V 2023 54
Nichteintretensentscheid BGer 8C_632/2023
31. Oktober 2023Deutsch14 min
A. Der Antragsgegner, geboren 2001, ägyptischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023
Source zg.ch
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 28. Juni 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG)
V 2023 54
Sachverhalt
A. Der Antragsgegner, geboren 2001, ägyptischer Staatsangehöriger, wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023
- des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2 StGB
- des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1
StGB
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB
- der Zechprellerei gemäss Art. 149 StGB
- der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB
- des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG
schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit von 3 Jahren) unter Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen gemäss Strafbefehl B-1/2022/32073 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. September 2022 sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen bestraft. Darüber hinaus wurde der Antragsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen. Unmittelbar anschliessend nach Beendigung der strafprozessualen Haft und dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe, welche am Samstag, 17. Juni 2023, 15:30 Uhr, endeten, nahm das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) den Antragsgegner in Ausschaffungshaft. Bereits am 15. Juni 2023 wurde ihm diese formell gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) eröffnet, nachdem er gleichentags mit Verfügung des AFM aus der Schweiz weggewiesen wurde.
B. Die Haftanordnung per 17. Juni 2023 wurde insbesondere damit begründet, dass der Antragsgegner trotz bestehendem gültigen Einreiseverbot bis 7. September 2024 vorsätzlich in die Schweiz eingereist ist und hier mehrfach gegen das Strafgesetzbuch und das AIG verstossen hat, weswegen er mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 12. Juni 2023 verurteilt und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für fünf Jahre des Landes verweisen wurde. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich weiteren behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Das AFM habe bereits am 12. Juni 2023 ein Ersuchen um Rückübernahme bei den italienischen Behörden eingereicht.
C. Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte der Antragsgegner unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte, da der Vollzug der Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen durchgeführt werden könne.
D. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der gegenüber dem Antragsgegner angeordneten Administrativhaft nach Art. 76 AIG per 17. Juni 2023 und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwei Wochen.
E. Nachdem aufgrund des Aktenstandes davon ausgegangen werden konnte, dass der Vollzug der Ausschaffung innert acht Tagen vollzogen werden kann, der Antragsgegner unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete und die klare Aktenlage eine mündliche Verhandlung entbehrlich erscheinen liess, wurde die Haftprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt und die Administrativhaft mit richterlicher Verfügung vom 19. Juni 2023 für die Dauer von zwei Wochen bestätigt (V 2023 51).
F. Mit Mitteilung vom 22. Juni 2023 informierte das AFM das Verwaltungsgericht dahingehend, dass die italienischen Behörden eine Rücknahme des Antragsgegners ablehnten, der Vollzug der Ausschaffung innert acht Tagen somit nicht erfolgen könne und eine mündliche Haftprüfung durchgeführt werden müsse. Gleichentags ersuchte das AFM um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von drei Monaten.
G. Am 28. Juni 2023, 09:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers für Arabisch statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
Erwägungen
2.
Der Antragsgegner wurde am 17. Juni 2023, 15:30 Uhr, aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entlassen und direkt anschliessend vom AFM in Ausschaffungshaft genommen. Am 22. Juni 2023 informierte das AFM das Verwaltungsgericht, dass die Ausschaffung innert acht Tagen nicht vollzogen werden könne und beantragte eine mündliche Verhandlung und um Bestätigung der Administrativhaft für die Dauer von drei Monaten. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 28. Juni 2023, 09:30 Uhr, und unmittelbar anschliessender mündlichen Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung nach Art. 80 Abs. 3 AIG gewahrt.
3.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
4.
4.1
Das AFM eröffnete dem Antragsgegner seinen Wegweisungsentscheid am 15. Juni 2023, nachdem das Strafgericht des Kantons Zug den Antragsgegner mit ausgehändigtem Urteil vom 12. Juni 2023 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen hat. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt somit zweifellos vor.
4.2
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner bereits am 5. September 2022 durch das Staatsekretariat für Migration (SEM) mit einem Einreiseverbot bis 7. September 2024 belegt wurde. Nichts desto trotz wurde er am 25. Oktober 2022 in einem Hotel in Nidau BE angetroffen und der Polizei übergeben. Eine offenbar bereits vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit auferlegte Ausreisefrist bis 31. August 2022 liess er unbenutzt verstreichen und hat sich bis zu seiner Verhaftung am 25. Oktober 2022 weiterhin illegal in der Schweiz aufgehalten und in erheblichem Mass delinquiert, wie unter anderem dem Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Juni 2023 entnommen werden kann (lit. A hiervor). Zur vorgesehenen Rückführung äusserte sich der Antragsgegner anlässlich des Vorbereitungsgespräches und Hafteröffnung lediglich dahingehend, dass er nicht verstehe, weshalb man ihn nicht einfach laufen lasse wie letztes Mal. Er würde die Schweiz umgehend verlassen, nach Italien reisen, sein Pass und etwas Geld holen und in sein Heimatland gehen.
4.3
Anlässlich der mündlichen Haftrichterverhandlung äusserte sich der Antragsgegner zusammengefasst, er sei lediglich ferienhalber in die Schweiz eingereist, die ihm vorgeworfenen Straftaten habe er so nicht begangen, er wohne seit fünf Jahren in Italien zusammen mit seiner Geschwistern und Eltern, sein Vater habe dort eine Baufirma, wo er auch gearbeitet habe, er verfüge über eine italienische Aufenthaltsbewilligung, habe Bank- und Postkonti in Italien. Auf Frage, ob er sich erklären könne, weshalb ihn die italienischen Behörden aufgrund seines bei den Akten liegenden Aufenthaltstitels, Fingerabdrücken etc. und nach diversen weiteren Abklärungen nicht identifizieren konnten, meinte er, die Behörden hätten ihn wahrscheinlich aus dem System gelöscht, er könne es sich sonst nicht erklären. Alle seine Papiere inkl. Pass würden sich in Italien bei seiner Familie befinden. Er sei aber nicht bereit, den Pass zu organisieren, damit die Behörden ihn nach Ägypten abschieben können. Gesundheitlich gehe es ihm gut und die Unterbringung sei in Ordnung, aber ein Gefängnis bleibe halt ein Gefängnis.
4.4
Die Vertreterin des AFM erklärte auf Frage, dass sie den Antragsgegner insbesondere gestützt auf die rechtskräftige strafrechtliche fünfjährige Landesverweisung inkl. SIS-Ausschreibung und wiederholter Missachtung von gesetzten Ausreisefristen und Einreiseverboten gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG in Ausschaffungshaft genommen habe; sein bisheriges Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich nicht an die behördlichen Anordnungen halten werde. Bezüglich Identität habe sich das AFM bisher auf die Angaben des Antragsgegners gestützt. Der bei den Akten befindliche italienische Aufenthaltstitel gebe lediglich darüber Auskunft, dass der Antragsgegner Ägypter sei. Auf Frage für eine Erklärung, weshalb ihn die italienischen Behörden nicht identifizieren konnten, führte das AFM aus, entweder sei er tatsächlich nicht registriert oder aber er habe falsche Angaben gemacht; die Identität des Antragsgegners sei mithin nicht gesichert. Für eine erneute Anfrage an Italien auf Rückübernahme benötige das AFM seinen Pass und seine Sozialversicherungskarte; wäre er tatsächlich registriert, müsste er über eine solche Karte verfügen. Eine Ausschaffung in sein Heimatland wäre mit seinem Pass in kurzer Zeit vollziehbar; die Beschaffung von Ersatzreisepapieren nehme jedoch einige Zeit in Anspruch; ansonsten bestünden keine rechtlichen oder faktischen Hürden für eine Ausschaffung. Aufgrund seiner einschlägigen Vorgeschichte seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben, die medizinische Versorgung sichergestellt. Die weitere Haft werde im Zentrum für ausländische Administrativhaft (ZAA) in Zürich vollzogen. Abschliessend weist das AFM nochmals darauf hin, dass das Verfahren durch die Kooperation des Antragsgenres erheblich beschleunigt werden könnte.
4.5
In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG ohne weiteres gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit ihm eröffneten, mittlerweile rechtskräftigem Strafurteil vom 12. Juni 2023 nach Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen. Der Antragsgegner hat sich wiederholt um die gegen ihn erlassenen Ausreisanordnungen foutiert und stattdessen weiter in doch erheblichem Umfang delinquiert. Es kommt hinzu, dass mittlerweile gewichtige Anhaltspunkte bestehen, dass er bisher falsche Angaben über seine Identität gemacht hat und er seinen Pass – obschon gemäss eigenen Angaben in Italien bei seiner Familie befindlich – den hiesigen Behörden nicht zugänglich machen will. Sein bisheriges Verhalten und seine Äusserungen anlässlich der Haftrichterverhandlung lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten wird und sich einer Ausschaffung entziehen wird.
5.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise lag offensichtlich einzig darin, hier zu delinquieren, womit der Antragsgegner eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Antragsgegner ist hafterstehungsfähig und die Haftbedingungen werden von ihm auch nicht beanstandet. Anlässlich der Haftrichterverhandlung bestätige er explizit, er fühle sich gesund und es gehe im gesundheitlich gut. Von der im bei den Akten liegenden Bericht des Kantonsspital Zug vom 5. Juni 2023 anamnetisch aufgeführten doch erheblichen Schwerhörigkeit war an der Haftrichterverhandlung nichts feststellbar. Die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt Zug, Abt. Ausschaffungshaft, ist sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen als vorübergehendem Unterbringungsort notorisch den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG, wobei der Antragsgegner per 29. Juni 2023 für die weitere Haft ins Zentrum für ausländische Administrativhaft (ZAA) in Zürich überführt wird. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes bereits am 12. Juni 2023 einen Antrag um Rückübernahme bei den italienischen Behörden gestellt; gemäss Antwort der italienischen Behörden vom 21. Juni 2023 konnte der Beschwerdeführer überraschenderweise nicht identifiziert werden, so dass weitere umfangreichere Abklärungen und Vorkehrungen notwendig werden. Mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten ohne Weiteres als verhältnismässig. Zu berücksichtigen bleibt, dass das Verfahren durch die Kooperation des Antragsgegners erheblich beschleunigt werden könnte. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 16. September 2023 bestätigt.
6.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
7.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 16. September 2023, bestätigt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
• A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich, ZAA (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich ZAA (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 28. Juni 2023
Der Haftrichter
lic. iur. Adrian Willimann
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 147 StGBart. 147 CPart. 147 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 149 StGBart. 149 CPart. 149 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 115 AIGart. 115 LEtrart. 115 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
§ 10 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG