V 2023 45
Strassenplan Birkenstrasse, Neuheim
2. April 2024Deutsch17 min
A. Am 16. Januar 2023 stellte der 1966 geborene A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug (nachfolgend: ZiBü) Antrag auf Eintragung seines biologischen Vaters im Personenstandsregister, nachdem er sich bereits im Vorfeld telefonisch beim ZiBü erkundigt hatte, wie diesbezüglich vorzugehen sei, wenn er ein Bundesgerichtsurteil habe, aus dem der biologische Vater hervorgehe. Besagtes Urteil wollte der Gesuchsteller dem ZiBü nicht zur Verfügung stellen, stattdessen teilte er im Antrag mit, dass er die erforderlichen Unterlagen nur geschwärzt vom Staatsarchiv erhalten habe (vgl. dazu auch VGer ZG V 2022 61 vom 22. Mai 2023). Er gehe jedoch davon aus, dass der ZiBü als Behördenteil des Kantons Zug komplette Einsicht in die Akten erhalte, um dem Antrag entsprechen zu können.
Source zg.ch
1
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter
lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 6. Dezember 2023 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Eintragung des biologischen Vaters im Personenstandsregister
V 2023 45
Sachverhalt
A. Am 16. Januar 2023 stellte der 1966 geborene A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug (nachfolgend: ZiBü) Antrag auf Eintragung seines biologischen Vaters im Personenstandsregister, nachdem er sich bereits im Vorfeld telefonisch beim ZiBü erkundigt hatte, wie diesbezüglich vorzugehen sei, wenn er ein Bundesgerichtsurteil habe, aus dem der biologische Vater hervorgehe. Besagtes Urteil wollte der Gesuchsteller dem ZiBü nicht zur Verfügung stellen, stattdessen teilte er im Antrag mit, dass er die erforderlichen Unterlagen nur geschwärzt vom Staatsarchiv erhalten habe (vgl. dazu auch VGer ZG V 2022 61 vom 22. Mai 2023). Er gehe jedoch davon aus, dass der ZiBü als Behördenteil des Kantons Zug komplette Einsicht in die Akten erhalte, um dem Antrag entsprechen zu können.
In der Folge stellte der ZiBü beim Staatsarchiv des Kantons Zug ein Akteneinsichtsbegehren in die rechtskräftigen Entscheide, d.h. in das Kantonsgerichts-, das Obergerichts- und das Bundesgerichtsurteil betreffend die Feststellung der Vaterschaft durch ein schweizerisches Gericht. Da der Gesuchsteller erst seit 1993 Bürger von B.________ ZG sei, müsse die Zuständigkeit zur Eintragung einer allfälligen Vaterschaftsfeststellung ins Personenstandsregister geprüft werden.
Mittels Verfügung vom 28. Februar 2023 gewährte das Staatsarchiv dem ZiBü Akteneinsicht in die spezifisch bezeichneten Urteilssprüche (E.________) unter Auflagen. Die Akteneinsicht beschränkte sich auf die drei genannten Urteilssprüche inkl. Verteiler sowie zusätzlich auf das Schreiben der Direktion des Innern des Kantons Zug vom 16. November 1987 betreffend Zahlvaterschaft. Alle weiteren Angaben zu Verfahrensbeteiligten wurden geschwärzt. Die Akteneinsicht gelte ad personam und sei nicht auf Dritte übertragbar. Eine Publikation respektive Vervielfältigung oder Verbreitung der Urteilssprüche und deren Inhalte in ihrer Gesamtheit oder Auszügen wurde dem ZiBü untersagt.
Nach erfolgter Akteneinsicht teilte der ZiBü dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. März 2023 mit, dass es beabsichtige, auf den Antrag vom 16. Januar 2023 betreffend Eintragung des biologischen Vaters im Personenstandregister nicht einzutreten, da der ZiBü im vorliegenden Fall nicht zuständig sei. Für die Eintragung im Schweizerischen Personenstandsregister wäre die damalige Heimatgemeinde C.________ des Gesuchstellers zuständig gewesen, wenn es sich denn um ein eintragungsfähiges Kindesverhältnis handeln würde (was vorliegend aufgrund der Zahlvaterschaft nicht der Fall sei). Auch wenn der ZiBü vorliegend zuständig wäre, müsste das Gesuch abgewiesen werden, da aus den Urteilen des Kantonsgerichts vom 14. Januar 1971, des Obergerichts vom 19. Oktober 1971 und des Bundesgerichts vom 8. März 1972 hervorgehe, dass es sich vorliegend um eine Zahlvaterschaft handle, die im Schweizerischen Personenstandsregister nicht eingetragen werden könne. Der ZiBü räumte dabei dem Gesuchsteller die Gelegenheit ein, dazu bis spätestens am 6. April 2023 schriftlich Stellung zu nehmen.
Am 9. März 2023 teilte der Gesuchsteller dem ZiBü schriftlich mit, dass ihm nicht klar sei, was die schriftliche Stellungnahme für einen Stellenwert habe bzw. was sie bezwecken solle, da der ZiBü gemäss eigener Aussage ja nicht zuständig sei. Bezüglich der Stellungnahme ohne Einsicht in die Akten, die der ZiBü vom Staatsarchiv zur Verfügung gestellt bekommen habe, sei es ihm nicht möglich, eine objektive und konstruktive Stellungnahme abzugeben. Er könne somit nicht nachvollziehen, wieso und warum der ZiBü zu dieser Entscheidung gekommen sei. Im Weiteren sei ihm auch nicht klar, wie der ZiBü eine Entscheidung fällen könne mit einer eingeschränkten Akteneinsicht.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 trat der ZiBü mangels Zuständigkeit auf das Gesuch des Gesuchstellers, den biologischen Vater im Personenstandsregister einzutragen, nicht ein.
B. Am 20. Mai 2023 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des ZiBü vom 5. Mai 2023 mit dem "Antrag um Abweisung der Verfügung, da sie formal rechtlich nicht korrekt zugestellt worden [sei]. Im Weiteren [sei] die Verfügung nicht nach den schweizerischen rechtlichen Grundsätzen erstellt [worden], was unter Punkt 5, Erwägung seitens [des ZiBü] selber so bezeichnet [werde]".
C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– bis zum 13. Juni 2023, was der Beschwerdeführer innert Frist tat.
D. Am 9. August 2023 liess sich der ZiBü vernehmen, ohne einen formellen Antrag zu stellen.
E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. September 2023. Der ZiBü liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Die angefochtene Verfügung des ZiBü stützt sich auf Bundesrecht, und es ist kein Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen, womit das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig ist. Indessen kann auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit in dem Umfang nicht eingetreten werden, in welchem der Beschwerdeführer eine straf- bzw. persönlichkeitsrechtlich relevante Ehrverletzung geltend macht.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der Verfügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er prinzipiell zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (§ 62 VRG). Allerdings moniert der Beschwerdeführer unter anderem, dass der ZiBü keine Gebühren für das vorinstanzliche Verfahren erhoben habe. Bei dieser Rüge fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse, da der Verzicht auf die Gebührenerhebung zu seinen Gunsten ausfiel, womit auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Voraussetzungen (§ 64 f. VRG). Somit ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zu prüfen, soweit sie sich nicht auf eine angebliche Ehrverletzung sowie die Gebührenerhebung für das vorinstanzliche Verfahren bezieht.
1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung sowie jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). In besonderen Fällen, namentlich bei Beschwerden im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, kann vor Verwaltungsgericht auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG). Im vorliegenden Fall ficht der Beschwerdeführer eine sich auf Bundesrecht stützende, direkt vor Verwaltungsgericht anfechtbare Verfügung des ZiBü an (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG). Dementsprechend steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.
Erwägungen
2.
2.1
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Verfügung des ZiBü sei für rechtsungültig zu erklären, weil formale Fehler gemacht worden seien. Die Verfügung sei ihm mittels A-Post Plus zugestellt worden. Somit könne nicht gesagt werden, wann er die Verfügung persönlich erhalten habe. Somit könne die Frist von 30 Tagen nicht genau definiert werden. Aus diesem Grunde reiche er die Beschwerde sehr früh ein, da er den Ablauf der Frist nicht selber genau definieren könne. Somit werde er benachteiligt.
In seiner Replik führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass eine Verfügung immer der Person direkt zugestellt werden müsse, die davon betroffen sei. Mittels A-Post Plus werde lediglich bestätigt, dass der Brief im Briefablagekasten gelandet sei. Dies werde nicht einmal mittels Personenangaben (Zustellbote) oder dergleichen schriftlich bestätigt. Er habe am 28. August 2023 wieder einmal die Post von seinem Nachbarn im Briefablagekasten gehabt. Der Beschwerdeführer fragt, ob es eventuell der gleiche Zustellbote gewesen sei, der den A-Post Plus-Brief in seinem Briefablagekasten deponiert habe und wie sicher die Post sei, dass der A-Post Plus-Brief im richtigen Ablagefach gelandet sei. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, wie rechtliche Fristen gehandhabt würden, wenn man nicht genau sagen könne, wann die betroffene Person den Brief erhalten habe.
2.2
Gemäss § 21 Abs. 1 VRG sind behördliche Entscheide den Parteien grundsätzlich durch die Post zuzustellen. Weitere Formvorschriften stellt das Gesetz mit Bezug auf die Mitteilung eines Entscheids explizit nicht auf, worauf der ZiBü zu Recht hinweist. Ob der ZiBü somit seine Entscheide mit gewöhnlicher Post, eingeschriebenem Brief oder mit der hier gewählten Zustellungsart A-Post Plus zustellen will, bleibt nach dem Gesagten ihm überlassen.
Nach allgemeinen Grundsätzen muss die Eröffnung dem Adressaten ermöglichen, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Der Entscheid gilt als eröffnet, wenn er ordnungsgemäss zugestellt ist und der Empfänger davon Kenntnis nehmen kann. Dass er davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich; es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist (vgl. dazu statt vieler etwa BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 1C_394/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2; 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1067). Insofern ist es irrelevant, wann der Beschwerdeführer die Verfügung vom 5. Mai 2023 "persönlich erhalten" hat. Das Einwerfen der Verfügung in den Briefkasten des Beschwerdeführers reicht aus.
2.3
Laut der in den Akten vorhandenen Sendungsverfolgung zur Verfügung wurde diese dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2023 zugestellt. Er hat sie denn auch zur Kenntnis genommen. Etwas anderes macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Somit begann die Beschwerdefrist am 7. Mai 2023 zu laufen (§ 10 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdefrist kann somit problemlos berechnet werden, und auch der Beschwerdeführer wäre dazu ohne Weiteres im Stande gewesen, zumal er auf der Webseite der Post die Sendungsverfolgung hätte abrufen können (vgl. <https://www.post.ch/de/empfangen/sendung-verfolgen>; besucht am 19. Oktober 2023). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin der ZiBü die Beweislast für den Beginn des Fristenlaufs trägt und der Beschwerdeführer lediglich die Einhaltung der Frist zu beweisen hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1064 und N 1160).
2.4
Soweit der Beschwerdeführer auf Probleme bei der Postzustellung hinweist, ist festzuhalten, dass fehlerhafte Postzustellungen zwar gerichtsnotorisch vorkommen, sie indes nicht zu vermuten sind, sondern aufgrund der Umstände plausibel erscheinen müssen (vgl. etwa BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGer 2C_566/2020 vom 10. Juli 2020 E. 4.2.1). Vorliegend macht der Beschwerdeführer jedoch gerade nicht geltend, dass die Zustellung der Verfügung vom 5. Mai 2023 fehlerhaft erfolgt sei. Dies ist aufgrund der Akten denn auch nicht ersichtlich. Den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers kann somit nicht gefolgt werden.
2.5
Folglich hat der ZiBü die Verfügung vom 5. Mai 2023 nicht fehlerhaft eröffnet. Es ist ferner nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer einen Nachteil durch die A-Post Plus-Sendung erlitten haben soll. Dass er die gesamte Beschwerdefrist nicht vollständig ausnützte, hat er sich selbst zuzuschreiben, war es ihm doch wie bereits ausgeführt durchaus möglich, die Frist selbst zu berechnen. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer so oder anders mit seiner Replik nochmals Gelegenheit, allfällige weitere, in der Beschwerdeschrift untergegangene Rügen vorzubringen (vgl. zum Ganzen auch VGer ZG F 2023 30 vom 5. September 2023 E. 2).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass ihm vor Erlass der Verfügung vom 5. Mai 2023 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Im Schreiben des ZiBü stehe nirgends das Wort rechtliches Gehör geschrieben und er habe im Antwortschreiben nachgefragt, welchen rechtlichen Stellenwert das Schreiben habe.
3.2
Der ZiBü hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2023 zur Stellungnahme eingeladen worden sei. Darin sei ihm in konkreter Weise mitgeteilt worden, worüber und wie der ZiBü entscheiden wolle, und ihm sei die Möglichkeit eingeräumt worden, sich dazu zu äussern. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2023 eine Stellungnahme eingereicht habe, habe der ZiBü am 5. Mai 2023 die Verfügung erlassen.
Dispositiv
3.3 Gemäss § 15 Abs. 1 VRG gewährt die Behörde den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie entscheidet. Den eigentlichen Kerngehalt des rechtlichen Gehörs bildet das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern. Korrelat dieses Anspruchs bildet die Pflicht der Behörden, frei gewählte Vorbringen der Parteien entgegenzunehmen, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung entsprechend zu berücksichtigen (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 45; Alain Griffel, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, § 8 N 30 und 33).
3.4 Mit Schreiben vom 7. März 2023 erklärte der ZiBü dem Beschwerdeführer ausführlich, weshalb der ZiBü für die Eintragung des biologischen Vaters des Beschwerdeführers im Personenstandsregister nicht zuständig sei und dass der ZiBü deshalb beabsichtige, auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2023 nicht einzutreten. Am Ende des Schreibens räumte der ZiBü dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis spätestens am 6. April 2023 zu den im Schreiben enthaltenen Vorbringungen schriftlich Stellung zu nehmen.
In seinem Schreiben vom 9. März 2023 antwortete der Beschwerdeführer, dass ihm nicht klar sei, was die schriftliche Stellungnahme für einen Stellenwert habe bzw. was sie bezwecken solle, da der ZiBü gemäss eigener Aussage ja nicht zuständig sei. Bezüglich der Stellungnahme ohne Einsicht in diejenigen Akten, die der ZiBü vom Staatsarchiv Zug erhalten habe, sei es ihm nicht möglich eine objektive und konstruktive Stellungnahme abzugeben. Er könne somit nicht nachvollziehen, wieso und warum der ZiBü zu dieser Entscheidung gekommen sei. Im Weiteren sei ihm auch nicht klar wie der ZiBü eine solche Entscheidung fällen könne mit einer eingeschränkten Akteneinsicht.
3.5 Soweit überhaupt möglich, setzte sich der ZiBü in der Verfügung vom 5. Mai 2023 mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. Die Verfügung erklärt nochmals ausführlich, weshalb der ZiBü nicht zuständig sei für die Eintragung des biologischen Vaters des Beschwerdeführers im Personenstandsregister sowie dass auch eine uneingeschränkte Einsicht in die Urteile zu keinem anderen Schluss führen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Begriff des rechtlichen Gehörs sei im Schreiben vom 7. März 2023 nie verwendet worden, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Dem rechtlichen Gehör wird Genüge getan, wenn einer Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird. Die Verwendung des Begriffs des rechtlichen Gehörs stellt keine Voraussetzung dar. Sodann erklärte der ZiBü dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. März 2023, dass er beabsichtige, auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten und räumte ihm die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen. Insofern konnte der Beschwerdeführer erkennen bzw. hätte er erkennen müssen, dass dies seine Gelegenheit war, sich zur Angelegenheit nochmals zu äussern. Folglich hat der ZiBü das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
4.
4.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass er keine Akteneinsicht erhalten habe. Dabei habe er uneingeschränkte Akteneinsicht, ausser in die datenschutzrelevanten Angaben von D.________, was auch vom Verwaltungsgericht bestätigt worden sei. Somit habe er ganz klar Anrecht auf die Akteneinsicht.
4.2 Der ZiBü hält dem entgegen, dass ihm (dem ZiBü) mit Verfügung des Staatsarchivs des Kantons Zug vom 28. Februar 2023 die Akteneinsicht unter Auflagen gewährt worden sei. Die Akteneinsicht beschränke sich auf die Urteilssprüche inkl. Verteiler. Alle weiteren Angaben seien zum Schutz von Dritten geschwärzt. Für die Beurteilung des Sachverhalts und zur Herleitung der Rechtsfolge sei die eingeschränkte Akteneinsicht ausreichend gewesen. Weiter sei festzuhalten, dass gemäss Verfügung vom 28. Februar 2023 des Staatsarchivs des Kantons Zug die Akteneinsicht ad personam gelte, weshalb sie nicht auf Dritte übertragbar sei. Entsprechend seien die Akten dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden.
4.3 Vorliegend musste der ZiBü beim Staatsarchiv ein Akteneinsichtsbegehren zur Abklärung des Sachverhalts und der Rechtslage stellen, weil sich der Beschwerdeführer selbst weigerte, dem ZiBü die notwendigen Akten einzureichen. In der Folge erhielt der ZiBü eine stark geschwärzte Kopie des Dossiers E.________, mit dem Verbot, die Akteneinsicht an Dritte zu übertragen. Somit durfte der ZiBü dem Beschwerdeführer gar keine Einsicht in die Akten geben. In seinem Schreiben vom 7. März 2023, mit welchem der ZiBü dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er beabsichtige auf den Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, erläuterte der ZiBü jedoch ausführlich, dass ihm eingeschränkte Akteneinsicht in den Urteilsspruch des Kantonsgerichtsentscheids vom 14. Januar 1971, des Obergerichtsentscheids vom 19. Oktober 1971 und des Bundesgerichtsentscheids vom 8. März 1972, jeweils inkl. Verteiler, sowie in das Schreiben der Direktion des Inneren vom 16. November 1987 an die Mutter des Beschwerdeführers, D.________, betreffend Zahlvaterschaft gewährt worden sei. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, was er diesen Akten entnehmen könne. Somit kam der ZiBü seiner Pflicht nach, den Inhalt der Akten, in welche die Akteneinsicht verweigert wird, so weit wie möglich trotzdem mitzuteilen (vgl. Art. 16 Abs. 2 VRG; Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 29 N 55). Schliesslich kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer selbst bereits im Besitz der relevanten Akten ist und zwar in einer weniger stark geschwärzten Ausfertigung (vgl. VGer ZG V 2022 61 vom 22. Mai 2023). Er hätte die Akten dem ZiBü selbst zustellen können, weigerte sich jedoch dazu. Hätte er die Akten dem ZiBü übermittelt, wäre das Akteneinsichtsgesuch beim Staatsarchiv gar nie vonnöten gewesen.
Der ZiBü hat somit das Akteinsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet ferner, dass eine Zahlvaterschaft bestanden habe. Leider sei bis dato nie eine Zahlung eingegangen. Wenn der biologische Vater nicht bezahlt habe, bestehe auch kein Recht auf eine Zahlvaterschaft (Weggli und Fünfer gebe es nicht).
5.2 Zur Definition der Zahlvaterschaft kann auf die zutreffenden Ausführungen des ZiBü in E. 2 der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2023 verwiesen werden. Aus dem Dispositiv des Kantonsgerichtsurteils vom 14. Januar 1971 ist nichts anderes ersichtlich, als dass eine Zahlvaterschaft festgestellt wurde. Der dort Beklagte F.________ wurde lediglich verpflichtet, der Mutter des Beschwerdeführers Unterhaltszahlungen für den Beschwerdeführer zu leisten. Darüber hinaus stellte auch die Direktion des Innern mit Schreiben vom 16. November 1987 fest, dass es sich lediglich um eine Zahlvaterschaft gehandelt habe. Dabei ist nicht massgebend, ob tatsächlich Zahlungen erfolgt sind oder nicht.
5.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der ZiBü den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt hätte. Der ZiBü führte richtigerweise aus, dass es ihm auch die geschwärzten Dokumente ermöglicht haben, festzustellen, dass es sich vorliegend weder um eine aussereheliche freiwillige Kindsanerkennung noch um eine Kindsanerkennung mit Standesfolge oder um ein Brautkind handelt, sondern dass alles für eine Zahlvaterschaft spricht. Und zu Recht weist der ZiBü darauf hin, dass nicht er, sondern die damalige Heimatgemeinde C.________ des Beschwerdeführers für die Eintragung des biologischen Vaters im Personenstandsregister zuständig gewesen wäre, wenn es sich dennoch um ein eintragungsfähiges Kindesverhältnis handeln würde.
6. Soweit der Beschwerdeführer generell moniert, dass nur aufgrund einer eingeschränkten Akteneinsicht entschieden werde, die Gerichtsentscheide nur geschwärzt vorliegen würden und man einfach etwas interpretiere, das man anzunehmen scheine, ist er ebenfalls nicht zu hören. Eine Verletzung der Untersuchungsprinzips (§ 12 VRG) oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch den ZiBü ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich auch keine weitere konkrete Rügen, womit sich Weiterungen hierzu erübrigen. Dasselbe gilt für die offensichtlich haltlosen Vorwürfe der Willkür und Diskriminierung der "Zuger Regierung (Verwaltung)" gegen seine Person und soweit der Beschwerdeführer eine Verschwörung der Zuger Behörden gegen ihn wittert.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist. Die Verfügung des ZiBü vom 5. Mai 2023 erweist sich als rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (inkl. ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv).
Zug, 6. Dezember 2023
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil V 2023 45
§ 61 VRG
§ 62 VRG
§ 64 VRG
§ 29 GO VG
§ 63 VRG
§ 61 VRG
§ 63 VRG
§ 61 VRG
§ 21 VRG
BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599
1C_394/2022
2C_103/2021
§ 10 VRG
BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599
2C_566/2020
§ 15 VRG
§ 12 VRG
§ 23 VRG
§ 28 VRG