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Entscheid

V 2023 16

Kantonale Direktion

20. Oktober 2023Deutsch21 min

A. Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Oberägeri beschloss am 12. Dezember 2022, das Budget 2023 zu genehmigen. Ebenfalls erklärte die Versammlung die abgeänderte Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" für erheblich.

Source zg.ch

1

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 25. Januar 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

1. A.________ AG

2. B.________ AG

beide vertreten durch RA C.________

Beschwerdeführerinnen

gegen

1. Einwohnergemeinde Oberägeri

vertreten durch RA D.________

2. Regierungsrat des Kantons Zug

Beschwerdegegner

betreffend

Gemeindeversammlungsbeschlüsse

(Nichteintreten)

V 2023 16

Sachverhalt

A. Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Oberägeri beschloss am 12. Dezember 2022, das Budget 2023 zu genehmigen. Ebenfalls erklärte die Versammlung die abgeänderte Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" für erheblich.

Auf die gegen diese beiden Beschlüsse am 3. Januar 2023 von der A.________ AG und der B.________ AG eingereichte Verwaltungsbeschwerde trat der Regierungsrat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 mangels materieller Beschwer nicht ein. Der eventualiter erhobenen Aufsichtsbeschwerde gab der Regierungsrat keine Folge. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid betreffend den Budgetbeschluss 2023 der Einwohnergemeindeversammlung Oberägeri vom 12. Dezember 2022 entzog der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung.

B. Am 20. Februar 2023 liessen die A.________ AG und die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023 betreffend Budget (Beschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023, Dispositiv Ziff. 1) sei aufzuheben; ebenso sei der Beschluss über das Budget 2023 der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 12. Dezember 2022 (Beschluss Nr. 3 gemäss amtlicher Publikation im Amtsblatt vom 16. Dezember 2022) aufzuheben und es sei die Einwohnergemeinde Oberägeri anzuweisen, Rückstelllungen im Betrag von mindestens CHF 67'500'000 plus Zinsen für zwei hängige Staatshaftungsansprüche zu bilden und das Budget der Einwohnergemeindeversammlung unter Information über die Geltendmachung der Staatshaftungsansprüche erneut zur Abstimmung vorzulegen;

eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Budgetierung und Beschlussfassung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Oberägeri zurückzuweisen; subeventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen.

2. Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023 betreffend Motion (Beschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023, Dispositiv Ziff. 1) sei teilweise, d.h. betreffend die Anfechtung des Beschlusses der Einwohnergemeinde bezüglich der Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" (Beschluss Nr. 7 gemäss amtlicher Publikation im Amtsblatt vom 16. Dezember 2022) betreffend Etappe 4 (eventualiter integral), aufzuheben; ebenso sei der vorgenannte Beschluss der Einwohnergemeinde teilweise, d.h. bezüglich Etappe 4 (eventualiter integral), aufzuheben.

3. Verfahrensmässig sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner."

C. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlten die Beschwerdeführerinnen fristgerecht.

D. Am 4. April 2023 liess der Gemeinderat Oberägeri eine Vernehmlassung einreichen und folgende Anträge stellen:

"1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. Februar 2023 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. a) Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 17. Januar 2023 betreffend die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 3. Januar 2023 gegen den Budgetbeschluss 2023 der Einwohnergemeinde Oberägeri vom 12. Dezember 2022 sei zu bestätigen.

b) Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 17. Januar 2023 betreffend die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 3. Januar 2023 gegen die Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass ("Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass") durch die Einwohnergemeinde Oberägeri vom 12. Dezember 2022 sei zu bestätigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen."

E. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2023 beantragte die Direktion des Innern des Kantons Zug, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.

F. Am 17. Juli 2023 liessen die Beschwerdeführinnen replizieren, und am 6. September 2023 liess der Gemeinderat Oberägeri eine Duplik einreichen. Die Direktion des Innern äusserte sich nicht mehr.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG).

Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss.

Bezüglich der Erheblicherklärung der Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" ist das Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Aufhebung oder Änderung des regierungsrätlichen Entscheids weiterhin aktuell.

Betreffend das Budget 2023 der Einwohnergemeinde Oberägeri ist hingegen festzustellen, dass fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerinnen im jetzigen Zeitpunkt noch über ein aktuelles Interesse an der Beurteilung ihres Antrags bzw. an den beantragten Rückstellungen für die behaupteten Staatshaftungsforderungen im nur noch bis Ende Jahr gültigen Budget 2023 verfügen. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, verzichtet die Rechtsprechung doch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass – wie in diesem Fall – im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 126 I 250 E. 1b; 111 Ib 56 E. 2b, je mit Hinweisen). Tatsächlich hat die Einwohnergemeindeversammlung am 11. Dezember 2023 bereits das Budget 2024 genehmigt. Bezüglich der Frage, ob der Regierungsrat zu Recht oder zu Unrecht auf die Beschwerde betreffend das Budget 2023 nicht eingetreten ist, ist ein aktuelles Interesse somit zu bejahen, zumal es auf der Hand liegt, dass die Beschwerdeführerinnen die Meinung vertreten, zumindest im Budget 2024 der Einwohnergemeinde Oberägeri seien Rückstellungen im Betrag von mindestens 67'500'000.– plus Zinsen zu bilden (sowie das Budget der Einwohnergemeindeversammlung sei unter Information über die Geltendmachung der Staatshaftungsansprüche erneut zur Abstimmung vorzulegen). Dementsprechend kann das Interesse der Beschwerdeführerinnen weiterhin als aktuell bezeichnet werden, ohne dass diese ihre Beschwerdeanträge anpassen müssten. Auch ist dies nicht davon abhängig zu machen, ob die Beschwerdeführerinnen auch gegen das Budget 2024 Beschwerde führen werden. Die Beschwerdeführerinnen sind somit berechtigt, gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023 vor Verwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt wer-den. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Nicht gerügt werden kann aber die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).

Erwägungen

2.

Der Regierungsrat trat auf die Verwaltungsbeschwerde vom 3. Januar 2023 nicht ein, weil er betreffend beide hier interessierenden Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Oberägeri vom 12. Dezember 2022 das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Aufhebung der beiden Beschlüsse verneinte. Betreffend das Budget 2023 führte der Regierungsrat aus, da es sich bei einer allfälligen Forderung aus den von den Beschwerdeführerinnen anhängig gemachten Staatshaftungsansprüchen seitens der Gemeinde Oberägeri um eine gebundene Ausgabe handeln würde, wäre diese unabhängig von einer Budgetierung geschuldet. Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung zur Zahlung einer Geldforderung sei eine unterliegende Gemeinde unbesehen von der Frage, ob die Forderung vom fraglichen Gemeinwesen budgetiert worden sei oder nicht, zu entrichten. Insofern sei der praktische Nutzen für die Beschwerdeführerinnen an der Budgetierung einer allfälligen Forderung zu verneinen, womit die materielle Beschwer und somit die Beschwerdelegitimation nach § 41 Abs. 1 lit. c VRG entfalle. Auch an der Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses betreffend die Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" hätten die Beschwerdeführerinnen kein schützenswertes Interesse, da mit der Erheblicherklärung nicht rechtsgültig über die (teilweise) Enteignung der von der Motion betroffenen Grundstücke der Beschwerdeführerinnen entschieden worden sei. Wegen fehlender materieller Beschwer in beiden Fällen trat der Regierungsrat daher nicht auf die Verwaltungsbeschwerde ein.

Entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerinnen prüfte der Regierungsrat die bei ihm am 3. Januar 2023 eingereichte Beschwerde auch noch als Aufsichtsbeschwerde. Er kam zum Ergebnis, weder beim Budgetbeschluss 2023 noch bei der Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass betreffend "Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass" der Einwohnergemeindeversammlung Oberägeri vom 12. Dezember 2022 seien Umstände ersichtlich, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderten. Der Regierungsrat gab daher der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.

3.

Gemäss § 41 Abs. 1 VRG ist zur Erhebung der Verwaltungsbeschwerde berechtigt, wer a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, b) durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und c) ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse verlangt, dass der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht, d.h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 145 II 259 E. 2.3).

4.

4.1

Bezüglich des Nichteintretens des Regierungsrats auf die Verwaltungsbeschwerde betreffend Budgetbeschluss 2023 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, gegen die Gemeinde Oberägeri hätten mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 sieben Geschädigte, darunter die beiden Beschwerdeführerinnen, einen Staatshaftungsprozess mit Forderungen, die sich auf mindestens Fr. 67'500'000.– plus Zinsen beliefen, eingeleitet. Die Forderungen hingen mit dem Aufsichtsrechtsverfahren E3.2/218166 gegen einen Willensvollstrecker zusammen. Ein weiterer Staatshaftungsprozess gegen die Gemeinde Oberägeri mit zwei Geschädigten, nämlich den Beschwerdeführerinnen, sei beim Kantonsgericht bereits seit dem 16. September 2021 hängig und umfasse Forderungen von mindestens Fr. 14'400'000.– plus Zinsen. Bei diesem Prozess gehe es um zwei Beurkundungen von Kaufverträgen bezüglich der Grundstücke Nrn. E.________ in der Gemeinde Oberägeri, welche nach Ansicht der Beschwerdeführinnen integral nichtig seien. Der in diesem Verfahren geltend gemachte Schaden sei in den vorgenannt geltend gemachten Fr. 67'500'000.– bereits enthalten, d.h. die Haftungsansprüche seien betragsmässig nicht zu kumulieren. Am 12. Dezember 2022 habe die Einwohnergemeindeversammlung Oberägeri das Budget 2023 beschlossen. Das Budget 2023 enthalte keine Rückstellungen für die Staatshaftungsforderungen. Mit seinen Ausführungen zu den gebundenen Ausgaben (§ 26 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden [Finanzhaushaltgesetz, FHG; BGS 611.1]) beziehe sich der Regierungsrat auf das "Bezahlenmüssen". Im vorliegenden Fall gehe es aber aufgrund der Höhe der umstrittenen Forderungen – bei einem Jahresbudget der Gemeinde Oberägeri von ungefähr Fr. 40'000'000.– – auch um das "Bezahlenkönnen". Es sei mit Blick auf die Höhe der Schadenersatzforderungen nicht ersichtlich, wie die Gemeinde diese Forderungen ohne entsprechende Budgetierung begleichen könnte. Die Beschwerdeführerinnen hätten einen praktischen Nutzen an einer korrekten Budgetierung der von ihnen gestellten Forderungen. Die Gemeinde habe aufzuzeigen, wie sie die finanziellen Mittel für die Schadenersatzforderungen bereitstellen wolle. Andere Ausgaben seien damit zurückzustellen, damit ein ausgeglichener Haushalt resultiere. Damit hätten die Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde und der Regierungsrat hätte entsprechend den Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse zuerkennen müssen. Auf die Beschwerde hätte entsprechend eingetreten werden müssen. Was geschehe, wenn eine Gemeinde schliesslich zahlungsunfähig werde, habe sich bereits in der Gemeinde Leukerbad gezeigt (Stichwort: staatliche Beiratschaft; Forderungsausfälle für betroffene Gläubiger im Umfang von rund 80 % etc.) – die Beschwerdeführerinnen hätten auch vor diesem Hintergrund ein evidentes und schützenswertes Interesse daran, einen solchen Ausgang zu vermeiden und zu diesem Zweck darauf hinzuwirken, dass die Staatshaftungsansprüche im Budget Berücksichtigung fänden. Weiter sei es nicht ausgeschlossen, dass zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Einwohnergemeinde bezüglich der Staatshaftungsprozesse ein Vergleich zustande komme. Die hängigen Staatshaftungsprozesse müssten nicht zwingend über ein Gerichtsverfahren erledigt werden. Diesfalls sei von einer neuen Ausgabe auszugehen (§ 25 FHG), die ebenfalls zu budgetieren sei.

4.2

Diesen Vorbringen halten sowohl der Regierungsrat des Kantons Zug als auch den Gemeinderat Oberägeri zu Recht entgegen, dass eine Budgetierung keineswegs gewährleistet, dass die Gemeinde Oberägeri die gestellten Forderungen zahlen kann. Die Budgetierung führt nicht dazu, dass mehr Geld vorhanden ist, als eingenommen wird und für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ausgegeben werden muss. Die verlangte Budgetierung ist daher von vornherein nicht geeignet, das von den Beschwerdeführerinnen verfolgte Ziel zu erreichen. Sinn und Zweck eines Gemeindebudgets besteht nicht darin, private Kläger vor einem Forderungsausfall zu schützen. Sollten die mit den Staatshaftungsprozessen befassten Gerichte den Anspruch der Beschwerdeführerinnen ganz oder teilweise schützen, läge ein Gerichtsurteil vor, welches die Gemeinde Oberägeri zu einer grundsätzlichen und dem Umfang nach vorgeschriebenen Ausgabe verpflichten würde, womit es sich beim begehrten Schadenersatz letzthin um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 26 Abs. 1 lit. a FHG handeln würde. Anders als beim gemeindlichen Budget gemäss § 25 Abs. 2 FHG, mit welchem der Gemeinderat ermächtigt wird, eine bestimmte Summe für ein bestimmtes Vorhaben aufzuwenden (§ 24 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. b und § 31 Abs. 1 FHG), steht die Zahlung einer gebundenen Ausgabe der Gemeinde nicht zur Disposition. Zur Zahlung einer gebundenen Ausgabe muss daher kein Nachtragskredit eingeholt werden, selbst wenn der Budgetkredit überschritten wird (§ 34 Abs. 2 FHG). Daher widerspricht es grundsätzlich den Prinzipien der Rechnungslegung, eine begehrte Schadenersatzforderung zu budgetieren. Anders als bei einer neuen Aufgabe steht dem Gemeinwesen bei einer gebundenen Ausgabe keine Handlungsfreiheit betreffend den Umfang der Ausgabe, den Zeitpunkt ihrer Vornahme oder andere Modalitäten zu (BGE 141 I 130 E. 4.1).

Soweit die Beschwerdeführerinnen auf die Rechtsprechung in Sachen staatliche Beiratschaft der Gemeinde Leukerbad verweisen, um vorliegend ein schützenswertes Interesse zu konstruieren, ist Folgendes zu erwägen: Dem entsprechenden Entscheid lag die staatshaftungsrechtliche Klage einer überschuldeten Gemeinde gegen ihren Kanton zugrunde und nicht diejenige eines potentiellen Gläubigers. Die Bilanz der fraglichen Gemeinde wies im Jahr 1998 Schulden in der Höhe von über 170 Mio. Franken aus (vgl. BGer 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003 Bst. A). Im Gegensatz zum vorliegenden Fall waren die Schulden bzw. die Höhe der Verschuldung nicht umstritten; die Schulden waren ausgewiesen. Aus diesem Grund kann aus der von den Beschwerdeführerinnen herangezogenen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall kein schützenswertes Interesse abgeleitet werden.

Ebenfalls ist den Beschwerdegegnern recht zu geben, dass ein gerichtlicher Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat (Art. 241 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Er wäre damit ein definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Somit begründet ein Vergleich eine Leistungspflicht, womit das Erfordernis der verhältnismässig grossen Handlungsfreiheit nach § 25 Abs. 1 FHG entfiele und es sich damit wiederum um eine gebundene Ausgabe nach § 26 FHG handeln würde. Auch aus der Möglichkeit eines Vergleichs kann somit kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerinnen abgeleitet werden.

4.3

Es ergibt sich somit, dass der Regierungsrat den praktischen Nutzen für die Beschwerdeführerinnen an der Budgetierung einer allfälligen Forderung zu Recht verneinte und er richtigerweise feststellte, dass im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde diesbezüglich die materielle Beschwer und somit die Beschwerdelegitimation fehlte.

5.

5.1

Davon ausgehend, dass sie ihr schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung vor dem Regierungsrat nachgewiesen haben, machten die Beschwerdeführerinnen geltend, aufgrund der hängigen Prozesse und der klar bezifferten Forderungen müsse die Gemeinde Oberägeri im Sinne einer korrekten Verbuchung Rückstellungen in Höhe der gestellten Forderungen bilden. Entgegen der Ansicht des Regierungsrats handle es sich bei Staatshaftungsforderungen nicht um Eventualverpflichtungen.

5.2

Die Beschwerdeführerinnen weisen selbst und richtigerweise darauf hin, dass der Regierungsrat nur – aber immerhin – im Hinblick auf die Beurteilung ihrer eventualiter erhobenen Aufsichtsbeschwerde festgehalten hat, dass es sich bei den Staatshaftungsforderungen um Eventualverpflichtungen handle. Die Beschwerdeführerinnen teilen zudem explizit mit, dass sie Dispositiv Ziff. 2 des Regierungsratsbeschlusses, wonach der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wurde, nicht angefochten haben. Die Aufsichtsbeschwerde ist daher nicht Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens (und kann auch gar nicht Gegenstand des Verwaltungsgerichtsverfahrens sein, da gegen den Entscheid des Regierungsrats, einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu geben, kein Rechtsmittel offensteht [vgl. VGer ZG V 2023 65 vom 19. Juli 2023 E. 2]). Auf die Frage, wie die Staatshaftungsforderungen zu qualifizieren sind, ist daher nicht einzutreten.

6.

6.1

Bezüglich des Nichteintretens des Regierungsrats auf die Verwaltungsbeschwerde betreffend die Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass ("Seezugang für Ägeri von Ägeri – Seepromenade mit Mass") stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass sie die rechtmässigen Eigentümerinnen der Grundstücke Nrn. E.________ in der Gemeinde Oberägeri sind. Mit der von der Einwohnergemeindeversammlung Oberägeri am 12. Dezember 2022 erheblich erklärten Motion werde der Gemeinderat verpflichtet, neben der Seepromenade Variante Seesteg auch eine "Variante Light" zu erarbeiten. Diese "Variante Light" laufe gemäss der Stellungnahme des Gemeinderats Oberägeri auf eine Variante hinaus, die auch mit dem Ausbau der Hauptstrasse im Bereich Hauptstrasse F.________ verbunden sei. An der Informationsveranstaltung vom 28. November 2022 habe der Gemeinderat konkret aufgezeigt, bei welchen Grundstücken entlang der Hauptstrasse wieviel Land erforderlich sei. Bei den die Beschwerdeführerinnen betreffenden Grundstücken Nrn. E.________ seien das insgesamt rund 160 m2, die abgetreten werden müssten. Mit einer Abtretung eines Landstreifens von ca. 2,30 Metern gehe auch eine Beschädigung des jahrzehntealten Baumbestands einher. Auf die gegen die Erheblicherklärung der abgeänderten Motion eingereichte Beschwerde sei der Regierungsrat mit Beschluss vom 17. Januar 2023 mangels schützenswerten Interesses nicht eingetreten. Damit habe der Regierungsrat das Recht gerade in mehrfacher Hinsicht verletzt: Bei der Hauptstrasse handle es sich um eine Kantonsstrasse. Die Gemeindeversammlung könne aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeiten nicht den Gemeinderat mit dem Ausbau der Kantonsstrasse beauftragen (§ 80 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1]), worauf die "Variante Light" der erheblich erklärten Motion hinauslaufe. Der Regierungsrat führe aus, dass mit der Erheblicherklärung der Motion durch die Gemeindeversammlung der Gemeinderat lediglich zur Weiterbehandlung des Geschäfts verpflichtet sei. Mit der Erheblicherklärung der Motion, so der Regierungsrat, sei jedoch noch nicht materiell über das Geschäft befunden worden. Dem sei zu entgegnen, dass aufgrund der dezidiert ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerinnen schon heute klar sei, dass die erheblich erklärte Motion im Bereich Hauptstrasse F.________ (= Etappe 4 der Seepromenade) bezüglich des grössten und mittleren Teilstücks (Liegenschaften G.________ bzw. Grundstücke Nrn. E.________) so oder anders nicht umgesetzt werden könne. Damit habe die Motion nicht nur einen rechtswidrigen, sondern einen unmöglichen Inhalt. Bei den anderen betroffenen Liegenschaften der Hauptstrasse F.________ mache eine Verbreiterung der Hauptstrasse aus verschiedenen Gründen (schon heute viel zu kleine Strassenabstände, unübersichtliche Ausfahrten, genügend ausgebaute Hauptstrasse etc.) auch keinen Sinn. Verwaltungsrechtliche Leerläufe seien in jedem Fall zu vermeiden. Motionen mit rechtswidrigem bzw. unmöglichem Inhalt seien einer Erheblicherklärung nicht zugänglich.

6.2

Mit diesen Ausführungen äussern sich die Beschwerdeführerinnen mit keinem Wort dazu, inwiefern sie ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses betreffend die Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass haben sollen. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 41 Abs. 1 lit. c VRG wird nicht einmal behauptet. Der Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats vom 17. Januar 2023 betreffend den Antrag der Beschwerdeführerinnen in ihrer Verwaltungsbeschwerde bezüglich der abgeänderten Motion ist daher ohne Weiteres zu bestätigen. Weder die Tatsache, dass es nicht der Gemeinderat Oberägeri selbst ist, dem die Kompetenz zusteht, den Umbau bzw. Ausbau der Hauptstrasse (Kantonsstrasse) vorzunehmen – wessen sich der Gemeinderat Oberägeri durchaus bewusst ist –, noch die ablehnende Haltung der Beschwerdeführerinnen gegenüber baulichen Veränderungen der Hauptstrasse im Bereich der Grundstücke Nrn. E.________ vermögen daran etwas zu ändern. Gegen diesbezüglich allenfalls später gefällte Entscheide werden sich die Beschwerdeführerinnen dannzumal wehren können.

7.

Zusammengefasst erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

8.

8.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die unterliegenden Beschwerdeführerinnen gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten. Die Spruchgebühr wird in Anwendung von § 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (BGS 162.12) auf Fr. 2'000.– festgelegt. Sie wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).

8.2

8.2.1

Gemäss § 28 Abs. 2a VRG wird Bund, Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Der Gemeinderat Oberägeri lässt beantragen, vom Grundsatz nach § 28 Abs. 2a VRG sei abzuweichen. Die Beschwerdeführerinnen überzögen die Einwohnergemeinde Oberägeri mit zahllosen Prozessen, in denen sie anwaltliche Unterstützung beiziehen müsse, zumal sie nicht über einen eigenen Rechtsdienst verfüge. Diese Prozessflut führe zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Gemeinde, die weit über das Normale hinausgehe. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats vermöchten die Beschwerdeführerinnen nicht eine einzige Rechtsgrundlage zu nennen, die ihnen auch nur ansatzweise eine schützenswerte Rechtsposition einräumen würde. Im Zusammenhang mit der Erheblicherklärung der abgeänderten Motion der IG Seepromenade mit Mass behaupteten sie das Vorliegen eines schützenswerten Interesses nicht einmal. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei daher ein unnötiger Leerlauf und letztlich reine Schikane. Es könne nicht sein, dass die Einwohnergemeinde Oberägeri dafür irgendwelche Kosten tragen müsse. Der Gemeinde sei daher eine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.2.2

§ 28 Abs. 2a VRG trat am 13. April 2019 auf Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission des Kantons Zug in Kraft. Gemäss Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission vom 17. September 2018 (Vorlage Nr. 2911.1 – Laufnummer 15914, 6) kann von der Regel von § 28 Abs. 2a VRG, dass an die Behörden keine Parteientschädigung zu zahlen ist, unter besonderen Umständen (wie z.B. bei leichtsinniger oder mutwilliger Provokation eines Rechtsmittels oder in für kleine Gemeinden besonders anspruchsvollen Verfahren) abgewichen werden. Paragraf 28 Abs. 2a VRG entspreche Art. 68 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), weshalb man – bei Bedarf – auf eine umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen könne.

8.2.3

Mutwilligkeit (als ein Begriff des Bundesrechts) ist gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung. Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit liegen aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit der Beschwerde für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen kann, dass der Prozess aussichtslos ist, diesen aber gleichwohl führt (BGer 9C_708/2016 vom 13. März 2017 E. 6.1; 9C_603/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

8.2.4

Für das Gericht ist vorliegend die Grenze zur Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit der Verfahrenseinleitung nicht erreicht. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Vorbringen auf einen Sachverhalt abstützen, von dem sie bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt wissen müssten, dass er unrichtig ist. Auch kann ihnen nicht mit ausreichender Klarheit vorgeworfen werden, dass sie an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhalten. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung ist ebenfalls nicht gegeben. Und schliesslich handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein besonders anspruchsvolles Verfahren, für welches die Gemeinde Oberägeri zwingend auf eine externe Rechtsvertretung angewiesen war. Eine Parteientschädigung ist ihr daher nicht zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (im Doppel), an den Rechtsvertreter der Einwohnergemeinde Oberägeri (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie z.K. an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv).

Zug, 25. Januar 2024

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil V 2023 16

§ 61 VRG

§ 62 VRG

BGE 126 I 250ATF 126 I 250DTF 126 I 250

BGE 111 Ib 56ATF 111 Ib 56DTF 111 Ib 56

§ 29 GO VG

§ 63 VRG

§ 41 VRG

§ 41 VRG

BGE 145 II 259ATF 145 II 259DTF 145 II 259

§ 26 FHG

§ 25 FHG

§ 26 FHG

§ 25 FHG

§ 24 FHG

§ 27 FHG

§ 31 FHG

§ 34 FHG

BGE 141 I 130ATF 141 I 130DTF 141 I 130

2C.4/2000

Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

§ 25 FHG

§ 26 FHG

§ 80 GG

§ 41 VRG

§ 23 VRG

§ 28 VRG

§ 28 VRG

§ 28 VRG

§ 28 VRG

§ 28 VRG

Art. 68 BGGart. 68 LTFart. 68 LTF

9C_708/2016

9C_603/2014