Lexipedia

Entscheid

V 2023 94

Psychiatrische Klinik

17. Oktober 2023Deutsch10 min

A. A.________ alias C.________ (Namen gemäss der Haftrichterverfügung vom 30. Dezember 2022, Verfahren V 2022 103; nebst weiteren aktenkundigen 20 Aliasnamen), geboren 1962, serbischer Staatsbürger, wohnhaft in D.________, war am 27. Januar 2023 unter dem Namen B.________ vom Amt für Migration (AFM) in sein Heimatland ausgeschafft worden. Es war gegen ihn ein Einreiseverbot für die Schweiz und die Schengen-Staaten mit Gültigkeit bis zum 27. Januar 2027 verfügt worden. Am 12. September 2023 wurde er von der Kantonspolizei Basel-Stadt betroffen und in den Strafvollzug versetzt. Dort befand er sich bis am 14. Oktober 2023. Es wurde festgestellt, dass er sich mit neuem Namen (A.________) und Reisepass ausgewiesen hatte.

Source zg.ch

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 17. Oktober 2023 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug , Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, alias B.________, alias C.________, geb.1962, serbischer Staatsangehöriger

zzt. Strafanstalt Zug, Administrativhaft, An der Aa 2, 6301 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Administrativhaft

V 2023 94

Sachverhalt

A. A.________ alias C.________ (Namen gemäss der Haftrichterverfügung vom 30. Dezember 2022, Verfahren V 2022 103; nebst weiteren aktenkundigen 20 Aliasnamen), geboren 1962, serbischer Staatsbürger, wohnhaft in D.________, war am 27. Januar 2023 unter dem Namen B.________ vom Amt für Migration (AFM) in sein Heimatland ausgeschafft worden. Es war gegen ihn ein Einreiseverbot für die Schweiz und die Schengen-Staaten mit Gültigkeit bis zum 27. Januar 2027 verfügt worden. Am 12. September 2023 wurde er von der Kantonspolizei Basel-Stadt betroffen und in den Strafvollzug versetzt. Dort befand er sich bis am 14. Oktober 2023. Es wurde festgestellt, dass er sich mit neuem Namen (A.________) und Reisepass ausgewiesen hatte.

B. Das Amt für Migration wies ihn mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 aus der Schweiz weg und ordnete gleichentags die Ausschaffungshaft an. Abgestützt wurde die Ausschaffungshaft auf die Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AIG und Art. 76 Abs. 1 lit.b Ziff. 4. Es wurde festgestellt, dass er trotz des bis zum 27. Januar 2027 gültigen Einreiseverbots in die Schweiz und das Schengengebiet am 12. September 2023 mit neuem Reisepass und dem Namen A.________ in den Schengen-Raum eingereist sei. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich weiteren behördlichen Anordnungen widersetzen und sich einer allfälligen Ausschaffung entziehen würde. Im Rahmen der Hafteröffnung hatte der Antragsgegner unterschriftlich bestätigt, dass er in Berücksichtigung des gemäss dem AFM voraussichtlich innert acht Tagen erfolgenden Vollzugs der Ausschaffung auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte.

C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung gegenüber A.________ (im Folgenden: Antragsgegner) und um Bestätigung der angeordneten Administrativhaft für die Dauer von zwölf Tagen.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich ein-verstanden erklärt hat. Kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen.

Erwägungen

2.

Der mit einem gültigen Einreiseverbot belegte Antragsgegner war am 12. September 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt betroffen worden. Das Amt für Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, des Kantons Zug ordnete am 13. September 2023 einen Vollzugsauftrag für die Strafanstalt Zug (Normalvollzug) an. Mit Eintritt in die Strafanstalt am 14. September 2023 trat er den Vollzug der mit Strafbefehl Nr. 1A 2022 2198 der Staatsanwaltschaft Zug vom 28. Dezember 2022 mit Vollzugsanordnung vom 19. Juni 2023 verhängten 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, abzüglich 2 Tag(e) U-Haft, abzüglich 4 Tag(e) Vollzugsanrechnung‚ Total Geldstrafe CHF 5’220.00, Kosten CHF 250.00, Rest-Geldstrafe, infolge mehrfachen Diebstahls, Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Verletzung von Einreisevorschriften und Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz an.

Am 16. Oktober 2023 ersetzte das Amt für Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, den Vollzugsauftrag vom 13. September 2023 und bestimmte infolge erfolgter Teilzahlungsmeldung über CHF 4'230.00, Valuta 12.10.2023, Restgeldstrafe CHF 990.00 oder 33 Tage, Kosten CHF 250.00, das Vollzugsende auf den 14. Oktober 2023. Ebenfalls am 16. Oktober 2023 erging der Zuführungsauftrag des AFM gegenüber dem Antragsgegner zu Handen der Zuger Polizei zwecks Anordnung der Ausschaffungshaft.

Gemäss den vom AFM eingereichten Akten sollte für den Antragsgegner ein Flug nach Belgrad am 17./18. Oktober 2023 bzw. in den nächsten Tagen möglich und damit die Wegweisung innert acht Tagen vollzogen werden können.

Da der Antragsgegner bei der Eröffnung der Ausschaffungshaft unterschriftlich bestätigte, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte, kann die Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.

Mit der schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am 17. Oktober 2023 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG eingehalten.

3.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

Ein Haftgrund ist gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 Bst. c AIG ist ein Haftgrund auch dann gegeben, wenn die Person trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann.

4.

Aus dem Entscheid der Haftrichterin vom 30. Dezember 2022 (Verfahren V 2022 103) ergibt sich, dass der Antragsgegner in der Schweiz an verschiedenen Orten mehrfach straffällig geworden ist und unbestrittenermassen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Weiter sei aufgrund seiner mehrfachen und wiederholten Missachtung der Schweizer Rechtsordnung nicht davon auszugehen, dass er sich im Falle der Haftentlassung für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde.

Es kann vorliegend vollumfänglich auf die Ausführungen im haftrichterlichen Entscheid vom 30. Dezember 2022 verwiesen und festgestellt werden, dass der Antragsgegner unter Verletzung des ihm am 17. Januar 2023 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) für die Dauer vom 28. Januar 2023 bis 27. Januar 2027 auferlegten und von ihm am 24. Januar 2023 unterschriftlich in Empfang genommenen Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist. Der mehrfach in der Schweiz straffällig gewordene, unter einer Vielzahl von alias-Namen und mit gefälschten Pässen aufgetretene Antragsgegner schert sich offenkundig weder um die elementarsten Grundregeln von Recht und Ordnung im Gaststaat noch um Einreiseverbote. Insbesondere hat er bewiesen, dass er sich jederzeit behördlichen Anordnungen zu widersetzen bereit ist, indem er sich um das Einreiseverbot in die Schweiz foutiert hat. Die vom AFM angeführten beiden Haftgründe sind offensichtlich gegeben.

5.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Ihre Anordnung und Aufrechterhaltung ist daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermag.

Die derzeitigen Haftbedingungen beanstandete der Antragsgegner bei der Haftanordnung nicht. Abgesehen davon ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig. Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den gesetzlichen Vorgaben von Art. 81 AIG. Seitens des AFM wurden bereits alle notwendigen Schritte mit der serbischen Behörde in Belgrad eingeleitet, damit die Rückreise des Antragsgegners nach Serbien in absehbarer Zeit erfolgen kann. Aufgrund des wiederholten straffälligen Verhaltens des Antragsgegners in der Schweiz steht keine mildere Massnahme zur Sicherstellung der Wegweisung zur Verfügung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das Mitführen gefälschter Ausweise mit falschem Namen und falscher Nationalität. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als verhältnismässig.

6.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der am 14. Oktober 2023 über den Antragsgegner verhängten und ihm am 16. Oktober 2023 eröffneten Ausschaffungshaft gemäss Art. 80 Abs. 3 Satz 2 AIG für die gesetzlich maximal mögliche Dauer bis zwölf Tage nach der Haftanordnung, d.h. bis zum 26. Oktober 2023, die richterliche Zustimmung erteilt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis zum 22. Oktober 2023, die Schweiz verlassen haben, so würde eine Fortführung der Haft einen zweiten Haftgenehmigungsentscheid aufgrund einer mündlichen Verhandlung bis spätestens am 26. Oktober 2023 erfordern (Art. 80 Abs. 3 AIG).

7.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. So ist auch hier zu verfahren.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1.

Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird in Gutheissung des Antrags für die Dauer bis zwölf Tage nach der Haftanordnung, d.h. bis zum 26. Oktober 2023, die richterliche Zustimmung erteilt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung an:

• Antragsgegner, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 17. Oktober 2023

Der Haftrichter

Dr. iur. Aldo Elsener

versandt am

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG