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Entscheid

V 2023 84

Verwaltungsrechtl. Kammer

21. September 2023Deutsch13 min

A. Der Antragsgegner, geb. 1965, polnischer Staatsangehöriger, reiste am 22. März 2023 bei bestehendem Einreiseverbot mit dem Zug von Berlin herkommend in die Schweiz ein. Am 23. März 2023 betrat er in Baar trotz Hausverbot eine Interdiscount-Filiale und entwendete einen Laptop, woraufhin er von der Zuger Polizei festgenommen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zugeführt wurde. Mit Strafbefehl vom 24. März 2023 wurde der Antragsgegner des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG für schuldig befunden und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Erst am 15. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen den Antragsgegner einen Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Einreise 13. März 2023) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen erlassen. Zusätzlich zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen infolge Uneinbringlichkeit einer Busse wurden gemäss Vollzugsauftrag vom 25. April 2023 des Vollzugs- und Bewährungsdienstes Zug (VBD) schliesslich gesamthaft 183 Tage Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Zug vollzogen. Mit eröffneter Verfügung vom 31. August 2023 hat das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) den Antragsgegner aus der Schweiz weggewiesen und nahm ihn mit Vollzugsende am 19. September 2023 gestützt auf Art. 76 AIG in Ausschaffungshaft, nachdem die Ausreiseorganisation des Staatssekretariats für Migration (SEM) am 15. September 2023 kurzfristig die Flugmodalitäten änderte (DEPA- anstelle DEPU-Rückführung) und der auf den 19. September 2023 geplante sofortige Vollzug der Ausschaffung nicht durchgeführt werden konnte.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 21. September 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Abteilung Administrativhaft, An der Aa 2, 6300 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG)

V 2023 84

Sachverhalt

A. Der Antragsgegner, geb. 1965, polnischer Staatsangehöriger, reiste am 22. März 2023 bei bestehendem Einreiseverbot mit dem Zug von Berlin herkommend in die Schweiz ein. Am 23. März 2023 betrat er in Baar trotz Hausverbot eine Interdiscount-Filiale und entwendete einen Laptop, woraufhin er von der Zuger Polizei festgenommen und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug zugeführt wurde. Mit Strafbefehl vom 24. März 2023 wurde der Antragsgegner des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG sowie der Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG für schuldig befunden und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft. Erst am 15. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen den Antragsgegner einen Strafbefehl wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (Einreise 13. März 2023) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen erlassen. Zusätzlich zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen infolge Uneinbringlichkeit einer Busse wurden gemäss Vollzugsauftrag vom 25. April 2023 des Vollzugs- und Bewährungsdienstes Zug (VBD) schliesslich gesamthaft 183 Tage Freiheitsstrafe in der Strafanstalt Zug vollzogen. Mit eröffneter Verfügung vom 31. August 2023 hat das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) den Antragsgegner aus der Schweiz weggewiesen und nahm ihn mit Vollzugsende am 19. September 2023 gestützt auf Art. 76 AIG in Ausschaffungshaft, nachdem die Ausreiseorganisation des Staatssekretariats für Migration (SEM) am 15. September 2023 kurzfristig die Flugmodalitäten änderte (DEPA- anstelle DEPU-Rückführung) und der auf den 19. September 2023 geplante sofortige Vollzug der Ausschaffung nicht durchgeführt werden konnte.

Bereits am 8. Juli 2022 musste das hiesige Haftgericht über die Anordnung der Ausschaffungshaft gegenüber dem Antragsgegner befinden; dazumals wegen rechtswidriger Einreise am 4. Juli 2022 (Verfahren V 2022 50).

B. Mit Eingabe vom 18. September 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von 3 Wochen zu stützen.

C. Am 21. September 2023, 9:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde mit Strafvollzugsende am 19. September 2023, 16:00 Uhr, in Ausschaffungshaft genommen. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 21. September 2023, 9:30 Uhr, und Entscheideröffnung unmittelbar anschliessend, ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung in jedem Fall gewahrt.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

Dispositiv

3. Der Antragsgegner wurde vom AFM mit am 31. August 2023 eröffneter Verfügung aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt demnach vor.

4. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn der Betroffene trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

4.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass das SEM gegenüber dem Antragsgegner bereits mehrere Einreiseverbote erlassen hat; so bestand insbesondere zum Zeitpunkt der vorliegend massgebenden Einreise des Antragsgegners am 22. März 2023 ein vom 2. Januar 2022 bis 1. Januar 2024 gültiges – verlängertes – Einreiseverbot (gemäss Verfügung vom 17. März 2023 wurde dieses bis 1. Januar 2027 verlängert). Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregisterauszug dokumentiert ab 2015 zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen insbesondere wegen Verstössen gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen, wegen Hausfriedensbruch und Vermögensdelikten. Der Antragsgegner ist trotz Einreiseverbot am 22. März 2023 in die Schweiz eingereist.

4.2 Gemäss AFM wäre ein sofortiger Vollzug der Ausschaffung mit Vollzugsende am 19. September 2023 geplant gewesen. Die notwendigen Reisedokumente lagen bereits vor. Gemäss Akten hat die Ausreiseorganisation des SEM die Flugmodalitäten für den Antragsgegner kurzfristig geändert; nämlich von einer unbegleiteten (DEPU-) in eine begleitete (DEPA-) Rückführung, was entsprechende Vorkehren (insbesondere personelle) bedingt und einen sofortigen Vollzug der Wegweisung verhindert.

5.

5.1 Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 21. September 2023 bestätigte der Antragsgegner, dass sich hinsichtlich seiner Personalien und familiären Verhältnisse keine Änderungen gegenüber den in den Akten befindlichen Angaben ergäben (vgl. auch V 2022 50). Motivation seiner erneuten Einreise in die Schweiz sei wiederum der Besuch bei seinem mittlerweile 13-jährigen Sohn gewesen, welcher in Uster wohne. Er wisse, dass er eigentlich nicht in die Schweiz einreisen dürfte, er könne jedoch den Wunsch seines Sohnes, ihn zu besuchen, nicht abschlagen. Er habe mit seiner Freundin (Mutter des Sohnes) besprochen, dass die Besuche inskünftig im nahen Grenzgebiet der Schweiz stattfinden sollen, um die sich immer wiederholenden Probleme mit den Schweizer Behörden zu vermeiden, er wolle nicht mehr in die Schweiz kommen. Er unterstütze seinen Sohn finanziell mit ca. EUR 1'000.– pro Monat aus seiner Rente über ca. EUR 2'000.–, welche er vom Militär erhalte; EUR 1'000.– würden ihm selbst fürs Leben ausreichen, zudem finde er zwischendurch immer wieder etwas Arbeit. Den Diebstahl in der Interdiscount-Filiale habe er gemacht, weil er betrunken gewesen sei, es sei eine Impulshandlung gewesen. In der Regel wohne er in D-Müllheim in einem Haus, das seiner Ex-Frau gehöre, dort habe es viele Zimmer, wovon er eines benutzen könne. Leider könne er sich aber auch in Deutschland nicht ordentlich anmelden, aber er lebe eigentlich in Deutschland; wenn er nach Polen zurück müsse, wo er rein gar nichts habe, garantiere er, dass er mit dem nächsten Zug wieder nach Deutschland zurückkehre. Er sei aber bereit, mit den hiesigen Behörden zu kooperieren. Gesundheitlich gehe es ihm – abgesehen von starken Schmerzen im Bein – soweit recht, er nehme jedoch viele Medikamente für seine diversen Gebrechen und er fühle sich wohl hier in der Strafanstalt Zug. Er sehe nicht ein, weshalb er bis zum Vollzug der Ausschaffung nun nach Zürich müsse, hier sei es gut, er werde gut betreut und habe alles was er brauche. Abschliessend sei sein einziger Wunsch, bis zum Datum des Rückführungsfluges hier in Zug bleiben zu können.

5.2 Der Vertreter des AFM erklärte, die Haft stütze sich wegen wiederholter Missachtung des Einreiseverbotes auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Leider habe die Ausreiseorganisation des SEM die Flugmodalitäten kurzfristig geändert und für den Antragsgegner eine begleitete Rückführung bestimmt, sodass der geplante Vollzug am 19. September 2023 verschoben werden musste. Der Antragsgegner habe aktenkundig bereits zwölf Mal auf verschiedene Weise ausgeschafft werden müssen. Offensichtlich wolle das SEM sicherstellen, dass der Antragsgegner tatsächlich in sein Heimatland zurückgeführt wird. Leider sei auch der Reisepass des Antragsgegners abgelaufen, weshalb über die polnische Botschaft Ersatzreisepapiere besorgt werden müssen, was zwar keine Probleme verursache, jedoch ein paar Tage in Anspruch nehme. Es sei nun konkret für den 2. Oktober 2023 ein Rückführungsflug nach Warschau geplant. Aufgrund seines bisherigen – auch deliktischen – Verhaltens könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner an die Weisungen der Behörden halten werde; mildere Massnahmen kämen nicht in Frage. Es bestünden keine Hinweise, dass der Antragsgegner nicht hafterstehungsfähig sei, die medizinische Betreuung sei sichergestellt. Für die weitere Ausschaffungshaft sei die Überführung nach Zürich ins ZAA vorgesehen; es könne heute nicht gesagt werden, ob dem Wunsch des Antragsgegners, hier in Zug bleiben zu können, nachgekommen werden kann/darf. Es werde um Bestätigung der Haft für die Dauer von 3 Wochen ersucht, jedoch stehe die Rückführung am 2. Oktober 2023 mit ziemlicher Sicherheit fest.

6. In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ohne weiteres gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit ihm eröffneter Verfügung vom 31. August 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Trotz bestehendem – verlängertem – Einreiseverbot, gültig ab 2. Januar 2022 bis 1. Januar 2024, reiste der Antragsgegner am 22. März 2023 erneut in die Schweiz ein.

7. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.

Der Antragsgegner gibt an, er sei für einen Besuch bei seinem Sohn in die Schweiz eingereist. Das Motiv für die Einreise mag zwar nachvollziehbar sein, rechtfertigt jedoch in keinem Fall die eigenmächtige Missachtung des bestehenden Einreiseverbotes. Sofern humanitäre oder andere wichtige Gründe vorliegen würden – die aber vorliegend nicht geltend gemacht werden, noch sind solche ersichtlich –, wäre der Weg über die verfügende Behörde zu wählen, welche ausnahmsweise das Einreiseverbot vorübergehend aufheben könnte (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Ebenfalls wären Besuche im grenznahen Gebiet eine Option, was der Antragsgegner künftig zumindest in Betracht ziehen will. Trotz angegebenem regelmässigem Aufenthalt in Deutschland (Müllheim) verfügt der Antragsgegner auch nach eigenen Angaben wie auch gemäss Abklärungen des AFM in Deutschland über keinerlei Aufenthaltsberechtigung. Trotz angegebener monatlicher Rente über EUR 2'000.– – welche ihm nach eigenen Angaben für sein Leben ausreichen – hat er am 23. März 2023 in Baar zum wiederholten Male einen Ladendiebstahl begangen. Sein bisheriges Verhalten zeigt klar, dass er sich von den ausländer- und strafrechtlichen Verdikten nicht beeindrucken lässt und somit mildere Massnahmen zur Sicherung der behördlichen Anordnungen ausser Betracht fallen. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners; die medizinische Versorgung in der Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, ist bekanntermassen gewährleistet. Der Antragsgegner selbst bemängelt seine Unterbringung in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug, wo insbesondere Aussenkontakte, Telefonmöglichkeiten etc. jederzeit möglich sind, in keiner Weise. Es entspricht sogar seinem ausdrücklichen und abschliessenden Wunsch, bis zu seiner Ausschaffung hier in Zug verbleiben zu können. Auch gemäss aktueller Rechtsprechung ist die vorübergehende Unterbringung in einer eigenen Abteilung einer ordentlichen Haftanstalt ausnahmsweise zulässig, soweit gute Gründe gegen die umgehende Verlegung in eine spezielle Hafteinrichtung sprechen. Gemäss Angaben des AFM und ausweislich der Akten ist der formelle Vorlauf für die Ausschaffung bereits weit fortgeschritten, bzw. deren Vollzug steht unmittelbar bevor. Es ist davon auszugehen, dass der Rückführungsflug nun am 2. Oktober 2023 stattfinden kann. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer in jedem Fall als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Wochen bis 9. Oktober 2023 bestätigt.

8. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch vorliegend zu verfahren.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Wochen, d.h. bis 9. Oktober 2023 bestätigt.

2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

• A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 21. September 2023

Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

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