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Entscheid

V 2023 51

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25. September 2023Deutsch10 min

A. Der Antragsgegner, geboren 2001, ägyptischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 19. Juni 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abt. Ausschaffungshaft,

an der Aa 2, 6301 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Administrativhaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG)

V 2023 51

Sachverhalt

A. Der Antragsgegner, geboren 2001, ägyptischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023

- des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB

- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss

Art. 147 Abs. 1 StGB

- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB

- der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB

Erwägungen

- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB

- des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG

schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit von 3 Jahren) unter Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss Strafbefehl B-1/2022/32073 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September 2022 sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft. Darüber hinaus wurde der Antragsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen. Unmittelbar anschliessend nach Beendigung der strafprozessualen Haft und dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, welche am Samstag, 17. Juni 2023, 15:30 Uhr, endeten, nahm das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) den Antragsgegner in Ausschaffungshaft. Bereits am 15. Juni 2023 wurde ihm diese formell gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) eröffnet, nachdem er gleichentags mit Verfügung des AFM aus der Schweiz weggewiesen wurde.

B. Die Haftanordnung per 17. Juni 2023 wurde insbesondere damit begründet, dass der Antragsgegner trotz bestehendem gültigen Einreiseverbot bis 7. September 2024 vorsätzlich in die Schweiz eingereist ist und hier mehrfach gegen das Strafgesetzbuch und das AIG verstossen hat, weswegen er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023 verurteilt und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für fünf Jahre des Landes verweisen wurde. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich weiteren behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Das AFM habe bereits am 12. Juni 2023 ein Ersuchen um Rückübernahme bei den italienischen Behörden eingereicht.

Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte der Antragsgegner unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.

C. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der gegenüber dem Antragsgegner angeordneten Administrativhaft nach Art. 76 AIG per 17. Juni 2023 und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen.

Der Haftrichter erwägt:

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

Dispositiv

2. Der Antragsgegner wurde am 17. Juni 2023, 15:30 Uhr, aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entlassen und direkt anschliessend vom AFM in Ausschaffungshaft genommen. Bereits am 12. Juni 2023 hat das AFM ein Rückübernahmegesuch bei den italienischen Behörden eingereicht und die Wegweisung sollte gemäss Akten demnach voraussichtlich innert acht Tagen der per 17. Juni 2023 angeordneten Haft vollzogen werden können.

Der Antragsgegner hat unterschriftlich bestätigt, dass er auf eine mündliche Verhandlung zur Haftprüfung verzichte. Da eine mündliche Verhandlung auch aufgrund der klaren Aktenlage entbehrlich erscheint, wird die Haftprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt.

Mit schriftlicher Eröffnung des vorliegenden Entscheides am 19. Juni 2023 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG in jedem Fall eingehalten.

3. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

4. Mit eröffnetem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023 wurde der Antragsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für fünf Jahre aus der Schweiz weggewiesen. Sodann hat ihn das AFM mit ordentlich eröffneter Verfügung vom 15. Juni 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt zweifellos vor.

5. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner bereits am 5. September 2022 durch das Staatsekretariat für Migration (SEM) mit einem Einreiseverbot bis 7. September 2024 belegt wurde. Nichts desto trotz wurde er am 25. Oktober 2022 in einem Hotel in Nidau BE angetroffen und der Polizei übergeben. Eine offenbar bereits vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit auferlegte Ausreisefrist bis 31. August 2022 liess er unbeeindruckt verstreichen und hat sich bis zu seiner Verhaftung am 25. Oktober 2022 weiterhin illegal in der Schweiz aufgehalten und in erheblichem Mass delinquiert, wie unter anderem dem Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Juni 2023 entnommen werden kann (lit. A hiervor). Zur vorgesehenen Rückführung äusserte sich der Antragsgegner lediglich dahingehend, dass er nicht verstehe, weshalb man ihn nicht einfach laufen lasse wie letztes Mal. Er würde die Schweiz umgehend verlassen, nach Italien reisen, seinen Pass und etwas Geld holen und in sein Heimatland gehen. Angesichts seines bisherigen Verhaltens erscheinen diese Aussagen jedoch lediglich als Lippenbekenntnis. Das wiederholte deliktische Verhalten — insbesondere auch die Missachtung der bereits angesetzten Ausreisefrist und des bestehenden Einreiseverbotes — lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten und sich einer Ausschaffung entziehen würde.

6. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise lag offensichtlich einzig darin, hier zu delinquieren, womit der Antragsgegner eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Antragsgegner ist hafterstehungsfähig und die Haftbedingungen werden von ihm auch nicht beanstandet. Auch dem bei den Akten liegenden Bericht des Kantonsspitasl Zug vom 5. Juni 2023 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen; eine Behandlung seiner Hörbehinderung erscheint sicherlich angezeigt, was aber keinen Einfluss auf die Hafterstehungsfähigkeit hat. Die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt Zug, Abt. Ausschaffungshaft, ist sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen zudem bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes bereits am 12. Juni 2023 einen Antrag um Rückübernahme bei den italienischen Behörden gestellt, wobei eine Antwort innert 8 Tagen zu erwarten ist und hat damit umgehend die notwendigen Vorkehrungen für eine Ausschaffung in die Wege geleitet. Mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von zwei Wochen ohne Weiteres als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis zum 30. Juni 2023 bestätigt. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis zum 24. Juni 2023, die Schweiz verlassen haben, so wäre die Haft innert zwölf Tagen seit der Haftanordnung, mithin spätestens am 28. Juni 2023, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG).

7. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1. Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis am 30. Juni 2023, die richterliche Zustimmung erteilt.

2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an:

• A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 19. Juni 2023

Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

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Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 115 AIGart. 115 LEtrart. 115 LStrI

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Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

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Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

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