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Entscheid

V 2023 86

Urnenumbettung

3. Juli 2025Deutsch14 min

A. A.________ ist Alleigentümerin der Liegenschaft B.________, GS Nr. C.________, D.________. Auf einem zu dieser Liegenschaft gehörenden Gewächshaus hatte die Eigentümerin auf dessen Flachdach eine Photovoltaik-Anlage installiert. Am 2. April 2023 erreichte die Gebäudeversicherung Zug (GVZG) eine Schadenmeldung von A.________ (GVZG-act. 13). Gemäss der Schadenmeldung habe eine orkanartige Böe die PV-Anlage vom Gewächshaus gerissen, und die PV-Anlage sei durch die Luft geschleudert und zerschmettert worden. Beschädigt wurden dabei auch das Absturzgeländer und die Bodenplatten des Wohnhauses B.________. Am 12. April 2023 besichtigte der Schaden-Experte der GVZG, E.________, den Schaden vor Ort.

Source zg.ch

1

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, lic. iur. Ivo Klingler

lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 16. Dezember 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Gebäudeversicherung Zug, Grafenaustrasse 1, 6300 Zug

Beschwerdegegnerin

betreffend

Gebäudeversicherung

(Leistungspflicht)

V 2023 86

Sachverhalt

A. A.________ ist Alleigentümerin der Liegenschaft B.________, GS Nr. C.________, D.________. Auf einem zu dieser Liegenschaft gehörenden Gewächshaus hatte die Eigentümerin auf dessen Flachdach eine Photovoltaik-Anlage installiert. Am 2. April 2023 erreichte die Gebäudeversicherung Zug (GVZG) eine Schadenmeldung von A.________ (GVZG-act. 13). Gemäss der Schadenmeldung habe eine orkanartige Böe die PV-Anlage vom Gewächshaus gerissen, und die PV-Anlage sei durch die Luft geschleudert und zerschmettert worden. Beschädigt wurden dabei auch das Absturzgeländer und die Bodenplatten des Wohnhauses B.________. Am 12. April 2023 besichtigte der Schaden-Experte der GVZG, E.________, den Schaden vor Ort.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 lehnte die GVZG eine Entschädigung des geltend gemachten Sturmschadens an der PV-Anlage ab. Begründet wurde dies mit einer ungenügenden Fixierung der PV-Anlage gegen Wind. Die PV-Anlage sei nicht nach den Regeln der Baukunst erstellt worden. Aus diesem Grund sei der Schaden an der PV-Anlage nicht versichert und werde daher nicht von der GVZG entschädigt (GVZG-act. 3). Am 30. Juni 2023 erliess die GVZG eine Ablehnungsverfügung betreffend die PV-Anlage und deren Unterkonstruktion. Im Übrigen könne die Schadenbehebung des Geländers und des Plattenbelages auf Kosten der GVZG freigegeben werden, sobald die entsprechenden Offerten eingetroffen seien (GVZG-act. 7).

Die dagegen eingereichte Einsprache wies der Verwaltungsrat der GVZG am 18. September 2023 ab (Bf-act. 1).

B. Am 5. Oktober 2023 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte Folgendes (act. 1):

"Es sei festzustellen, dass die Gebäudeversicherung in Bezug auf den Sturmschaden der Solaranlage (Schadennummer 2023-0076) an der Adresse B.________ in D.________ vollumfänglich leistungspflichtig ist.

Das im angefochtenen Entscheid unter Erwägung 4.1 sowie 4.6 referenzierte Schadensgutachten sei mit Hinweis und Androhung von Art. 307 StGB durch die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zuzustellen.

Alle Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

C. Den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bezahlte die Beschwerdeführerin fristgerecht (act. 3).

D. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2023 beantragte die GVZG, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Einspracheentscheid des Verwaltungsrats der GVZG vom 18. September 2023 bzw. die Verfügung der GVZG vom 30. Juni 2023 seien zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 6).

E. Am 10. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (act. 8), und am 29. April 2024 duplizierte die GVZG (act. 12).

F. Am 5. November 2024 beantwortete die GVZG Fragen, welche ihr vorgängig das Gericht gestellt hatte (act. 15), worauf die Beschwerdeführerin am 15. November 2024 eine Stellungnahme einreichte (act. 17).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1.

1.1 Gemäss § 44 Abs. 2 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG; BGS 722.11) kann gegen Einspracheentscheide des Verwaltungsrats der Gebäudeversicherung Zug innert 30 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Form und Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 44 Abs. 3 GebVG). Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der Liegenschaft B.________ und als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids von diesem besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist (§ 62 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Voraussetzungen (§ 65 VRG), weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.

Die Beurteilung der Beschwerde erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

1.2 Als erste Beschwerdeinstanz steht dem Verwaltungsgericht eine umfassende Kognition im Sinne einer Rechts-, Sachverhalts- und Ermessensüberprüfung zu.

Erwägungen

2.

Gemäss § 11 Abs. 1 GebVG sind in der Elementarschadenversicherung die Gebäude gegen Schäden versichert, die entstehen durch:

a) Sturm;

b) Hagel;

c) Hochwasser und Überschwemmung;

d) Lawinen, Schneedruck und Schneerutsch;

e) Steinschlag, Felssturz und Erdrutsch.

Nicht versichert sind Schäden,

a) die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;

b) die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können (§ 11 Abs. 2 GebVG).

Gemäss § 3 lit. b der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG; BGS 722.111) sind keine Elementarschäden und somit in der Elementarschadenversicherung nicht versicherte Gefahren insbesondere Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können wie beispielsweise Schäden infolge schlechten Baugrunds, ungeeigneter Fundamente, fehlerhafter Ausführung von Bauarbeiten oder Konstruktionen, Missachtung anerkannter Regeln der Baukunst oder mangelhaftem Gebäudeunterhalt.

3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die GVZG die Kostenübernahme zur Behebung des Schadens an der PV-Anlage auf der Liegenschaft B.________ in D.________ zu Recht verneint hat. Nicht strittig ist die Vergütung des Schadens am Absturzgeländer und an den Bodenplatten des Wohnhauses B.________ durch die GVZG.

3.2

Bezüglich der PV-Anlage erwog die GVZG in ihrem Einspracheentscheid vom 18. September 2023, die konkret infrage stehende PV-Anlage habe den örtlichen Witterungsbedingungen nicht standgehalten, was gemäss Begehung und Beurteilung durch den Schätzungsexperten der GVZG, E.________, auf eine ungenügende Befestigung zurückzuführen sei. Die Konstruktion sei nicht ausreichend fachgemäss erfolgt bzw. es liege eine nicht den Regeln der Baukunst entsprechende bautechnische Ausführung der PV-Anlage vor. Der daraus resultierende Schaden sei demzufolge nicht versichert. Die GVZG habe die Beschwerdeführerin um Zustellung von weiteren Unterlagen neben der Baubewilligung gebeten, die eine noch differenziertere Beurteilung des baulichen Ausführungsstandards erlauben würden und aufzuzeigen vermöchten, dass vorliegend die Regeln der Baukunst effektiv eingehalten wurden. Namentlich gehe es um technische Zeichnungen, das Abnahmeprotokoll des Montageunternehmens, detaillierte Berechnungen (z.B. betreffend Schneelasten und Wind) sowie Verträge und Rechnungen von Architekten oder Ingenieuren im Zusammenhang mit der Konstruktion und Montage der PV-Anlage. Die GVZG habe keine entsprechenden Unterlagen erhalten. Es seien somit trotz Aufforderung keine Gegenbeweise seitens der Beschwerdeführerin eingereicht worden, welche die Ansicht der Schadensbeurteilung des Schätzungsexperten der GVZG bezüglich der Nichteinhaltung der Regeln der Baukunst zu erschüttern vermocht hätten. Aufgrund der Plausibilität des Schadensgutachtens des Schätzungsexperten und in Ermangelung weiterer dienlicher Unterlagen der Beschwerdeführerin, welche Zweifel am Schadensgutachten des Fachexperten hervorzurufen vermöchten, gelte der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt als von der GVZG abgeklärt.

3.3

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen Folgendes vor: Es sei nicht glaubhaft, dass der Schätzungsexperte bei einer Begutachtung von 15 Minuten genügend Informationen habe sammeln können, um ein professionelles behördliches Gutachten erstellen zu können. Es werde zudem bestritten, dass E.________ ein Schätzungsexperte sei. Gemäss dem Linkedin.com-Profil von E.________ habe dieser im März 2023 bei der GVZG angefangen zu arbeiten. Dass er bereits am 12. April 2023 in der Lage gewesen sei, ein Schadensgutachten zu erstellen, sei unglaubhaft. Das Gutachten sei wertlos und könnte nicht einmal als Parteigutachten dienen. Auf Seiten der Beschwerdeführerin stünden in der Person ihres Bruders mit E.________ vergleichbare resp. bessere Expertisen zur Verfügung. Dem angefochtenen Entscheid lasse sich nach wie vor nicht entnehmen, wie die GVZG die allgemeinen Regeln der Baukunst definiere. Die SIA-Normen, auf welche sich die GVZG berufe, fänden vorliegend keine Anwendung. Die Beschwerdeführerin habe am 15. Mai 2023 Winddaten eingereicht. Daraus sei ersichtlich, dass die Anlage in der Vergangenheit diese Werte eingehalten habe. Die Anlage gelte als erprobt. Eine Flachdach-PV-Anlage werde stabil gebaut und in der Regel beschwert. Sie werde nicht, wie die Gebäudeversicherung dies im Schriftverkehr anzudeuten versuche, verschraubt. Aus der E-Mail des Herstellers vom 2. Juni 2023 (Bf-act. 7) gehe hervor, dass eine Dachdurchdringung nicht dem Stand der Technik entspreche. Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 (GVZG-act. 4) habe die Beschwerdeführerin der GVZG bereits den Stand der Technik bekanntgegeben. Die Anlage sei durch geschultes Personal gebaut worden. Beim Bau der Anlage sei dem aktuellen Stand der Technik und den regulatorischen Anforderungen Rechnung getragen worden. So seien schlussendlich natürlich zwei Leitungen von der Einspeisung ins Gewächshaus gezogen worden. Für die Anlage sei ein SiNa [Sicherheitsnachweis] erstellt worden, und die WWZ habe mit Anschlussentscheid vom 18. November 2022 (Bf-act. 6) bestätigt, dass die Anlage ans WWZ-Netz angeschlossen werden dürfe. Damit sei der Nachweis erbracht, dass die Anlage der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NiV; SR 734.27) sowie den allgemeinen Regeln der Technik entsprochen habe. Die gesamte Konstruktion sei im Kreuzverbund verschraubt und mit Eisenprofilen verstärkt worden. Damit sei erreicht worden, dass erstens die Maximalfläche als Standfläche genutzt worden, zweitens die Anlage massiv beschwert und drittens die Last der Anlage auf sämtliche Dachträger verteilt worden sei. Abschliessend müsse die Flachdachanlage mit Windschutzbrettern versehen werden, damit diese dem Wind möglichst wenig Angriffsfläche biete. Jeder Fachexperte würde diese Massnahmen empfehlen. Die F.________ AG mit dem fachkundigen Solaranlagen-Projektleiter könne zudem mehrere erfolgreich realisierte Anlagen vorweisen, und die Firma verfüge über sämtliche Fachkompetenzen, über welche der Schadenexperte der GVZG nicht verfüge. Fakt bleibe abschliessend, dass der Schaden ohne Sturm nicht entstanden wäre. Damit müsse zusammenfassend festgehalten werden, dass die Anlage dem aktuellen Stand der Technik entsprochen habe und zudem an die bestehenden Windverhältnisse angepasst worden sei. Es lasse sich nie jedes Risiko eliminieren, weshalb es ja die Versicherungspflicht für Gebäude gebe.

4.

4.1

Den Akten, insbesondere den E-Mails in Bf-act. 5, kann, soweit möglich, folgende Chronologie der Montage der PV-Anlage auf dem Gewächshaus der Liegenschaft B.________ entnommen werden: Mit Schreiben vom 24. November 2021 stellte das Amt für Raum und Verkehr des Kantons Zug fest, dass die Voraussetzungen für das Bauanzeigeverfahren nach § 44a des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 721.11) erfüllt sind und das ausserhalb der Bauzonen befindliche Vorhaben entsprechend ausgeführt werden kann (GVZG-act. 15, S. 9). Die Abteilung Bau/Planung der Gemeinde D.________ genehmigte daraufhin am 2. Dezember 2021 das Bauvorhaben im Bauanzeigeverfahren. Mit E-Mail vom 5. September 2022 teilte G.________ der F.________ AG mit, dass das Grundgerüst für die PV-Module nun auf dem Dach des Gewächshauses verschraubt und bereit für die Installation der PV-Module sei (GVZG-act. 15, S. 15 unten). Mit E-Mail vom 4. Oktober 2022 teilte die F.________ AG G.________ mit, die Arbeiten müssten (wieder) verschoben werden (GVZG-act. 15, S. 11). Der Schaden an der PV-Anlage erfolgte durch den Sturm vom 31. März 2023.

4.2

Aus dieser Darstellung schliesst das Gericht Folgendes: Das Grundgerüst für die PV-Module auf dem Dach des Gewächshauses wurde mutmasslich von G.________ sen. selig (vgl. Unterschriften betreffend Eigenleistungen in GVZG-act.15, S. 6, sowie in der Beschwerde [act. 1]) vor dem 5. September 2022 angebracht. Darauf deuten auch die von G.________ sen. selig aufgeführten Eigenleistungen im Anhang der der GVZG eingereichten Rechnungen (GVZG-act. 15, S. 6) hin. Die Montage der PV-Anlage auf dem von G.________ auf dem Gewächshaus verschraubten Grundgerüst und die weiteren aufgrund der PV-Anlage erforderlichen Arbeiten erfolgten durch Dritte, primär wohl durch die F.________ AG zwischen dem 5. Oktober 2022 und dem 30. März 2023. Die Anlage war nur beschwert und weder mit Verankerungen, wie sie z.B. die H.________ AG anbietet, mit der Dachabdichtung verbunden, noch wurde zur Befestigung die Dachfolienabdeckung durchdrungen (siehe Beschwerde, act. 1, Ziff. 20; Replik, act. 8, Ziff. 8; Schreiben der Beschwerdeführerin an die GVZG vom 15. Mai 2023, GVZG-act. 4, S. 3 in der Mitte). Im letztgenannten Schreiben führte die Beschwerdeführerin zudem aus, die Eigentümerschaft habe angedacht, die Metallprofile über den Rand mit einem Metalllochband und Schrauben herunterzubinden (S. 4). Das wurde jedoch bis zur Zerstörung der PV-Anlage nicht gemacht.

4.3

Zwar ist es so, dass die Regeln der Baukunst nicht zwingend vorsehen, dass PV-Anlagen mittels Verankerungen mit der Dachabdichtung verbunden bzw. verleimt werden oder zur Befestigung der PV-Anlage die Dachfolienabdeckung durchdrungen wird. Die SIA-Norm 2062:2023 (GVZG-act. 19) sieht als Montagesysteme für Flachdächer in Ziffer 4.2.2.3 primär folgende vier Möglichkeiten vor: Kies als Schwerlastfundation; Betonsteine als Schwerlastfundation; Aerodynamische Systeme; Wannen. Keine dieser Möglichkeiten sieht eine fixe Verbindung mit der Dachabdichtung oder eine Durchdringung der Dachfolienabdeckung vor. Allen gemeinsam ist jedoch, dass die Balastierung derart gross sein muss, dass die Anlage in einem Sturm nicht weggeblasen wird. Das ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die mutmasslich vom Vater der Beschwerdeführerin vorgenommene Verschraubung der Konstruktion und die Verstärkung mit Eisenprofilen reichte offensichtlich nicht aus, um die Anlage genügend zu beschweren, auch wenn es zutreffen sollte, wie das die Beschwerdeführerin vorbringt, dass damit das Gewicht der Anlage um rund zwei Tonnen erhöht werden konnte. Wenn diese Massnahmen nicht ausgereicht haben, wären weitere Vorkehrungen zu treffen gewesen, was aber nicht gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nie etwas anderes belegt, als dass eben die gesamte Konstruktion im Kreuzverbund verschraubt und mit Eisenprofilen verstärkt (und dadurch auch etwas beschwert) wurde. Weitere Befestigungen hat die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen. Auch wurde die von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachte feste Verbindung der Anlage mit der Gebäudemauer mittels eines längsseits über das Dach herausragenden Stahlträgers (siehe Schreiben der Beschwerdeführerin an die GVZG vom 15. Mai 2023, GVZG-act. 4, S. 4 unten), welche offenbar selbst nach Ansicht der Beschwerdeführerin vorliegend angezeigt gewesen wäre, nicht umgesetzt. Damit bleibt es dabei, dass die PV-Anlage lediglich mit dem von der Eigentümerschaft auf dem Dach des Gewächshauses angebrachten Grundgerüst verbunden wurde. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist im Übrigen eine mechanische Befestigung durch die Folie bautechnisch keineswegs verboten, sondern das Durchbohren einer Abdichtungsfolie (unter professioneller Abdichtung der Bohrlöcher, z.B. mittels Flüssigkeitskunststoff), ist jederzeit erlaubt und wäre hier, wie aufgezeigt, wohl die richtige Lösung gewesen.

4.4

Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, die GVZG hätte nach der Schätzung und der damit einhergehenden Begehung vor Ort die Befestigung der PV-Anlage bemängeln müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Gemäss § 8 Abs. 1 GebGV hat die Eigentümerschaft das Gebäude nach Vollendung der Bauarbeiten zur Schätzung anzumelden. Ein Gebäude gilt als vollendet, wenn es bezugsbereit ist oder der An-, Aus- und Umbau in Betrieb genommen werden kann. Die Vollendung der PV-Anlage wurde jedoch nach unwidersprochener Aussage der GVZG dieser nie angezeigt. Deshalb fand auch keine Begehung bzw. Revisionsschätzung statt, an welcher Vertreter der GVZG allenfalls auf Mängel der Anlage hätten aufmerksam machen können. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch nie die von der GVZG geforderten Informationen betreffend die Bauabnahme nach SIA geliefert.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragt, das im angefochtenen Entscheid unter Erwägung 4.1 sowie 4.6 referenzierte Schadensgutachten sei ihr zuzustellen.

5.2

Die GVZG führt diesbezüglich aus, es gebe kein schriftliches Schadensgutachten, weshalb ein solches auch nicht herausgegeben werden könne. Vielmehr sei mit «Schadensgutachten» gemeint, dass sich der Schadenexperte anlässlich seines Augenscheins ein konkretes Bild über die konkreten Verhältnisse vor Ort und die Ursachen für den entstandenen Schaden verschafft habe. Dies sei ein übliches Vorgehen, welches die GVZG praktisch bei jedem Schaden erfolgreich anwende.

5.3

Unter diesen Umständen kann dem Antrag der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden.

6.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die GVZG zu Recht festgestellt hat, dass eine nicht den Regeln der Baukunst entsprechende bautechnische Ausführung der PV-Anlage vorliegt und der daraus resultierende Schaden demzufolge nicht versichert ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.

7.1

Als unterliegende Partei sind der Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

7.2

Als selbständige, öffentlich-rechtliche Körperschaft hat die GVZG keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 2’000.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Gebäudeversicherung des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv).

Zug, 16. Dezember 2024

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil V 2023 86

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

§ 44 GebVG

§ 44 GebVG

§ 62 VRG

§ 65 VRG

§ 29 GO VG

§ 11 GebVG

§ 11 GebVG

§ 3 VO GebVG

§ 44a PBG

§ 23 VRG

§ 28 VRG