit dem Flugzeug gereist, dafür habe sie jedoch noch kein Ticket. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei sie einmal mit Freunden in Deutschland gewesen, ca. 20 Tage lang. Vorher habe sie eine Woche als sexuelle Dienstleistungserbringerin gearbeitet. Wo das gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Hier in C.________ habe sie am Samstag, 2. Dezember 2023, mit Arbeiten gestartet. Vorher sei sie schon im Juni oder Juli 2023 mit dem Flugzeug ca. fünf Tage zu Besuch in der Schweiz gewesen, was man im Reisepass nachschauen könne. Eingereist sei sie mit 500 Euro auf ihrem verlorenen Handy. Zu ihrer Aufenthaltsbewilligung in Spanien sei sie durch ihren Freund gekommen, welcher als ihr Partner eingetragen sei. Sie habe sich erst in der Schweiz selbst um Arbeit bemüht und davor noch nie als Prostituierte gearbeitet. Über ihre Einreise habe sie, ohne Drohungen, frei entscheiden können. Auf den Vorhalt, in dem mit ihrer mündlichen Zustimmung gesichteten Mobiltelefon hätten diverse Fotos von Überweisungen von Geldbeträgen per TWINT festgestellt werden können, wobei diese Nummer sie anlässlich der Kontrolle mehrfach zu erreichen versucht habe, erklärte die Antragsgegnerin, sie kenne die Person und den Namen nicht. Der Kunde habe kein Bargeld gehabt und das Geld überweisen müssen. Für die Arbeit in der Schweiz sei sie nicht angeworben worden und sie werde nicht zur Prostitution gezwungen. Sie müsse keinen bestimmten Betrag abgeben, jedoch werde sie der Hilfsperson für ihre Dienstleistungen etwas geben. Es sei jedoch nichts abgemacht worden. Sie habe sich gedacht, ihr vor der Abreise ca. Fr. 120.- zu geben. Über einen chinesischen Chat bekomme sie das Geld wieder. Auf die Frage, wie sie sich ihr weiteres Leben vorstelle, antwortete die Antragsgegnerin, sie werde sich in China medizinisch behandeln lassen und die Schweiz verlassen, sobald die Schmerzen etwas nachgelassen hätten. Ergänzend führte sie aus, sie habe ein Ticket von Palma nach Barcelona am 25. Dezember 2023. In Palma möchte sie zur Akkupunktur. Von der Schweiz aus habe sie kein Ticket. Auf die abschliessende Frage erklärte sie, sie habe keine Adresse im Ausland.

3.3

Der Staatsanwalt hielt in seinem Strafbefehl vom 6. Dezember 2023 fest, die Antragsgegnerin habe nach ihrer Einreise zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte November 2023 in die Schweiz ab dem 2. Dezember 2023 bis zum 5. Dezember 2023 als Erbringerin von erotischen Dienstleistungen in einem von ihr gemieteten Zimmer an der B.________strasse in C.________ gearbeitet, ohne dass sie über die dafür nötige Arbeitsbewilligung verfügt habe. Aufgrund dessen, dass sie zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Mitte November 2023 offiziell zwar als Touristin in die Schweiz eingereist, ab dem 2. Dezember 2023 tatsächlich aber einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe sie sich ab dem letztgenannten Zeitpunkt rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten. Sie verfüge über keine finanziellen Mittel.

3.4

In der Anordnungsverfügung betreffend Ausschaffungshaft vom 6. Dezember 2023 hielt das AFM fest, dass die Antragsgegnerin gemäss ihren Angaben vor ca. einem Monat, resp. gegen Ende Oktober 2023, von Palma de Mallorca / ESP herkommend in die Schweiz eingereist und am 5. Dezember 2023 in einer Mietwohnung an der B.________strasse in C.________ einer Polizeikontrolle unterzogen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass sie als Masseurin, mit eigener Homepage, tätig sei. Da sie die dafür benötigte Bewilligung zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit nicht besessen habe, sei sie wegen illegaler Erwerbstätigkeit sowie rechtswidrigem Aufenthalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (STA Zug) zur Anzeige gebracht und mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2023 wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit sowie vorsätzlich rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt worden, wovon 2 Tage durch die vorläufige Festnahme als geleistet gelten. Das Amt für Migration habe sie mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Sie sei zwar legal in die Schweiz eingereist, aber mit der Absicht, hier einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne die dafür notwendige Bewilligung zu besitzen. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde.

3.5

Im Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung vom 6. Dezember 2023 war der Antragsgegnerin vom AFM erklärt worden, für sie den nächstmöglichen Flug nach Palma zu buchen. Die Ausreise werde mit einem Linienflug stattfinden. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, erklärte die Antragsgegnerin, sie habe Probleme mit ihrem Rücken und brauche Medikamente. Mit Schmerzmitteln könne sie ihren Flug ohne Probleme antreten. Auf die Information, dass erwogen werde, gegen sie aufgrund Ihrer Verletzung der Einreisevoraussetzungen für die Schweiz beim SEM ein Einreiseverbot zu beantragen, wobei eine Fernhaltemassnahme (Einreiseverbot) in den ganzen Schengen-Raum geprüft werde, versicherte sie, dass sie nie mehr hierherkommen werde.

3.6

An der Haftrichterverhandlung vom 7. Dezember 2023 bestätigte die Antragsgegnerin im Wesentlichen die aus den polizeilichen Befragungen bekannten Umstände ihres Aufenthalts und ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Sie erklärte zudem, sie sei geschieden und Mutter von zwei Kindern. Sie unterstütze finanziell ihren schwer kranken Vater in China. Leider könne sie ohne das ihr polizeilich noch vorenthaltene Mobiltelefon nicht mit ihm in Kontakt treten, worauf die Vertreter des AFM bekräftigten, ihr bei der Kontaktaufnahme zu helfen. Nach Europa sei sie vor sechs Jahren gekommen und verfüge nur über drei Jahre Schulbildung. In Europa habe sie keine Verwandte. Von der Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung für eine erwerbliche Tätigkeit in der Schweiz will sie nichts gewusst haben. Zu den zeitlichen, organisatorischen und finanziellen Umständen ihrer illegalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz blieb sie ausweichend und unbestimmt. Sie bedankte sich für die gute Behandlung durch das AFM und die Strafanstalt. Sie wünschte sich eine schnelle Ausreise, wobei sie aber unbedingt nach Palma zurückkehren und erst von dort nach China zurückreisen wolle. Hierfür hat sie nach eigenen Angaben bereits ein Ticket für den Flug von Palma nach Barcelona am 25. Dezember 2023. Die Vertreterin des AFM erklärte, dass es aber einige Wochen und nur im besten Fall einige Tage dauern könnte, bis ein Flug für die Antragsgegnerin nach Palma gebucht sei. Man bemühe sich aber sehr darum. Sie werde am Montag, 11. Dezember 2023, nach Zürich in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) verlegt, was die Antragsgegnerin bedauerte.

4.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). In der Praxis spricht man vom Haftgrund der "Untertauchensgefahr" (vgl. BGer 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine solche liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, aber auch, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzie-hungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4; 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin sich ohne gültige Bewilli-gung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit rechtswidrig in der Schweiz aufhält und mit ihren unbestimmten, teils widersprüchlichen und nicht glaubwürdigen Erklärungen wie auch den nicht kontrollierbaren, unvollständigen Angaben klare Zeichen dafür gesetzt hat, dass sie sich behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Ausschaffung nach Möglichkeit widersetzen würde. Von einem verlässlichen kooperativen Verhalten kann aufgrund ihrer zum grossen Teil nicht glaubwürdigen und nicht überprüfbaren Ausführungen nicht ausgegangen werden. Es darf insbesondere ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass die Antragsgegnerin wissen musste und wusste, dass für eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz eine Bewilligung notwendig gewesen wäre, wie auch die STA feststellte. Es ist bei ihr ohne Weiteres von einer «objektivierten Untertauchensgefahr» (vgl. BGE 130 II 377, E. 3.3.2) auszugehen und damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu bejahen. Mit ihrem Verhalten hat die Antragsgegnerin unter Beweis gestellt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und behördliche Anordnungen zu befolgen. Gestützt darauf ist in ihrem Fall nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme als die Ausschaffungshaft geeignet wäre, sicherzustellen, dass sie sich den Behörden mit Sicherheit zu gegebener Zeit für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird. Die Voraussetzungen für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG sind offenkundig erfüllt.

5.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Die Antragsgegnerin gab im Rahmen der Hafteröffnung wie auch der Haftrichterverhandlung an, dass sie mit Schmerzmitteln ihre in die Beine ausstrahlenden Rückenprobleme aushalten könne und diese in Spanien bzw. später in China behandeln lassen wolle. Sie verfügt über einen Behandlungsplan der E.________ mit ihr verschriebenen Medikamenten, die sie erklärtermassen einnimmt. Sie weiss, dass sie jederzeit weitere Medikamente erhalten kann und weitere ärztliche Konsultationen stets möglich sind. Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit der Antragsgegnerin bestehen unter diesen Umständen nicht; zudem ist die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt bzw. auch im ZAA sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug, aber auch jene in der ZAA in Zürich entsprechen zudem bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebots umgehend die notwendigen Vorkehrungen getroffen und bemüht sich gemäss der Fluganmeldung an das SEM (Staatssekretariat für Migration) vom 6. Dezember 2023 so schnell als möglich um die Organisation eines Fluges nach Palma de Mallorca. Auch ein gültiger Reisepass liegt vor. Innert weniger Tage, allenfalls Wochen wird die Antragsgegnerin mithin nach Spanien, wo sie eine Aufenthaltsbewilligung hat, ausfliegen können. Wenn sie pflichtgemäss kooperiert, wird die Ausschaffung, der im Übrigen keine erkennbaren rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegenstehen, rasch vollzogen werden können. Entsprechend dürfte die Haft längstens einige wenige Wochen dauern. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens und der unklaren Auskünfte und Erklärungen der Antragsgegnerin zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten Ausschaffung erweist sich die angeordnete Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die am 6. Dezember 2023 begonnene Ausschaffungshaft für die beantragte Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 5. März 2024, bestätigt werden, womit allfällige Verzögerungen bei der Buchung eines Fluges nach Spanien berücksichtigt sind.

6.

Die Antragsgegnerin wurde bereits an der Haftrichterverhandlung in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

7.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch hier zu verfahren.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 5. März 2024, bestätigt.

2.

Kosten werden keine erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

• A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft ZAA, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um kurze Erläuterung des Gegenstands des Entscheids, der ihr bereits mündlich mit Übersetzung eröffnet worden ist, sowie um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion des ZAA (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 7. Dezember 2023

Der Haftrichter

Dr. iur. Aldo Elsener

versandt am

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§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

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BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

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2C_233/2022

BGE 140 II 1ATF 140 II 1DTF 140 II 1

BGE 130 II 56ATF 130 II 56DTF 130 II 56

2C_233/2022

BGE 130 II 377ATF 130 II 377DTF 130 II 377

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