V 2023 64
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)
11. Oktober 2023Deutsch9 min
Source zg.ch
DIE HAFTRICHTERIN
V E R F Ü G U N G vom 18. Juli 2023 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________,
zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6301 Zug
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art, 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG
V 2023 64
Dispositiv
A. A.________, rumänischer Staatsangehöriger, Jahrgang 1987, wurde mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 13. Mai 2020 des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–. unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 20 Tagen und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren schuldig gesprochen. Darüber hinaus wurde er gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen. Die Landesverweisung erwuchs am 18. Mai 2020 in Rechtskraft. Sie dauert demnach bis 17. Mai 2025. Trotz dieser gültigen Landesverweisung reiste der Ausländer am 15. Juli 2023 beim Zollamt Diepoldsau in die Schweiz ein und wurde aufgrund der Ausschreibung in Anwendung von Art. 217 StPO vorläufig festgenommen. Am 17. Juli 2023 wurde er in den Kanton Zug überführt, wo er auf Anordnung des Amtes für Migration (AFM) gestützt auf Art. 76 AIG in Ausschaffungshaft versetzt wurde.
B. Am 18. Juli 2023 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von zwei Wochen zu stützen.
Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte der Antragsgegner unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.
Die Haftrichterin erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.
2. Der Antragsgegner wurde am 15. Juli 2023 bei der Einreise in die Schweiz beim Zollamt Diepoldsau zur Kontrolle angehalten. Die Abklärungen ergaben, dass gegen ihn aufgrund des bis zum 17. Mai 2015 geltenden Landesverweises eine Ausschreibung besteht, weswegen er in Anwendung von Art. 217 StPO vorläufig festgenommen wurde. Am 17. Juli 2023 wurde er nach Zug überführt und in Ausschaffungshaft versetzt. Gemäss Ausführungen des Antragstellers konnte bereits ein Rückflug nach Rumänien gebucht werden. Er sollte somit per 19. Juli, spätestens per 20. Juli 2023 ausgeschafft werden können, womit die Wegweisung innerhalb von acht Tagen seit der Anordnung der Ausschaffungshaft vollzogen werden kann.
Trotz der vorläufigen Festnahme bereits am 15. Juli 2023 ist der Zeitpunkt der ausländerrechtlich begründeten Haft erst auf den 17. Juli 2023 anzusetzen; die Kantonspolizei St. Gallen überliess es den für den Antragsgegner zuständigen Zuger Behörden, über das weitere Verfahren zu bestimmen. Mit der schriftlichen Haftüberprüfung am 18. Juli 2023 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG ohnehin eingehalten.
3. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
4. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 13. Mai 2020 wurde der Antragsgegner gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für fünf Jahre aus der Schweiz weggewiesen. Sodann hat ihn das AFM mit ordentlich eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt zweifellos vor.
5. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Gemäss Akten versuchte der Antragsgegner am 15. Juli 2023 trotz geltendem Landesverweis in die Schweiz einzureisen. Zu seiner Rechtfertigung behauptete er, sein Reiseziel sei eigentlich Deutschland gewesen, zudem habe er gar nicht gewusst, dass er nicht mehr in die Schweiz kommen dürfe. Der Chauffeur, der sie gefahren habe, habe die falsche Route gewählt. Dass er keine Kenntnis vom Landesverweis hat, ist wenig glaubhaft. An finanziellen Mitteln führte er bloss 20 Euro mit sich. Bei seinem letzten bekannten Aufenthalt in der Schweiz delinquierte er. Angesichts dieses Verhaltens und der Missachtung des Einreiseverbotes lässt sich ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten würde und sich einer Ausschaffung entziehen würde
6. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Antragsgegner ist hafterstehungsfähig; die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt Zug, Abt. Ausschaffungshaft, ist dazu sichergestellt. Auch die Haftbedingungen werden von ihm nicht beanstandet. Er wünschte bloss eine Zelle mit Dusche und TV, Zigaretten und die Möglichkeit, mit seiner Familie zu telefonieren. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen zudem bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Im Weiteren konnte das AFM den Rückflug nach Rumänien schon per 19. oder 20. Juli 2023 buchen, so dass die Haft nur sehr kurz dauern sollte. Mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von zwei Wochen ohne Weiteres als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis zum 30. Juli 2023 bestätigt. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis zum 24. Juli 2023, die Schweiz verlassen haben, so wäre die Haft innert zwölf Tagen seit der Haftanordnung, mithin spätestens am 30. Juli 2023, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG).
7. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Haftrichterin verfügt:
___________________
1. Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Wochen, d.h. bis am 30. Juli 2023, die richterliche Zustimmung erteilt.
2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung an:
• A.________. c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 18. Juli 2023
Die Haftrichterin
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 217 StPOart. 217 CPPart. 217 CPP
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 217 StPOart. 217 CPPart. 217 CPP
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG