V 2023 28
Invalidenversicherung (Leistungen)
11. März 2024Deutsch13 min
A. A.________, geb. 1986, von Malaysia, wurde am 27. März 2023 im Restaurant B.________ in C.________ einer Polizeikontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er in der Küche Gerichte zubereitete, ohne die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigte Bewilligung zu besitzen. Er wurde deshalb wegen illegaler Erwerbstätigkeit sowie rechtswidrigem Aufenthalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (STA Zug) zur Anzeige gebracht.
Source zg.ch
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G
vom 31. März 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abt. Ausschaffungshaft, an der Aa 2, 6301 Zug
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
V 2023 28
Sachverhalt
A. A.________, geb. 1986, von Malaysia, wurde am 27. März 2023 im Restaurant B.________ in C.________ einer Polizeikontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er in der Küche Gerichte zubereitete, ohne die für die Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigte Bewilligung zu besitzen. Er wurde deshalb wegen illegaler Erwerbstätigkeit sowie rechtswidrigem Aufenthalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (STA Zug) zur Anzeige gebracht.
Mit Strafbefehl vom 28. März 2023 wurde A.________ durch die STA Zug wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit sowie vorsätzlich rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tage durch die vorläufige Festnahme als geleistet gelten, verurteilt.
Das Amt für Migration (AFM) wies A.________ mit Verfügung vom 28. März 2023 aus der Schweiz weg.
B. Mit Haftanordnung vom 28. März 2023 wurde A.________ vom AFM gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 4 AIG die Ausschaffungshaft eröffnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, er sei legal in die Schweiz eingereist, aber mit der Absicht, hier einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit nachzugehen, ohne die dafür notwendige Bewilligung zu besitzen. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Dies führe zur Anordnung der Ausschaffungshaft.
Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte A.________ unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.
C. Mit Eingabe vom 29. März 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der gegenüber A.________ (im Folgenden: Antragsgegner) angeordneten Administrativhaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der ausländerrechtlichen Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem die betroffene Person aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
Erwägungen
2.
Der Antragsgegner wurde am 27. März 2023, 11:05 Uhr, von der Zuger Polizei in C.________ verhaftet. Mit Strafbefehl vom 28. März 2023 hat ihn die STA Zug wegen Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit sowie vorsätzlich rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon 2 Tage durch die vorläufige Festnahme als geleistet gelten, verurteilt. Der Antragsgegner erklärte seinen Verzicht auf eine Einsprache. Am 28. März 2023, 11:00 Uhr, wurde der Antragsgegner von der STA Zug aus der strafrechtlichen Haft entlassen und dem AFM gemäss dessen Haftbefehl vom gleichen Tag zugeführt.
Nach den Akten sollte die Wegweisung am 1. April 2023 und damit innert acht Tagen vollzogen werden können, nachdem für den Antragsgegner bereits ein Flug mit Linienflugzeug nach Kuala Lumpur gebucht worden ist.
Der Antragsgegner hat bei der Eröffnung der Ausschaffungshaft unterschriftlich bestätigt, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Aus diesem Grund wird die Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt.
Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am Vormittag des 31. März 2023 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG eingehalten.
3.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer oder eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Die betroffene Person muss überdies hafterstehungsfähig sein.
4.
Mit Verfügung vom 28. März 2023 hat das AFM den Antragsgegner gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weggewiesen. Es wurde ihm die Verfügung in einer ihm verständlichen Sprache (Chinesisch) eröffnet. Damit liegt ein Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vor.
5.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn das bisherige Verhalten darauf schliessen lässt, dass die betroffene Person sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
5.1
Aus dem Einvernahmeprotokoll der Zuger Polizei vom 27. März 2023 ergibt sich, dass der Antragsgegner ausführte, nicht im Restaurant gearbeitet zu haben, sondern lediglich in der Küche Esswaren zubereitet zu haben. Er mache das, was ihm der Chef auftrage. Er helfe in der Küche, mache aber auch Reinigungsarbeiten im Restaurant. Er sei seit einigen Wochen auf Abruf im Restaurant. In der letzten Woche zum Beispiel habe er an fünf Tagen zirka acht Stunden pro Tag im Restaurant gearbeitet. Andere Wochen seien es weniger Stunden gewesen. Er kenne die Personen dort nicht. Die Crew wechsle immer wieder. Er habe den Gesellschafter bzw. Geschäftsführer des Restaurant B.________, D.________, nicht gekannt. Er sei auf Reise gewesen und habe das Restaurant gesehen. Er habe spontan nach Arbeit gefragt. Er habe keinen Schlüssel zum Restaurant, sondern der Bruder des Chefs öffne jeweils die Tür. Er habe keine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Eingereist sei er in die Schweiz im Februar 2023 mit dem Zug von Paris über Genf und Lausanne. Er sei vor langer Zeit schon in der Schweiz gewesen. Damals habe er nicht gearbeitet. Sein erster Arbeitstag in diesem Restaurant sei der 5. Februar 2023 gewesen, er sei aber nicht ganz sicher. Er bekomme keinen festen Lohn, sondern etwas auf die Hand. Für den Februar 2023 habe er zirka CHF 2000,-- in bar erhalten. Er habe keinen Arbeitsvertrag. Anderswo arbeite er nicht. Er habe nicht gewusst, dass er eine Bewilligung zur Arbeitsaufnahme benötige. Er habe Geld verdienen wollen, um zu reisen. Er wohne, seit er in der Schweiz sei, an der E.________strasse 8 in C.________. Diese Wohngelegenheit bekomme er von seinem Chef vom Restaurant zur Verfügung gestellt. Es wohnten noch andere Personen in der Wohnung. Miete bezahle er nicht. Er sei hier, weil er die Schweiz habe bereisen wollen. Er sei nicht angeworben worden. Er habe einen gültigen Reisepass. Er habe bei seiner Einreise zirka Fr. 4'000.-- auf sich gehabt. Nun verdiene er hier etwas dazu. Er habe noch zirka Fr. 2000.--.
Gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 28. März 2023 reiste der Antragsgegner anfangs Februar mit dem Zug in die Schweiz ein. In der Folge arbeitete er ab dem 5. Februar 2023 bis am 27. März 2023 im Restaurant B.________, C.________, als Hilfsarbeiter während einer nicht näher zu bestimmenden Anzahl Tage, festgestellt durch die Zuger Polizei am 27. März 2023, 11:05 Uhr, an der F.________strasse 10 in C.________. Durch die Aufnahme der nicht bewilligten Arbeitstätigkeit habe er sich ab dem 5. Februar 2023 ohne gültigen Aufenthaltstitel, das heisst illegal in der Schweiz aufgehalten. Er habe mit Willen und im Wissen darum gehandelt, dass er nicht über eine vorgeschriebene Bewilligung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in die Schweiz verfügte und dass er sich unrechtmässig in der Schweiz aufhielt.
5.2
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). In der Praxis spricht man vom Haftgrund der "Untertauchensgefahr" (vgl. BGer 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine solche liegt regelmässig dann vor, wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, aber auch, wenn sie durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht in ihren Heimatstaat zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4; 130 II 56 E. 3.1; BGer 2C_233/2022 vom 12. April 2022 E. 4.1, je mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Antragsgegner sich ohne gültige Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und damit rechtswidrig in der Schweiz aufhält und mit seinen offensichtlich nicht glaubwürdigen Erklärungen und den nicht kontrollierbaren, unvollständigen Angaben klare Zeichen dafür gesetzt hat, dass er sich behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der Ausschaffung nach Möglichkeit widersetzen würde. Von einem kooperativen Verhalten kann nicht ausgegangen werden. Es darf insbesondere ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass der Antragsgegner wissen musste und wusste, dass für eine Arbeitstätigkeit in der Schweiz eine Bewilligung notwendig gewesen wäre, wie auch die STA feststellte. Trotzdem ist er ohne Bewilligung bis zu seiner Entdeckung arbeitstätig gewesen. Es ist bei ihm ohne Weiteres von einer «objektivierten Untertauchensgefahr» (vgl. BGE 130 II 377, E. 3.3.2) auszugehen und damit der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG zu bejahen. Mit seinem Verhalten hat der Antragsgegner unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und behördliche Anordnungen zu befolgen. Gestützt darauf ist in seinem Fall nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme als die Ausschaffungshaft geeignet wäre, sicherzustellen, dass er sich den Behörden zu gegebener Zeit für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten wird. Die Voraussetzungen für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG sind offenkundig erfüllt.
6.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner gab im Rahmen der Hafteröffnung vom 28. März 2023 gegenüber dem AFM an, dass er gesund sei und keine ärztliche Konsultation oder Medikamente benötige. Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen jedenfalls nicht; zudem ist die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen zudem bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebots umgehend die notwendigen Vorkehrungen getroffen und den Vollzug der Wegweisung mit einem auf den 1. April 2023 gebuchten Flug nach Kuala Lumpur organisiert. Auch ein gültiger Reisepass liegt vor. Innert weniger Tage wird der Antragsgegner mithin in seine Heimat ausfliegen können. Wenn er pflichtgemäss kooperiert, wird die Ausschaffung, der im Übrigen keine erkennbaren rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegenstehen, sehr rasch vollzogen werden können, da auch die aktuelle Corona-Situation einer Heimreise nicht entgegensteht. Entsprechend dürfte die Haft nur wenige Tage dauern. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung wie erwähnt nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten Ausschaffung erweist sich die angeordnete Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die am 28. März 2023 begonnene Ausschaffungshaft für die beantragte Dauer von zwei Wochen, d.h. bis zum 10. April 2023, bestätigt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis zum 4. April 2023, die Schweiz verlassen haben, so wäre die Haft innert zwölf Tagen seit der Haftanordnung, mithin spätestens am 8. April 2023, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG).
7.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch hier zu verfahren.
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1.
Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis am 10. April 2023, die richterliche Zustimmung erteilt.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung an:
• A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 31. März 2023
Der Haftrichter
Dr. iur. Aldo Elsener
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 64 AIGart. 64 LEtrart. 64 LStrI
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Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
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2C_233/2022
BGE 140 II 1ATF 140 II 1DTF 140 II 1
BGE 130 II 56ATF 130 II 56DTF 130 II 56
2C_233/2022
BGE 130 II 377ATF 130 II 377DTF 130 II 377
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
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Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG