V 2023 44
Fürsorgerische Unterbringung
18. März 2024Deutsch31 min
A. Auf den Grundstücken 624 (GS 624), Loretostrasse 12, und 2713 (GS 2713), Löberenstrasse 36, der Stadt Zug befindet sich das Schulhaus Loreto. Neben dem Schulpavillon auf GS 2713 (Assek.-Nr. 2127a) befindet sich in westlicher Richtung ein Bretterschopf (Assek.-Nr. 892b) sowie in südwestlicher Richtung ein Werkstattgebäude (Assek.-Nr. 892a). Am 20. Dezember 2021 reichte das Baudepartement der Stadt Zug ein Baugesuch betreffend Versetzung des auf GS 2713 gelegenen Schulpavillons auf die Sportwiese im Südosten ein (Baugesuch SZ-2021-366/15518). Das Werkstattgebäude sowie der Bretterschopf sollen abgebrochen und der versetzte Schulpavillon auf GS 624 erstellt werden. Der Schulpavillon soll als Provisorium während der Bauzeit der Neubauten Trakt 6 und 7 für die Schulanlage Loreto dienen. Das Baugesuch für diese beiden Neubauten wurde am 21. Dezember 2021 bzw. 17. Mai 2022 eingereicht (Baugesuch SZ-2021-367/15519; Streitgegenstand des Parallelverfahrens V 2023 43). Nach der geplanten Inbetriebnahme des Neubaus Trakt 7 auf GS 2713 soll der provisorische Schulpavillon auf der Sportwiese bis spätestens Ende 2024 zurückgebaut werden. Das Baugesuch SZ-2021-366/15518 wurde im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob A.________, Eigentümer des Grundstücks C.________ (GS C.________), Einsprache. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wurde bei der D.________ AG ein Lärmgutachten eingeholt (Gutachten vom 25. Februar 2022). Am 10. Mai 2022 erteilte der Stadtrat von Zug unter der Auflage, dass der provisorische Schulpavillon spätestens mit der Inbetriebnahme des Neubaus Trakt 7 zurückzubauen und der ursprüngliche Zustand der Grünfläche wiederherzustellen sei, die baurechtliche Bewilligung für den neuen Standort des provisorischen Schulpavillons. Die Einsprache von A.________ wurde abgewiesen. Gegen diesen Stadtratsbeschluss reichte A.________ am 3. Juni 2022 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug ein und beantragte darin die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses und der Baubewilligung, eventualiter die Zurückweisung zur neuen Entscheidung an den Stadtrat von Zug. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde beim Amt für Umwelt (AFU) ein Fachbericht zu den lärmrechtlichen Punkten eingeholt (Fachbericht vom 26. Juli 2022). Am 4. April 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
Source zg.ch
1
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter
lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler
U R T E I L vom 15. März 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
vertreten durch RA B.________
gegen
1. Stadtrat von Zug
2. Regierungsrat des Kantons Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Baubewilligung (SZ-2021-366/15518)
V 2023 44
Sachverhalt
A. Auf den Grundstücken 624 (GS 624), Loretostrasse 12, und 2713 (GS 2713), Löberenstrasse 36, der Stadt Zug befindet sich das Schulhaus Loreto. Neben dem Schulpavillon auf GS 2713 (Assek.-Nr. 2127a) befindet sich in westlicher Richtung ein Bretterschopf (Assek.-Nr. 892b) sowie in südwestlicher Richtung ein Werkstattgebäude (Assek.-Nr. 892a). Am 20. Dezember 2021 reichte das Baudepartement der Stadt Zug ein Baugesuch betreffend Versetzung des auf GS 2713 gelegenen Schulpavillons auf die Sportwiese im Südosten ein (Baugesuch SZ-2021-366/15518). Das Werkstattgebäude sowie der Bretterschopf sollen abgebrochen und der versetzte Schulpavillon auf GS 624 erstellt werden. Der Schulpavillon soll als Provisorium während der Bauzeit der Neubauten Trakt 6 und 7 für die Schulanlage Loreto dienen. Das Baugesuch für diese beiden Neubauten wurde am 21. Dezember 2021 bzw. 17. Mai 2022 eingereicht (Baugesuch SZ-2021-367/15519; Streitgegenstand des Parallelverfahrens V 2023 43). Nach der geplanten Inbetriebnahme des Neubaus Trakt 7 auf GS 2713 soll der provisorische Schulpavillon auf der Sportwiese bis spätestens Ende 2024 zurückgebaut werden. Das Baugesuch SZ-2021-366/15518 wurde im Amtsblatt publiziert und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob A.________, Eigentümer des Grundstücks C.________ (GS C.________), Einsprache. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens wurde bei der D.________ AG ein Lärmgutachten eingeholt (Gutachten vom 25. Februar 2022). Am 10. Mai 2022 erteilte der Stadtrat von Zug unter der Auflage, dass der provisorische Schulpavillon spätestens mit der Inbetriebnahme des Neubaus Trakt 7 zurückzubauen und der ursprüngliche Zustand der Grünfläche wiederherzustellen sei, die baurechtliche Bewilligung für den neuen Standort des provisorischen Schulpavillons. Die Einsprache von A.________ wurde abgewiesen. Gegen diesen Stadtratsbeschluss reichte A.________ am 3. Juni 2022 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug ein und beantragte darin die Aufhebung des Stadtratsbeschlusses und der Baubewilligung, eventualiter die Zurückweisung zur neuen Entscheidung an den Stadtrat von Zug. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde beim Amt für Umwelt (AFU) ein Fachbericht zu den lärmrechtlichen Punkten eingeholt (Fachbericht vom 26. Juli 2022). Am 4. April 2023 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates betreffend Abbruch Bretterschopf und Werkstattgebäude sowie Verschiebung Schulpavillon liess A.________ am 11. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, der Regierungsratsbeschluss vom 4. April 2023 und die Baubewilligung für das Baugesuch SZ-2021-366/15518 seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung der Vorinstanz, subeventualiter dem Stadtrat von Zug zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner unter solidarischer Haftung. In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Einholung eines Lärmgutachtens beantragen. Zusammenfassend macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Baugesuch entspreche nicht den geltenden umweltrechtlichen Vorschriften. Dabei stellt er sich insbesondere auf den Standpunkt, dass das Bauprojekt übermässige Lärmimmissionen durch Verengung und Verlagerung der Aktivitäten auf dem Sportplatz Loreto, durch motorisierten Mehrverkehr sowie durch übermässige Mehrnutzung des Fusswegrechts im E.________weg verursache.
C. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– wurde rechtzeitig bezahlt.
D. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2023 beantragte die Baudirektion namens des Regierungsrats des Kantons Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Baudepartement der Stadt Zug namens des Stadtrats von Zug schloss mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2023 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
E. Mit Replik vom 13. September 2023 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten.
F. Die Baudirektion reichte am 3. Oktober 2023 eine Duplik ein, das Baudepartement der Stadt Zug am 31. Oktober 2023. Daraufhin äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2023 ein weiteres Mal.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer hat sowohl am Einsprache- als auch am Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen. Als Eigentümer des GS C.________, welches sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Schulhaus Loreto befindet, ist er vom Bauvorhaben besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats. Die Beschwerdeberechtigung ist folglich gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG gegeben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (§ 64 und 65 VRG) eingereicht, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).
Erwägungen
2.
Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes (nPBG; BGS 721.11) sowie die Totalrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (nV PBG; BGS 721.111) sind per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das vorliegend zu beurteilende Baugesuch SZ-2021-366/15518 wurde am 20. Dezember 2021 eingereicht. Am 10. Mai 2022 wurde die Baubewilligung erteilt. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung von § 71a lit. b nPBG zur Anwendung, wonach auf Baugesuche und Sondernutzungspläne in denjenigen Gemeinden, welche ihre Zonenpläne und Bauvorschriften noch nicht an die sich an der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) orientierenden Baubegriffe und Messweisen angepasst haben, das bisherige Recht Anwendung findet.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Im Einzelnen macht er geltend, die Vorinstanz habe sich nicht oder nur ungenügend mit seinen Argumenten auseinandergesetzt und sich mit Pauschalisierungen und Vereinfachungen begnügt. Damit komme die Vorinstanz ihrer Pflicht, sich mit den Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auseinanderzusetzen, nicht genügend nach und verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.2
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittel-instanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1).
3.3
In der vorliegenden Angelegenheit kann nach Auffassung des Gerichts von einer Gehörsverletzung nicht die Rede sein. Im angefochtenen Regierungsratsbeschluss vom 4. April 2023 hat sich die Vorinstanz ausführlich zu den lärmrechtlichen Auswirkungen des Bauvorhabens geäussert und dabei die Argumentation des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt. Aus dem Beschluss des Regierungsrats geht eindeutig hervor, von welchen Überlegungen er sich bei der Entscheidfindung leiten liess. Wie oben dargelegt, bedeutet der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, dass eine Behörde sich in ihrem Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer ohne Frage eruieren, auf welchen Argumenten die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde durch die Vorinstanz beruhte und somit diesen Entscheid sachgerecht anfechten. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet.
4.
Die GS 624 und 2713, auf welchen der Abbruch des Bretterschopfes sowie des Werkstattgebäudes und die provisorische Versetzung des Schulpavillons vorgesehen sind, befinden sich in der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeIB). Die Zone OeIB ist gemäss § 55 der Bauordnung der Stadt Zug und Zweckbestimmung Anhang 4 (BO) u.a. für die Oberstufen-Schulanlage bestimmt. Die umliegenden Grundstücke der Nachbarschaft befinden sich in der Wohnzone 3. Alle vorliegend relevanten Nutzungszonen sind der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II zugeordnet. Nach Art. 43 Abs. 1 lit. b der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) sind in Zonen mit ES II keine störenden Betriebe zugelassen.
5.
Lärmrechtliche Beurteilung im Allgemeinen
5.1
Wie dem Katasterplan Provisorium vom 17. Dezember 2021 (Bg2-act. B16 Bel. 5) entnommen werden kann, wird mit dem vorliegenden Baugesuch der Rückbau eines Bretterschopfes und eines Werkstattgebäudes sowie der rund hälftige Rückbau eines Schulpavillons beantragt. Die verbleibende Hälfte des Schulpavillons soll nach Osten beziehungsweise auf den heute angrenzenden Sportplatz verschoben werden und dort als Provisorium während der Bauzeit der Neubauten Trakt 6 und 7 für die Schulanlage Loreto dienen. Nach Inbetriebnahme des Neubaus Trakt 7 auf GS 2713 soll der provisorische Schulpavillon auf der Sportwiese zurückgebaut werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Versetzung des bestehenden Schulpavillons auf die Sportwiese verkleinere sich die Fläche der Sportwiese um 25 % und die Sport- und Freizeitaktivitäten würden sich auf das südöstliche Ende der Wiese verschieben. Die reduzierte Rasenfläche befinde sich unmittelbar gegenüber seinem Grundstück. Dadurch erfolge für ihn unweigerlich eine Zunahme der Lärmimmissionen, da die Nutzungskapazität gleichbleibe, aber sich kompakter in seine Richtung verschiebe. Die zu erwartende Zunahme an Schüler in den kommenden Jahren verschärfe die Problematik respektive die Lärmbelastung weiter.
Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens sind somit die mit der Verschiebung des bestehenden Schulpavillons einhergehenden Lärmemissionen.
5.2
5.2.1
Bei der Schulanlage Loreto handelt es sich in seiner Gesamtheit mit allen sich darauf befindenden Anlagen um eine ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV, die Aussenlärm erzeugt und somit der Umweltschutzgesetzgebung und der LSV untersteht. Da die Schulanlage gesamthaft betrachtet vor dem Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bewilligt und in Betrieb genommen wurde, ist von einer bestehenden Anlage i.S.v. Art. 8 LSV auszugehen. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Als wesentliche Änderung gilt insbesondere die Zunahme des Beurteilungspegels um 1dB (A) oder mehr. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Änderung einer alten ortsfesten Anlage auch ohne projektbedingte wahrnehmbare Lärmzunahme wesentlich im Sinne von Art. 8 LSV, wenn die Bausubstanz der Anlage stark verändert wird oder die Änderung erhebliche Kosten verursacht (vgl. Vollzugshilfe des BAFU zur Beurteilung von Sportanlagen, 2017, S. 12 mit Hinweis auf BGer 1C_506/2014 vom 14. Oktober 2015).
Für bestehende ortsfeste Anlagen besteht zudem eine Sanierungspflicht, wenn sie den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen (Art. 16 USG). Nach Art. 18 USG darf eine sanierungsbedürftige Anlage nur dann umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 LSV).
5.2.2
Die Lärmschutzverordnung soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Art. 7 USG erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV). Vom Schutzzweck her erscheint es angemessen, alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die Betrachtung mit einzubeziehen, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (BGE 123 II 74 E. 3b), unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes bzw. des Betriebsareals verursacht werden (BGE 123 II 325 E. 4a/bb). Über den technischen Eigenlärm hinaus ist einer Sportanlage also derjenige Lärm zuzurechnen, der von ihren Benützern bei bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird. Dazu gehört der bei der Sportausübung selber erzeugte Lärm. Auch der Schall von Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen ist zum Betriebslärm zu rechnen, genauso wie der von Trainern, Sportlern und Zuschauern durch Rufe, Schreie und Pfiffe etc. verursachte Lärm (Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Raumplanerische, baurechtliche und umweltrechtliche Aspekte beim Bau und der Sanierung von Sportanlagen, 2002, S. 346 f.). Für einige häufige, oft als besonders störend empfundene Schall- bzw. Lärmquellen (Strassenverkehr, Regionalflughäfen und Flugfelder, Industrie- und Gewerbebetriebe, Schiessanlagen) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 13 Abs. 1 USG in den Anhängen 3 bis 7 der LSV mit den Belastungsgrenzwerten (Planungs-, Immissionsgrenz- und Alarmwerte; Art. 2 Abs. 5 LSV) objektive Beurteilungskriterien aufgestellt, die auf die durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind. Die LSV enthält jedoch nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte. Solche fehlen insbesondere für so genannten "untechnischen" Alltagslärm, wie er Sportanlagen immanent ist (vgl. Widmer Dreifuss, a.a.O., S. 332).
Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung auch der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen sind. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3).
5.3
Im Baubewilligungsverfahren wurde bei der D.________ AG ein Lärmgutachten eingeholt. Im "Gutachten Sport- und Alltagslärm" vom 25. Februar 2022 (Bg2-act. B16 Bel. 17) wurden allfällige durch das Provisorium indirekt verursachte Lärmemissionen (insbesondere in Form von Sport- und Alltagslärm) abgeklärt. Dabei wurde festgestellt, dass eine Veränderung der bisherigen Sportplatznutzung während der Zeit, in welcher das Provisorium in Betrieb sei, nicht erwartet werde. Dies einerseits da keine Zunahme der Nutzerkapazität erfolge, andererseits weil der Sportplatz und dessen Nutzung sich abgesehen von einer Verkleinerung der Grösse nicht ändern würden. Der Rasenplatz weise im Bestand eine Länge von ca. 84 Metern auf. Das Provisorium verkürze diesen um 22 Meter, sodass eine Gesamtlänge von 62 Metern verbleibe. Eine zusätzliche, den Lärm verstärkende Reflektionswirkung werde aufgrund der bereits bestehenden Reflektionsflächen in Form des aktuellen Schulpavillons nicht erwartet. Die reduzierte Sportplatzgrösse während der Zeit des Provisoriums lasse nur noch Platz für ein vollwertiges Fussballfeld. Aufgrund dessen würden eine reduzierte Nutzung und somit tiefere Emissionen erwartet. Gemäss Art. 8 Abs. 3 LSV würden diese Änderungen nicht als "wesentliche Änderung" der Sportanlage gelten. Aus diesem Grund werde darauf verzichtet, eine vertiefte Abklärung der Belastung durch Sportlärm aufgrund des Provisoriums durchzuführen. Die neben dem Provisorium erstellte, chaussierte Spielfläche gelte nicht als Sportfläche, sondern werde als Spiel- und Aufenthaltsplatz betrachtet und deshalb im Folgenden als Alltags- und nicht als Sportlärm beurteilt (Ziff. 1).
Hinsichtlich des zu erwartenden Alltagslärms, welcher durch spielende Schulkinder auf der neu erstellten, chaussierten Spielfläche neben dem Provisorium zu erwarten ist, wurde davon ausgegangen, dass aufgrund der gegebenen Schulzeiten Emissionen ausschliesslich während der Tageszeit (07:00 bis 19:00 Uhr) resultieren. Die Wahrnehmbarkeit wurde als laut und die Häufigkeit als häufig eingestuft. Als Charakter ging die D.________ AG von Kinderstimmen aus. Aufwachreaktionen wurden keine erwartet (Ziff. 4). Die Beurteilung ergab eine höchstens geringfügige Störung. Die abgewandte Positionierung der Spielfläche zu den Wohnnutzung wurde als ausreichende Vorsorgemassnahme betrachtet (Ziff. 5).
5.3.1
Das Lärmgutachten der D.________ AG ist in sich schlüssig und nachvollziehbar und entspricht den erforderlichen wissenschaftlichen Standards. Soweit der Beschwerdeführer dagegen einwendet, es handle sich um ein einseitiges Parteigutachten, welches bloss zu Gunsten von dessen Auftraggeberin ausgearbeitet worden sei, kann er nicht gehört werden. Das genannte Lärmgutachten wurde von der D.________ AG erstellt. Unterzeichnet ist es von F.________, Dip. Akustiker SGA, und G.________, MSc ETH ETIT. Gemäss Homepage handelt es sich bei der D.________ AG um eine national führende und unabhängige Ingenieurunternehmung für Spezialleistungen in der Baubranche. Allein der Umstand, dass das Gutachten von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben wurde, macht das Gutachten nicht unverwertbar. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche auf eine mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit der unterzeichnenden Gutachter hindeuten würden. Schliesslich weist auch nichts darauf hin, dass die lärmrechtliche Beurteilung nicht sorgfältig oder der konkreten Fragestellung nicht angemessen vorgenommen worden wäre. Auch das AFU erachtet das Gutachten als fachlich korrekt und lärmrechtskonform (Stellungnahme vom 26. Juli 2022 [Bg2-act. B6]). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, von der Einschätzung der kantonalen Fachbehörde abzuweichen.
5.3.2
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er einwendet, das Gutachten sei mangelhaft, weil auf eine vertiefte Abklärung der Belastung durch Sportlärm aufgrund des Provisoriums verzichtet worden sei. Es trifft zwar zu, dass das Gutachterbüro – neben der Beurteilung des Alltagslärms – auch damit beauftragt wurde, den mit dem Bauvorhaben einhergehenden Sportlärm abzuklären (vgl. auch Ziff. 1 "Ausgangslage"). Wie dem Gutachten jedoch ebenfalls entnommen werden kann, haben die Gutachter aus eigener Initiative auf eine vertiefte Abklärung der Belastung durch Sportlärm aufgrund des Provisoriums verzichtet und dies damit begründet, dass weder eine Veränderung der bisherigen Sportplatznutzung während der Betriebszeit des Provisoriums noch eine zusätzliche, den Lärm verstärkende Reflektionswirkung zu erwarten sei. Angesichts dessen wurde im Gutachten davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben keine wesentliche Änderung i.S.v. Art. 8 Abs. 3 LSV mit sich bringen würde und somit auf eine vertiefte Abklärung bezüglich Sportlärm verzichtet werden könne.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheint dies schlüssig. Einleitend ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass es beim vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben lediglich um den Rückbau mehrerer Gebäude und die teilweise Verschiebung eines bereits bestehenden Pavillons geht. Die Erstellung neuer Anlagen ist demgegenüber nicht vorgesehen, insbesondere werden keine neuen Lärmquellen geschaffen. Die Verschiebung des Pavillons führt lediglich zu einer Verkleinerung des Sportplatzes. Dass die Verringerung der Sportplatzgrösse wesentliche Auswirkungen hätte, kann jedoch nicht gesagt werden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass der Sportplatz in Richtung des Grundstücks des Beschwerdeführers unverändert bleibt und sich andererseits die Anzahl Sportplatzbenutzer infolge des vorliegend zu beurteilenden Bauvorhabens nicht massgebend ändern wird. Von einer Zunahme der Nutzerkapazität kann jedenfalls keine Rede sein. Infolge der reduzierten Spielfeldfläche, die während der Zeit des Provisoriums nur noch Platz für ein vollwertiges Fussballfeld lässt, wären – wennschon – vielmehr eine reduzierte Nutzung und damit einhergehend geringere Emissionen zu erwarten. Selbst wenn aber mit dem Beschwerdeführer von einer gleichbleibenden Nutzungskapazität ausgegangen wird, ist keine deutliche Zunahme der Lärmimmissionen zu erwarten. Zu berücksichtigen ist, dass die Sportfläche durch die Verschiebung des heute bestehenden Pavillons auf den Sportplatz nur unwesentlich verkleinert wird. Wie im Lärmgutachten vom 25. Februar 2022 ausgeführt, weist der Rasenplatz zum heutigen Zeitpunkt eine Länge von ca. 84 m auf. Durch das Provisorium wird dieser lediglich um 22 m verkürzt, wodurch weiterhin ein Fussballfeld mit üblicher Grösse verbleibt. Angesichts der verbleibenden, ausreichend grossen Sportplatzfläche sind die vom Beschwerdeführer befürchteten Komprimierungseffekte nicht zu erwarten. Von einer eigentlichen Konzentration des Lärms direkt gegenüber seinem Grundstück ist jedenfalls nicht auszugehen. Dies ergibt sich auch daraus, dass das Fussballspiel bereits durch die Anzahl Spieler beschränkt ist und das Spielverhalten nicht kontrollierbar ist. Im Übrigen befindet sich bereits zum heutigen Zeitpunkt ein vollwertiges Fussballfeld direkt gegenüber dem Grundstück des Beschwerdeführers. Daran wird sich – zumindest während der Betriebszeit des Provisoriums – nichts ändern.
Angesichts des soeben Ausgeführten kann der Schlussfolgerung im Lärmgutachten somit gefolgt werden, wonach durch das Bauvorhaben keine wesentlichen Änderungen der Sportanlage resultieren. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass im Gutachten vom 25. Februar 2022 auf eine eigentliche Beurteilung des Sportlärms verzichtet und stattdessen nur der Alltagslärm bewertet wurde, welcher vom Provisorium sowie der neu zu erstellenden chaussierten Spielfläche ausgeht.
In diesem Zusammenhang darf sodann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der vom Sportplatz ausgehende Lärm im Sinne einer Gesamtbeurteilung eingehend im Lärmgutachten der D.________ AG vom 3. Mai 2022 (Bg2-act. B16 Bel. 8) untersucht wurde. Dabei wurden selbst unter sehr konservativen Annahmen lediglich geringfügige Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte festgestellt und gleichzeitig in der Baubewilligung mehrere Auflagen verfügt, um die Lärmemissionen zu reduzieren. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Lärmemissionen, welche infolge der Erstellung der neuen Schultrakte 6 und 7 und der damit zusammenhängenden Erhöhung der Schülerzahl vom Sportplatz ausgehen, sind Streitgegenstand des Baubewilligungsverfahrens SZ-2021-367/15519. Insofern der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren Ausführungen dazu macht, ist er somit auf das Parallelverfahren V 2023 43 zu verweisen, in welchem sich das Gericht ausführlich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat (insb. E. 5.3.2). Eine Wiederholung erübrigt sich somit an dieser Stelle.
5.3.3
Wie dem Plan "Umgebung und Kanalisation Provisorium 1:500" vom 17. Dezember 2021 (Bg2-act. B16 Bel. 7) entnommen werden kann, wird neben dem auf GS 624 zu verschiebenden Schulpavillon neu eine chaussierte Spielfläche erstellt, die sowohl als Spielfläche als auch als Aufenthaltsplatz genutzt werden kann. Im Lärmgutachten der D.________ AG wurde der zu erwartende Alltagslärm, welcher aufgrund spielender Schulkinder auf dieser neu erstellten Spielfläche neben dem Provisorium zu erwarten ist, untersucht (vgl. Ziff. 4 und Beilage 2). Dabei stützte sich das Lärmgutachten insbesondere auf die Vollzugshilfe des BAFU "Vollzugshilfe im Umfang mit Alltagslärm" aus dem Jahr 2014 (nachfolgend Vollzugshilfe Alltagslärm). Diese Publikation bietet eine mögliche Grundlage für die Beurteilung von Lärmarten, für die keine Grenzwerte in der LSV festgelegt sind und liefert dadurch Entscheidungshilfen im Umgang mit Alltagslärm wie z.B. der Lärm von Kinderspielplätzen. In diesem Zusammenhang hat das BAFU ein Excel-Tool zur möglichen Einzelfallbeurteilung entwickelt, worauf auch die detaillierte Beurteilung der D.________ AG beruht.
Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendet, der zu erwartende Alltagslärm sei im Gutachten falsch beurteilt worden und die Beurteilung habe sich auf unzutreffende Parameter gestützt, geht er fehl. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht zu beanstanden, dass das Lärmgutachten Emissionen ausschliesslich während der Tageszeit von 07:00 bis 19:00 Uhr erwartet. Da es vorliegend um die Beurteilung des Alltagslärms geht, welcher durch spielende Schulkinder auf der neu erstellten Spielfläche neben dem Provisorium zu erwarten ist, macht es Sinn, dass sich die Gutachterin an den Schulzeiten orientierte, ist in den Abendstunden doch mit keinen spielenden Kindern zu rechnen. Im Hinblick auf den darüber hinausgehenden Lärm, der ab 19:00 Uhr bis zum Ende der erlaubten Nutzung des Sportplatzes zu erwarten ist, ist auf die im Parallelverfahren V 2023 43 erfolgte Gesamtbeurteilung zu verweisen (insb. E. 5.3.4). Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich an dieser Stelle. Was den zu erwartenden Alltagslärm durch die spielenden Schulkinder anbelangt, hat der Stadtrat von Zug in seiner Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schulanlage Loreto als Oberstufenschulhaus grossmehrheitlich von Schülerinnen und Schülern unter 16 Jahren genutzt wird. Angesichts dessen wurde der Charakter des Lärms zu Recht als Kinderstimmen definiert. Darüber hinaus erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb der im Lärmgutachten bezüglich seiner Wahrnehmbarkeit als laut und bezüglich seiner Häufigkeit als häufig eingestufte Alltagslärm gemäss Auffassung des Beschwerdeführers als sehr laut und sehr häufig bezeichnet werden müsste. Soweit der Beschwerdeführer lediglich vom Lärmgutachten abweichende eigene Einschätzungen und Wertungen äussert, ist dies kein Grund, weshalb nicht auf das Fachgutachten abgestellt werden dürfte.
Die Beurteilung im Lärmgutachten ergab, dass der zu erwartende Alltagslärm durch spielende Kinder höchstens als "geringfügig störend" einzustufen ist (vgl. dazu auch das detaillierte Beurteilungsblatt in Beilage 2). Wie der Vollzugshilfe Alltagslärm entnommen werden kann, sind bei einer höchstens geringfügigen Störung die Planungswerte eingehalten (Ziff. 2.2.3). Die D.________ AG betrachtete die abgewandte Positionierung der Spielfläche zu den Wohnnutzungen denn auch als ausreichende Vorsorgemassnahme. Soweit dies der Beschwerdeführer beanstandet und darauf hinweist, dass sich das Spielfeld direkt gegenüber seinem Grundstück befinde, mithin direkt seinen Schlaf- und Wohnräumen zugewandt, scheint er zu verkennen, dass im Lärmgutachten vom 25. Februar 2022 als Spielfläche jener chaussierte Spiel- und Aufenthaltsbereich definiert wurde, welcher direkt neben dem Provisorium erstellt werden soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es dabei also nicht um die Positionierung des Sportplatzes an sich, worauf sich seine Ausführungen beziehen dürften. Wie der Stadtrat von Zug zutreffend darauf hingewiesen hat, befindet sich der Spiel- und Aufenthaltsbereich, dessen Lärmemissionen im Gutachten vom 25. Februar 2022 beurteilt wurden, weit weg von der Liegenschaft des Beschwerdeführers und ist von der solchen abgewandt. Damit hat es sein Bewenden. Nach dem soeben Ausgeführten erweist sich das Bauvorhaben auch hinsichtlich des durch spielende Kinder verursachten Alltagslärms als lärmrechtskonform.
5.3.4
Inwiefern das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben einen Einfluss auf die sportfremde Nutzung des Sportplatzes (sog. Sekundärlärm) haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargelegt. Dementsprechend erübrigen sich auch hierzu weitere Ausführungen und es kann auf Erwägung 5.3.4 des Parallelverfahrens V 2023 43 verwiesen werden. Nichts anderes hat im Hinblick auf die geltend gemachte Umnutzung des Sportplatzes von einer rein schulischen Nutzung zu einer Nutzung als umfassendes Freizeitgelände und das in diesem Zusammenhang gerügte fehlende Baubewilligungsverfahren zu gelten (insb. E. 7).
5.3.5
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm bei der H.________ AG in Auftrag gegebenen Lärmgutachten vom 5. Mai 2023 (Bf-act. 2) für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das genannte Gutachten in Auftrag gegeben wurde, um die Schulhauserweiterung durch die Trakte 6 und 7 und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die vom Sportplatz ausgehenden Lärmemissionen auf die Nachbarschaft zu beurteilen. Dabei erfolgte die Lärmberechnung für die Emissionen von zwei Fussballfeldern und für den Volleyballplatz. Die Betriebszeiten sowie das Nutzungskonzept wurden aus dem Lärmgutachten der D.________ AG vom 3. Mai 2022, welches das parallel laufende Verfahren zum Baugesuch SZ-2021-367/15519 betrifft, übernommen. Allfällige durch das Provisorium indirekt verursachte Lärmemissionen wurden im Gutachten der H.________ AG indessen nicht abgeklärt. Dementsprechend kann aus dem Gutachten der H.________ AG auch nicht auf die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens der D.________ AG vom 25. Februar 2022 geschlossen werden, welches gerade Gegenstand des vorliegend zu beurteilenden Bauvorhabens bildet.
Im Übrigen ist betreffend das Gutachten der H.________ AG sowie die Stellungnahme des AFU vom 27. Juni 2023 (Beilage zur Vernehmlassung der Baudirektion) und die diesbezüglichen Einwände dagegen wiederum auf das Parallelverfahren V 2023 43 (insb. E. 5.3.5) zu verweisen.
5.3.6
Als Zwischenfazit ist somit festzustellen, dass dem Lärmgutachten der D.________ AG vom 25. Februar 2022 Beweiskraft zukommt. Gestützt darauf ist gegenüber der heutigen Situation im Hinblick auf den Sportlärm nicht mit wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen i.S.v. Art. 8 Abs. 3 LSV zu rechnen. Damit stellt die Errichtung des Provisoriums auf GS 624 keine wesentliche Änderung einer bestehenden altrechtlichen Anlage dar. Sodann ist dem Stadtrat von Zug Recht zu geben, wonach es sich lediglich um eine provisorische bauliche Massnahme während der Erstellung des Traktes 7 handelt, sodass eine allfällige Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ohnehin nur vorübergehend wäre. Die Beurteilung des zu erwartenden Alltagslärms ergab ebenfalls eine höchstens geringfügige Störung.
6.
Lärmimmissionen durch motorisierten Verkehr
6.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der geplanten Abriss-, Umbau- und Neubauarbeiten auf GS 2713 werde der vordere Teil des Blumenwegs verengt, wo es heute täglich mehrfach zur Anlieferung und Abholung von Schülern des Schulhauses Loreto durch sogenannte Elterntaxis komme. Die geplanten Bauarbeiten führten kausal dazu, dass die chauffierenden Eltern ihre Kinder an dieser Stelle nicht mehr aus ihren Autos ein- und ausstiegen liessen und die Elterntaxis an dieser Stelle auch nicht mehr wenden könnten. In der Konsequenz würden die Elterntaxis die nur 3,5 bis 4 m schmale, private Zufahrtsstrasse E.________weg (GS I.________) bis zum Wendeplatz auf der Arealüberbauung GS I.________ befahren – vor seinem Grundstück –, liessen ihre Kinder an dieser Stelle ein- und aussteigen und würden ihre Autos auf dem engen Kehrplatz für die Rückfahrt über den schmalen E.________weg wieder wenden. Dieses Szenario könne bereits heute regelmässig beobachtet werden, obwohl es sich ab dem E.________weg 10 um eine Privatstrasse handle und die Zufahrt durch Unberechtigte verboten sei. Durch den Mehrverkehr werde die Privatstrasse E.________weg mehr beansprucht und die Immissionsgrenzwerte überschritten. Dadurch werde er, der Beschwerdeführer, aufgrund des Bauvorhabens zusätzlich in Wohn- und Schlafzimmer störenden Immissionen ausgesetzt.
6.2
Würdigend ist zunächst festzustellen, dass das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben zu keinerlei Zunahme der Anzahl Schülerinnen und Schüler führt, weshalb es auch keine Mehrbeanspruchung der Hin- und Wegfahrten zum Schulgelände geben wird. Von einem durch das vorliegende Bauvorhaben verursachten Mehrverkehr kann somit keine Rede sein.
Im Weiteren hat der Regierungsrat darauf hingewiesen, dass die Erschliessung der Schulanlage Loreto über die Löberenstrasse als öffentliche Strasse erfolgt. Demgegenüber handelt es sich beim E.________weg um eine schmale Privatstrasse mit Tempo 30, welche nicht der Erschliessung des Bauperimeters dient. Den Ausführungen des Stadtrats von Zug kann im Weiteren entnommen werden, dass am E.________weg keine Bauarbeiten geplant sind und dieser Weg auch nicht für Bauarbeiten oder Bauinstallationen beansprucht wird. Die vom Beschwerdeführer befürchtete Verstellung und Verengung der Privatstrasse droht folglich nicht.
Darüber hinaus verfügt die Schulanlage Loreto beim Basketballplatz sowie zwischen den Trakten 1 und 4 über zwei eigene Parkanlagen. Diese liegen unbestrittenermassen näher an den Schulhauseingängen als der vom Beschwerdeführer angesprochene Wendeplatz auf der Arealüberbauung GS I.________. Mit dem Stadtrat von Zug ist somit einig zu gehen, dass sich der Wendeplatz am Ende des E.________weges für Elterntaxis nicht eignet. Weiter handelt es sich beim E.________weg um eine mit einem Fahrverbot für Unberechtigte belegte Privatstrasse. Soweit diese Strasse unrechtmässig durch Eltern genutzt würde, wäre es somit am Beschwerdeführer, diese Nutzung durch Anrufung einer zivilrechtlichen Rechtsgrundlage zu unterbinden. Zurzeit bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass sich die Eltern nicht an die verkehrspolizeilichen Anordnungen halten würden. Im Weiteren darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich beim Loreto um ein Oberstufenschulhaus handelt. Angesichts dessen überzeugt die Schlussfolgerung des Stadtrats von Zug, wonach die Eltern ihre Kinder ohnehin viel seltener mit dem Auto in die Schule bringen würden, als dies beispielsweise bei einem Primarschulhaus der Fall wäre. Darüber hinaus ist das Schulhaus Loreto mit dem öffentlichen Verkehr ebenfalls gut erschlossen. Angesichts dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass das Bauvorhaben erheblichen Mehrverkehr auslöst. Davon geht im Übrigen auch das AFU mit Stellungnahme vom 26. Juli 2022 aus, schätzt es die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der wesentlichen Zunahme von Lärmimmissionen auf Verkehrswegen doch als unbegründet ein (Ziff. 6b).
7.
Lärmimmissionen durch Nutzung des Fusswegrechts
7.1
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der geplanten Bauarbeiten komme es auch zu einer Mehrbelastung seiner Grundstücke durch Fussgänger. Für GS I.________ (Arealüberbauung) bestehe zu Gunsten der Gemeinde ein Fusswegrecht. Es entstehe jedoch durch das geplante Bauvorhaben eine unzulässige und unverhältnismässige Nutzung dieser Dienstbarkeit, welche mit übermässigen Immissionen einhergehe. Die Fussgänger kämen über die Finnenbahn am östlichen Ende des Sportplatzes, überquerten den Kehrplatz auf der Arealüberbauung und liefen den E.________weg entlang bis zu dessen Einmündung in die K.________strasse. An dieser Stelle sei eine Verbotstafel und der Hinweis auf die Privatstrasse angebracht. Die Problematik mit diesem faktischen Schul- bzw. Schleichweg sei dem Baudepartement der Stadt Zug seit längerem bekannt und es sei unverständlich, dass im Rahmen des Baugesuchs nun wiederum keine Massnahmen in dieser Hinsicht eingeplant worden seien. Teilweise würden die Schüler zur weiteren Abkürzung ihres Fusswegs vom Schulhaus Loreto zur K.________strasse (und zurück) sogar zwischen den Liegenschaften am E.________weg 16 (GS C.________) und 18 (GS J.________) hindurchlaufen. Dieser Durchgang sei privat und das Betreten von Unbefugten verboten. Auch dieses Problem sei bereits im Jahr 2015 von der Immobilienbewirtschafterin und im Jahr 2017 von ihm, dem Beschwerdeführer, mit der Schulleitung thematisiert und um Lösung ersucht worden – bisher erfolglos.
7.2
Einleitend ist mit den Vorinstanzen festzustellen, dass der E.________weg mit einem öffentlichen Fusswegrecht beschwert ist. Sodann ist noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass der E.________weg ausserhalb des Bauperimeters liegt. In diesem Zusammenhang hat der Stadtrat von Zug denn auch darauf hingewiesen, dass die Fussgängerverbindungswege im Bereich des E.________wegs lediglich im Bereich des Baustellenperimeters beim GS 2713 verändert würden, der Zugang zum Sportplatz entlang des E.________wegs hingegen unverändert bleibe. Angesichts dessen ist gegenüber dem heutigen Zustand mit keiner zusätzlichen Mehrnutzung des Fusswegrechts zu rechnen. Dies hat umso mehr zu gelten, als durch das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben lediglich Gebäude zurückgebaut und die Hälfte des bestehenden Schulpavillons versetzt wird. Es werden jedoch weder zusätzliche Gebäude erstellt, noch hat das Bauvorhaben eine Zunahme der Anzahl Schülerinnen und Schüler zur Folge. Aufgrund dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegend zu beurteilenden baulichen Massnahmen zu einer Steigerung der mit dem Fussweg einhergehenden Lärmemissionen führen könnten. Davon geht im Übrigen auch das AFU mit Stellungnahme vom 26. Juli 2022 aus, schätzt es die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich der wesentlichen Zunahme von Lärmimmissionen des Fussverkehrs doch als unbegründet ein (Ziff. 6b). Insofern der Beschwerdeführer zu guter Letzt eine unzulässige und unverhältnismässige Nutzung einer Dienstbarkeit geltend machen will, ist er auf den Zivilweg zu verweisen.
8.
8.1
Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Indessen kann der Richter Beweisanträge ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGer 2C_921/2012 vom 21. März 2013 E. 4.3).
8.2
In Berücksichtigung sämtlicher Akten ist festzustellen, dass der Sachverhalt für die zu beurteilenden Rechtsfragen umfassend erstellt ist, konnten insbesondere aus dem Lärmgutachten der D.________ AG vom 25. Februar 2022 doch Schlussfolgerungen gezogen werden, die in ihrer Begründung zu überzeugen vermögen und an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel bestehen. Schon für den Regierungsrat gab es daher keinen Grund, weitere Abklärungen vorzunehmen, durfte er doch auf das Lärmgutachten der D.________ AG abstellen, zumal dieses auch dem AFU zur Überprüfung vorgelegt und von diesem als fachlich korrekt und lärmrechtskonform beurteilt wurde. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines weiteren Lärmgutachtens ist somit in zulässiger Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung abzulehnen und dem Beschwerdegegner 2 kann auch keine Verletzung des Rechts auf Beweis vorgehalten werden.
9.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Rückbau der Gebäude sowie die Verschiebung des hälftigen Schulpavillons auf die Sportwiese keine wesentliche Änderung i.S.v. Art. 8 Abs. 3 LSV mit sich bringen werden. Die neben dem zu verschiebenden Schulpavillon neu zu erstellende chaussierte Spielfläche wird sich höchstens geringfügig störend auf die Nachbarschaft auswirken. Damit erweist sich das Bauvorhaben hinsichtlich Lärmimmissionen als bewilligungsfähig. Dementsprechend ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 3'000.– festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer zusätzlich in Rechnung gestellt. Da der Beschwerdeführer unterliegt und der Stadtrat von Zug und der Regierungsrat in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 und 2a VRG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (im Doppel, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an den Stadtrat von Zug, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv).
Zug, 15. März 2024
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil V 2023 44
§ 61 VRG
§ 62 VRG
§ 64 VRG
§ 65 VRG
§ 29 GO VG
§ 63 VRG
§ 71a PBG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 133 I 270ATF 133 I 270DTF 133 I 270
Art. 43 LSVart. 43 OPBart. 43 OIF
Art. 7 USGart. 7 LPEart. 7 LPAmb
Art. 2 LSVart. 2 OPBart. 2 OIF
Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF
Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF
Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF
Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF
Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF
1C_506/2014
Art. 16 USGart. 16 LPEart. 16 LPAmb
Art. 18 USGart. 18 LPEart. 18 LPAmb
Art. 13 LSVart. 13 OPBart. 13 OIF
Art. 7 USGart. 7 LPEart. 7 LPAmb
Art. 1 LSVart. 1 OPBart. 1 OIF
BGE 123 II 74ATF 123 II 74DTF 123 II 74
BGE 123 II 325ATF 123 II 325DTF 123 II 325
Art. 13 USGart. 13 LPEart. 13 LPAmb
Art. 2 LSVart. 2 OPBart. 2 OIF
Art. 15 USGart. 15 LPEart. 15 LPAmb
Art. 19 USGart. 19 LPEart. 19 LPAmb
Art. 23 USGart. 23 LPEart. 23 LPAmb
Art. 40 LSVart. 40 OPBart. 40 OIF
Art. 15 USGart. 15 LPEart. 15 LPAmb
Art. 13 USGart. 13 LPEart. 13 LPAmb
BGE 133 II 292ATF 133 II 292DTF 133 II 292
Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF
Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF
Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
2C_921/2012
Art. 8 LSVart. 8 OPBart. 8 OIF
§ 23 VRG
§ 28 VRG