V 2023 41
Ergänzungsleistungen (Rückforderung)
13. Oktober 2023Deutsch20 min
A. Der damals im Kanton Bern wohnhafte A.________ führte in der Zeit vom 9. Oktober 2021 bis 2. November 2021 täglich einen Personenwagen, obwohl ihm der Führerausweis anlässlich einer Polizeikontrolle vom 9. Oktober 2021 im Kanton Bern wegen Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand entzogen bzw. ihm ein vorläufiges Fahrverbot erteilt worden war und er deshalb nicht berechtigt war, Motorfahrzeuge zu lenken. Für dieses Verhalten wurde A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 8. März 2022 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis) schuldig erklärt. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 3. April 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug dem inzwischen in den Kanton Zug gezogenen A.________ den Führerausweis für zwölf Monate. Der Zeitraum vom 2. November 2021 (letztmaliges bekanntes Fahren trotz polizeilicher Abnahme) bis 17. Januar 2022 (Aufhebung des polizeilichen Fahrverbots) wurde als vollzogen angerechnet.
Source zg.ch
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 16. August 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch Fürsprecher B.________
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Strassenverkehrsrecht
(Führerausweisentzug)
V 2023 41
Sachverhalt
A. Der damals im Kanton Bern wohnhafte A.________ führte in der Zeit vom 9. Oktober 2021 bis 2. November 2021 täglich einen Personenwagen, obwohl ihm der Führerausweis anlässlich einer Polizeikontrolle vom 9. Oktober 2021 im Kanton Bern wegen Verdachts auf Fahren in fahrunfähigem Zustand entzogen bzw. ihm ein vorläufiges Fahrverbot erteilt worden war und er deshalb nicht berechtigt war, Motorfahrzeuge zu lenken. Für dieses Verhalten wurde A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 8. März 2022 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren ohne Berechtigung (Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis) schuldig erklärt. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 3. April 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug dem inzwischen in den Kanton Zug gezogenen A.________ den Führerausweis für zwölf Monate. Der Zeitraum vom 2. November 2021 (letztmaliges bekanntes Fahren trotz polizeilicher Abnahme) bis 17. Januar 2022 (Aufhebung des polizeilichen Fahrverbots) wurde als vollzogen angerechnet.
B. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2023 gelangte A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, an das Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
"1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2023 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis nicht zu entziehen und ihm zu belassen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die zuständige Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter sei die Entzugsdauer des Führerausweises angemessen zu kürzen, mindestens jedoch um die Hälfte.
4. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer der Führerausweisentzug bzw. die Einsendungsfrist des Führerausweises bis zum Ende des sechsten Monats ab der Rechtskraft der vorliegenden Rechtssache aufzuschieben.
5. Sofern der vorliegenden Beschwerde nicht von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, sei dem verfügten Führerausweisentzug vom 3. April 2023 vorfrageweise die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis über die vorliegende Rechtssache rechtskräftig entschieden worden ist, und es sei die Einsendefrist des Führerausweises bis zum 15. Oktober 2023 aufzuheben."
C. Der Beschwerdeführer bezahlte den mit Verfügung vom 4. Mai 2023 verlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– fristgerecht.
D. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
E. Am 6. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
F. Das Strassenverkehrsamt liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Angefochten ist vorliegend eine Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug und damit einer unteren kantonalen Verwaltungsbehörde. Das Strassenverkehrsamt stützt sich in seiner Verfügung auf Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und damit auf Bundesrecht. Ein Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht ist nicht vorgesehen, weshalb das hiesige Gericht für die Beschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheides, weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist (§ 62 VRG). Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht (§ 64 f. VRG). Daher ist auf sie einzutreten.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gelten: 1. die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes; 2. die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache; 3. der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens; 4. die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift; 5. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie vorliegend – kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden.
1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer lässt zunächst die Zuständigkeit des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2023 bestreiten. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits spätestens per 20. Februar 2023 nicht mehr im Kanton Zug wohnhaft gewesen sei.
3.2
Nach Art. 22 Abs. 1 SVG werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton. Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Behörde innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Verlegt der Ausweisinhaber den Wohnsitz, muss er seine neue Adresse der zuständigen Behörde am neuen Wohnsitz innert 14 Tagen mitteilen. Bei einer Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich bei der bisherigen Behörde abmelden (Art. 26 Abs. 2 VZV). Die örtliche Zuständigkeit wird zu jenem Zeitpunkt festgelegt, in welchem das Verwaltungsverfahren eröffnet wird, d.h. wenn die für den Entzug zuständige Behörde dem Betroffenen Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zur avisierten Massnahme zu äussern (BGer 1C_482/2015 vom 15. März 2016 E. 3.1; BGE 108 Ib 139 E. 2c). Die einmal gegebene Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder seinen vorwiegenden Aufenthalt während des Entzugsverfahrens ändert (BGer 1C_482/2015 vom 15. März 2016 E. 3.1; BGE 102 Ib 290 E. 1 mit Hinweis; zum Ganzen siehe auch Rütsche/Schneider, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 22 N 35).
3.3
Den Akten kann entnommen werden, dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mit Schreiben vom 4. November 2022 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gelangte. Darin informierte es, dass der Beschwerdeführer wegen wiederholten Führens eines Personenwagens trotz polizeilichen Fahrverbots, begangen bzw. festgestellt am 2. November 2021 um ca. 12:50 Uhr in Bremgarten BE, verzeigt worden sei. Diese Verkehrsregelverletzung löse zwei Verfahren aus: das Strafverfahren (Busse, Geldstrafe) und das Administrativverfahren (Führerausweisentzug). Der Führerausweisentzug werde im Kanton Bern durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügt, die strafrechtliche Verurteilung erfolge durch die Strafbehörde am Ort des Vorfalles. Im Fall des Beschwerdeführers sei zu prüfen, ob zu gegebener Zeit eine Administrativmassnahme (Führerausweisentzug für mindestens zwölf Monate gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG) anzuordnen sei. Vor einer allfälligen Verfügung einer Administrativmassnahme werde das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern den noch offenen Ausgang des Strafverfahrens abwarten. Es weise den Beschwerdeführer darauf hin, dass die strafrechtliche Beurteilung die noch bevorstehende Administrativmassnahme entscheidend beeinflussen könne. Deshalb solle er eventuelle Einwände und Entlastungsargumente gegen den ihm zur Last gelegten Sachverhalt unbedingt im Strafverfahren vorbringen. Wenn es auf die Angelegenheit zurückkomme, werde der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten, sich zum Administrativverfahren zu äussern.
Am 25. Januar 2023 gelangte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter. In seinem Schreiben führte es aus, bekanntlich habe die Administrativbehörde des Kantons Bern den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2022 mitgeteilt, in erwähnter Sache mit der Anordnung einer Administrativmassnahme zuzuwarten. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Steinhausen ZG verlegt, weshalb neu die Administrativbehörde des Kantons Zug für die Verfahrensführung zuständig sei. Die entsprechenden Akten – inkl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 8. März 2022 – seien dem Strassenverkehrsamt Zug am 20. Januar 2023 zugestellt worden. Das Strassenverkehrsamt sehe vor, dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der zwingend anzuwendenden Kaskadenbestimmung – den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten (gesetzliche Mindestentzugsdauer) zu entziehen. Der Entzug des Führerausweises stütze sich auf Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. c SVG Die Zeit zwischen dem polizeilich ausgesprochenen Fahrverbot (9. Oktober 2021) und der letzten bekannten Widerhandlung (2. November 2021) werde dieser Entzugsdauer angerechnet. Bevor das Strassenverkehrsamt eine Massnahme verfüge, gebe es dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Massnahme zu äussern. Es bitte den Beschwerdeführer, ihm seine Stellungnahme bis zum 13. Februar 2023 zuzustellen. Der Beschwerdeführer solle ihm bitte mitteilen, wenn er die Akten nochmals benötige.
Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern noch keine Gelegenheit zur Akteneinsicht bzw. Stellungnahme hatte. Erst mit Schreiben des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug vom 25. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und damit das Verfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Kanton Zug wohnhaft, ergibt sich doch aus der Abmeldebestätigung vom 20. Februar 2023, dass der Wegzug nach C.________ BE erst am 19. Februar 2023 erfolgte. Somit war bzw. ist das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug zuständig, zumal – wie oben ausgeführt – ein späterer Wohnsitzwechsel die Zuständigkeit nicht mehr zu verändern vermag.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer lässt u.a. rügen, der primäre Führerausweisentzug, wegen welchem er überhaupt in die missliche Lage gekommen sei, ohne gültigen Führerschein beim Autofahren angehalten worden zu sein, sei bereits unrechtmässig erfolgt. Es sei rechtskräftig festgestellt worden, dass er ursprünglich fahrtüchtig gewesen wäre. Das Verfahren diesbezüglich sei eingestellt worden. Die Ursache für den Ausweisentzug sei folglich weggefallen, und infolgedessen sei der Entzug an sich ebenfalls hinfällig. Dessen sei sich der Beschwerdeführer stets bewusst gewesen, da er ein verantwortungsvoller Autofahrer sei. Infolgedessen könne er auch nicht dafür bestraft werden, bei voller Verkehrstüchtigkeit ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
4.2
Dem Beschwerdeführer hatte die Kantonspolizei Bern am 9. Oktober 2021 den Führerausweis wegen Verdachts auf Fahrunfähigkeit abgenommen. Nachdem gemäss Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 29. November 2021 die Auswertung der Blutproben des Beschwerdeführers negativ ausgefallen war und es gemäss Zeugnis des Hausarztes keine Hinweise auf problematischen Betäubungsmittelkonsum gab, hob das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern das von der Polizei ausgesprochene Fahrverbot auf. Es ordnete jedoch eine Überprüfung der Fahreignung des Beschwerdeführers an, weil diesem der Konsum von Amphetamin nachgewiesen worden war. Die Begutachtung der Fahreignung fiel dann für den Beschwerdeführer positiv aus, weshalb das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern am 29. September 2022 entscheiden konnte, dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu belassen.
4.3
Der hiervor in E. 4.1 dargelegten Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der Tatbestand des Fahrens trotz Ausweisentzug steht – wie die Vereitelung einer Untersuchung der Fahrfähigkeit – in erster Linie im Dienst der wirksamen Rechtsdurchsetzung. Mit dem Ausweisentzug soll einer früheren Entzugsverfügung Nachachtung verschafft werden, indem die Missachtung der Verfügung sanktioniert wird (Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16c N 41; vgl. auch Noah Grand, Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung, 2023, S. 331). Die nachfolgend darzulegenden Ausführungen des Bundesgerichts zur Auslegung des Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG im Zusammenhang mit einem Sicherungsentzug können ohne Weiteres analog auf den vorliegenden Fall angewendet werden, bei welchem die Polizei dem Beschwerdeführer den Führerauswies wegen des Verdachts auf Fahrunfähigkeit abgenommen hat. Gemäss Bundesgericht wäre es mit der ratio legis, die eine Verschärfung der Administrativmassnahmen im Strassenverkehr bei Rückfällen vorsieht, schwer vereinbar, wenn der Betroffene im Nachhinein durch die Aufhebung des vorsorglichen Sicherungsentzugs besser gestellt würde und der erst später ausgesprochene Warnungsentzug ihm eine günstigere Ausgangssituation beim zweiten Warnungsentzugsverfahren verschaffen würde. Der für die Dauer des Sicherungsentzugs verfügte vorsorgliche Entzug des Führerausweises kann deshalb nicht als "nicht geschehen" betrachtet werden. Der vorsorgliche Sicherungsentzug soll gewährleisten, dass mutmasslich nicht (mehr) fahrgeeignete Personen bis zur rechtskräftigen Abklärung der Fahreignung nicht am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen. Dieser gesetzliche Zweck würde vollständig unterlaufen, wenn der vom vorsorglichen Führerausweisentzug Betroffene diese vorläufige Sicherungsmassnahme folgenlos missachten könnte, weil er auf einen günstigen Ausgang des hängigen Hauptverfahrens hofft (BGE 141 II 220 E. 3.3.5 mit Hinweis auf BGer 1C_526/2012 vom 24. Mai 2013 E. 4).
5.
5.1
Der Beschwerdeführer lässt weiter rügen, das Strassenverkehrsamt habe die Aufgabe, Massnahmen auszusprechen, um die allgemeine Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die ausgesprochene Massnahme würde jedoch mangels Allgemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht diesen Zweck erfüllen, sondern lediglich den Beschwerdeführer zusätzlich bestrafen. Der Zweck könne in seinem Fall gar nicht erfüllt werden. Infolgedessen sei die Massnahme a) wirkungslos bezüglich des verfolgten Ziels und b) übermässig einschneidend für den Beschwerdeführer, da dieser damit doppelt bestraft werde. Eigentlich sei er bereits strafrechtlich dafür belangt worden, dass er ohne Berechtigung gefahren sei. Dass die bezweckte Massnahme nun auch den Nachteil nach lit. b) hiervor nach sich ziehe, stelle eine doppelte Bestrafung und damit eine Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung dar (ne bis in idem).
5.2
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer insbesondere auf BGE 128 II 133 zu verweisen: Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die im schweizerischen Recht vorgesehene Zweispurigkeit der Verfahren nach Strassenverkehrsdelikten den Grundsatz "ne bis in idem" nicht. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat diese Regelung als mit der EMRK konform bestätigt. Während der Strafrichter über die strafrechtlichen Sanktionen Busse und Haftstrafe befindet, entscheidet die zuständige Administrativbehörde über die Administrativmassnahmen der Verwarnung und des Führerausweisentzugs. Obwohl der Führerausweisentzug eine gewisse Strafähnlichkeit aufweist, handelt es sich bei dieser Sanktion wesentlich um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Massnahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren, nicht dessen Bestrafung bezweckt. Es kann deshalb nicht davon die Rede sein, der Betroffene werde, wenn er für ein Verkehrsdelikt strafrechtlich belangt worden ist, mit dem Führerausweisentzug ein zweites Mal für dasselbe Verhalten bestraft (E. 3b/aa; bestätigt in BGE 137 I 363 E. 2.4 = Pra 2012 328 f.).
6.
6.1
Ferner lässt der Beschwerdeführer ausführen, indem die Behörde am 2. April 2023 [recte: 3. April 2023] die fragliche Verfügung erlassen habe, ohne dass eine entsprechende Widerhandlung erfolgt sei und über ein Jahr nach dem fraglichen Verhalten (Oktober 2021), sei das berechtigte Vertrauen im Beschwerdeführer erweckt worden, dass er keine solch einschneidende Massnahme zu vertreten habe. Unter dem Beschleunigungsgebot sei die Beurteilung innert angemessener Frist zu verstehen (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Erfolge der Verfahrensentscheid nicht innerhalb der vom Prozessgesetz festgelegten Frist oder in einer angemessenen Verfahrensdauer im Einzelfall, sei das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt. Vorliegend gehe es um die Entzugsdauer eines Jahres, welche nach Ablauf mehr als eines Jahres verfügt worden sei. Einzelfallweise betrachtet erscheine der Zeitablauf viel zu lange gewesen zu sein, insbesondere nachdem keine Fahruntüchtigkeit des Beschwerdeführers festgestellt worden und schliesslich dennoch mit der Begründung einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer verfügt worden sei. Aufgrund der mehr als zwölfmonatigen Dauer des Verfahrens, in welchem er seinen Führerausweis ohne Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz habe behalten und nutzen können, habe er eindeutig einen Anspruch auf Behalt des Führerausweises. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass ein Entzug des Führerausweises dennoch erforderlich sei, sei die Entzugsdauer eventualiter um die Differenz der tatsächlichen Verkehrsdauer zu derjenigen eines hypothetischen angemessenen Verfahrens zu kürzen, mindestens jedoch um sechs Monate.
6.2
Nach einer schweren Widerhandlung, insbesondere nach dem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG), wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Nach der früheren Rechtsprechung zu den altrechtlichen Administrativmassnahmen konnte die SVG-Mindestentzugsdauer unterschritten und allenfalls von der Anordnung einer Massnahme abgesehen werden, wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen war, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hatte und ihn an der Verfahrensdauer keine Schuld traf. Per 1. Januar 2005 wurde das SVG-Administrativmassnahmenrecht verschärft. Was die neurechtlichen Führerausweis-Warnungsentzüge betrifft, wird eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern nun im SVG ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit bei der zeitlichen Bemessung von Warnungsentzügen privilegierende Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, dürfen diese nicht zur Unterschreitung der Mindestentzugsdauern führen (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Zu diesen Umständen zählt grundsätzlich auch eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist. Selbst bei überlangen Administrativverfahren erlaubt das SVG grundsätzlich weder die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer noch den Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Verwarnung (BGer 1C_22/2009 vom 17. September 2009 E. 2.4 ff. mit weiteren Hinweisen).
6.3
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2017 der Führerausweis wegen Führens eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG entzogen, was eine schwere Widerhandlung darstellt. Folglich kann die Mindestentzugsdauer von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG von zwölf Monaten nicht unterschritten werden (siehe dazu Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG und BGE 141 II 220 E. 3.3.3), weshalb dem Rechtsbegehren 3 des Beschwerdeführers nicht entsprochen werden kann. Der Beschwerdeführer selbst liess dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug im Übrigen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mitteilen, er verzichte zum jetzigen Zeitpunkt auf Einwände an der vorgesehenen Entzugsdauer (siehe Schreiben vom 29. März 2023). Zudem ist anzumerken, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Vorverfahren nie vorgebracht hatte, dass das Beschleunigungsgebot verletzt sei. Nicht ersichtlich ist, inwiefern im Beschwerdeführer das Vertrauen hätte erweckt werden sollen, dass er keine solche Massnahme zu vertreten habe. Soweit aus den Akten ersichtlich, gelangten die Strassenverkehrsämter Bern bzw. Zug regelmässig an den Beschwerdeführer: Das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern informierte den Beschwerdeführer bereits in seiner Verfügung vom 17. Januar 2022, mit welcher das polizeiliche Fahrverbot aufgehoben und eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet wurde, dass nach Vorliegen des Gutachtens betreffend die Fahreignung noch über den Vorfall vom 2. November 2021 (Führen eines Personenwagens trotz polizeilichen Fahrverbots) befunden werden müsse. Nach Vorliegen des entsprechenden verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 19. September 2022 kontaktierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Bern am 4. November 2022 wiederum den Beschwerdeführer. Sodann gelangte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug am 25. Januar 2023 und 15. Februar 2023 an den Beschwerdeführer, bevor es am 3. April 2023 den Entzug des Führerausweises verfügte.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer lässt abschliessend ausführen, die Abnahmefrist (15. Oktober 2023) erscheine unverhältnismässig kurz, sollte ihm der Führerausweis wider Erwarten entzogen werden, vor allem im Vergleich zum schon lange sich ziehenden Verfahren. Der Beschwerdeführer sei auf den Führerschein angewiesen, um seinen Lebensunterhalt zu erwerben und sei in diesem Rahmen "auf seine Fahrfähigkeit" (Zitat) angewiesen. Folglich sei dem Beschwerdeführer subeventualiter der Aufschub des Führerausweisentzuges bzw. eine Einsendefrist bis zum Ende des sechsten Monats ab der Rechtskraft der vorliegenden Rechtssache zu gewähren.
7.2
Ein Aufschub der Rechtswirksamkeit ("Aufschub des Vollzugs") ist gemäss Rechtsprechung bei Warnungsentzügen zulässig, um dem Betroffenen hinreichend Zeit zu geben, sich beruflich ohne eigenes Fahrzeug zu organisieren. Der abschreckende und erzieherische Zweck der Massnahme wird durch den Aufschub des Vollzugs grundsätzlich nicht berührt; vorausgesetzt ist allerdings, dass sich der Aufschub zeitlich in Grenzen hält und nicht für mehrere Monate oder gar Jahre gewährt wird (Bernhard Rütsche, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16 N 87 mit weiteren Hinweisen). Bei der Festsetzung des Vollzugsbeginns eines Warnungsentzugs – wie im Verwaltungsrecht allgemein – ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Dieses Prinzip fordert, dass die Vollstreckungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Beim Entscheid über die Aufschiebung eines Warnungsentzugs sind somit das öffentliche Interesse, insbesondere an einem raschen Vollzug der Massnahme, um den erzieherischen Zweck am ehesten zu erreichen, und das private Interesse des betroffenen Fahrzeuglenkers am Aufschub des Führerausweisentzugs gegeneinander abzuwägen. Hingegen kann der Zeitpunkt des Entzugs nicht vollends nach den Wünschen und Bedürfnissen des Betroffenen festgelegt werden; die Nachteile im Zusammenhang mit einem Ausweisentzug sind Bestandteil der erzieherischen Wirkung und können nicht durch Umsetzung der für den Fahrer vorteilhaftesten Lösung beseitigt werden. Zu vermeiden ist jedoch, dass die Massnahme über den erzieherischen Zweck hinaus den Fahrzeuglenker besonders schwer trifft oder schikanös wird (KGer FR 603 2022 141 vom 8. Februar 2023 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
7.3
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug hat in seinem Entscheid vom 3. April 2023 festgelegt, dass der Führerausweis bis spätestens 15. Oktober 2023 abzugeben sei. Dies entspricht einer Frist von etwas mehr als sechs Monaten. Mit der am 3. Mai 2023 eingereichten Beschwerde wurde diese Frist im Sinne der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbrochen bzw. aufgehoben. Nichts spricht dagegen, dem Beschwerdeführer, wie von ihm gewünscht, zu erlauben, den Führerausweis erst am Ende des sechsten Monats ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abzugeben.
8.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen.
9.
Im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsbehörden und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Spruchgebühr wird ermessensweise auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis spätestens am Ende des sechsten Monats ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils abzugeben.
2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.– werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dispositiv).
Zug, 16. August 2023
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
§ 61 VRG
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
§ 62 VRG
§ 64 VRG
§ 63 VRG
§ 63 VRG
§ 61 VRG
§ 29 GO VG
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 22 SVGart. 22 LCRart. 22 LCStr
Art. 26 VZVart. 26 OACart. 26 OAC
Art. 26 VZVart. 26 OACart. 26 OAC
1C_482/2015
BGE 108 Ib 139ATF 108 Ib 139DTF 108 Ib 139
1C_482/2015
BGE 102 Ib 290ATF 102 Ib 290DTF 102 Ib 290
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
BGE 141 II 220ATF 141 II 220DTF 141 II 220
1C_526/2012
BGE 128 II 133ATF 128 II 133DTF 128 II 133
BGE 137 I 363ATF 137 I 363DTF 137 I 363
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 EMRK
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Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
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1C_22/2009
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
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Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
BGE 141 II 220ATF 141 II 220DTF 141 II 220
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
§ 23 VRG
§ 28 VRG