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Entscheid

V 2023 87

BVG-Versicherer

16. Oktober 2023Deutsch20 min

A. Gegen A.________, alias B.________, geboren 1994, besteht seit Januar 2021 eine gültige Einreisesperre, die im Januar 2022 erneuert wurde bis 20. Januar 2025 (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem). Nichtsdestotrotz reiste A.________, alias B.________, von Deutschland herkommend am 8. Oktober 2022 zum wiederholten Male in die Schweiz ein, wo er am 12. Oktober 2022 um vorübergehenden Schutz ersuchte als ukrainischer Staatsangehöriger ("Schutzstatus S"). Dieses Ersuchen wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 13. Februar 2023 ab, da A.________, alias B.________, sich nicht als ukrainischer Staatsangehöriger auszuweisen vermochte, er entsprechende Dokumente auch nicht beschaffen wollte und er den deutschen Behörden – wobei er offenbar zuvor sechs Jahre in Berlin gelebt habe – als belarussischer Staatsangehöriger bekannt war. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen A.________, alias B.________, bestehen weiter mindestens vier Strafbefehle dreier verschiedener Staatsanwaltschaften allein in der Schweiz (Basel Landschaft, Zug, Luzern) wegen u.a. Tätlichkeiten, Nötigung, zahlreichen Delikten gegen das Vermögen, Hausfriedensbruch, etc. Das Amt für Migration (AFM) ordnete am 13. Juli 2023 die Ausschaffungshaft an; am 14. Juli 2023 bewilligte die Haftrichterin diese für vorerst drei Monate bis zum 10. Oktober 2023.

Source zg.ch

DIE HAFTRICHTERIN

V E R F Ü G U N G vom 9. Oktober 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________ alias B.________

vertreten durch C.________, substituiert durch D.________,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Antragsgegner

betreffend

Verlängerung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 3 und 4 AIG)

V 2023 87

Sachverhalt

A. Gegen A.________, alias B.________, geboren 1994, besteht seit Januar 2021 eine gültige Einreisesperre, die im Januar 2022 erneuert wurde bis 20. Januar 2025 (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem). Nichtsdestotrotz reiste A.________, alias B.________, von Deutschland herkommend am 8. Oktober 2022 zum wiederholten Male in die Schweiz ein, wo er am 12. Oktober 2022 um vorübergehenden Schutz ersuchte als ukrainischer Staatsangehöriger ("Schutzstatus S"). Dieses Ersuchen wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 13. Februar 2023 ab, da A.________, alias B.________, sich nicht als ukrainischer Staatsangehöriger auszuweisen vermochte, er entsprechende Dokumente auch nicht beschaffen wollte und er den deutschen Behörden – wobei er offenbar zuvor sechs Jahre in Berlin gelebt habe – als belarussischer Staatsangehöriger bekannt war. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen A.________, alias B.________, bestehen weiter mindestens vier Strafbefehle dreier verschiedener Staatsanwaltschaften allein in der Schweiz (Basel Landschaft, Zug, Luzern) wegen u.a. Tätlichkeiten, Nötigung, zahlreichen Delikten gegen das Vermögen, Hausfriedensbruch, etc. Das Amt für Migration (AFM) ordnete am 13. Juli 2023 die Ausschaffungshaft an; am 14. Juli 2023 bewilligte die Haftrichterin diese für vorerst drei Monate bis zum 10. Oktober 2023.

B. Am 5. Oktober 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung einer Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG um zwei Monate.

C. Am 9. Oktober 2023, 10:55 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners, seiner Vertreterin und einer Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Die Haftrichterin erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Eine mündliche Überprüfung ist auch für die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 79 AIG erforderlich (BGE 121 II 110), wobei der Antrag auf Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft vom AFM spätestens 96 Stunden vor Ablauf der bewilligten Haft zu stellen ist (§ 11 EG AuG). Auf das in diesem Sinne rechtzeitig gestellte Gesuch des AFM ist einzutreten.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG sowie eingehend BGE 149 II 6). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Eine Haft kann sodann auch angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Betroffene sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt.

3.1

Der Wegweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration erging am 13. Februar 2023 und erwuchs im März 2023 unangefochten in Rechtskraft. Er erfolgte, nachdem dem Antragsgegner der begehrte Schutzstatus S mangels Nachweises der ukrainischen Nationalität verweigert werden musste, zumal er in Deutschland bereits als Staatsangehöriger von Belarus bekannt war. In seiner Anhörung vom 14. Juli 2023 wollte er keine Angaben dazu machen, inwiefern er aufgrund politischer Ansichten in Belarus verfolgt werde. Weiter machte er geltend, medizinische Betreuung zu benötigen und bemängelte seine Unterbringungsbedingungen (Anm.: Gemäss nun vorliegenden Akten besondere Sicherheitsvorkehrungen während der vorangehenden strafprozessualen Haft, da der Gesuchsgegner in der Strafanstalt Zug u.a. seine Zelle geflutet und den Brandmelder manipuliert hatte, womit er seine Mithäftlinge gefährdete).

3.2

In seiner Anhörung vom 9. Oktober 2023 erklärte der Gesuchsgegner, er verfüge sowohl über die belarussische als auch über die ukrainische Staatsangehörigkeit; zu einer Ausreise nach Belarus sei er bereit. Bis es zur Ausreise komme, wolle er sich gerne in der Schweiz aufhalten, arbeiten, ein normales Leben führen, jedenfalls nicht in Haft sein. Weiter kritisierte er, niemand nehme seine medizinischen Anliegen ernst; insbesondere sei er im ZAA von mehreren Ärzten untersucht worden, die indes alle befunden hätten, es fehle ihm an nichts. Seine Vertreterin rügte eine weitere Haft angesichts des Ausreisewillens als unverhältnismässig, zumal der Klient sich in der Schweiz immer kooperativ gezeigt habe, die Durchführbarkeit der Ausreise unsicher sei und seit dem 24. Juli 2023 keine weiteren Bemühungen im Hinblick auf die Ausschaffung mehr unternommen worden seien. Weiter bemängelte sie die Haftbedingungen im ZAA pauschal als unzumutbar, unter Verweis auf ein bundesgerichtliches Urteil betreffend das Regionalgefängnis Moutier und ohne konkret auf die Situation des Gesuchsgegners Bezug zu nehmen.

3.3

Die Vertreterin des AFM erklärte, die Haftgründe seien weiterhin die gleichen wie im Zeitpunkt der Anhörung vom 14. Juli 2023. Diesbezüglich kann auf die Haftrichterverfügung V 2023 62 vom 14. Juli 2023 verwiesen werden. Die Rückführung nach Belarus sei möglich, wobei einzig noch unklar sei, wann diese erfolgen könne, und ob ein Direktflug möglich sein werde oder ob der Flug über ein Transitland erfolgen werde. Wahrscheinlicher sei aktuell eine Ausreise über ein Transitland, konkret wohl Deutschland. Sobald von den belarussischen Behörden ein Ersatzreisepapier ausgestellt sei, könne die Ausschaffung innert fünf bis zehn Arbeitstagen organisiert und durchgeführt werden. Seitens der Schweizer Behörden sei alles Nötige vorgekehrt worden. Zuletzt habe man sich im September 2023 nach dem aktuell noch fehlenden Ersatzreisepapier erkundigt. Aktenkundig ist zudem auch eine weitere schriftliche Anfrage beim SEM am 4. Oktober 2023, wobei sich ergab, dass man nach wie vor warte auf die Übermittlung der nötigen Ausreisepapiere durch Belarus. Eine Ausschaffung sei aber weiterhin absehbar, sobald Reisepapiere vorliegen würden. Mildere Massnahmen als die Haft seien keine Option.

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar (vgl. statt vieler etwa BGer 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 1.1). Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG weiterhin gegeben sind, wobei in tatsächlicher Hinsicht auf die Haftrichterverfügung V 2023 62 vom 14. Juli 2023 verwiesen werden kann, da sich die massgeblichen Tatsachen in der Zwischenzeit nicht entscheidend verändert haben.

4.1

Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75 – 77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Diese kann indes mit Zustimmung des Haftgerichts um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn: a) die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG wird die Haft beendet, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. Im Zustimmungsverfahren zur Haftverlängerung hat das Haftgericht nebst Haftgrund, Haftzweck, Durchführbarkeit der Ausschaffung und Verhältnismässigkeit der Haftanordnung zu prüfen, ob dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. Diese können, müssen aber nicht durch den Ausländer selbst verschuldet sein. Unter den Begriff der besonderen Hindernisse fallen unter anderem die aussergewöhnlich lange Dauer der Papierbeschaffung, die anhaltende Weigerung des Ausländers, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, die vorübergehende Unmöglichkeit einer Ausschaffung aus technischen Gründen, beispielsweise weil der Zielflughafen nicht angeflogen werden kann. Die Ausschaffungshaft muss ernsthaft geeignet sein, in absehbarer Zeit die Weg- oder Ausweisung zu erlauben. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur unter Schwierigkeiten organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung dabei nicht bereits als undurchführbar erscheinen. Die Haft ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 AIG nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel aber nur dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Die Haft ist nicht aufzuheben, solange noch ernsthafte Aussichten auf Vollzug der Ausschaffung bestehen (BGE 127 II 168 mit Verweisen).

4.2

Vorliegend hat das AFM in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes bereits Vorkehrungen zur Identifizierung des Gesuchsgegners getroffen sowie die für die Rückführung nach Belarus notwendigen Schritte eingeleitet und alles in seiner Macht stehende getan, um das Verfahren zu beschleunigen. Die Identität ist zwischenzeitlich gesichert, und es steht fest, dass eine Ausschaffung möglich sein wird, nötigenfalls auch gegen den Willen des Gesuchsgegners. Wann dies der Fall sein wird, hängt allein noch davon ab, wann Belarus die für die Ausreise nötigen Papiere übermittelt, was nach expliziter gesetzlicher Norm (Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG) sogar einen Grund darstellen würde für eine Verlängerung der Ausschaffungshaft über die in Art. 79 Abs. 1 AIG vorgesehenen sechs Monate hinaus. Erst recht kann es eine Verlängerung der Haft innerhalb letzterer Frist von knapp drei auf knapp fünf Monate grundsätzlich rechtfertigen.

4.3

Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind hier keine ersichtlich, zumal der Antragsgegner in der Schweiz über keine Wohnung verfügt und auch nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Dies hat ihn denn auch in der Vergangenheit wiederholt zur Delinquenz veranlasst, wobei er auch keine Hemmungen gezeigt hat, frei europäische Grenzen zu überqueren, trotz bestehender Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Weiter steht vor dem Hintergrund der deliktischen Aktivitäten und Verurteilungen des Gesuchsgegners der Vollzug der aktuell zur Verlängerung anstehenden Administrativhaft gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. c AIG ohnehin unter dem Vorbehalt des Vollzugs von freiheitsentziehenden Strafen oder Massnahmen. Wann es hierzu kommt, ist noch nicht konkret bekannt. Dass es der Fall sein wird, steht jedoch mit Blick auf die Akten zu erwarten. Nachdem sich indes der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden bereits durch die Administrativhaft übermässig eingeschränkt fühlt, ist wenig glaubwürdig, dass er seine geordnete Ausschaffung abwartet und sich in der Schweiz zu diesem Zweck zur Verfügung der Behörden hält, wenn er gleichzeitig damit rechnen muss, hier erneut in den – deutlich einschränkenderen – Strafvollzug eintreten zu müssen. Im vormaligen Strafvollzug (bis 12. Juli 2023) verhielt er sich denn auch dergestalt, dass besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden mussten (vgl. oben E. 3.1), so dass sein Verhalten auch klar als unkooperativ bezeichnet werden muss. Die Schweiz darf aber nicht billigend in Kauf nehmen, dass der Gesuchsgegner erneut unkontrolliert ohne gültige Reisepapiere quer durch Europa reist (wie er dies im Frühjahr 2023 bereits getan hat), sondern sie steht in der Pflicht, ihn kontrolliert in seinen Heimatstaat zurückzuführen.

Im Übrigen sind weiterhin keine persönlichen oder familiären Gründe dargetan, welche die weitere Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden.

4.4

In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die bisherige Haft von knapp drei Monaten und deren beantragte Verlängerung um weitere zwei Monate als verhältnismässig, zumal damit der Rahmen von Art. 79 Abs. 1 AIG noch nicht ausgeschöpft ist. Am Sachverhalt hat sich seit der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft am 14. Juli 2023 – abgesehen von der Bestätigung der Identität des Antragsgegners und eines nunmehr geäusserten Willens, nach Belarus auszureisen, dessen Glaubwürdigkeit indes in Frage zu stellen ist, nachdem er noch im Juli behauptete, die belarussische Identität sei ihm durch den russischen Geheimdienst unterschoben worden und er werde keinesfalls dorthin zurückkehren – nichts Wesentliches geändert, was für eine Aufhebung der Haft sprechen würde. Insbesondere hat das AFM alles in seiner Macht Stehende unternommen, um die Ausreise zu organisieren, so dass ihm keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden kann. Der Gesuchsgegner befindet sich erst seit knapp drei Monaten in ausländerrechtlicher Haft und die maximal mögliche Haftdauer von 18 Monaten ist noch bei Weitem nicht ausgeschöpft. Er bringt sodann keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse vor, die seine Ausweisung nach Belarus innert dieser Frist als unwahrscheinlich oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Weiter hat er keinerlei gefestigte Beziehung zur Schweiz und vermag auch nicht zufriedenstellend zu erklären, was ihn dazu bewogen hat, nach Abweisung seines Asylantrags in Deutschland in die Schweiz weiterzureisen, im Wissen darum, dass hier gegen ihn bereits eine Einreisesperre bestand. Er verfügt in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht und keine Arbeitserlaubnis, beabsichtigt aber im Falle einer Freilassung nach wie vor, sich in der Schweiz aufzuhalten und zu arbeiten, wie er an der Anhörung vom 9. Oktober 2023 zum Ausdruck brachte. Entsprechend wäre nach wie vor zu erwarten, dass er im Freilassungsfall irgendwohin verschwindet und weiter delinquiert, anstatt in seine Heimat zurückzureisen. Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht in relevantem Ausmass. Soweit seine Vertreterin pauschal Mängel bezüglich der Haftbedingungen im ZAA rügt, benennt sie keine konkreten Einschränkungen, denen ihr Klient in dieser Anstalt unzulässigerweise unterworfen worden wäre. Sie verweist denn auch bezeichnenderweise auf ein bundesgerichtliches Urteil betreffend das Regionalgefängnis Moutier (BGer 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022, publiziert in BGE 149 II 6), das sie indes als Urteil betreffend das ZAA darzustellen versucht. Der Gesuchsgegner selber bemängelt die Haftbedingungen nicht massgeblich, sondern bestätigt insbesondere, dass Verpflegung, Arbeit und soziale Kontakte in Ordnung seien. Mithin ist festzuhalten, dass konkrete Mängel der Unterbringungsbedingungen im ZAA weder gerügt werden noch ersichtlich sind. Insbesondere ist im ZAA auch eine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet.

5.

Es erübrigt sich, den Antragsgegner in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hinzuwiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, zwei Monate nach der Überprüfung der Haftverlängerung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen, nachdem hier ohnehin gegebenenfalls nach zwei Monaten erneut nach mündlicher Verhandlung über die weitere Verlängerung der Haft zu entscheiden wäre.

6.

6.1

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer offenbar mittellos ist.

6.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Haftverlängerungsverfahren in aller Regel nach drei Monaten eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, wenn ein dahingehender Antrag gestellt wird, wobei das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit "differenziert zu handhaben" sei (BGE 139 I 206 E. 3.3.1; 134 I 92 E. 3.2.3). Vorliegend erschien zwar eine Haftentlassung prima vista als aussichtslos und der Gesuchsgegner angesichts seiner guten Beherrschung der deutschen Sprache auch nicht als besonders unbeholfen. Angesichts der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ihm indes antragsgemäss dennoch Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese hat gegenüber der sie bestellenden Instanz Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre zur Interessenwahrung notwendigen Aufwendungen (§ 27 Abs. 3 VRG). Gemäss § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Zug (KoV; BGS 162.12) sind die patentierten Anwältinnen und Anwälte in der Regel nach einem Stundenansatz von 200.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entschädigen, wobei aktuell angepasst an die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 220.– pro Stunde zur Anwendung gelangt (vgl. etwa Haftrichterverfügung VGer ZG V 2023 82 vom 15. September 2023). Mit Honorarnote vom 9. Oktober 2023 macht die Rechtsanwältin für ihre Bemühungen (Aktenstudium sowie Vorbereitung Plädoyer) einen Zeitaufwand von 1.75 Stunden sowie für ihre Gehilfin D.________ einen solchen von einer Stunde (zuzüglich Reisezeit von zwei Stunden sowie Verhandlung von ca. 30 Minuten) geltend, zu Stundenansätzen von Fr. 220.– resp. Fr. 110.–.

6.2.1

Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass nur Aufwendungen im Zusammenhang mit dem hiesigen Gerichtsverfahren zu entschädigen sind. Im gerichtlichen Verfahren hat indes die Rechtsanwältin keinerlei Anstalten unternommen, beim Gericht oder beim AFM Einsicht in die massgeblichen Verfahrensakten zu nehmen (was praxisgemäss in diesen dringlichen Verfahren unkompliziert via Webtransfer ermöglicht wird) und ihre Aktenkenntnis mithin auf den aktuellen Stand zu bringen (nach offenbar am 12. September 2023 erstmals erfolgter Beschaffung der damals vorliegenden Akten des AFM durch eine Hilfsperson). Das gemäss Honorarnote von der Rechtsanwältin vorbereitete Plädoyer litt denn auch – soweit es nicht ohnehin lediglich aus den von AsyLex standardmässig präsentierten rechtlichen und rechtspolitischen Ausführungen ohne Bezug zum konkreten Fall oder dem vorliegenden Verfahren bestand – erheblich an diesem Versäumnis. Dieses verleitete die Anwältin etwa dazu, in einem wesentlichen Punkt (Untätigkeit des AFM über längere Zeit) die aktenwidrige Behauptung aufzustellen, das AFM habe sich zuletzt am 24. Juli 2023 nach dem Verbleib der nötigen Reisepapiere erkundigt. Die substituierte D.________ hielt in ihrem am 9. Oktober 2023 abschliessend gehaltenen Plädoyer nota bene daran auch nach gegenteiliger Information durch das AFM unbeirrt fest (zur fehlenden Sachkompetenz der Substituierten vgl. sogleich E. 6.2.2). Zusammengefasst wurden hier durch Rechtsanwältin C.________ bzw. ihre Gehilfin D.________ keine Aufwendungen getätigt, die als auf die Interessenwahrung des konkret am Recht stehenden Klienten gerichtet qualifiziert werden könnten. Vielmehr beschränkte sich der Einsatz der Vertreterinnen im vorliegenden Verfahren darauf, eine mittlerweile bekannte "Plädoyerkonserve" aufzuwärmen, ohne sich ernsthaft mit dem individuellen Einzelfall des hier konkret am Recht stehenden Menschen zu befassen.

Der für diese untaugliche Rechtsvertretung geltend gemachte Aufwand kann nicht entschädigt werden: Entschädigungspflichtig sind im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nur Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte der konkreten, am Recht stehenden Person im Prozess stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind (etwa: BGer 9C_387/2012 vom 26. September 2012 E. 3.2). Eine schablonenartige Rechtsvertretung ohne wirkliches Interesse an oder seriöser Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall ist in keiner Weise geeignet, geschweige denn notwendig, zur Interessenwahrung des Klienten. Dies gilt umso mehr in einem Bereich, in dem die gerichtlich vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung zentral ist, die jeweils zwangsläufig am Sachverhalt des Einzelfalles anknüpft und keinesfalls allein auf pauschalen Allgemeinplätzen basieren kann. Die Haftgerichte tragen eine Verantwortung, zu verhindern, dass besonders vulnerable Ausländer und Asylsuchende im Haftprüfungsverfahren durch AsyLex für eigene Zwecke bewirtschaftet und instrumentalisiert werden können, indem mit ihnen ein Massengeschäft betrieben wird, das klarerweise nicht der Interessenwahrung im Einzelfall dient, sondern vielmehr den politischen Zwecken und der Mittelbeschaffung von AsyLex (vgl. bezüglich des ähnlich gelagerten Falles der Vereine Psychex bzw. Psychexodus, die gerichtsnotorisch sowie nach höchstrichterlicher Feststellung in ähnlicher Weise fürsorgerisch untergebrachte Menschen für eigene politische Zwecke einspannen und als Plattform missbrauchen BGer 5A_571/2017 vom 3. August 2017 E. 3).

6.2.2

Nachdem vorliegend so oder anders für die in der Sache untaugliche Rechtsvertretung keine Entschädigung zugesprochen werden kann, ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass zwar im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein anwaltliches Vertretungsmonopol besteht, mithin eine Vertretung auch durch Personen ohne Rechtsanwaltspatent zulässig ist. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der gewillkürten Vertretung. Hingegen können als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen und -vertreter nur patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingesetzt und entschädigt werden. Nur sie bieten durch die ihnen erteilte polizeiliche Bewilligung und Aufsicht – zumindest bis zum Nachweis des Gegenteils – Gewähr für eine gehörige Interessenwahrnehmung. Im Interesse und zum Schutze der juristisch i.d.R. unbedarften Klientschaft besteht deshalb nach ständiger Lehre und höchstrichterlicher Rechtsprechung auch ausserhalb der Bereiche, in denen den patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein Vertretungsmonopol zukommt, für die unentgeltliche Rechtsvertretung ein Anwaltsmonopol (vgl. dazu eingehend und mit zahlreichen Hinweisen etwa BGer 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 9.3.2; 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.2.3).

Auch aus diesem zusätzlichen Grund kann Rechtsanwältin C.________ jedenfalls für die Prozessbegleitung durch die juristisch unbedarfte D.________ – die denn auch erklärtermassen über keinerlei juristische Qualifikationen verfügt – keinen Entschädigungsanspruch erheben. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der Hilfsperson um eine Freiwillige handelt, die ihrerseits für ihren Einsatz keine Entschädigung erhält (was indes mit Bezug auf die hier konkret Substituierte vorliegend offen gelassen werden kann).

6.2.3

Schliesslich bestand vorliegend mit Blick auf das oben in E. 6.2 Gesagte kein Anlass für das Gericht, dem Gesuchsgegner anstelle der von ihm ausgewählten eine andere Rechtsvertretung zur Seite zu stellen, war doch die Vertretung hier objektiv nicht notwendig, sondern wurde lediglich auf expliziten Wunsch des Gesuchsgegners in der Person von Rechtsanwältin C.________ bestellt.

Die Haftrichterin verfügt:

___________________

1.

Der Verlängerung der Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis und mit 10. Dezember 2023, die richterliche Zustimmung erteilt.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwältin C.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Eine Entschädigung wird dieser nicht zugesprochen.

5.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

• A.________, alias B.________, c/o Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (via Anstaltsleitung)

• Rechtsanwältin C.________, AsyLex, Zürich

• Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Doppel, mit dem Ersuchen um Aushändigung eines Exemplars an den A.________ alias B.________, gegen Empfangsbescheinigung)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 9. Oktober 2023

Die Haftrichterin

Dr. iur. Diana Oswald

versandt am

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

BGE 121 II 110ATF 121 II 110DTF 121 II 110

§ 11 EG AuG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

2C_37/2023

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

BGE 149 II 6ATF 149 II 6DTF 149 II 6

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 90 AIGart. 90 LEtrart. 90 LStrI

2C_844/2020

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

Art. 78 AIGart. 78 LEtrart. 78 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 127 II 168ATF 127 II 168DTF 127 II 168

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

2C_765/2022

BGE 149 II 6ATF 149 II 6DTF 149 II 6

§ 10 EG AuG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG

BGE 139 I 206ATF 139 I 206DTF 139 I 206

BGE 134 I 92ATF 134 I 92DTF 134 I 92

§ 27 VRG

§ 9 KoV VG

9C_387/2012

5A_571/2017

9C_315/2018

9C_803/2019