V 2023 33
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
5. Juli 2024Deutsch16 min
A. A.________, wohnhaft in B.________, heimatberechtigt in C.________ ZG, geb. 1979, heiratete am 3. März 2021 in Buea, Kamerun, den 1995 geborenen D.________, Staatsangehöriger von Kamerun. Die schweizerische Vertretung in Yaoundé stellte dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug (fortan: Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) am 28. Juli 2022 (Eingang: 4. August 2022) die Eheurkunde zu. Für die Nachbeurkundung der Eheschliessung erfragte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst bei der schweizerischen Vertretung in Yaoundé die fehlenden Angaben betreffend den Ehemann. Mit E-Mail vom 21. November 2022 teilte die schweizerische Vertretung in Yaoundé mit, dass A.________ ihr Gesuch für den Familiennachzug beim Migrationsdienst des Kantons Zürich am 21. September 2022 aufgrund Scheiterns der Ehe zurückzogen habe, dass sie aber weiterhin versuchen würden, die benötigten Dokumente zu beschaffen.
Source zg.ch
1
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter
lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 19. Februar 2024 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Zivilstandswesen
(Anerkennung von ausländischen Zivilstandsereignissen)
V 2023 33
Sachverhalt
A. A.________, wohnhaft in B.________, heimatberechtigt in C.________ ZG, geb. 1979, heiratete am 3. März 2021 in Buea, Kamerun, den 1995 geborenen D.________, Staatsangehöriger von Kamerun. Die schweizerische Vertretung in Yaoundé stellte dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug (fortan: Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) am 28. Juli 2022 (Eingang: 4. August 2022) die Eheurkunde zu. Für die Nachbeurkundung der Eheschliessung erfragte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst bei der schweizerischen Vertretung in Yaoundé die fehlenden Angaben betreffend den Ehemann. Mit E-Mail vom 21. November 2022 teilte die schweizerische Vertretung in Yaoundé mit, dass A.________ ihr Gesuch für den Familiennachzug beim Migrationsdienst des Kantons Zürich am 21. September 2022 aufgrund Scheiterns der Ehe zurückzogen habe, dass sie aber weiterhin versuchen würden, die benötigten Dokumente zu beschaffen.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 forderte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst die Eheleute auf, die verlangten Dokumente bis am 28. Februar 2023 einzureichen und teilte mit, er beabsichtige, den Zivilstand von A.________ auf "verheiratet seit 3. März 2021" anzupassen, auch wenn die Dokumente nicht eingereicht würden. A.________ äusserte sich mit E-Mail vom 9. Januar 2023 zur Sache und erklärte, dass sie die Ehe annullieren und D.________ nicht mehr in die Schweiz holen wolle. Mit E-Mail vom 15. Februar 2023 beantragte sie, dass von der Anerkennung der Eheschliessung abzusehen sei. Sie habe keine Dokumente, welche die Ehe belegen würden, habe keinen Kontakt mehr zu D.________ und habe alle Daten über ihn gelöscht bzw. vernichtet. Die Ehe in der Schweiz zu registrieren, ergebe keinen Sinn, da die Voraussetzungen einer Ehe nicht gegeben seien.
Am 13. April 2023 verfügte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, dass die Personendaten von D.________ mit Minimalangaben im Schweizerischen Personenstandsregister erfasst werden und dass die Eheschliessung vom 3. März 2021 anerkannt wird.
B. Gegen die Verfügung vom 13. April 2023 erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) am 17. April 2023 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte, dass ihr Zivilstand auf "geschieden" geändert wird.
C. Mit Verfügung vom 18. April 2023 verlangte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug von der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.–. Die Beschwerdeführerin beantragte am 22. April 2023, den Kostenvorschuss in Raten zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht entsprach diesem Wunsch und wies sie darauf hin, dass das Verfahren erst weitergeführt werden könne, wenn der Kostenvorschuss vollständig bezahlt sei. Am 1. September 2023 ging die Zahlung der letzten Rate ein, womit der Kostenvorschuss vollständig beglichen wurde.
D. Mit Schreiben vom 12. September 2023 präzisierte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und beantragte – neben der Änderung des Zivilstands auf "geschieden" – nunmehr sinngemäss, dass die Verfügung vom 13. April 2023 aufzuheben sei, da sie mit dem Zivilstand "verheiratet mit unbekannter Person" nicht einverstanden sei.
E. In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2023 beantragte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
F. In der Folge gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Nach Art. 23 Abs. 2 lit. a der Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2) ist die Aufsichtsbehörde des Heimatkantons derjenigen Person mit Schweizer Bürgerrecht, für welche die Beurkundung familienrechtliche Wirkungen hat, für Beurkundungen ausländischer Entscheidungen und Urkunden zuständig. Im Kanton Zug ist gestützt auf die Verfügung über die Delegation der Aufsichts- und Entscheidbefugnisse der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat und an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in den Bereichen Zivilstandsrecht, Bürgerrecht sowie Namensänderungen (DelV ZiBü; BGS 153.712) der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst zuständig für die Ausübung sämtlicher Aufgaben nach Art. 45 Abs. 2 ZGB (hier namentlich Ziff. 4 Erlass von Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen). Der vorliegende Entscheid stützt sich auf Bundesrecht. Da kein Weiterzug an den Regierungsrat vorgesehen ist, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (§ 62 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht (vgl. § 64 VRG) eingereicht und entspricht den übrigen formellen Voraussetzungen (§ 65 VRG), weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens sowie die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (§ 63 Abs. 1 VRG). Überdies kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). Nachdem im vorliegenden Fall ein Verwaltungsentscheid einer unteren kantonalen Instanz angefochten wird, steht dem Gericht im Weiteren gemäss § 63 Abs. 3 VRG die Überprüfung der Handhabung des Ermessens zu.
1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. April 2023, mit welcher der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst die Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ vom 3. März 2021 anerkannte. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine Änderung des Zivilstands auf "geschieden" vorzunehmen, kann nicht eingetreten werden, da dieser Vorgang nicht Gegenstand der Verfügung vom 13. April 2023 darstellt.
Erwägungen
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin im Ausland geschlossene Ehe anzuerkennen und einzutragen ist. Spätestens mit ihrer Eingabe vom 12. September 2023 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts vom 13. April 2023, zumindest soweit dieser die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit D.________ anerkannte.
3.
Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen, wenn die Voraussetzungen von Art. 25–27 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) erfüllt sind (Art. 32 Abs. 1 und 2 IPRG). So wird nach Art. 25 IPRG ein ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt: wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (lit. a); wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b), und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt (lit. c).
3.1
Artikel 26 IPRG regelt abschliessend die Fälle, in denen die Schweiz nach eigener Rechtsauffassung (vgl. BGE 120 II 87 E. 5) die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und Behörden zum Erlass einer im Inland anerkennungsfähigen Entscheidung anerkennt (sog. indirekte Zuständigkeit). Es reicht aus, dass die Entscheidung aus dem Staat stammt, den die Schweiz für international zuständig hält; auf die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit innerhalb dieses Staates wird nicht abgestellt (Däppen/Mabillard, in: Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 26 N 1 und 40). In Art. 45 IPRG wird die indirekte Zuständigkeit für die Eheschliessung im Ausland nicht weiter geregelt. Jedoch statuiert diese Bestimmung im Sinn einer Begünstigung der Gültigkeit im Ausland erfolgter Eheschliessungen ("in favorem matrimonii" bzw. "in favorem recognitionis"), dass eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz grundsätzlich anerkannt wird (Gabrielle Bodenschatz, in: Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 45 N 2 und 11; VGer ZH VB.2018.00700 vom 6. Februar 2018 E. 2.2). Aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen und da weder die Beschwerdeführerin noch der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst noch die schweizerische Vertretung in Yaoundé die indirekte Zuständigkeit der Behörden in Buea, Kamerun – wo die Beschwerdeführerin und D.________ am 3. März 2021 die Ehe geschlossen haben –, anzweifeln, kann diese als gegeben betrachtet werden (vgl. VGer SG B 2016/237 vom 25. Oktober 2018 E. 5.2).
3.2
Sodann wird vorausgesetzt, dass gegen die Eheschliessung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 25 lit. b IPRG). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter dargetan, dass die Heirat vom 3. März 2021 in Kamerun noch nicht in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. hierzu Däppen/Mabillard, a.a.O., Art. 25 N 42 ff.). Folglich wird davon ausgegangen, dass gegen die Eheschliessung vom 3. März 2021 kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann.
3.3
3.3.1
Weiter bleibt zu prüfen, ob ein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die Anerkennung einer im Ausland ergangenen Entscheidung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 136 III 345 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 132 III 389 E. 2.2.1; BGE 128 III 191 E. 4a; BGE 126 III 249 E. 3b). Demgegenüber greift der materielle Ordre public dann ein, wenn die Anwendung des fremden Rechts zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet (BGE 129 III 250 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.3.2
Lässt sich der Ordre-public-Verstoss nicht zweifelsfrei auf einfache Weise im Anerkennungsverfahren feststellen, ist die im Ausland gültig geschlossene Ehe mit entsprechendem Vermerk im Zivilstandsregister in der Schweiz anzuerkennen und hat die Anerkennungsbehörde der zuständigen kantonalen Behörde den Fall zur Prüfung weiterzuleiten, ob eine Klage auf Ungültigkeit der Ehe im Sinne von Art. 45a IPRG zu erheben sei (vgl. Schnyder/Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, N 1003a).
3.3.3
Die Schweizer Vertretung in Yaoundé weist in ihrer Urkundensendung vom 28. Juli 2022 auf Auffälligkeiten der Eheschliessung hin. So habe D.________ auf der Schweizer Botschaft angegeben, dass er die Beschwerdeführerin in einem Café in Ghana kennengelernt habe, jedoch sei im vorgelegenen Pass weder ein Visum noch ein Einreisestempel für Ghana gefunden worden, obschon für kamerunische Staatsangehörige dort eine Visumspflicht gelte. Ebenso weist sie darauf hin, dass er den Familiennamen der Beschwerdeführerin falsch geschrieben habe ("E.________" anstatt "A.________"). Des Weiteren deutet sie Unregelmässigkeiten in der Identität der Mutter von D.________ an und fügt die Frage an, ob es möglich sei, dass das Paar durch die angebliche Mutter von Herrn D.________ vermittelt worden sei. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, welcher auch kantonale Aufsichtsbehörde in dieser Sache ist (vgl. E. 1.1), greift diese Frage nicht auf und stellt in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2023 denn auch keinen Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG fest. Auch die Beschwerdeführerin geht – soweit dies den Akten entnommen werden kann – nicht von einem Verstoss gegen den Ordre public aus und bestreitet die Rechtmässigkeit der Ehe zu keinem Zeitpunkt. Aufgrund dieser Umstände – und weil auch die Schweizer Vertretung in Yaoundé keinen genügend substantiierten Verdacht einbrachte – geht das Gericht davon aus, dass kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt.
4.
4.1
Die Aufsichtsbehörde hat im Zusammenhang mit der Eintragung nicht nur abzuklären, ob die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 f. und Art. 45 IPRG gegeben sind, sondern auch zu prüfen, ob es sich bei dem ihr vorgelegten Dokument überhaupt um eine beweiskräftige, das heisst ordnungsgemäss erstellte ausländische Urkunde handelt (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Sie kann sich dabei auf die Beurteilung der für den ausländischen Eheschliessungsort zuständigen schweizerischen Vertretung stützen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b und g ZStV; Fachprozess EAZW Nr. 32.3 vom 15. Dezember 2004, insb. Ziff. 3.1; VGer ZH VB.2018.00700 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Bei Anlass zu Zweifeln an der Echtheit oder rechtmässigen Verwendung der vorgelegten Dokumente ist eine Überprüfung einzuleiten; dabei kann die Mitwirkung der schweizerischen Vertretung im Ausstellungsland oder Herkunftsland der betroffenen Person verlangt werden (Art. 5 Abs. 1 lit. g ZStV).
4.2
Zur Beschleunigung des Aktenüberprüfungsverfahrens zur Eintragung von Personenstandsdaten können die Betroffenen, die der Vertretung ausländische Dokumente vorlegen, von sich aus die Vertretung mit der vertieften Überprüfung ihrer Dokumente beauftragen (sog. freiwillige Echtheitsüberprüfung). Die Vertretung vermerkt auf dem Übermittlungsformular 801, dass bereits eine freiwillige Echtheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und legt den vom Vertrauensanwalt unterzeichneten Bericht als Beilage zur Urkundensendung bei (Weisung EAZW Nr. 10.20.02.01 vom 1. Februar 2020 Ziff. 10.3).
4.3
Grundsätzlich sind ausländische Urkunden beglaubigen zu lassen. Das Fehlen einer Beglaubigung oder einer Apostille bedeutet nicht zwingend, dass einem ausländischen Dokument die Anerkennung zu versagen ist. Die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen kann beispielsweise die Eintragung der Personenstandsdaten trotz fehlender Beglaubigung des Dokuments anordnen, die Anerkennung des Dokuments ohne weitere Prüfung verweigern oder vor Ort weitere Nachforschungen und Abklärungen betreffend die Echtheit des Dokuments und/oder des Inhalts des Dokuments veranlassen (Weisung EAZW Nr. 10.20.02.01 vom 1. Februar 2020 Ziff. 4.3.6).
4.4
Vorliegend hat die Schweizer Vertretung in Yaoundé die Beglaubigung der Eheurkunde verweigert, weil die Identität von D.________ nicht bestätigt resp. dessen Geburtsurkunde nicht beglaubigt sei. Gemäss den Akten wurde eine freiwillige Echtheitsüberprüfung durchgeführt. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst bezweifelt die Echtheit der Eheurkunde nicht, und auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass diese nicht echt sei. Somit ist von der Echtheit der Eheurkunde auszugehen.
5.
5.1
Ist eine ausländische Person von der Eheschliessung mitbetroffen, die nicht im Familienregister eingetragen ist, muss vorher die Beurkundung des Personenstandes (Art. 15a Abs. 2 ZStV) eingeleitet werden (Fachprozess EAZW Nr. 32.3 vom 15. Dezem-ber 2004 E. 4.1). Grundsätzlich sind für die Beurkundung des Personenstandes einer ausländischen Person im Personenstandsregister sämtliche benötigten Daten zu erheben (vollständiger Datensatz). Das zuständige Zivilstandsamt hat im Rahmen der korrekten Aufgabenerfüllung die Pflicht einer vollständigen Datenerhebung und darf die Ergänzung gewisser Elemente des Datensatzes anlässlich künftiger Beurkundungsvorgänge nicht ohne ausreichende Begründung anderen Zivilstandsämtern überbinden. Die betroffenen Personen haben mitzuwirken (Art. 16 Abs. 5 ZStV). In begründeten Ausnahmefällen kann bei der Aufnahme einer Person in das Personenstandsregister auf die Erfassung einzelner Angaben über den Personenstand (Elemente des Datensatzes) verzichtet werden (Art. 15a Abs. 4 und 5 ZStV), soweit sie für die anschliessend durchzuführende Beurkundung nicht relevant sind und nicht oder nur mit unverhältnismässig erscheinendem Aufwand beschafft werden können (Eintragung mit sog. Minimalangaben) (Fachprozess EAZW Nr. 30.3 vom 15. Dezember 2004 Ziff. 2.4).
5.2
Für die Eintragung von D.________ fehlten dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst verschiedene Daten. Daraufhin hat er bei der Schweizer Vertretung in Yaoundé mit E-Mail vom 22. August 2022 und bei der Beschwerdeführerin mit Brief vom 6. Januar 2023 das "Certificat d’individualité" und die Wohnsitzbestätigung aus den Vereinigten Arabischen Emiraten von D.________ sowie eine Passkopie seiner Mutter angefragt. Der Beschwerdeführerin stellte er in Aussicht, dass ihr Zivilstand – auch ohne Einreichung der Dokumente – auf "verheiratet seit 3. März 2021" angepasst werde. Entsprechend führte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in seiner Verfügung vom 13. April 2023 an, dass die ergänzenden Urkunden zum Personenstand nicht wesentlich seien und D.________ darum mit Minimalangaben im Schweizerischen Personenstandsregister erfasst werde. Dieses Vorgehen ist als rechtskonform zu beurteilen, zumal das Zivilstandsereignis – die Eheschliessung – zu keiner Zeit und von niemandem in Frage gestellt wurde.
6.
6.1
Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und D.________ wurde somit zu Recht anerkannt, und D.________ wird richtigerweise unter Minimalangaben ins Personenstandsregister eingetragen, womit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
6.2
Soweit die Beschwerdeführerin eine Änderung ihres Zivilstands auf "geschieden" erwirken will, ist sie auf den zivilrechtlichen Weg zu verweisen. Es bedarf dazu einer Ehescheidung (nach Art. 111 ff. ZGB), welche am zuständigen Zivilgericht ihres Wohnorts einzuleiten ist (Art. 46 IPRG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig, weshalb ihr eine Spruchgebühr von Fr. 1’000.– auferlegt wird. Diese wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zurückbezahlt. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Verfahrensausgang nicht zugesprochen (§ 28 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– auferlegt, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv).
Zug, 19. Februar 2024
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil V 2023 33
§ 61 VRG
Art. 23 ZStVart. 23 OECart. 23 OSC
Art. 45 ZGBart. 45 CCart. 45 CC
§ 62 VRG
§ 64 VRG
§ 65 VRG
§ 63 VRG
§ 63 VRG
§ 63 VRG
Art. 25 IPRGart. 25 LDIPart. 25 LDIP
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 32 IPRGart. 32 LDIPart. 32 LDIP
Art. 25 IPRGart. 25 LDIPart. 25 LDIP
Art. 26 IPRGart. 26 LDIPart. 26 LDIP
BGE 120 II 87ATF 120 II 87DTF 120 II 87
Art. 45 IPRGart. 45 LDIPart. 45 LDIP
Art. 25 IPRGart. 25 LDIPart. 25 LDIP
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
BGE 136 III 345ATF 136 III 345DTF 136 III 345
BGE 132 III 389ATF 132 III 389DTF 132 III 389
BGE 128 III 191ATF 128 III 191DTF 128 III 191
BGE 126 III 249ATF 126 III 249DTF 126 III 249
BGE 129 III 250ATF 129 III 250DTF 129 III 250
Art. 45a IPRGart. 45a LDIPart. 45a LDIP
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 27 IPRGart. 27 LDIPart. 27 LDIP
Art. 32 IPRGart. 32 LDIPart. 32 LDIP
Art. 45 IPRGart. 45 LDIPart. 45 LDIP
Art. 16 ZStVart. 16 OECart. 16 OSC
Art. 5 ZStVart. 5 OECart. 5 OSC
Art. 5 ZStVart. 5 OECart. 5 OSC
Art. 15a ZStVart. 15a OECart. 15a OSC
Art. 16 ZStVart. 16 OECart. 16 OSC
Art. 15a ZStVart. 15a OECart. 15a OSC
Art. 111 ZGBart. 111 CCart. 111 CC
Art. 46 IPRGart. 46 LDIPart. 46 LDIP
Art. 23 ZPOart. 23 CPCart. 23 CPC
§ 23 VRG
§ 28 VRG