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Entscheid

V 2024 108

Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung)

14. Februar 2025Deutsch9 min

Source zg.ch

1

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 26. November 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)

V 2024 108

Dispositiv

A. Der Antragsgegner, Jahrgang 2000, tunesischer Staatsangehöriger, reiste am 22. November 2022 – nach eigenen Angaben offenbar bereits zum zweiten Mal – illegal in die Schweiz ein und stellte am 23. November 2022 ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat das Gesuch mit Entscheid vom 8. September 2023 abgelehnt und verfügt, der Antragsgegner habe die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Oktober 2023 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Der Antragsgegner hätte die Schweiz und den Schengenraum somit bis zum 20. November 2023 verlassen müssen. Am 25. November 2024 wurde er von der Zuger Polizei zufolge Haftbefehls des Amtes für Migration (AFM) in Unterägeri (ZG) verhaftet zwecks Versetzung in die Ausschaffungshaft. Diese wurde dem Antragsgegner am 26. November 2024 eröffnet.

B. Mit Eingabe vom 19. November 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der am 25. November 2024 anzuordnenden Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.

C. Am 26. November 2024, 11:16 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde zufolge Haftbefehls des AFM am 25. November 2024 von der Zuger Polizei verhaftet und anschliessend vom AFM in Ausschaffungshaft genommen. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 26. November 2024, 11:16 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung offensichtlich gewahrt.

2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, etc., vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

3.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Antragsgegners mit Entscheid vom 8. September 2023 abgelehnt und verfügt, der Antragsgegner habe die Schweiz sowie den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Entscheid des SEM mit Urteil vom 18. Oktober 2023 bestätigt. Der erforderliche Wegweisungsentscheid liegt vor.

3.2 Der Antragsgegner hätte die Schweiz bis zum 20. November 2023 verlassen müssen. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner seither zwar soweit feststellbar in den ihm zugewiesenen Unterkünften antreffbar war. Einer ersten Vorladung für ein Ausreisegespräch auf den 9. November 2023 ist er jedoch unentschuldigt ferngeblieben. Auch der zweiten Vorladung auf den 17. November 2023 leistete er keine Folge, hat sich im Nachgang jedoch für letzteres entschuldigt und erklärt, er sei krank gewesen. Anlässlich des am 21. November 2023 abgehaltenen Ausreisegespräches äusserte er sich dezidiert gegen eine Ausreise in sein Heimatland und fragte, ob er die Schweiz auch verlassen müsse, wenn er heirate. Gegen eine Rückkehr nach Tunesien äusserte er sich auch in den Folgegesprächen. Der wiederholten Aufforderung zur Beschaffung von Ausweis- oder Reisepapieren wie auch zur Belegung seiner Identität ist er in keiner Weise nachgekommen und hat lediglich darauf verwiesen, die Originale seiner Papiere befänden sich in Tunesien, eine Kopie seiner tunesischen ID sei ja in den Akten. Auch anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 26. November 2024 wiederholte er seine ein Jahr zuvor gemachten Aussagen; er werde nicht nach Tunesien zurückkehren, seine originalen Ausweispapiere befänden sich immer noch im Ausland. Wenn das Gericht es wünsche, könne er seinen Pass und die Identitätskarte bringen, auch könne er seine Papiere von Frankreich bringen, schränkte jedoch seinen Beschaffungswillen bzw. die Möglichkeit für deren Beschaffung sinngemäss sogleich dahingehend ein, dass sich dies aus dem Gefängnis heraus nicht bewerkstelligen liesse. Auf Frage bestätigte er, dass er in Tunesien verheiratet sei, was sich mit seiner Frage anlässlich des Ausreisegespräches vom 21. November 2023, ob er bleiben könne, wenn er heirate, nicht vereinbaren lässt. Da der Antragsgegner über ein Jahr Zeit hatte, seine Papiere zu beschaffen und es notorisch ohne weiteres möglich ist, solche Papiere aus der Haft heraus zu organisieren, ist diese angedeutete Kooperationsbereitschaft lediglich als Lippenbekenntnis zu werten, wie sich dies auch den Äusserungen des AFM anlässlich der Haftrichterverhandlung entnehmen lässt. Diese unkooperative Haltung des Antragsgegners war gemäss AFM auch Grund für das langwierige, mittlerweile aber abgeschlossene Identifikationsprozedere. Unklar bleibt weiterhin auch nach der Befragung des Antragsgegners, wo sich seine originalen Ausweispapiere befinden. Schliesslich verlangt der Antragsgegner seine Freilassung und er werde dann das Land selbständig Richtung Dänemark oder Russland verlassen.

3.3 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Das Nichtbefolgen des rechtskräftigen Wegweisungsentscheides, das Bekunden, sich weiterhin illegal in der Schweiz aufhalten zu wollen bzw. die Absicht, im Falle einer Freilassung selbständig nach Dänemark oder Russland zu reisen (dies trotz der unmissverständlichen Wegweisung aus dem gesamten Schengenraum), die Nichtbefolgung von Vorladungen des AFM, wie auch die implizite klare Weigerungshaltung und auch die widersprüchlichen Angaben betreffend Papierbeschaffung und Mitwirkung dazu, lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten und sich einer kontrollierten Ausreise entziehen würde bzw. irgendwohin untertauchen wird.

4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz und ist mittellos. Er fühlt sich nach eigener Einschätzung soweit gesund und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er nicht hafterstehungsfähig wäre, wobei die medizinische Versorgung in der Strafanstalt Zug bzw. in der Folge im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich in jedem Fall gewährleistet ist. Die Haftbedingungen werden vom Antragsgegner nicht beanstandet und diese entsprechen auch notorisch den Vorgaben von Art. 81 AIG. Das AFM hat aktenkundig in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes die notwendigen Vorkehrungen für die Rückführung ins Heimatland in die Wege geleitet. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzuges sind insbesondere aufgrund der Aussagen des Antragsgegners, bei einer Freilassung die Schweiz selbständig Richtung Dänemark oder Russland verlassen zu wollen, nicht erkenntlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz und der Schengenstaaten an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 25. Februar 2025 bestätigt. Aktenkundig ist das AFM bemüht, diese Dauer nicht auszuschöpfen.

5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 25. Februar 2025, bestätigt.

2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 26. November 2024

Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

Haftrichterverfügung V 2024 108

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

§ 10 EG AuG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG