V 2023 83
Unfallversicherung (Leistungen)
12. August 2025Deutsch19 min
1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 16. August 2023 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde datiert vom 15. September 2023 und erfolgte fristgerecht. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch den Entscheid des Strassenverkehrsamts besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Die Beschwerde enthält im Übrigen Antrag und Begründung und wird damit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gerecht, weshalb sie zu prüfen ist.
Source zg.ch
1
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 14. Juni 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
vertreten durch RA Dr. iur. Rainer Riek, Zwicky & Partner, Gartenstrasse 4,
Postfach, 6302 Zug
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen
Beschwerdegegner
betreffend
Strassenverkehrsrecht
(Anordnung von Verkehrsunterricht)
V 2023 83
A. Mit Verfügung vom 16. August 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, Jahrgang 1965, den Führerausweis für einen Monat und ordnete zudem an, A.________ habe einen Tag Verkehrsunterricht zu besuchen. Es wurde die folgende Begründung aufgeführt: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 31 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge), begangen am 4. Mai 2023, 07:18 Uhr, auf der Autobahn A2 bei Stansstad, als Lenkerin des Personenwagens ZG B.________. Es handle sich vorliegend um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 SVG.
Es seien folgende Vorfälle aktenkundig:
Massnahme/Qualifikation
Verfügungsdatum/Behörde
Vollzug
Entzug 1 Monat / I
16.02.2021 / ZG
14.04.2021 – 13.05.2021
Entzug 1 Monat / I
03.10.2018 / ZH
01.04.2019 – 30.04.2019
Verwarnung / I
09.11.2016 / ZH
Angesichts des getrübten automobilistischen Leumunds von A.________ scheine es angezeigt, nebst dem 1-monatigen Führerausweisentzug einen Tag Verkehrsunterricht anzuordnen. Dieser könne angeordnet werden, wenn ein Motorfahrzeuglenker wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen habe (Art. 40 Abs. 3 VZV). Die Anordnung von einem Tag Verkehrsunterricht stütze sich auf Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG und Art. 40 f. VZV.
Ein entsprechender Vorbescheid mit Einladung zur Akteneinsicht und zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs war A.________ mit Schreiben vom 17. Juli 2023 zugestellt worden. Davon machte A.________ jedoch keinen Gebrauch.
B. Gegen die Verfügung vom 16. August 2023 liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. September 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht einreichen und beantragen, in Gutheissung der Beschwerde seien die Ziff. 7 und 8 der Verfügung vom 16. August 2023 aufzuheben und auf einen Verkehrsunterricht sei zu verzichten. Ferner sei Ziff. 9 derselben Verfügung dahingehend aufzuheben, als dass keine Kosten für den Verkehrsunterricht von der Beschwerdeführerin zu bezahlen seien. Eventualiter sei diese Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über die strafrechtliche Beurteilung der Geschwindigkeitsübertretung vom 4. Mai 2023 um 07:18 Uhr auf der Autobahn A2 bei Stansstad um 31 km/h zu sistieren und bei den zuständigen Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich und Tessin seien die Strafbefehle sowie die Akten über die Vorfälle vom 23. Januar 2018 (recte: 29. Oktober 2017) auf der Autobahn A2 bei Balerna sowie vom 10. Oktober 2016 auf der Bernstrasse in Dietikon zu edieren. Zudem seien die Akten der Vorinstanz bei dieser zu edieren, und eventualiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Staates.
Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Strafbefehle sowie die Akten der Polizeiorgane zu den Vorfällen aus den Jahren 2016 und 2018 fehlen würden, wobei diese wohl Hinweise zu den konkreten Umständen, zur Gefährdung und zum Verschulden geben könnten. Ferner mangle es an einer Begründung für den Verkehrsunterricht, was wiederum die Kostenauferlegung zulasten der Beschwerdegegnerin bzw. des Staates rechtfertige, da die Beschwerdeführerin deswegen Beschwerde habe führen müssen. Weiter sei die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der C.________ GmbH, welche Beratungen und Dienstleistungen im Langzeit-, Spital- und Spitexbereich an Private und Organisationen bezwecke, besonders im Bereich der Pflege für Kunden überall in der Schweiz tätig. Sie fahre jährlich 30'000 bis 40'000 km und somit 3,5-mal mehr, als was ein Personenwagen in der Schweiz durchschnittlich zurücklege. Die Vorbelastungen müssten daher rechnerisch angepasst betrachtet werden.
In Bezug auf die Vorbelastungen wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin jeweils für ihr Fehlverhalten eingestanden sei und sich selbstkritisch und einsichtig verhalten habe, was Zweifel an ihrer Einsichtigkeit und ihrem Gefahrenbewusstsein ausschliessen würde. Ferner präzisiert die Beschwerdeführerin die Umstände der damaligen Geschwindigkeitsüberschreitungen, wobei sie bei jedem Fall darlegt, dass aufgrund der konkreten Umstände (geringes Verkehrsaufkommen, gute Sicht- und Strassenverhältnisse) eher von einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer ausgegangen und das Verschulden als leicht zu bezeichnen sei.
Schliesslich wurde ein gewisses Quantum Pech oder Unglück seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht, da die Geschwindigkeitsübertretungen jeweils um 2 km/h bzw. 3 km/h nahe bei der Ordnungsbusse gelegen seien und zwischen den Vorfällen vom 23. Januar 2018 (recte: 29. Oktober 2017) und demjenigen vom 24. August 2020 deutlich mehr als zwei Jahre liegen würden, wobei lediglich der "späte" Vollzug des Ausweisentzugs (April 2019) zum Ausweisentzug wegen letzteren Vorfalls geführt habe.
C. Der vom Gericht verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde durch die Beschwerdeführerin am 19. September 2023 fristgerecht bezahlt.
D. Am 22. September 2023 nahm das Strassenverkehrsamt vorab zum Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin Stellung und hielt fest, dass diesem aus Sicht des Strassenverkehrsamts Folge zu leisten sei.
E. Mit Verfügung vom 25. September 2023 sistierte das Gericht das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids über die strafrechtliche Beurteilung der Geschwindigkeitsübertretung vom 4. Mai 2023. Dieser wurde dem Gericht am 8. Februar 2024 durch das Strassenverkehrsamt zugestellt, worauf die Sistierung am 9. Februar 2024 aufgehoben und das Strassenverkehrsamt um Vernehmlassung ersucht wurde.
F. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2024 schloss das Strassenverkehrsamt auf Abweisung der Beschwerde. Begründet wurde dies folgendermassen: Über längst rechtskräftige und vollzogene Massnahmen sei nicht mehr zu diskutieren. Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch nicht von der neuesten Verkehrsregelverletzung abhalten lassen, wobei diese als mittelschwer zu beurteilen sei und somit eine Steigerung im Schweregrad vorliege. Die Anordnung des Verkehrsunterrichtes solle das Bewusstsein für korrektes Fahrverhalten schärfen und als erzieherische Massnahme dazu beitragen, dass sich die Beschwerdeführerin zukünftig an die Verkehrsregeln halte, da die Verkehrsregeln auch für Vielfahrerinnen wie die Beschwerdeführerin gelten würden. Ferner würden die Bestimmungen zum Verkehrsunterricht von "wiederholt in verkehrsgefährdender Weise" sprechen und sich daraus ergeben, dass auch anlässlich einer leichten Widerhandlung, welche mit einer Verwarnung erledigt werde, und entsprechenden Vorakten Verkehrsunterricht angeordnet werden könne. Dies sei im vorliegenden Falle einer mittelschweren Widerhandlung als Anlasstat möglich und angezeigt. Von einem ausreichend selbstkritischen und einsichtigen Verhalten der Beschwerdeführerin könne eben gerade nicht ausgegangen werden, ansonsten die mittlerweile vierte massnahmenrelevante Widerhandlung nicht zu beurteilen sein dürfte. Schliesslich könne nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Widerhandlungen immerhin zweimal in so geringem Abstand zugetragen hätten, dass die entsprechende Kaskadenbestimmung von Art. 16a Abs. 2 SVG Anwendung gefunden habe. Die berufliche Situation der Beschwerdeführerin sei für die Anordnung des Verkehrsunterrichts nicht relevant. Ferner gingen die Kurskosten zu Lasten der Betroffenen (Art. 40 Abs. 5 VZV).
G. Am 8. April 2023 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen, wobei sie an ihren Rechtsbegehren und prozessualen Anträgen festhielt. Darin wurde insbesondere bemängelt, dass sich das Strassenverkehrsamt mehrheitlich nicht mit den konkreten Beschwerdegründen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe: Sie sei eine Vielfahrerin und es dürfe nicht unbesehen von "wiederholt" und "kurzer Zeit" gesprochen werden, die Vorfälle würden deutlich länger als die dazugehörigen Verfügungen auseinanderliegen. Ferner würden die einzelnen Umstände der Überschreitungen nicht festgestellt und erwogen. Schliesslich hielt die Beschwerdeführerin mit Bezug auf Antrag 2 der Beschwerde vom 15. September 2023 (Kosten des Verkehrsunterrichts) fest, ihr sei bewusst, dass sie die Kosten für den Verkehrsunterricht tragen müsste, wenn er dann absolviert werden müsste. Ziffer 9 der Verfügung habe trotzdem in einen Antrag aufgenommen werden müssen, da es um Kosten gehe, welche nicht anfallen würden, wenn kein Verkehrsunterricht verfügt werde.
H. Am 19. April 2024 duplizierte das Strassenverkehrsamt und hielt an der angefochtenen Verfügung sowie den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 6. März 2024 fest.
Sachverhalt
I. Es folgten keine weiteren Eingaben mehr.
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 16. August 2023 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die vorliegende Beschwerde datiert vom 15. September 2023 und erfolgte fristgerecht. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin durch den Entscheid des Strassenverkehrsamts besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Die Beschwerde enthält im Übrigen Antrag und Begründung und wird damit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde gerecht, weshalb sie zu prüfen ist.
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
Strittig und zu prüfen sind vorliegend Ziff. 7–9 der Verfügung des Strassenverkehrsamts, d.h. es ist zu beurteilen, ob der Verkehrsunterricht zu Recht angeordnet wurde bzw. die Kosten dafür zu Recht auferlegt wurden. Gegen den ebenfalls verfügten Führerausweisentzug von einem Monat wehrt sich die Beschwerdeführerin nicht.
Dispositiv
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 lit. e SVG in der weiterhin ebenfalls gültigen Fassung stellt der Bundesrat Vorschriften auf über den Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführende und Radfahrende, die wiederholt Verkehrsregeln übertreten haben. Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat in Art. 40 und 41 VZV Bestimmungen über den Verkehrsunterricht erlassen. Danach sollen die Kursteilnehmenden durch eine gezielte Nachschulung zu korrektem Verhalten im Strassenverkehr veranlasst werden (Art. 40 Abs. 2 VZV). Zum Verkehrsunterricht können unter anderem Motorfahrzeugführende aufgeboten werden, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben (Art. 40 Abs. 3 VZV). Eine wiederholte Verkehrsregelübertretung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon dann vor, wenn die betroffene Person innert kurzer Zeit zweimal Verkehrsregeln übertreten hat. Ob es sich jeweils um die gleiche oder um verschiedene Regeln handelt, ist unerheblich. Die Massnahme des Verkehrsunterrichts bezweckt einerseits, die Kenntnis der Verkehrsregeln zu erneuern und zu vertiefen; sie soll andererseits aber auch die Einstellung der Teilnehmenden des Unterrichts zum Verkehrsgeschehen ganz allgemein beeinflussen, indem sie diese auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr aufmerksam macht und dadurch fehlbare Motorfahrzeuglenkende von künftigen Widerhandlungen abhält. Die Anordnung der Massnahme setzt mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) voraus, dass anzunehmen ist, durch eine Verbesserung der Kenntnisse der Verkehrsvorschriften bzw. durch den Hinweis auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr könnten die Betroffenen von künftigen Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln abgehalten werden. Ob dies der Fall ist, muss aufgrund der Umstände im Einzelfall entschieden werden. Die Anordnung des Verkehrsunterrichts erweist sich nicht nur dann als sinnvoll, wenn die fehlbaren Fahrzeugführenden im Laufe ihrer Fahrpraxis immer wieder Verkehrsregeln übertreten haben und aufgrund verschiedenartigen Fehlverhaltens anzunehmen ist, ihre Kenntnis der Verkehrsregeln sei ungenügend. Der Besuch des Verkehrsunterrichts ist schon dann gerechtfertigt, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass der betroffenen Person der Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist und sie sich deswegen der Gefahren nicht bewusst ist, die sie durch deren Übertretung für andere Verkehrsteilnehmende schafft (BGer 1C_340/2022 vom 27. November 2023 E. 5.1; BGE 116 Ib 256 E. 1; BGer 1C_204/2008 vom 25. November 2008 E. 4.1). So handelt es sich bei der Anordnung des Verkehrsunterrichts nicht um eine Strafe oder Warnvorkehr, sondern um eine Administrativmassnahme.
Zuständig für die Anordnung sind die Entzugsbehörden (Art. 40 Abs. 3 VZV). Der Besuch des Verkehrsunterrichts kann allein oder in Verbindung mit anderen Massnahmen (Verwarnung, Entzug, Fahrverbot) verfügt werden (Art. 40 Abs. 4 VZV). Die Kosten des Verkehrsunterrichts gehen zu Lasten der Betroffenen (Art. 40 Abs. 5 VZV).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen am 4. Mai 2023 die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h um 31 km/h auf der Autobahn A2 bei Stansstad überschritten.
Zuvor hatte sie am 10. Oktober 2016 die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h um 17 km/h innerorts in Dietikon, am 29. Oktober 2017 (wobei die Beschwerdeführerin hier irrtümlicherweise das Datum des Rapports der Kantonspolizei Tessin, den 23. Januar 2018, aufführt) die Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h um 27 km/h auf der Autobahn A2 in Balerna und am 24. August 2020 die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h um 28 km/h auf der Autobahn A15 bei Volketswil überschritten.
2.3
2.3.1 Die Beschwerdeführerin hat somit die Geschwindigkeitsbegrenzungen über die letzten sieben Jahre hinweg in zunehmendem Masse überschritten. Vorliegend sind über diese Zeitspanne vier relevante Überschreitungen verzeichnet; eine Wiederholung von Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln ist nicht von der Hand zu weisen. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 17 km/h innerorts (bei 50 km/h), 27 km/h (bei 100 km/h) und 28 km/h und 31 km/h (bei 80 km/h), letztere drei jeweils auf der Autobahn, ist in jedem Fall von einer Verkehrsgefährdung auszugehen. Somit hat die Beschwerdeführerin zweifellos i.S.v. Art. 40 Abs. 3 VZV wiederholt und in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen. Dies ergibt sich bereits eindeutig aus der rechtskräftigen Feststellung der aufgeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. auch BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012 E. 3, worin bereits die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 25 km/h ausserorts und die ungefähr ein halbes Jahr darauf folgende Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h innerorts als wiederholte und verkehrsgefährdende Verstösse i.S.v. Art. 40 Abs. 3 VZV bzw. als Grundlage für die Anordnung von Verkehrsunterricht qualifiziert werden). Angesichts dessen vermögen die im Rahmen dieser Teilprüfung gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihr Fahrverhalten und die Konditionen der Geschwindigkeitsübertretungen nichts daran zu ändern. Insbesondere ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin eine Vielfahrerin ist. Einem statistisch höheren Risiko, in eine Radarkontrolle zu geraten, ist sie jedenfalls nicht ausgesetzt, insbesondere dann nicht, wenn sie sich an die Verkehrsregeln hält. Fakt ist und bleibt, dass sie in den letzten Jahren mehrere Verkehrsregelverstösse begangen hat und die jeweiligen Geschwindigkeitsüberschreitungen in ihrer Höhe zugenommen haben. Das Kriterium "wiederholt" in Art. 40 Abs. 3 VRV ist demzufolge ohne weiteres zu bejahen.
2.3.2 Vielmehr ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit entscheidend, ob vorliegend anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin durch eine Verbesserung der Kenntnisse der Verkehrsvorschriften bzw. durch den Hinweis auf die Gefahren regelwidrigen Verhaltens im Strassenverkehr von künftigen Verstössen gegen die Strassenverkehrsregeln abgehalten werden kann. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei sich der Verkehrsregeln bewusst und habe sich selbstkritisch und einsichtig verhalten, wodurch Zweifel an ihrem Gefahrenbewusstsein auszuschliessen seien.
Erkennbar ist vorliegend nicht nur eine Regelmässigkeit, sondern auch eine Steigerung des Schweregrads der Verkehrsregelverstösse (vgl. E. 2.3.1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um nur sehr wenige und leichte Verkehrsregelverletzungen. Es geht um vier Geschwindigkeitsüberschreitungen mit ansteigendem Schweregrad. Dieser Verlauf deutet eben genau nicht auf Einsicht und Gefahrenbewusstsein hin, sondern eher auf Gleichgültigkeit oder zumindest mangelnde Einsicht bezüglich der Verkehrsregeln. Der vorliegend dritte Führerausweisentzug innert fünf Jahren lässt nicht vermuten, dass der Beschwerdeführerin der Zweck von Geschwindigkeitsbegrenzungen ausreichend bewusst ist.
Die Tatsachen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin, wie von ihr geltend gemacht, um eine Vielfahrerin handelt und die Umstände der Geschwindigkeitsübertretungen im Einzelfall zufolge des geringen Verkehrsaufkommens auf eine herabgesetzte Verkehrsgefährdung deuten würden, sind in diesem Zusammenhang durchaus zu berücksichtigen. In Anbetracht der vorliegenden Anzahl und Schwere der Verkehrsregelverletzung vermag dies den sich aufdrängenden Eindruck jedoch nicht massgeblich zu beeinflussen. Im Gegenteil gilt an dieser Stelle anzumerken, dass die Höchstgeschwindigkeiten unter allen und eben auch genau bei günstigen Umständen gelten, insofern die Geschwindigkeit bei ungünstigen Umständen diesen anzupassen wäre (vgl. Art. 32 SVG). Und die Beschwerdeführerin ist eben nicht gerade nur ein wenig zu schnell gefahren, sodass knapp nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangte. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen steigerten sich von 17 km/h innerorts auf bis zu 31 km/h bei einer Begrenzung auf 80 km/h auf der Autobahn.
Weiter verkennt die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen, dass sie durchaus eine Gefahr für die Sicherheit anderer darstellt. Auch auf übersichtlichen Strecken und bei guten Verhältnissen kann sich schnell eine schwerwiegende Gefahrensituation ergeben, bei der es entscheidend auf die Ausgangsgeschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs ankommen kann. Zwar hat sich in casu keine Gefahr verwirklicht, doch zeugt das innert der letzten Jahre gezeigte Fahrverhalten der Beschwerdeführerin, dass sie der Bedeutung der Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht oder jedenfalls zu wenig einsichtig ist bzw. ihnen zu wenig Beachtung schenkt und sie sich offensichtlich nicht der Gefahr bewusst ist, die sie durch ihre Fahrweise für andere Verkehrsteilnehmer und sich selber schafft. Insbesondere die steigende Intensität des Schweregrads der Verkehrsregelverstösse und die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin trotz Führerausweisentzügen nicht hat davon abhalten lassen, lassen diesen Schluss des Strassenverkehrsamts als angezeigt erscheinen.
Gesamthaft kann bei vier massnahmenrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitungen innert weniger Jahre aufgrund der Anzahl und Schwere der Verkehrsregelverletzungen angenommen werden, dass der fehlbaren Person der Zweck einzelner Verkehrsregeln nicht einsichtig ist (vgl. BGer 1C_330/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2, woraus die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann). Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis massnahmenempfindlicher mit Bezug auf den angeordneten Tag Verkehrsunterricht sein sollte. Der verfügte Tag Verkehrsunterricht ist gesetzes- und verhältnismässig. Massgeblich waren in casu die Art, Anzahl und Schwere der Verkehrsregelverletzungen, aufgrund derer sich schliessen lässt, dass der Beschwerdeführerin der Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht einsichtig ist. Insofern hat das Strassenverkehrsamt den Sachverhalt richtig und vollständig erfasst und die Anordnung des Verkehrsunterrichts – wenn auch eher knapp – ausreichend begründet, indem sowohl die dafür Anlass gebenden Vorfälle als auch die rechtliche Grundlage dargelegt wurden.
3. Erscheint dem Gericht die Beweislage aufgrund der Akten als ausreichend, kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden. Beweisanträge, die nach Ansicht des Gerichts für die Beurteilung der anstehenden Sach- und Rechtsfragen ohne Belang sind, müssen ebenfalls nicht befolgt werden (vgl. BGE 122 V 162 E. 1d).
3.1 Die wiederholten und verkehrsgefährdenden Verstösse gegen die Verkehrsregeln i.S.v. Art. 40 Abs. 3 VZV ergeben sich bereits aus der rechtskräftigen Feststellung der aufgeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen (E. 2.3). Die Geschwindigkeitsüberschreitungen bei den Vorfällen vom 27. Oktober 2017 auf der Autobahn A2 bei Balerna sowie vom 10. Oktober 2016 auf der Bernstrasse in Dietikon sind ausreichend belegt. Die Strafbefehle sowie die Akten dazu sind vorliegend für die Verfügung des Verkehrsunterrichts nicht von Belang. Die Edierung ist in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen. Immerhin sei an dieser Stelle erwähnt, dass in Bezug auf den Vorfall vom 27. Oktober 2017 sich der Polizeirapport bei den Akten befindet und zudem aus der Verfügung vom 3. Oktober 2018 hervorgeht, der Sachverhalt ergebe sich klar aus dem Polizeirapport und die Beschwerdeführerin habe diesen anerkannt. Ferner wäre es auch der Beschwerdeführerin ein Leichtes gewesen, ihre Strafbefehle in diesem Verfahren selbst einzureichen, würden sich daraus für die Beurteilung relevante Angaben entnehmen lassen. Im Übrigen wurden die die Akten der Vorinstanz ediert.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie sich bis anhin zu den Vorbelastungen und den damaligen konkreten Umständen nicht habe äussern können. Sollten diese nicht gehört oder in Zweifel gezogen werden, würde eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung offeriert und beantragt. Dabei könnten auch die Beweggründe, welche die bisherige Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erklären würden, näher erörtert werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 68 VRG). Ein Antrag auf eine öffentliche Verhandlung muss klar und unmissverständlich vorliegen. Verlangt eine Partei beispielsweise lediglich eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein, liegt bloss ein Beweisantrag vor (BGE 122 V 47 E. 3a). Aus der Formulierung des Antrags Ziff. 7 und seiner Begründung ist erkennbar, dass es sich um einen Beweisantrag auf eine mündliche Parteibefragung handelt. So führt die Beschwerdeführerin aus, inwiefern es sich bei den Geschwindigkeitsübertretungen um Notfallfahrten zu Kunden und damit um rechtfertigende Gründe gehandelt habe, könne heute wohl nicht mehr eruiert werden, was aber an einer mündlichen Befragung weiter erörtert werden könnte. Andernorts erklärt sie, würden ihre Ausführungen zu den konkreten Umständen nicht mehr gehört werden, wäre dies eine unzulässige Schlechterstellung, weshalb die mündliche Befragung offeriert und damit zusätzlich begründet werde. Da, wie die Beschwerdeführerin selbst zugibt, die Umstände kaum mehr eruiert werden könnten, ist auch nicht ersichtlich, welche mündlichen Aussagen die Beschwerdeführerin hierzu noch machen könnte. Im Vorliegenden sind die Voraussetzungen für die Anordnung von Verkehrsunterricht i.S.v. Art. 40 Abs. 3 VZV bereits durch die rechtskräftige Feststellung der Geschwindigkeitsübertretungen dargelegt (vgl. E. 2.3), allfällige mündliche Präzisierungen wären demnach ohne Belang. Auf eine mündliche Befragung der Beschwerdeführerin wird in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet.
4. Die Beschwerde ist vollständig abzuweisen. Auf den Antrag bezüglich der Kosten für den Verkehrsunterricht ist daher entsprechend den Präzisierungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 8. April 2023 (Ziff. 8) nicht einzugehen.
5.
5.1 Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Diese sind nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12). Die Kosten im vorliegenden Fall betragen Fr. 1'000.–. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
5.2 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, sowie im Dispositiv zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 14. Juni 2024
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil V 2023 83
Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr
Art. 40 VZVart. 40 OACart. 40 OAC
Art. 25 SVGart. 25 LCRart. 25 LCStr
Art. 40 VZVart. 40 OACart. 40 OAC
Art. 16a SVGart. 16a LCRart. 16a LCStr
Art. 40 VZVart. 40 OACart. 40 OAC
§ 61 VRG
§ 29 GO VG
Art. 25 SVGart. 25 LCRart. 25 LCStr
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Art. 41 VZVart. 41 OACart. 41 OAC
Art. 40 VZVart. 40 OACart. 40 OAC
Art. 40 VZVart. 40 OACart. 40 OAC
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
1C_340/2022
BGE 116 Ib 256ATF 116 Ib 256DTF 116 Ib 256
1C_204/2008
Art. 40 VZVart. 40 OACart. 40 OAC
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Art. 40 VZVart. 40 OACart. 40 OAC
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1C_330/2011
Art. 40 VZVart. 40 OACart. 40 OAC
Art. 40 VRVart. 40 OCRart. 40 ONC
Art. 32 SVGart. 32 LCRart. 32 LCStr
1C_330/2011
BGE 122 V 162ATF 122 V 162DTF 122 V 162
Art. 40 VZVart. 40 OACart. 40 OAC
§ 68 VRG
BGE 122 V 47ATF 122 V 47DTF 122 V 47
Art. 40 VZVart. 40 OACart. 40 OAC
§ 23 VRG
§ 1 KoV VG
§ 28 VRG