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Entscheid

V 2023 63

Ergänzungsleistungen

19. Oktober 2023Deutsch6 min

A. A.________, Jahrgang 1962, wurde mit Strafbefehl Nr. 1A 2023 180 der Staatsanwaltschaft Zug vom 31. Januar 2023 wegen (mehrfacher) übler Nachrede, (mehrfacher) Beschimpfung, (mehrfacher) Drohung und Widerhandlung gegen das AIG zu einer Freiheitsstraffe von 110 Tagen, abzüglich zwei Tagen U-Haft, verurteilt (vgl. Bf-act. 1 S. 1).

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Einzelrichter: lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiberin: MLaw Jeannine Suter

U R T E I L vom 14. Juli 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug

Beschwerdegegner

betreffend

bedingte Entlassung aus dem Freiheitsentzug

V 2023 63

Sachverhalt

A. A.________, Jahrgang 1962, wurde mit Strafbefehl Nr. 1A 2023 180 der Staatsanwaltschaft Zug vom 31. Januar 2023 wegen (mehrfacher) übler Nachrede, (mehrfacher) Beschimpfung, (mehrfacher) Drohung und Widerhandlung gegen das AIG zu einer Freiheitsstraffe von 110 Tagen, abzüglich zwei Tagen U-Haft, verurteilt (vgl. Bf-act. 1 S. 1).

Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 (gleichentags zugestellt) wies der Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Zug (nachfolgend: VBD) die bedingte Entlassung in Bezug auf die Freiheitsstrafe betreffend den Strafbefehl Nr. 1A 2023 180 der Staatsanwaltschaft Zug vom 31. Januar 2023 ab, wonach der Zwei-Drittel-Termin auf den 3. Juni 2023 bzw. das Strafende auf den 22. Juni 2023 fällt (Bf-act. 1).

B. Mit Schreiben vom 7. Juli 2023 (Poststempel; act. 1) gelangte A.________ unter Beilage der Verfügung des VBD vom 3. Mai 2023 (Bf-act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht leitete diese Eingabe am 13. Juli 2023 (unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung in der beigelegten Verfügung vom 3. Mai 2023) gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weiter, worüber der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts informiert wurde (act. 2).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a der Justizvollzugsverordnung (JVV; BGS 331.11) vollzieht das Amt für Justizvollzug mit den beiden Abteilungen Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) sowie Strafanstalt Zug bei Erwachsenen Strafen und Massnahmen, soweit diese nicht einer anderen Behörde übertragen worden sind. Der VBD ist somit für die Prüfung und den Entscheid betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB zuständig. Die Entscheide des VBD, die sich auf das StGB als Bundesrecht stützen, können innert 30 Tagen (§ 64 Abs. 1 VRG) direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Erwägungen

2.

Die Verfügung des VBD vom 3. Mai 2023 (Bf-act. 1) betreffend die Ablehnung der bedingten Entlassung wurde dem Beschwerdeführer gleichentags übergeben (vgl. den vom Verwaltungsgericht beim VBD eingeholten Empfangsschein). Ein anderes Anfechtungsobjekt ist vorliegend nicht ersichtlich.

Die 30-tägige Rechtsmittelfrist begann damit am 4. Mai 2023 zu laufen und endete am Freitag, 2. Juni 2023. Die Eingabe vom 7. Juli 2023 (Datum der Postaufgabe) erfolgte somit eindeutig verspätet.

3.

3.1

In der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2023 führt der Beschwerdeführer – soweit dies nachvollzogen werden kann – unter anderem aus, dass er von einem Freund aus Ungarn sehr wichtige Informationen erhalten habe, wonach er bei einer Auslieferung nach Hause in Haft genommen oder ermordet werde. Wie früher schon "Sommaruga-Keller-Sutter" und "Berset" dort angeordnet hätten, weil sie Informationen an die Regierung Ungarn weitergegeben hätten. Was er über die Orban-Regierung berichte und genauso (über) die "SVP-FDP-Kantonsregierungen" und Justiz habe ihn überall überwachen und jagen lassen. Und genauso das "Bundesamt für Migration, Fedpol wie NDB der ungarischen Regierung". Er sei in der Schweiz nur in Haft gesperrt worden, dass das Orban-Regime weiter Verbrechen im Land und am Volk machen könne. Er werde jetzt von zwei Ländern unter Druck gesetzt, gejagt, verfolgt und überwacht. Er werde mehrfach von mehreren kantonalen Migrationsämtern durch Drohung gefragt, ob er selbst nach Hause gehe, nur, dass er dort ausgeraubt werde (act. 1 S. 1). Unter dem Punkt "Zusätzlich" macht er weitere (nur schwer nachvollziehbare Ausführungen) mit dem Bezug auf "Folter" (Festhalten ohne Essen, Trinken, Spazieren und Duschen zu dürfen) in Haftanstalten oder auf Amtsstellen (die er oder andere Personen erfahren haben sollen). Das Gesetz laute, wer kritisiere und sich beschwere, der sei ein Verräter und müsse mundtot, blind, wie staubstumm gemacht und vergiftet werden. Das hätten die "Blocher Schweizer Verbrecher-Partei – SPV" und "Keller-Sutter", "Faschisten und Diktatoren Partei", aber auch die CVP im Gesetz verankert. Er sei ganz sicher, dass die ungarische Regierung von hier EUR 200'000.– erhalten werde, wenn er nach Ungarn ausgeschafft, dort ausgeraubt, verletzt, überwacht und ermordet werde (act. 1 S. 2). Es folgen Verweise auf Hitler, Biden, und Selenskyj (act. 1 S. 3). Abschliessend erwähnt er, dass ihm im "Gefängnis Zug Menzingen" am 26. Juli 2022 mit Hilfe des Betreibungsamtes ungefähr Fr. 8'300.– + Fr. 2'500.– entwendet worden seien. Er wolle alles wiederhaben, sowie sein halbes Leben, was zerstört worden sei. Die brutale Misshandlung von zwei Polizisten im Bahnhof Rohrschach am 6. März 2023 vergesse er nicht, wie den Diebstahl "von Polizisten" (act. 1 S. 4).

3.2

Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine Hinweise auf allfällige Fristwiederherstellungsgründe. Der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich denn auch überhaupt nicht mit der Verfügung vom 3. Mai 2023 oder der Thematik der verweigerten bedingten Haftentlassung auseinander. Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so entscheidet das Gericht ohne Weiterungen (§ 67 Abs. 2 VRG).

4.

Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten.

5.

Gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) kann die Beurteilung durch den Einzelrichter erfolgen, wenn die Voraussetzungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind. Dies ist bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage der Fall.

6.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Nichteintreten infolge Verspätung) unterliegt der Beschwerdeführer vollständig und würde damit grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber wird auf die Erhebung einer Spruchgebühr verzichtet. Eine Parteientschädigung ist – dem ohnehin unvertretenen Beschwerdeführer – bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt der Einzelrichter:

__________________________________

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2023 sowie des Weiterleitungsschreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2023).

Zug, 14. Juli 2023

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Einzelrichter

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 8 VwVGart. 8 PAart. 8 PA

§ 61 VRG

§ 1 JVV

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

§ 64 VRG

§ 67 VRG

§ 20 GO VG

§ 23 VRG

§ 28 VRG