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Entscheid

V 2024 105

Nichteintretensentscheid BGer 1C_3/2025

11. Dezember 2024Deutsch11 min

Source zg.ch

1

DIE HAFTRICHTERIN

V E R F Ü G U N G vom 22. November 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich

vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Antragsgegnerin

betreffend

Überprüfung der Verlängerung der Ausschaffungshaft

(Art. 79 Abs. 2 AIG)

V 2024 105

Dispositiv

A. Die Antragsgegnerin, Jahrgang 1989, kenianische Staatsangehörige, heiratete am 28. Juli 2014 in Mombasa einen Schweizer Staatsbürger und reiste mit diesem im Rahmen des Familiennachzuges am 29. Januar 2015 in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten erteilte. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 eröffnete das Migrationsamt des Kantons Zug (AFM) der Antragsgegnerin, dass beabsichtigt werde, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, da die Ehe tatsächlich weniger als drei Jahre gelebt worden sei. Das weitere Verfahren verzögerte sich aufgrund eines durch die Antragsgegnerin angestossenen Strafverfahrens gegen den (damals noch) Ehemann. Nach Einstellung des Strafverfahrens und Scheidung der Ehe verfügte das AFM am 27. Mai 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum. Die hiergegen am 21. Juni 2021 erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Zug am 28. März 2023 abgewiesen mit Bestätigung der Aufforderung, die Schweiz und den Schengenraum innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Die Antragsgegnerin hatte demnach – rechtskräftig; der Beschwerdeweg an das hiesige Gericht wurde nicht genutzt – die Schweiz spätestens bis 1. Juni 2023 zu verlassen. In der Folge war sie für die Behörden nicht mehr erreichbar, bis sie am 22. Februar 2024 aufgrund einer Meldung ihres damaligen Gastgebers von der Zuger Polizei in stark alkoholisiertem Zustand und herumschreiend in einer Wohnung in Zug aufgegriffen wurde. Am 24. Februar 2024, 11:30 Uhr, wurde sie in ausländerrechtliche Administrativhaft versetzt. Am 28. Februar 2024 bestätigte der zuständige Haftrichter die Haft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 23. Mai 2024 (VGer ZG V 2024 30). Ein am 10. April 2024 eingereichtes Haftentlassungsgesuch wies er mit Verfügung vom 19. April 2024 ab (VGer ZG V 2024 40). Die zuständigen Haftrichter bestätigten (auf Antrag des AFM) mit Verfügungen vom 21. Mai und 23. August 2024 (VGer ZG V 2024 55; V 2024 82) die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis und mit 23. November 2024.

B. Mit Gesuch vom 14. November 2024 beantragte das Amt für Migration dem Verwaltungsgericht die Verlängerung der Ausschaffungshaft für weitere drei Monate.

C. Mit schriftlichem Plädoyer vom 21. November 2024 verlangte die Antragsgegnerin, es sei der Antrag auf Haftverlängerung abzuweisen und sie sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien mildere Massnahmen anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats.

D. Am 22. November 2024, 11:00 Uhr, fand in Anwesenheit der Antragsgegnerin, deren Vertrauensperson (Gehilfin ihrer Rechtsanwältin) und einer Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Die Haftrichterin erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

2. Die zuständige Behörde kann eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Die Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Diesbezüglich kann auf die Haftrichterverfügungen vom 19. April 2024, 21. Mai 2024 und 23. August 2024 verwiesen werden (VGer ZG V 2024 40 E. 4, VGer ZG V 2024 55 E. 3; VGer ZG V 2024 82 E. 3).

Abermals bekundete die Antragsgegnerin am 22. November 2024 keinerlei Interesse daran, mit den Behörden zusammenzuarbeiten im Hinblick auf ihre Ausreise nach Kenia. Vielmehr wollte sie auf diverse abgeschlossene Verfahren zurückkommen. Nach wie vor verweist sie vage auf Verfahren, ohne diese genau benennen zu können, und weigert sich, Termine bei der kenianischen Botschaft wahrzunehmen, damit diese ihr ein Ersatzreisepapier ausstellen kann. Unverändert sind ihre persönlichen Verhältnisse. Insgesamt ist damit nicht ersichtlich, inwiefern sich der massgebliche Sachverhalt seit dem 23. August 2024 verändert haben sollte, insbesondere davon auszugehen wäre, sie werde sich inskünftig den Behörden für die geplante Ausschaffung nach Kenia zur Verfügung halten. Nach wie vor bezichtigt sie die Migrationsbehörden der Lügen (ohne aber wirklich präzise zu werden, auch nicht auf Nachfrage), erhebt immer wieder die bekannten, durch die Strafjustiz bereits abschliessend behandelten (und entkräfteten) Vorwürfe gegen ihren Ex-Ehemann und weigert sich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie über keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz verfügt und über die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig entschieden wurde. Der Haftgrund der Widersetzlichkeit gegen behördliche Anordnungen ist demnach unverändert zu bejahen (vgl. auch Haftrichterverfügungen vom 28. Februar, 19. April, 21. Mai und 23. August 2024, VGer ZG V 2024 30, V 2024 40, V 2024 55 und V 2024 82).

4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der Betroffenen dar (zu überprüfender Grundrechtseingriff, und nicht etwa, wie die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin dies in ihrem Plädoyer fälschlich darstellt, per se eine Grundrechtsverletzung). Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.

4.1 Festzuhalten ist zunächst, dass nach wie vor keine Hinweise bestehen, dass der Vollzug der Ausschaffung ins Heimatland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar wäre, was das AFM anlässlich der Anhörung vom 22. November 2024 erneut bestätigt hat. Zwar scheint es so zu sein, dass die kenianische Botschaft verunsichert ist und ohne Kooperation der Antragsgegnerin keine Ersatzreisedokumente ausstellen wird. Zwischenzeitlich liegt jedoch mit Kenia eine Vereinbarung vor, wonach anerkannten Staatsbürgern die Rückreise in die Heimat erlaubt wird, auch wenn diese lediglich über ein "Laissez-passer" ausgestellt durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verfügen. Entsprechend erscheint die baldige Ausschaffung der Antragsgegnerin nach Kenia weiterhin greifbar (vgl. zu diesem Erfordernis Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 12.118; BGE 147 II 49 E. 2.2.3).

Die bei der Papierbeschaffung eingetretene Verzögerung ist dem Verhalten der Antragsgegnerin zuzuschreiben, die sich weigerte, hierfür auf der kenianischen Botschaft zu erscheinen. Das Amt für Migration hat sich – nicht erst nach Verweigerung der Gesuchsgegnerin, ihren Termin im Juni auf der kenianischen Botschaft wahrzunehmen, sondern vorausschauend bereits zuvor – um Alternativen bemüht und gemeinsam mit dem SEM gefunden. Es liegt mittlerweile eine verbindliche Zusage der kenianischen Behörden vor, dass diese ihren renitenten Staatsangehörigen die Einreise in die Heimat mit dem Ersatzreisepapier des EJPD erlauben werden. Es ist nach Treu und Glauben im zwischenstaatlichen Verkehr davon auszugehen, dass der ausländische Staat seine eingegangene Verpflichtung honorieren wird. Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin liegt mithin kein statischer Zustand vor, sondern ist die Ausschaffung in greifbare Nähe gerückt.

4.2 Bezüglich der Haftbedingungen im ZAA wird auf die in VGer ZG V 2024 40 E. 4.4 und VGer ZG V 2024 55 E. 4.2 gemachten Ausführungen verwiesen.

4.3 Weitere Gründe, aus denen die weitere Haft unverhältnismässig erschiene, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in VGer ZG V 2024 55 E. 4.3 verwiesen werden. Nach wie vor ist nicht glaubwürdig, dass die Antragsgegnerin sich bis zum Vollzug ihrer Wegweisung den Behörden zur Verfügung halten würde. Es ist nicht ersichtlich, dass sie nun plötzlich zuverlässige und kooperative Partei sei, sich insbesondere an eine Meldepflicht oder Eingrenzung halten würde. Vielmehr gab sie erneut zu verstehen, dass sie nicht in ihr Heimatland ausgewiesen werden will und nach wie vor auf einer Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung beharrt. Mildere Mittel zur Haft sind offensichtlich nicht vorhanden, um den Vollzug der Ausschaffung, die mittlerweile seit Jahren (konkret: seit 2019) im Raum steht und an deren geordnetem Vollzug ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, sicher zu stellen.

4.4 Schliesslich ist auch die Dauer der Haft noch als verhältnismässig zu qualifizieren: Die Antragsgegnerin entzieht sich seit dem Jahr 2019, mithin seit bald sechs Jahren, mit allen Mitteln ihrer Ausschaffung, wobei sie mehrfach untertauchte und auch nicht davor zurückschreckte, das diesbezügliche Verfahren zu verzögern, indem sie gegen ihren damaligen Ehegatten ein Strafverfahren einleitete (vgl. Strafanzeige vom 6. Februar 2019, eingereicht nachdem ihr am 4. Februar 2019 eröffnet worden war, dass ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde; Staatsanwaltschaft und Obergericht stimmten darin überein, dass ihre Sachverhaltsdarstellungen als unbegründet zu qualifizieren seien, vgl. – rechtskräftig – Verfügung und Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2021). Auch ihre weiteren Handlungen, namentlich das Vereiteln des Termins auf der kenianischen Botschaft und der Auftrag an ihren ehemaligen Anwalt, dort alte Verfahrensakten einzureichen, wie auch ihre diesbezüglichen falschen Angaben, es lägen noch hängige Verfahren vor, verzögern den Vollzug der Ausschaffung unnötig. Die nun beantragte Haftdauer von insgesamt zwölf Monaten (ab 24. Februar 2024) überschreitet – nachdem vorliegend die Gesuchsgegnerin die Kooperation verweigert und damit Verzögerungen in der Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen verursacht – nicht die gemäss Art. 79 Abs. 2 lit. b AIG zulässige maximale Haftdauer für die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft von 18 Monaten.

5. Die Antragsgegnerin wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6. Gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG werden in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ohne Weiterungen nicht eingetreten, da die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin ein solches zum wiederholten Male stellt, und zwar wiederum ohne dies zu begründen (vgl. im Detail bereits Verfügung V 2024 55 vom 17. Juni 2024). Es ist aus früheren Verfahren bekannt, dass die Gesuchsgegnerin sich in der Vergangenheit in der Schweiz der Prostitution widmete und daraus Einkünfte erwirtschaftete sowie Unterstützungszahlungen von ihrem Ex-Ehemann erhielt. Von offensichtlicher Mittellosigkeit kann mithin keine Rede sein (vgl. Verfahren VGer ZG V 2024 30, 40, 55 und 82).

Die Haftrichterin verfügt:

___________________

1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für weitere drei Monate, d.h. bis und mit 23. Februar 2025, bestätigt.

2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verfahren wird nicht eingetreten.

5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

6. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, AsyLex, Zürich (im Doppel, für sich sowie für A.________)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv)

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern

- Kenya Embassy Bern, Eigerstrasse 2, 3007 Bern.

Zug, 22. November 2024

Die Haftrichterin

Dr. iur. Diana Oswald

versandt am

Haftrichterverfügung V 2024 105

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

2C_37/2023

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 147 II 49ATF 147 II 49DTF 147 II 49

Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI

§ 10 EG AuG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG