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Entscheid

V 2024 102

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

5. Februar 2025Deutsch13 min

I hereby confirm that Mr. A.________, my patient, was hospitalized at Bumrundgrad International Hospital Bangkok for a serious heart condition in July 2024 related to a threat associated to imminent heart attack/sudden death in a patient already suffering from other serious health issues. Mr. A.________ was obliged to remain strictly bound to his bed because of the very serious threat, and also due to his underlying autoimmune diseases, with kidney failure. He is not allowed to get up for 4 weeks from July 24th, and must avoid activity susceptible of increasing his blood pressure stress at all costs."

Source zg.ch

1

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, Dr. iur. Matthias Suter

lic. iur. Ivo Klingler und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

B E S C H L U S S vom 18. November 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Gesuchsteller

vertreten durch RA Dr. iur. Reto Marghitola, Freigutstrasse 4, 8002 Zürich

verfahrensbeteiligt:

Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug

betreffend

Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist

V 2024 102

wird Folgendes festgestellt:

A. Mit Beschluss vom 2. Juli 2024 hiess der Regierungsrat des Kantons Zug eine Verwaltungsbeschwerde von Dr. A.________, damals wohnhaft in B.________ (Ausland), gut. Der Regierungsrat hob damit die Verfügung des Gemeinderats C.________ vom 24. Oktober 2022, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, für die ohne Baubewilligung erstellten Bauten und Anlagen auf den Grundstücken GS D.________ und E.________ bis spätestens am 30. November 2022 ein vollständiges Baugesuch einzureichen und mit welcher der Gemeinderat C.________ A.________ aufforderte, bei Verstreichenlassen der Frist die Bauten und Anlagen bis spätestens am 31. Januar 2023 zurückzubauen, ansonsten der Gemeinderat C.________ Ersatzvornahme androhte, auf. Der Regierungsrat wies die Angelegenheit zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an den Gemeinderat C.________ zurück. Der Beschluss des Regierungsrats wurde am 4. Juli 2024 versandt. Die Zustellung an die von A.________ angegebene Schweizer Zustelladresse erfolgte am 13. Juli 2024.

B. Am Freitag, 9. August 2024, 11:30 Uhr, machte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine elektronische Eingabe. Gleichentags übergab er die gleiche, mit einer Adresse in B.________ versehene Eingabe der Schweizerischen Post. Aufgabeort war F.________ (Schweiz). Das Verwaltungsgericht nahm diese Eingabe am Montag, 12. August 2024, entgegen. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) bezog sich darin auf den Regierungsratsbeschluss vom 2. Juli 2024 und bat diesbezüglich um eine Verlängerung der Frist von 30 Tagen ab dem 20. August 2024 aufgrund seines Spitalaufenthalts wegen fortgeschrittenen Nierenversagens und einer Herzinsuffizienz. Aufgrund der Gefahr eines plötzlichen Todes seien ihm Bettruhe verordnet und seine Medikamente angepasst worden. Sein Arzt habe ihm strikte untersagt, sich mit einem Anwalt zu treffen, zu schreiben oder irgendeine Art von Antwort auf diese Entscheidung zu verfassen, da sein Blutdruck über 220 gelegen habe (Schlaganfallgefahr). Er würde niemals seine Gesundheit aufs Spiel setzen, um auf einen Entscheid zu reagieren, der keine seiner Argumente berücksichtige. Ebenfalls eingereicht wurde ein Arztzeugnis vom 8. August 2024.

C. Mit einem einem E-Mail angehängten Schreiben vom 12. August 2024 gelangte das Verwaltungsgericht an den Gesuchsteller und teilte ihm – soweit vorliegend relevant – Folgendes mit:

"Wir beziehen uns auf Ihr E-Mail vom 9. August 2024. Darin ersuchen Sie uns um eine neue Frist für die Einreichung einer Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 2. Juli 2024 betreffend unbewilligte Bauten und Anlagen.

Bei der im regierungsrätlichen Entscheid erwähnten Frist zur Einreichung einer Beschwerde (30 Tage) handelt es sich um eine gesetzliche Frist (§ 64 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug, VRG; BGS 162.1). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden, auch nicht von einem Gericht.

Sie haben jedoch – falls im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist abgelaufen sein sollte – die Möglichkeit, gemäss § 11 Abs. 3 VRG ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist einzureichen. Nach § 11 Abs. 3 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

Zur Begründung eines solchen Gesuchs sind aussagekräftige und präzise Arztzeugnisse erforderlich, die insbesondere Auskunft geben über die Daten und die Orte Ihrer Arztbesuche (sowohl in der Schweiz als auch im Ausland) und über die Daten des Beginns und des Endes Ihrer Hospitalisation. Zudem müsste ein Spital-Austrittsbericht eingereicht werden, und Sie müssten Auskunft geben, wo und von wann bis wann Sie sich nach dem Verlassen des Spitals aufgehalten haben.

Es ist Ihre Aufgabe zu belegen, dass Sie sowohl davon abgehalten wurden, selber innert der Frist zu handeln, als auch daran gehindert wurden, eine Drittperson mit der Einreichung der Beschwerde zu betrauen. Aus den einzureichenden Arztzeugnissen muss daher hervorgehen, weshalb Sie die Beschwerde innert der Frist nicht einreichen konnten und auch niemand anders damit betrauen konnten. Die Arztzeugnisse müssen somit einen Beleg dafür darstellen, dass Sie an jeglichem zielgerichteten Handeln verhindert waren. Dabei ist es Ihre Sache, Ihre Ärzte vom Arztgeheimnis zu entbinden.

(…)

Heute ist bei uns Ihre identische Eingabe per Post eingetroffen.

Sollten wir ein allfälliges Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutheissen und Sie im Anschluss daran bei uns eine Beschwerde einreichen, machen wir Sie im Übrigen auf Folgendes aufmerksam: Damit auf Ihre Beschwerde eingetreten werden könnte, müssten Sie ein schutzwürdiges Interesse an einem Beschwerdeentscheid nachweisen können. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das ist angesichts der Tatsache, dass der Regierungsrat Ihre Verwaltungsbeschwerde gutgeheissen hat, auf den ersten Blick nicht ohne weiteres erkennbar oder zumindest fraglich."

D. Noch gleichentags (12. August 2024) gelangte die Ehefrau des Gesuchstellers per E-Mail an das Verwaltungsgericht und teilte mit, ihr Mann leide an fortgeschrittenem Nierenversagen aufgrund einer progressiven IgA-Nephropathie (Immunkrankheit). Er sei gebeten worden, im Bett zu bleiben, nachdem eine Echographie seines Herzens durchgeführt worden sei, die sofortige Massnahmen erfordert habe. Erhöhte Kaliumwerte im Serum führten bei Personen, die sowohl an einer chronischen Nierenerkrankung als auch an einer schweren koronaren Herzkrankheit leiden würden, zum plötzlichen Herztod. Ihr Mann habe in den letzten 6 Wochen 25 Kilogramm abgenommen, er befinde sich in einer grossen Notlage und habe seine Medikamente mehrfach ändern müssen, weil sei Blutdruck über 200 gelegen habe. Als Ehefrau des Gesuchstellers und Mutter ihres gemeinsamen Sohnes G.________ (geb. 2020) wäre sie dem Gericht dankbar, wenn es die medizinischen Auswirkungen einer solchen Immunerkrankung berücksichtigen würde, die nichts mit dem Interesse des Gesuchstellers zu tun habe, sich zu verteidigen.

E. Mit E-Mail vom 8. Oktober 2024 gelangte der Gesuchsteller an die Baudirektion des Kantons Zug (welche den Regierungsratsbeschluss vom 2. Juli 2024 instruiert hatte) und reichte dort – soweit vorliegend relevant – die gleichen Dokumente wie schon beim Verwaltungsgericht ein, ergänzt mit einem weiteren Arztzeugnis vom 17. September 2024. Die Baudirektion leitete die Eingabe dem Verwaltungsgericht am 9. Oktober 2024 zuständigkeitshalber weiter.

und erwogen:

1. Gemäss § 11 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug (VRG; BGS 162.1) kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.

2. Gesuche um Wiederherstellung der Rechtmittelfrist sind bei jener Instanz einzureichen, bei der das (verspätete) Rechtsmittel zu erheben ist (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 12 N 90). In formeller Hinsicht ist ein Gesuch vorausgesetzt, welches binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird und begründet ist. Die entschuldigenden Gründe sind nachzuweisen (vgl. auch Stefan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 18).

3. Die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

4. Materiell ist ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt (Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 7). Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (BGer 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.2 und 4.3; BGE 119 II 86 E. 2a). Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich allein nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die Fristversäumnisse liegt (BGer 2C_790/2012 vom 28. August 2012 E. 2.2; BGE 112 V 255 E. 2a).

5.

5.1 Der Regierungsratsbeschluss vom 2. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2024 zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde lief am 12. August 2024 ab. Innert dieser Frist reichte der Gesuchsteller keine Beschwerde ein. Jedoch erreichte das Verwaltungsgericht ganz zu Ende der Beschwerdefrist eine Eingabe des Gesuchstellers, in welcher dieser sinngemäss geltend machte, wegen einer schweren Erkrankung mit Spitalaufenthalt sei er unverschuldet abgehalten worden, innert der Frist zu handeln. Gleichzeitig mit dieser Eingabe reichte der Gesuchsteller ein Arztzeugnis von Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 8. August 2024 ein mit folgendem Inhalt:

"C. : Mr A.________, 1979

Dear Sirs,

Sachverhalt

I hereby confirm that Mr. A.________, my patient, was hospitalized at Bumrundgrad International Hospital Bangkok for a serious heart condition in July 2024 related to a threat associated to imminent heart attack/sudden death in a patient already suffering from other serious health issues. Mr. A.________ was obliged to remain strictly bound to his bed because of the very serious threat, and also due to his underlying autoimmune diseases, with kidney failure. He is not allowed to get up for 4 weeks from July 24th, and must avoid activity susceptible of increasing his blood pressure stress at all costs."

Daraufhin gelangte das Gericht mit dem im Sachverhalt unter Bst. C dargestellten Schreiben vom 12. August 2024 an den Gesuchsteller.

Erst am 8. Oktober 2024 meldet sich der Gesuchsteller, und zwar mit einem E-Mail an die Baudirektion, welches die Baudirektion dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber weiterleitete. In diesem E-Mail führte der Gesuchsteller unter Beilage von zahlreichen Dokumenten aus, aufgrund erheblicher Komplikationen im Zusammenhang mit fortgeschrittenem Nierenversagen, Hypokalämie und lebensbedrohlichen Risiken eines Herzversagens sei er nicht in der Lage gewesen, den Inhalt des Regierungsratsbeschlusses vom 2. Juli 2024 zu lesen und darzustellen oder mit einem Anwalt zu diskutieren, um eine Antwort sowohl an das Verwaltungsgericht als auch an den Regierungsrat des Kantons Zug zu verfassen. Ausserdem habe er sich nicht mit einem Anwalt treffen können und habe dies auch nicht dürfen, da er mit erheblichen Atemproblemen im Zusammenhang mit einer Lungenentzündung ans Bett gefesselt gewesen sei. Obwohl er sich langsam erhole, habe er nicht die körperliche und emotionale Kraft gehabt, sich zu wehren, da er von den Auswirkungen der starken Immuntherapie betroffen gewesen sei. Er habe schwere Rückfälle erlitten, darunter eine hypertensive Krise, die sowohl mit Blut als auch mit Eiweiss im Urin einhergegangen sei. Der Eingabe war folgendes Arztzeugnis, wiederum von Dr. med. H.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 17. September 2024 beigelegt:

"Mr A.________, 1979

Erwägungen

Dear Sirs,

I hereby confirm that Mr. A.________ suffers from an advanced kidney disease with severe hypertension, hyperkalmia which could lead sudden death which must be carefully and regularly monitored. Because of this severe condition he can't leave his apartment and is mostly bedridden at the moment. He couldn't concentrate or focus because of acute headaches and frequent vomiting. He couldn't exchange with his lawyer.

On top oft hat, during the last weeks he had a severe pneumonia, and had to stay home because of a high fever. Because of all these problems he couldn't leave his apartment at all, and was visited by his nurse on site. Thank you for considering all these elements."

5.2

Obwohl dies das Gericht von ihm verlangt hat, haben weder der Gesuchsteller noch seine Ärztin Ausführungen zu den Zeitpunkten und den Orten der Arztbesuche und Hospitalisationen des Gesuchstellers gemacht. Bekannt ist einzig, dass er sich am 24. Juli 2024 in einem Spital in Bangkok aufgehalten hat. Ob es sich dabei nur um diesen einzigen Tag oder mehrere Tage gehandelt hat, ist nicht klar. Der Spitalaufenthalt scheint nicht allzu lange gedauert zu haben, war es doch dem Gesuchsteller anschliessend ohne weiteres möglich, die lange und anstrengende Rückreise nach Europa anzutreten. Fraglich ist die Destination. Anzunehmen ist eine Rückreise in die Schweiz, datiert doch das Zeugnis seiner Ärztin vom 8. August 2024, wofür eine persönliche Untersuchung vorausgesetzt ist, ansonsten dem Attest von vornherein jegliche Beweiskraft abzusprechen wäre. Allerdings gab er auf seinem Schreiben vom 8. August 2024 eine Adresse in I.________ (Ausland) an, wogegen die Postaufgabe in F.________ vorgenommen wurde. Dem Gesuchsteller war es so oder anders möglich, mit dem Flugzeug zu reisen. Ferner liegt auch kein Austrittsbericht des thailändischen Spitals vor, welcher Auskunft über den Grund und die Dauer der Hospitalisation geben würde. Der Aufenthalt in einem Spital in der Schweiz – oder allenfalls in I.________ – war zudem offenbar ebenfalls nicht notwendig. Warum es dem Gesuchsteller unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein soll, innerhalb der Rechtsmittelfrist zumindest eine Rechtsvertretung zu seiner Interessenwahrung (telefonisch) zu kontaktieren, ist nicht verständlich. Die Arztberichte, die Gegenteiliges zu bezeugen versuchen, sind höchstwahrscheinlich als Gefälligkeitszeugnisse zu werten. Sie sind weder schlüssig noch nachvollziehbar und dienen nicht dazu, zu belegen, dass die Erkrankung des Gesuchstellers derart war, dass er durch sie davon abgehalten wurde, selber innert Frist zu handeln, als auch gehindert wurde, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen. Es ist zweifelhaft, dass der Gesuchsteller eine strikte Bettruhe von mindestens vier Wochen ab dem 24. Juli 2024 hat einhalten müssen und im Nachgang gemäss den Angaben noch weitere Komplikationen hinzugetreten sind, es ihm indessen ohne weiteres möglich war, mit dem Flugzeug von Bangkok in die Schweiz oder nach I.________ zu reisen, und auch eine weitere Hospitalisation offenbar zu keiner Zeit notwendig war, er gleichzeitig aber keinen Kontakt zu einem Anwalt oder einer Anwältin hätte aufnehmen können. Gründe dafür, dass er oder sein Vertreter unverschuldet davon abgehalten wurde, innert der Frist Beschwerde einzureichen, kann der Gesuchsteller insgesamt keine vorbringen. Das Gesuch vom 8. Oktober 2024 um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist – sofern dieses überhaupt als solches bezeichnet werden kann –, ist daher abzuweisen.

5.3

Im Übrigen ist der Gesuchsteller auf Folgendes hinzuweisen: Damit auf eine Beschwerde eingetreten werden kann, muss der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einem Beschwerdeentscheid nachweisen können. Ein schutzwürdiges Interesse liegt nur vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Das ist angesichts der Tatsache, dass der Regierungsrat mit Beschluss vom 2. Juli 2024 die Verwaltungsbeschwerde des Gesuchstellers gutgeheissen hat, vorliegend grundsätzlich nicht erkennbar oder zumindest fraglich. Selbst wenn daher das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutgeheissen würde, ist wohl davon auszugehen, dass auf eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Verwaltungsbeschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 2. Juli 2024 wohl nicht eingetreten werden könnte bzw. die Einreichung einer Beschwerde im vorliegenden Fall zu einem unnötigen Verfahren führen würde.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (im Doppel) und an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach).

Zug, 18. November 2024

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Beschluss V 2024 102

§ 64 VRG

§ 11 VRG

§ 11 VRG

§ 11 VRG

§ 29 GO VG

5G_1/2013

BGE 119 II 86ATF 119 II 86DTF 119 II 86

2C_790/2012

BGE 112 V 255ATF 112 V 255DTF 112 V 255