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Entscheid

V 2023 8

Verwaltungsrechtl. Kammer

4. September 2023Deutsch24 min

A. Am 26. März 2020 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Das Strassenverkehrsamt machte die Wiederaushändigung des Ausweises von der Absolvierung einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung unter Einbezug der gesamten Aktenlage sowie, bei Bestätigung des Verdachts auf eine psychiatrische Erkrankung, von einer psychiatrischen Beurteilung der Fahreignung abhängig. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 27. April 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, welche mit Urteil V 2020 19 vom 31. August 2020 abgewiesen wurde. Nachdem A.________ sich beim Strassenverkehrsamt betreffend das weitere Vorgehen erkundigt hatte, teilte er dem Strassenverkehrsamt am 17. Juni 2021 mit, dass er mit Dr. C.________, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, in Kontakt stehe und am 21. Juni 2021 den ersten offiziellen Termin wahrnehme. Am 11. November 2021 ging das "Ärztliche Zeugnis Fahreignung" von Dr. med. C.________ und am 7. Dezember 2021 ein ergänzender Bericht von Dr. C.________ beim Strassenverkehrsamt ein. Infolgedessen stellte das Strassenverkehrsamt das Dossier am 28. Dezember 2021 Dr. D.________ zur Aktenbegutachtung zu, welcher in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Januar 2022 zum Schluss kam, dass A.________ mehr als jede andere Person gefährdet sei, ein Motorfahrzeug in einem dauernden oder zeitweiligen Zustand zu lenken, der das sichere Führen von Motorfahrzeugen nicht gewährleiste. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 teilte das Strassenverkehrsamt A.________ unter Beilage des Aktengutachtens von Dr. D.________ mit, dass seine Fahreignung weiterhin nicht befürwortet werden könne und empfahl folgendes Vorgehen: Weiterführung der psychotherapeutischen, fachärztlichen Behandlung; neuerliche verkehrspsychologische Begutachtung, sofern sich ergibt, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt; verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer Facharztperson für Psychiatrie und Psychotherapie, falls eine psychiatrische Erkrankung vorliegt. Mit Schreiben vom 12. April 2022 stellte A.________ dem Strassenverkehrsamt das Arztzeugnis von Dr. C.________ vom 6. April 2022 zu, worin bestätigt wird, dass seine Fahreignung aus medizinisch-psychiatrischer Sicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 29. April 2022 beschied das Strassenverkehrsamt A.________, dass die von Dr. C.________ ausgestellte und mangels Begründung nicht nachvollziehbare Bestätigung seiner Fahreignung am festgelegten weiteren Vorgehen nichts zu ändern vermöge. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 ersuchte A.________, vertreten durch RA B.________, das Strassenverkehrsamt, ihm gestützt auf Ziff. 6 der Verfügung vom 26. März 2020 den Führerausweis wieder auszuhändigen. Das Strassenverkehrsamt lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 erneut ab und verwies auf die Ausführungen von Dr. D.________.

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 4. September 2023 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug

Beschwerdegegner

weiter verfahrensbeteiligt:

RA B.________

früherer Rechtsvertreter des Beschwerdeführers

betreffend

Unentgeltliche Rechtspflege

V 2023 8

Sachverhalt

A. Am 26. März 2020 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Das Strassenverkehrsamt machte die Wiederaushändigung des Ausweises von der Absolvierung einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung unter Einbezug der gesamten Aktenlage sowie, bei Bestätigung des Verdachts auf eine psychiatrische Erkrankung, von einer psychiatrischen Beurteilung der Fahreignung abhängig. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 27. April 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben, welche mit Urteil V 2020 19 vom 31. August 2020 abgewiesen wurde. Nachdem A.________ sich beim Strassenverkehrsamt betreffend das weitere Vorgehen erkundigt hatte, teilte er dem Strassenverkehrsamt am 17. Juni 2021 mit, dass er mit Dr. C.________, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, in Kontakt stehe und am 21. Juni 2021 den ersten offiziellen Termin wahrnehme. Am 11. November 2021 ging das "Ärztliche Zeugnis Fahreignung" von Dr. med. C.________ und am 7. Dezember 2021 ein ergänzender Bericht von Dr. C.________ beim Strassenverkehrsamt ein. Infolgedessen stellte das Strassenverkehrsamt das Dossier am 28. Dezember 2021 Dr. D.________ zur Aktenbegutachtung zu, welcher in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Januar 2022 zum Schluss kam, dass A.________ mehr als jede andere Person gefährdet sei, ein Motorfahrzeug in einem dauernden oder zeitweiligen Zustand zu lenken, der das sichere Führen von Motorfahrzeugen nicht gewährleiste. Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 teilte das Strassenverkehrsamt A.________ unter Beilage des Aktengutachtens von Dr. D.________ mit, dass seine Fahreignung weiterhin nicht befürwortet werden könne und empfahl folgendes Vorgehen: Weiterführung der psychotherapeutischen, fachärztlichen Behandlung; neuerliche verkehrspsychologische Begutachtung, sofern sich ergibt, dass keine Persönlichkeitsstörung vorliegt; verkehrsmedizinische Begutachtung bei einer Facharztperson für Psychiatrie und Psychotherapie, falls eine psychiatrische Erkrankung vorliegt. Mit Schreiben vom 12. April 2022 stellte A.________ dem Strassenverkehrsamt das Arztzeugnis von Dr. C.________ vom 6. April 2022 zu, worin bestätigt wird, dass seine Fahreignung aus medizinisch-psychiatrischer Sicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 29. April 2022 beschied das Strassenverkehrsamt A.________, dass die von Dr. C.________ ausgestellte und mangels Begründung nicht nachvollziehbare Bestätigung seiner Fahreignung am festgelegten weiteren Vorgehen nichts zu ändern vermöge. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 ersuchte A.________, vertreten durch RA B.________, das Strassenverkehrsamt, ihm gestützt auf Ziff. 6 der Verfügung vom 26. März 2020 den Führerausweis wieder auszuhändigen. Das Strassenverkehrsamt lehnte das Gesuch mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 erneut ab und verwies auf die Ausführungen von Dr. D.________.

Mit Schreiben vom 23. November 2022 liess A.________ beim Strassenverkehrsamt die unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 liess A.________ seinen Antrag aufforderungsgemäss konkretisieren und beantragen, ihm sei der Führerausweis wieder auszuhändigen, soweit nach Ermessen des Strassenverkehrsamtes nötig mit der Auflage, regelmässig eine Psychotherapie bei einem Psychiater oder einem Psychologen zu besuchen unter regelmässiger Berichterstattung der Therapieperson an das Strassenverkehrsamt. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wies das Strassenverkehrsamt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens um Wiederaushändigung des Führerausweises ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

B. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 3. Februar 2023 gelangte A.________, vertreten durch RA B.________, an den Regierungsrat des Kantons Zug und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren betr. Aufhebung des Sicherungsentzuges, eventualiter unter Auflagen, rückwirkend ab 11. Oktober 2022 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

3. Im Beweispunkt wird beantragt, die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beizuziehen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

C. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 überwies die Sicherheitsdirektion die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Regierungsrats an das Verwaltungsgericht.

D. Mit Stellungnahme vom 16. März 2023 liess das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde beantragen.

E. Mit Schreiben vom 22. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er auf eine weitere Stellungnahme verzichte.

F. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 teilte RA B.________ dem Verwaltungsgericht mit, dass er den Beschwerdeführer ab sofort nicht mehr vertrete.

G. Am 2. August 2023 bediente das Strassenverkehrsamt das Gericht mit einer Kopie des von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug über den Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. April 2023.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind prozessuale Entscheide mit dem gleichen Rechtsmittel anzufechten wie der Entscheid in der Sache selbst (BGer 2C_1042/2012 vom 2. Juli 2013 E. 1.1; Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 45 N 18). Vorliegend angefochten ist ein Entscheid des Strassenverkehrsamts betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und damit ein prozessualer Entscheid. In der Sache selbst geht es um die Wiedererteilung des auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises, deren Voraussetzungen in Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) geregelt sind. Nachdem die Gesetzgebung weder einen Weiterzug an den Regierungsrat noch an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht, ist das Verwaltungsgericht zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG). Mit Beschwerde vom 3. Februar 2023 ist die 30-tägige Beschwerdefrist gewahrt (§ 64 VRG). Nachdem die Beschwerde einen Antrag und eine Begründung enthält, ist auf sie einzutreten (§ 65 Abs. 1 VRG).

1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als Rechtsverletzung gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (§ 63 Abs. 1 VRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann überdies jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden (§ 63 Abs. 2 VRG). In den Fällen von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG – wie vorliegend – kann auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden (§ 63 Abs. 3 VRG).

Erwägungen

2.

Nach § 27 VRG kann die entscheidende Behörde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligen, wenn einer Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Abs. 1). Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Bestellung eines Rechtsbeistandes verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Abs. 2). Der Rechtsbeistand hat gegenüber der ihn bestellenden Behörde Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (Abs. 3).

3.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob das Begehren des Beschwerdeführers in der Hauptsache (die Aufhebung des Sicherungsentzugs) offensichtlich aussichtslos ist, wie dies das Strassenverkehrsamt geltend macht.

3.1

Das Strassenverkehrsamt begründet die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege wie folgt: Mit E-Mail vom 11. November 2021 habe Dr. med. C.________ dem Strassenverkehrsamt ein nicht unterzeichnetes "Ärztliches Zeugnis: Fahreignung und psychische Erkrankung" zukommen lassen, welches die Fahreignung befürwortet habe. Mit Bericht vom 7. Dezember 2021 habe Dr. C.________ ihr Zeugnis vom 11. November 2021 nach entsprechender Aufforderung durch das Strassenverkehrsamt ergänzt. Da auch dieser Bericht aus Sicht des Strassenverkehrsamtes weder vollständig noch schlüssig und nachvollziehbar gewesen sei und zudem die Wiedererteilungsbedingungen nicht erfüllt habe, sei ein Aktengutachten durch Dr. D.________ veranlasst worden. Der Gutachter sei zum eindeutigen Schluss gekommen, die Fahreignung des Beschwerdeführers könne nach wie vor nicht befürwortet werden, weshalb dem Beschwerdeführer der Führerausweis bis dato nicht habe ausgehändigt werden können. Der Beschwerdeführer stütze seinen Antrag in der Hauptsache auf den Bericht von Dr. C.________ vom 7. Dezember 2021, dessen Ergebnis – die gegebene bzw. therapeutisch befürwortete Fahreignung – durch das Gutachten von Dr. D.________ vom 10. Januar 2022 eindeutig widerlegt werde. Neue Erkenntnisse vermöge der Beschwerdeführer nicht vorzubringen, weshalb das Begehren aussichtslos erscheine und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt werden müsse.

In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2023 führt das Strassenverkehrsamt aus, der Verfahrensgang bis zum Urteil des Verwaltungsgerichtes V 2020 19 vom 31. August 2020, mittels welchem die Beschwerde gegen den Sicherungsentzug vom 26. März 2020 abgewiesen worden sei, dürfe als bekannt vorausgesetzt werden. Massgeblich zu beachten seien im Folgenden insbesondere die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im genannten Urteil unter E. 7.2 ab S. 17 unten und S. 18, insbesondere was das wiederkehrende impulsive Verhalten des Beschwerdeführers anbelange, welches sich, wie zu zeigen sein werde, keinesfalls auf ein gesellschaftlich verträgliches Mass reduziert, sondern im Gegenteil derart verstärkt habe, dass Massnahmen wie Telefonsperren und Strafanzeigen hätten getroffen werden müssen. Dabei zählt das Strassenverkehrsamt insbesondere die Telefonate und E-Mails auf, in welchen der Beschwerdeführer ausfällig oder gar drohend wurde. Hinsichtlich des Berichts von Dr. C.________ führt das Strassenverkehrsamt aus, am 11. November 2021 sei beim Strassenverkehrsamt das auf den gleichen Tag datierte, fachärztliche Zeugnis von Dr. C.________ eingegangen. In der Folge sei die Aktenbeurteilung durch Dr. D.________ durchgeführt und mit ausführlichem Gutachten vom 10. Januar 2022 festgehalten worden. Die Schwachpunkte bzw. die fehlenden Angaben im Bericht der Therapeutin seien klar herausgearbeitet und die weiteren Erfordernisse insbesondere auf S. 9–11 klar aufgezeigt worden. Insbesondere sei festzustellen, dass zwar viel therapiert worden, aber nicht zielgerichtet an den für die Wiedererlangung wesentlichen Themen gearbeitet worden sei. Insbesondere würden sich keine Aussagen finden, inwieweit sich der Beschwerdeführer mit seiner verkehrsbezogenen Vorgeschichte vertieft auseinandergesetzt habe und inwieweit es zu einer Verhaltensänderung gekommen sei, welche die verkehrsbezogene Prognose massgeblich positiv verändert hätte. Im Gegensatz zu Dr. C.________, welche im Bericht vom 7. Dezember 2021 keine psychiatrische Diagnose stelle, komme Dr. D.________ zum Schluss, dass sich die Diagnose des LUPS bestätige, wonach der Beschwerdeführer unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend impulsiven, dissozialen und auch narzisstischen Anteilen leide. Ausserdem habe die Persönlichkeitsstörung mittlerweile ein chronifiziertes Ausmass angenommen und sei nur schwer einer wirklichen Veränderung zugänglich. Vorübergehende Verhaltensverbesserungen, Entschuldigungen und Versprechen würden sich beim Beschwerdeführer ständig mit erneuten Ausbrüchen am Telefon oder in E-Mails abwechseln, so dass bei Kenntnis dieser Tatsachen das Zeugnis von Dr. C.________ vom 7. Dezember 2021 nicht in Einklang zu bringen sei mit dem Bild, welches der Beschwerdeführer über Jahre gegenüber dem Strassenverkehrsamt abgebe. In diesem Zusammenhang sei es umso mehr zu bedauern, dass diverse qualifizierte Gutachterstellen es abgelehnt hätten, den Beschwerdeführer psychiatrisch abzuklären. Die Diagnosestellung durch eine therapierende Person sei unter dem Aspekt, dass ein Therapeuten-Patienten-Verhältnis in der Regel wohlwollend-beschützend sei, mit einem kritischen Auge zu beurteilen. Da aber vorliegend mangels verfügbarer Gutachterstelle eine solche Doppelrolle nicht vermeidbar gewesen sei, wäre es umso wichtiger gewesen, dass die Therapeutin in ihrem Zeugnis ganz klar herausarbeite, wie sich der Beschwerdeführer betreffend Impulsivität und Normmissachtung mit seinen Verkehrsdelikten auseinandergesetzt habe (ohne zu externalisieren und zu bagatellisieren) und woran sich das festmachen lasse. Schliesslich wäre, so das Strassenverkehrsamt, festzuhalten (gewesen), dass es zu einer vertieften nachhaltigen Verhaltensänderung gekommen sei. Am 28. Februar 2022 sei beim Strassenverkehrsamt eine Kopie einer ausführlichen Stellungnahme von Dr. D.________ an Dr. C.________ eingegangen. Letztere sei offenbar per E-Mail an Dr. D.________ gelangt. Diese Stellungnahme sei in vielerlei Hinsicht lesenswert und lehrreich. Das Strassenverkehrsamt schliesse sich vollständig der Empfehlung an, wonach sich die Therapeutin "mit den Aussagen im Aktengutachten vom 10. Januar 2022 auseinandersetzen und begründen sollte, in wie weit sich der Beschwerdeführer mit seiner verkehrsbezogenen Vorgeschichte vertieft auseinandergesetzt hat, wie weit es zu einer Verhaltensänderung gekommen ist und wie die verkehrsbezogene Prognose tatsächlich positiv verbessert worden ist." Weiter führt das Strassenverkehrsamt aus, es sei jedoch auf jeden Fall zu berücksichtigen, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, wie ein Zeugnis vom 7. Dezember 2021, welches vom Strassenverkehrsamt als unvollständig bzw. ungenügend beurteilt worden sei, eine ausreichende Grundlage für die sofortige Wiederaushändigung des Führerausweises des Beschwerdeführers darstellen sollte, wenn sich die Situation seither zusehends und ganz erheblich verschlechtert habe. Es sei auch schlicht nicht vorstellbar, wie sich der Beschwerdeführer angesichts dieser Entwicklung und ohne eingehende und (selbst-)kritische, fachärztlich begleitete Aufarbeitung der Gesamtsituation insbesondere auch betreffend den impulsiven und weit grenzüberschreitenden Behördenkontakt als Lenker von Motorfahrzeigen jederzeit korrekt, partnerschaftlich und defensiv verhalten können sollte.

3.2

Der Beschwerdeführer lässt ausführen, sein Antrag betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rahmen des beim Strassenverkehrsamt pendenten Verfahrens betreffend Wiedererteilung des Führerausweises, gegebenenfalls auch unter Auflagen, sei nicht aussichtslos. Gegen die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Vorhabens sprächen u.a. die positiven Einträge des Strassenverkehrsamtes selbst in den Vorakten. In einer handschriftlichen Notiz vom 24. November 2021 schreibe ein Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes, der Beschwerdeführer sei am Telefon sehr nett und angenehm gewesen. Am 4. Februar 2022 schreibe ein Mitarbeiter des Strassenverkehrsamtes, das Telefonat mit dem Beschwerdeführer verlaufe ruhig und angenehm (mit Ausrufezeichen). Wiederum halte eine handschriftliche Notiz vom 16. März 2022 des Strassenverkehrsamts fest, der Beschwerdeführer sei sehr ruhig und anständig gewesen, wiederum mit einem Ausrufezeichen. In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2023 habe der Beschwerdeführer festgehalten, wie er bereits mitgeteilt habe, habe seine Ärztin, Dr. C.________, am 7. Dezember 2021 einen begründeten Bericht eingereicht, aus dem seine Fahrfähigkeit hervorgehe. Er verweise auf seine Eingabe an das Strassenverkehrsamt vom 11. Oktober 2022. Gemäss Erachten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sei der Beschwerdeführer mit den 37 Therapiestunden bei Dr. C.________ zwischen dem 14. Juni 2021 und dem 7. Dezember 2021 der Auflage des Strassenverkehrsamtes gemäss Verfügung vom 26. März 2020, wonach die Wiederaushändigung des Ausweises davon abhängig sei, dass der Beschwerdeführer eine umfassende psychiatrische Untersuchung unter Einbezug der gesamten Aktenlage absolviere, nachgekommen. In der Folge habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er danach bei Frau Dr. C.________ eine intensive Therapie absolviert habe, nämlich zwei Therapiestunden pro Woche. Weiter habe sich der Beschwerdeführer mit dem vom Strassenverkehrsamt ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer eingeholten reinen Aktengutachten von Dr. D.________ vom 10. Januar 2022 auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass sich Frau Dr. C.________ durchaus darüber äussere, inwieweit sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit seiner verkehrsbezogenen Vorgeschichte vertieft auseinandergesetzt habe, und inwieweit es zu einer Verhaltensänderung gekommen sei, welche die verkehrsbezogene Prognose tatsächlich positiv verbessere. Weiter habe der Beschwerdeführer festgehalten, zur Begutachtung von Dr. D.________ sei zudem festzuhalten, dass der Gutachter den Beschwerdeführer nie gesehen habe, demgegenüber hätten die Fahrfähigkeitsbestätigung und der Bericht von Frau Dr. C.________, Psychiaterin, auf 37 Therapiestunden innerhalb eines halben Jahres beruht, in welchem die Psychiaterin den Beschwerdeführer persönlich erlebt habe, wonach weitere Therapiestunden zweimal wöchentlich gefolgt seien. Das Strassenverkehrsamt habe nie begründet, warum die Ausführungen in den Berichten und Attesten von Dr. C.________ nicht ausreichend seien, auch in der angefochtenen Verfügung tue es dies nicht. Es verweise lediglich auf das Gutachten von Dr. D.________ vom 10. Januar 2022, welches das Ergebnis des Berichts von Dr. C.________ "eindeutig" widerlege. Allerdings setze sich das Strassenverkehrsamt in keiner Art und Weise inhaltlich mit dem Gutachten von Dr. D.________ und den Gegenargumenten des Beschwerdeführers, warum das Gutachten nicht so schlüssig sei, wie es dargestellt werde, auseinander. Dennoch komme das Strassenverkehrsamt zum Schluss, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren müsse abgelehnt werden zufolge Aussichtslosigkeit.

4.

Als aussichtslos gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine bedürftige Partei, würde sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, einen Prozess auf eigene Kosten und Gefahr führen würde (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 78 m.H.).

5.

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird einer Person der Lernfahr- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Nach Art. 31 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) informiert die Entzugsbehörde die betroffene Person bei der Eröffnung der Verfügung über die Bedingungen zum Wiedererwerb des Lernfahr- oder des Führerausweises, wenn ein Lernfahr- oder ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit oder für immer verfügt wird. Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.

6.

Vorliegend entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mit Verfügung vom 26. März 2020 dem Beschwerdeführer den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit. Den Sicherungsentzug begründete das Strassenverkehrsamt wie folgt: Gemäss Bericht der Zuger Polizei vom 24. März 2020 sei es im Zeitraum vom 26. Oktober 2019 bis zum 21. März 2020 zu diversen Vorfällen im Strassenverkehr gekommen, bei welchen der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen "F.________" ZG G.________gegenüber zufällig anwesenden Verkehrsteilnehmern ausfällig oder gewalttätig geworden sei (Anschreien und Schlagen von Personen, Beschädigen anderer Fahrzeuge). Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sowie seines massiv grenzüberschreitenden Verhaltens befasse sich die Fachstelle Gewaltschutz mit seiner Person. Der erwähnte Bericht sei am 24. März 2020 per E-Mail an Dr. phil. Dr. scient. med. H.________ mit der Bitte um Vornahme einer Aktenbegutachtung weitergeleitet worden. Dem verkehrspsychologischen Aktengutachten vom 25. März 2020 könne zusammenfassend entnommen werden, dass aus verkehrspsychologischer Sicht die Fahreignung des Beschwerdeführers momentan aus charakterlichen Gründen nicht als gegeben zu erachten sei. Die Wiederaushändigung des Ausweises machte das Strassenverkehrsamt von den folgenden Bedingungen abhängig: Absolvierung einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung (z.B. PDAG) unter Einbezug der gesamten Aktenlage (inkl. psychiatrischem Gutachten vom 28. Oktober 2016). Sollte der Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung bestätigt werden, habe zusätzlich eine psychiatrische Beurteilung der Fahreignung zu erfolgen. Das weitere Vorgehen werde aufgrund der Abklärungsergebnisse der oben erwähnten Untersuchungen gemäss verkehrspsychologischem Aktengutachten vom 25. März 2020 festgelegt. Weiterführende Abklärungen sowie die Anordnung einer neuen theoretischen und praktischen Führerprüfung blieben vorbehalten. Der Sicherungsentzug wurde mit unangefochtenem Urteil V 2020 19 des Verwaltungsgerichts vom 31. August 2020 rechtskräftig.

7.

7.1

Es ist dem Strassenverkehrsamt zuzustimmen, dass der Bericht von Dr. C.________ vom 7. Dezember 2021, auf welchen sich der Beschwerdeführer im Bestreben um Wiedererlangung seines Führerausweises stützt, offensichtliche Mängel aufweist. Die vom Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 26. März 2020 geforderte umfassende psychiatrische Untersuchung (z.B. PDAG) unter Einbezug der gesamten Aktenlage (inkl. psychiatrischem Gutachten vom 28. Oktober 2016) hat Dr. C.________ nicht vorgenommen. Zum einen ergibt sich bereits aus der Formulierung im Bericht von Dr. C.________, dass sich diese offenbar einzig auf die Aussagen des Beschwerdeführers gestützt hat. Zudem springt ins Auge, dass Dr. C.________ nicht aufführt, auf welchen Akten ihr Bericht basiert und praktisch keinen Bezug auf irgendwelche Aktenstücke nimmt. Dies, obwohl die Aktenlage mit rund 150 Seiten äusserst umfangreich ist. Die Ausführungen von Dr. C.________ sind zudem an mehreren Stellen, sowie sie sich überhaupt auf Aktenstücke beziehen, nicht korrekt oder zumindest ungenau. Weiter ist festzustellen, dass der Bericht von Dr. C.________ offensichtlich nicht in Kenntnis der gesamten Aktenlage erfolgte. Doktor C.________ legt zum einen verschiedene Tatsachen aktenwidrig dar, und zum anderen geht sie widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in unterschiedlichen Aktenstücken nicht nach. Und zu guter Letzt ist dem Strassenverkehrsamt beizupflichten, dass Dr. C.________ zwar viel therapiert, aber beim Beschwerdeführer nicht zielgerichtet an den für die Wiedererlangung des Führerausweises wesentlichen Themen gearbeitet hat. Insbesondere finden sich im Bericht von Dr. C.________ keine Aussagen, inwieweit sich der Beschwerdeführer mit seiner verkehrsbezogenen Vorgeschichte vertieft auseinandergesetzt hat und inwieweit es bei ihm zu einer Verhaltensänderung gekommen ist, welche die verkehrsbezogene Prognose massgeblich positiv verändert hätte.

7.2

Auf der anderen Seite kann nicht verkannt werden, dass mit den Berichten von Dr. C.________ vom 11. November 2021 und 7. Dezember 2021 immerhin Berichte einer eidg. dipl. Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vorliegen, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Erkrankung vorliegen soll, wobei anzunehmen ist, dass diese Diagnose begründungslos erfolgte und ihr somit nur ein marginaler Beweiswert zugesprochen werden kann. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund bedeutsam, dass das Strassenverkehrsamt in seiner Sicherungsentzugsverfügung vom 26. März 2020 die Wiederaushändigung des Führerausweises von u.a. folgender Bedingung abhängig gemachte hatte:

– Sollte der Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung bestätigt werden, hat [zusätzlich] eine psychiatrische Beurteilung der Fahreignung zu erfolgen;

Ohne dazu befugt zu sein, bejahte zudem Dr. C.________ die Fahreignung des Beschwerdeführers implizit, indem sie in ihrem ärztlichen Zeugnis vom 11. November 2021 ausführte, es sei beim Beschwerdeführer keine (erneute) Abklärung der Fahreignung angezeigt. Mit Zeugnis vom 6. April 2022 bestätigte sie zudem, dass aus medizinisch-psychiatrischer Sicht die Fahreignung des Beschwerdeführers gegeben sei.

Das Strassenverkehrsamt sah sich gezwungen, bei Dr. D.________ unter Beilage sämtlicher Akten, darunter insbesondere die ärztlichen Zeugnisse von Dr. C.________ vom 11. November 2021 und 7. Dezember 2021, ein Aktengutachten zur Frage in Auftrag zu geben, ob der Beschwerdeführer mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, ein Motorfahrzeug in einem dauernden oder zeitweiligen Zustand zu lenken, der das sichere Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr gewährleiste. Wäre das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2022 um Wiederaushändigung des Führerausweises aber derart aussichtslos gewesen, wie das das Strassenverkehrsamt in seinem UP-Entscheid vom 24. Januar 2023 darlegt, wäre das Aktengutachten von Dr. D.________, welches sich im Wesentlichen mit den ärztlichen Zeugnissen von Dr. C.________ vom 11. November 2021 und 7. Dezember 2021 auseinandersetzte, gar nicht notwendig gewesen.

Aufgrund dieser Umstände ist für das Gericht die Schwelle nicht erreicht, ab der man sagen muss, dass im vorliegenden Fall (Gesuch um Wiederaushändigung des Führerausweises) die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und diese deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der für ihn grundsätzlich positiven ärztlichen Zeugnisse von Dr. C.________, obwohl begründungslos und somit grundsätzlich unbeachtlich, das Verfahren um Wiederaushändigung des Führerausweises durchaus auch dann eingeleitet hätte, wenn er über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würde. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wären daher erfüllt gewesen, da auch das Strassenverkehrsamt von der dafür ebenfalls erforderlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausging.

8.

8.1

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, begründet und somit diesbezüglich gutzuheissen ist. Das Strassenverkehrsamt hat dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es darf somit dem Beschwerdeführer im Verfahren um Wiederaushändigung des Führerausweises keine Kosten auferlegen.

8.2

Den Akten ist zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer für die Erstellung des Aktengutachtens von Dr. D.________ ein Kostenvorschuss von Fr. 200.– verlangt worden war, den der Beschwerdeführer offenbar auch bezahlte. Angesichts der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde hat das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss zurückzubezahlen.

8.3

Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem vorliegenden Urteil noch in keiner Weise gesagt ist, dass dem Beschwerdeführer nun der Führerausweis wieder auszuhändigen ist. Dafür bedarf es vertiefter Abklärungen durch die Vorinstanz und insbesondere einer anfechtbaren Verfügung des Strassenverkehrsamts.

9.

9.1

Das Strassenverkehrsamt hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt und damit implizit auch das von ihm gleichzeitig gestellte Gesuch, ihm RA B.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben, denn Letzteres kann nur mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verbunden werden. Das Strassenverkehrsamt hat sich daher richtigerweise nicht darüber zu äussern gehabt, ob vorliegend die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig war. Das ist nun nachzuholen.

9.2

Da eine Rückweisung an die Vorinstanz nur zur Klärung dieser Frage jedoch eine unnötige Verlängerung des Verfahrens zur Folge hätte, nimmt sie das Gericht selbst vor, insbesondere auch deshalb, weil dem Strassenverkehrsamt diesbezüglich kein Versäumnis vorzuwerfen ist. Dabei liegt es für das Gericht auf der Hand, dass die Erfordernisse von § 27 Abs. 2 VRG nicht erfüllt sind. Eine sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Zusammenhang mit einem Gesuch um Wiederaushändigung des Führerausweises ist nicht erkennbar. Das Gesuch bot weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Die relevanten Rechtsfragen sind nicht komplex, und der Sachverhalt ist als übersichtlich zu beurteilen. Es genügte, unter Verweis auf die entsprechenden ärztlichen Berichte von Dr. C.________ um die Wiederaushändigung des Führerausweises zu ersuchen. Viel mehr hat denn auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht gemacht.

10.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als dass das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren hat, was Kostenfreiheit für das erstinstanzliche Verfahren zur Folge hat. Was die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren betrifft, ist die Beschwerde jedoch abzuweisen.

11.

Auf die Erhebung von Kosten wird in Verfahren, bei denen es – wie vorliegend – abzuklären gilt, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert wurde, praxisgemäss verzichtet.

12.

12.1

Im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege und die damit verbundene Bestellung eines Rechtsbeistandes zu gewähren, kann doch nicht gesagt werden, die Beschwerde gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzulehnen, sei offensichtlich aussichtslos gewesen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist anhand der eingereichten Belege (insbesondere Steuererklärung 2021, definitive Veranlagung Kantons- und Gemeindesteuern 2021, Bestätigung der Einwohnergemeinde Menzingen betr. Sozialhilfe, Kontoauszug) zudem ausgewiesen. Ausserdem kann der Beizug eines Rechtsbeistandes im vorliegenden Fall als sachlich notwendig beurteilt werden, da sich bei der Begründung von Beschwerden gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit in der Regel nicht leicht zu beantwortende rechtliche und tatsächliche Fragen stellen.

12.2

Der vom Beschwerdeführer beigezogene Rechtsanwalt B.________ wird im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und in Nachachtung von § 9 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (KoV; BGS 162.12) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ermessensweise mit Fr. 1'000.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen), ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.–, aus der Staatskasse entschädigt. Dem Begehren, den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– netto zu gewähren, kann nicht entsprochen werden, zumal gemäss § 9 Abs. 4 KoV das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder des unentgeltlichen Rechtsbeistandes bei patentierten Anwältinnen und Anwälten in der Regel nach einem Stundenansatz von Fr. 200.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) berechnet wird (wobei das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für unentgeltliche Rechtsvertretungen analog § 14 Abs. 2 der vom Obergericht des Kantons Zug erlassenen Verordnung über den Anwaltstarif [AnwT; BGS 163.4] seit mehreren Jahren eine Abgeltung von Fr. 220.– pro Stunde leistet).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren hat. Das Strassenverkehrsamt hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.– zurückzubezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Rechtsanwalt B.________ wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Staatskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an RA B.________ sowie zum Vollzug von Ziffer 3 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Rubrum und Dispositiv).

Zug, 4. September 2023

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

§ 61 VRG

2C_1042/2012

Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr

§ 62 VRG

§ 64 VRG

§ 65 VRG

§ 29 GO VG

§ 63 VRG

§ 63 VRG

§ 61 VRG

§ 63 VRG

§ 27 VRG

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 31 VZVart. 31 OACart. 31 OAC

Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr

§ 27 VRG