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Entscheid

V 2023 76

Verwaltungsrechtl. Kammer

14. August 2023Deutsch8 min

A. Der Antragsgegner, geboren 1986, georgischer Staatsangehöriger, wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 11. August 2023 wegen mehrfachem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB etc. schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe unter Verlängerung der mit Strafbefehl des Ministère Public, République et Canton de Genève vom 16. Juli 2023 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe bestraft. Am 11. August 2023, 14:40 Uhr, übernahm das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) das Haftregime. Mit am 11. August 2023 eröffneter Verfügung hat das AFM den Antragsgegner aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausschaffungshaft wurde dem Antragsgegner formell am 14. August 2023 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) eröffnet.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G [rechtskräftig]

vom 14. August 2023

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Administrativhaft,

An der Aa 2, 6301 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)

V 2023 76

Sachverhalt

A. Der Antragsgegner, geboren 1986, georgischer Staatsangehöriger, wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 11. August 2023 wegen mehrfachem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB etc. schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe unter Verlängerung der mit Strafbefehl des Ministère Public, République et Canton de Genève vom 16. Juli 2023 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe bestraft. Am 11. August 2023, 14:40 Uhr, übernahm das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) das Haftregime. Mit am 11. August 2023 eröffneter Verfügung hat das AFM den Antragsgegner aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausschaffungshaft wurde dem Antragsgegner formell am 14. August 2023 gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) eröffnet.

B. Die Haftanordnung vom 14. August 2023 wurde insbesondere damit begründet, dass der Antragsgegner bereits mehrfach strafrechtlich verurteilt und aus der Schweiz weggewiesen worden sei, weder über einen festen Wohnsitz noch über Beziehungen oder Familienangehörige in der Schweiz wie auch nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, um für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anweisungen entziehen würde.

Da gemäss AFM der Vollzug der Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen durchgeführt werden kann, bestätigte der Antragsgegner im Rahmen der Haftanordnung unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.

C. Mit Eingabe vom 14. August 2023, abends, ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der gegenüber dem Antragsgegner angeordneten Administrativhaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der Haft bis und mit 17. August 2023.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

Erwägungen

2.

Der Antragsgegner wurde am 11. August 2023, 14:40 Uhr, vom AFM in Ausschaffungshaft genommen. Gemäss Akten ist für den 17. August 2023 ein Rückführungsflug in den Heimatstaat des Antragsgegners gebucht. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Wegweisung innert 8 Tagen seit Haftanordnung vollzogen werden kann. Der Antragsgegner hat unterschriftlich bestätigt, dass er auf eine mündliche Verhandlung zur Haftprüfung verzichte. Da eine mündliche Verhandlung auch aufgrund der klaren Aktenlage entbehrlich erscheint, wird die Haftprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Mit Mitteilung im Dispositiv am 14. August 2023, abends, und schriftlicher Eröffnung des vorliegenden Entscheides ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. AIG eingehalten.

3.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

4.

Der Antragsgegner wurde vom AFM mit ordentlich eröffneter Verfügung vom 11. August 2023 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt vor.

5.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner in der Schweiz bereits 2017 wegen Hausfriedensbruch und Vermögensdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dafür verurteilt wurde. Am 16. Juli 2023 wurde der Antragsgegner von den Strafbehörden im Kanton Genf wegen Vermögensdelikten und Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 AIG belangt. Nicht einmal einen Monat später hat ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Strafbefehl vom 14. August 2023 des mehrfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB etc. – begangen am 9. August 2023 – verurteilt. Dieses aktenkundige Verhalten lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass sich der Antragsgegner von behördlichen Weisungen und Anordnungen, insbesondere auch strafrechtlichen Verurteilungen, nicht beeindrucken lässt und sich bei einer Freilassung einer kontrollierten Ausreise entziehen würde. Zwar verfügt der Antragsgegner soweit ersichtlich über ein Ausweispapier, hingegen ist nichts bekannt über seine Aufenthaltsorte, noch weniger über einen Wohnort in seinem Heimatland. Der Antragsgegner erwähnte lediglich, seine Familie sei in Frankreich, welche er alsbald wiedersehen wolle. Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 14. August 2023 gegenüber dem Antragsgegner ein zweijähriges Einreiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten ausgesprochen hat, erweist sich die Sicherstellung der kontrollierten Ausschaffung mittels Haft umso indizierter.

6.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise lag offensichtlich einzig darin, hier zu delinquieren, womit der Antragsgegner eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Der Antragsgegner ist hafterstehungsfähig und die Haftbedingungen werden von ihm auch nicht beanstandet. Die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt Zug, Abt. Ausschaffungshaft, ist sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen zudem bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. In Nachachtung der Beschleunigungsgebotes wurde vom AFM bereits auf den 17. August 2023 ein Rückführungsflug in den Heimatstaat des Antragsgegners gebucht, welcher gemäss Akten bestätigt ist. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer bis und mit 17. August 2023 ohne weiteres als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss bis und mit 17. August 2023 bestätigt.

7.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit

17.

August 2023 bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form an:

• A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 14. August 2023

Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

§ 14 EG AuG