Lexipedia

Entscheid

V 2024 109

Regierungsrat

28. April 2025Deutsch17 min

A. Am 23. September 2024 liess die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Verwaltungsbeschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 20. August 2024 erheben (Verwaltungsgerichtsverfahren V 2024 90 act. 1).

Source zg.ch

1

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

V E R F Ü G U N G vom 16. Dezember 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

A.________ AG

Gesuchstellerin

vertreten durch RA lic. iur. Bruno Schelbert, schelbertlaw Anwaltsbüro & Notariat, Baarerstrasse 53, Postfach 7561, 6302 Zug

weiter verfahrensbeteiligt:

Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug

betreffend

Fristwiederherstellung

V 2024 109

wird Folgendes festgestellt:

Sachverhalt

A. Am 23. September 2024 liess die A.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Verwaltungsbeschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 20. August 2024 erheben (Verwaltungsgerichtsverfahren V 2024 90 act. 1).

B. Mit Verfügung vom 25. September 2024 forderte das Verwaltungsgericht die A.________ AG auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– bis zum 17. Oktober 2024 zu bezahlen, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben werde (V 2024 90 act. 2).

C. Mit Verfügung vom 6. November 2024 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren V 2024 90 vom Geschäftsverzeichnis des Gerichts wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses ab. Wegen des geringen Verfahrensaufwands verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Kosten. Die Verfügung wurde der Vertretung der A.________ AG am 7. November 2024 zugestellt (V 2024 90 act. 3 f.).

D. Am 12. November 2024 (Valutadatum) ging bei der Finanzverwaltung des Kantons Zug der Kostenvorschuss betreffend das Verwaltungsgerichtsverfahren V 2024 90 ein (V 2024 90 act. 5).

E. Am 18. November 2024 liess die A.________ AG (fortan: Gesuchstellerin) ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses einreichen. Darin liess die Gesuchstellerin beantragen, es sei die gerichtliche Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses der Verfügung vom 25. September 2024 in Sachen V 2024 90 wiederherzustellen und auf die Beschwerde vom 23. September 2024 sei einzutreten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 8.1 %) zu Lasten der Staatskasse (act. 1).

F. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2024 auf eine Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch (V 2024 90 act. 8).

und Folgendes erwogen:

1. Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen ist das Fristwiederherstellungsgesuch bei jener Behörde zustellen, bei der die Rechtsvorkehr versäumt worden ist bzw. die bei Gewährung der Wiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat (vgl. Appellationsgericht Basel-Stadt VD.2014.247 vom 26. Januar 2015 E. 1; Kaspar Plüss, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 12 N 89).

Gemäss § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11) trifft die Präsidentin des Verwaltungsgerichts die zur Leitung des Verfahrens notwendigen Verfügungen, insbesondere die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 1), die Auferlegung eines Kostenvorschusses (Ziff. 2), den Erlass dringlicher einstweiliger Verfügungen und vorsorglicher Massnahmen (Ziff. 3) sowie Vollstreckungsmassnahmen (Ziff. 4). Die Aufzählung gemäss § 18 Abs. 1 Ziff. 1–4 GO VG ist gemäss dem Gesetzeswortlaut ("insbesondere") nicht abschliessend. Der Entscheid über die Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses stellt eine prozessleitende Anordnung dar (vgl. Plüss, a.a.O., § 12 N 94; vgl. auch § 18 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 GO VG). Dementsprechend liegt die Kompetenz zur Wiederherstellung einer gerichtlichen Frist betreffend die Bezahlung eines Kostenvorschusses bei der Verfahrensleitung. Sobald ein Geschäft einer Kammer des Verwaltungsgerichts zugewiesen wurde, übt der oder die Vorsitzende hinsichtlich der Verfahrensleitung und Verfahrenserledigung alle Befugnisse aus, welche die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung der Präsidentin überträgt (§ 9 Abs. 2 GO VG, mit Verweis insbesondere auf die §§ 17–32 GO VG).

Das Verfahren V 2024 90 ist (wie auch das Verfahren V 2024 109) der verwaltungsrechtlichen Kammer zugewiesen. Der Kammervorsitzende entscheidet demzufolge als Einzelrichter über die Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist bezüglich des Verfahrens V 2024 90.

Erwägungen

2.

Gemäss § 26 Abs. 1 VRG kann das Gericht von der Partei, die eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden (§ 26 Abs. 2 VRG). Eine gerichtlich angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird (§ 11 Abs. 2 VRG).

Vorliegend steht fest, dass das Gericht die Gesuchstellerin bzw. dessen Rechtsvertreter mit Verfügung vom 25. September 2024 aufforderte, den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.– bis zum 17. Oktober 2024 zu bezahlen (V 2024 90 act. 2). Gleichzeitig wurde in der Verfügung darauf aufmerksam gemacht, dass das Verfahren andernfalls abgeschrieben werde. Da bis am 17. Oktober 2024 weder der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt noch ein Gesuch um Erstreckung der gerichtlich angesetzten Zahlungsfrist gestellt wurde, wurde das Verfahren V 2024 90 mit Verfügung vom 6. November 2024 vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts androhungsgemäss abgeschrieben (V 2024 90 act. 3) (zur Frage der Rechtmässigkeit siehe E. 4).

3.

3.1

Zu prüfen ist zunächst, ob die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses allenfalls wiederherzustellen ist.

3.2

Gemäss § 11 Abs. 3 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Partei oder ihre Vertretung unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrer Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann. Entsprechend dem Wortlaut von § 11 Abs. 3 VRG steht bereits ein leichtes Verschulden der Wiederherstellung entgegen. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Eine fehlende Nachlässigkeit ist zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (zum Ganzen VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3d mit zahlreichen Hinweisen).

Dispositiv

3.3 Die Fristenwahrung bei Zahlungspflichten gegenüber dem Verwaltungsgericht wird gleich gehandhabt wie bei Eingaben. Zur Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen muss der Betrag am letzten Tag der Frist einem Schweizer Post- oder Bankkonto belastet worden sein. Im Verfahren nach VRG ist keine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses vorgesehen (§ 26 Abs. 2 VRG; VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3g mit Hinweisen). Im Verkehr zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten) findet sodann Art. 101 OR Anwendung. Fehler von Hilfspersonen werden demnach der Partei und ihrer Vertretung zugerechnet. Eine Prozesspartei vermag sich der Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Prozesspflichten nicht dadurch rechtsgültig zu entledigen, dass sie Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte und Pflichten beauftragt. Bedient sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes zuzurechnen, denn wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (zum Ganzen BGE 114 Ib 67 E. 2e f.; 107 Ia 168 E. 2a; VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3g, je mit Hinweisen).

3.4 Die Gesuchstellerin begründet ihr Fristwiederherstellungsgesuch wie folgt: Die Verfügung vom 25. September 2024 betreffend den Gerichtskostenvorschuss sei der Gesuchstellerin am 26. September 2024 zugestellt worden. Sie habe daraufhin die Zahlung, wie sie es bei auszuführenden Zahlungen immer mache, im internen KMU-Administrationsprogramm (B.________) mit Ausführungsdatum 11. Oktober 2024 erfasst. Die Zahlung sei sodann vom System automatisch auf das E-Banking der Gesuchstellerin bei der Bank C.________ übermittelt worden und habe dort nur noch autorisiert werden müssen, was betriebsüblich gleichentags durch die Direktorin und den Direktor der Gesuchstellerin mit Valutadatum 11. Oktober 2024 geschehen sei. Dies habe problemlos funktioniert, obwohl der Direktor am selben Tag Lohnzahlungen nicht habe autorisieren können. Veranlasst durch die Zustellung der Abschreibungsverfügung vom 6. November 2024 habe die Gesuchstellerin sodann umgehend Nachforschungen darüber angestrengt, weshalb die Zahlung nicht ausgeführt worden sei. Indes habe weder der Support der Administrationssoftware noch jener der Bank C.________ eine Erklärung liefern können. Das Einzige, was die Gesuchstellerin habe herausfinden können, sei, dass die Zahlung, obschon im System der Bank C.________ autorisiert, von dieser nicht bearbeitet bzw. nicht fehlerfrei übertragen worden sei. Es habe damit offensichtlich ein Softwarefehler bzw. ein Problem bei der Bank C.________ vorgelegen.

Demnach habe die Gesuchstellerin die Zahlung des Kostenvorschusses betriebsüblich erfasst, und diese sei laut dem System der Gesuchstellerin an die Bank übertragen und auch fristgerecht autorisiert worden. Die Gesuchstellerin treffe keine Schuld daran, dass die Zahlung nicht fristgerecht beim Gericht eingetroffen sei, da die Gesuchstellerin ihre Prozesse eingehalten und keinen Zweifel an der Ausführung der Zahlung am 11. Oktober 2024 gehabt habe. Der Softwarefehler, welcher offensichtlich vorgelegen habe und ohne den die Zahlung fristgerecht erfolgt wäre, könne der Gesuchstellerin nicht angelastet werden.

3.5

3.5.1 In tatsächlicher Hinsicht macht die Gesuchstellerin somit geltend, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert Frist auf einen Softwarefehler bzw. anderweitigen Fehler der Bank C.________ zurückzuführen sei. Die Gesuchstellerin reichte diesbezüglich als Nachweis einen Auszug aus dem E-Mailverkehr mit der Bank C.________ vom 26. September 2024 ein (GS-act. 6), worin bestätigt wird, dass an diesem Tag effektiv Fehlermeldungen bei der Autorisierung bestimmter (Lohn-)Zahlungen im E-Banking auftraten. Ferner legte die Gesuchstellerin zwei Bildschirmaufnahmen aus dem internen Administrationsprogramm B.________ vor (act. 1 S. 4 f.), welche belegen, dass am 26. September 2024 in B.________ eine Buchung mit Valuta per 11. Oktober 2024 über Fr. 2'000.– zugunsten der kantonalen Finanzverwaltung vorgenommen wurde. Dagegen legte die Gesuchstellerin keinen Nachweis dafür vor, dass diese Zahlung in der Folge auch effektiv im E-Banking der Gesuchstellerin autorisiert wurde. Dasselbe gilt für die Behauptung, wonach am 26. September 2024, neben den bereits genannten Problemen des E-Bankings, eine weitere Form von Softwarefehler aufgetreten sei, welche die Autorisierung der Kostenvorschusszahlung zwar vermeintlich als wirksam vorgenommen (d.h. ohne Fehlermeldung) habe erscheinen lassen, die effektive Zahlungsausführung indes für die Gesuchstellerin nicht wahrnehmbar behindert habe.

3.5.2 Bei objektiver Betrachtung liegt es daher im Bereich des Möglichen, dass die Überweisung des Kostenvorschusses daran scheiterte, i) dass der Zahlungsauftrag von den zuständigen Personen im E-Banking der Gesuchstellerin nicht oder nicht fristgerecht autorisiert wurde, ii) dass die Autorisierung, falls sie denn geschehen wäre, effektiv aufgrund eines Softwarefehlers vom E-Banking nicht verarbeitet wurde oder schliesslich iii) dass die Zahlung aus anderen Gründen seitens der Bank nicht durchgeführt werden konnte. Worauf die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses letztlich zurückzuführen war, kann auf Grundlage des Fristwiederherstellungsgesuchs nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden. Möglich erscheinen somit eine Nachlässigkeit seitens der Gesuchstellerin wie auch ein Fehler aufseiten der Bank.

3.5.3 Die Darstellung der Gesuchstellerin, wonach die Zahlung gerade wegen eines Softwarefehlers des E-Bankings (und nicht aufgrund eines selbstverschuldeten Versäumnisses der Gesuchstellerin) nicht fristgerecht bezahlt worden sei, entbehrt, wie in E. 3.5.1 hiervor ausgeführt, dem für eine Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs notwendigen Tatsachenfundament. An diesem Beweisergebnis ändert auch nichts, dass die Gesuchstellerin zu insinuieren scheint, dass ein Nachweis in Bezug auf die (behauptete) Zahlungsautorisierung im E-Banking gerade wegen des Softwarefehlers nicht möglich wäre (vgl. E-Mailverkehr vom 7. November 2024 mit der Bank C.________; GS-act. 7 S. 4 f.). Jedenfalls liegt eine Beweisnot zugunsten der Gesuchstellerin nicht vor – namentlich deshalb nicht, weil nicht plausibel erscheint, weshalb einerseits von den zahlreichen, zeitgleich von Problemen betroffenen Zahlungsaufträgen einzig der in Frage stehende Prozesskostenvorschuss von einer auf diese eine Zahlung beschränkten besonderen Erscheinungsform von Softwarefehler betroffen sein sollte, welche allein diese Zahlung vermeintlich wirksam autorisiert erscheinen liess, und weshalb andererseits keine beweistaugliche Spur der (behaupteten) Autorisierung, mindestens aber des Zahlungsauftrags im E-Banking mehr bestehen sollte, obwohl die Übermittlung von B.________ ans E-Banking fehlerfrei vonstattengegangen war und das nachgelagerte (behauptete) Softwareproblem auf die Autorisierung beschränkt war.

3.5.4 Im Lichte dessen ist das Fristwiederherstellungsgesuch aufgrund des nicht hinreichenden Nachweises eines Fristwiederherstellungsgrundes bzw. wegen des nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessenden Selbstverschuldens der Gesuchstellerin abzuweisen (vgl. auch E. 3.6 sogleich). Die Frage, ob das Wiederherstellungsgesuch rechtzeitig innert der zehntätigen Frist gemäss § 11 Abs. 3 VRG nach Wegfall des (behaupteten) Hindernisses eingereicht wurde, kann vorliegend offenbleiben.

3.6

3.6.1 Ungeachtet dieses Beweisergebnisses wäre das Fristwiederherstellungsgesuch selbst bei Zugrundelegung des von der Gesuchstellerin behaupteten Geschehensablaufs aufgrund des Verschuldens der Gesuchstellerin abzuweisen.

3.6.2 Soweit die Gesuchstellerin nämlich geltend macht, dass die nicht fristgerechte Bezahlung des Prozesskostenvorschusses auf einen Softwarefehler des E-Bankings zurückzuführen gewesen sei, für dessen fehlerfreies Funktionieren die Bank C.________ die Verantwortung trage und weswegen der Gesuchstellerin kein Vorwurf erwachse, übersieht sie, dass eine mit der Überweisung des Prozesskostenvorschusses betraute Bank gemäss konstanter Rechtsprechung als Hilfsperson der Prozesspartei qualifiziert – wobei letztere das Risiko trägt, dass die Bank die Belastung nicht rechtzeitig vornimmt (BGE 114 Ib 67 E. 2e f.; BGer 2C_795/2015 vom 10. Oktober 2016 E. 4.4, je mit Hinweisen).

3.6.3 Nichts zu ihren Gunsten könnte die Gesuchstellerin sodann daraus ableiten, wenn das Versäumnis, den Prozesskostenvorschuss fristgerecht zu leisten, in letzter Konsequenz tatsächlich auf ein Softwareproblem des E-Bankings zurückzuführen gewesen wäre. Rechtsprechungsgemäss sind Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Informatiksystemen in aller Regel nicht als Fristwiederherstellungsgründe anzuerkennen, auch dann nicht, wenn geltend gemacht wurde, sie seien auf das Verhalten von Hilfspersonen zurückzuführen (BGer 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein Fristwiederherstellungsgrund ist in solchen Fällen selbst dann nicht anzunehmen, wenn das Informatikproblem durch die Partei aufgrund des Erscheinungsbildes von Dateien und Programmen zwar nicht wahrgenommen werden konnte, jedoch eine sorgfältige Prüfung durch die Partei angezeigt und dabei das Problem feststellbar gewesen wäre (vgl. BGer 8C_910/2008 vom 30. Januar 2009 E. 3.4.1). Wie sogleich zu zeigen sein wird, wäre vorliegend eine Prüfung durch die Gesuchstellerin, ob der Prozesskostenvorschuss tatsächlich überwiesen wurde, bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt angezeigt gewesen und dabei der Überweisungsfehler mit aller Sicherheit festgestellt worden.

3.6.4 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Zahlung sei im internen Administrationstool B.________ erfasst und danach an das E-Banking zur Autorisierung übertragen worden. Dies ist glaubhaft, zumal die Bildschirmaufnahmen belegen, dass der Status der fraglichen Zahlung in B.________ als "Übertragen" angezeigt wurde und die Überschrift von "Bankzahlung übermittelt" spricht (act. 1 S. 5). Was die Gesuchstellerin indes übersieht, ist, dass nach der Durchführung der Banktransaktion – der eine wirksame Autorisierung im E-Banking vorauszugehen hätte – der Status der Zahlung in B.________ auf "Bezahlt" wechseln würde (vgl. https://help.B.________.com, besucht am 16. Dezember 2024). Gemäss der genannten Bildschirmaufnahme, die aller Wahrscheinlichkeit nach erst nach dem Empfang der Abschreibungsverfügung vom 6. November 2024 durch die Gesuchstellerin erstellt wurde, ist jedoch davon auszugehen, dass der Status der Zahlung nach dem Valutadatum am 11. Oktober 2024 noch immer nur auf "Übermittelt" lautete. Dieser Umstand hätte die Gesuchstellerin veranlassen müssen, im E-Banking nachzuprüfen, ob die Banküberweisung perfekt war, etwa durch eine Konsultation der Übersicht der vollendeten Zahlungsbewegungen. Eine solche Prüfung wäre angesichts des drohenden Rechtsverlusts bei Ausbleiben der Zahlung von einer sorgfältigen Partei zu erwarten gewesen (vgl. so bereits OGer SH OGE 60/2019/19 vom 15. Oktober 2019 E. 5.1). Anlass zur Prüfung, ob die Zahlung korrekt durchgeführt worden war, hätte schliesslich auch aufgrund der anderen Autorisierungsprobleme am 26. September 2024 bestanden. Es kann daher nicht gesagt werden, die Gesuchstellerin hätte die übliche bzw. gebotene Sorgfalt bei der Überweisung von Prozesskostenvorschüssen beachtet. Von einer objektiven Unmöglichkeit der Fristwahrung kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, zumal zwischen dem 11. Oktober 2024 und dem Ablauf der Zahlungsfrist am 17. Oktober 2024 genügend Zeit bestanden hätte, einen allfälligen Anweisungsfehler zu beheben. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb eine einfache Nachprüfung der Banküberweisung der Gesuchstellerin subjektiv nicht hätte zumutbar gewesen sein sollen. Hieran vermag auch das Vorbringen, dass die Gesuchstellerin die bei ihr üblichen Abläufe eingehalten habe, nichts zu ändern, zumal sich die gebotene Sorgfalt nach einem objektiven Massstab beurteilt und nicht subjektiv nach derjenigen Sorgfalt, welche eine Prozesspartei in den eigenen Angelegenheiten an den Tag zu legen pflegt (sog. diligentia quam in suis). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin dient die Wiederherstellung von Fristen schliesslich auch nicht dazu, Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter bei bloss leicht verschuldetem Fristversäumnis erleidet (VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3d mit Hinweisen; Plüss, a.a.O., § 12 N 44).

3.7 Zusammenfassend ist das Fristwiederherstellungsgesuch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mangels eines Wiederherstellungsgrundes bzw. mangels Verschuldenslosigkeit der Gesuchstellerin an der Nichtzahlung abzuweisen. Die Abschreibung des Verfahrens V 2024 90 vom 6. November 2024 ist nicht rückgängig zu machen, und auf die entsprechende Beschwerde ist nicht einzutreten.

4.

4.1 Schliesslich ist noch auf die weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin einzugehen. Diese macht geltend, das Gericht hätte der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ansetzen müssen, da es für das Gericht hätte offensichtlich sein müssen, dass die Frist unverschuldet verpasst worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass die Gesuchstellerin bzw. deren Angestellter am parallellaufenden Verwaltungsgerichtsverfahren V 2024 79 beteiligt sei, welches mit dem vorliegenden Verfahren stark verbunden und in welchem der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden sei. Zusätzlich habe die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren auf einen Sistierungsantrag in jenem Verfahren verwiesen, weshalb dem Gericht hätte klar sein müssen, dass die Gesuchstellerin an ihrer Beschwerde festhalte und auch den Vorschuss ohne Weiteres zu zahlen bereit wäre. Eine kurze Nachfrist hätte auch deshalb angesetzt werden müssen, weil es sich bei § 26 VRG nur um eine Kann-Bestimmung handle. Im Lichte dessen müsse eine Ablehnung der Fristwiederherstellung sodann als überspitzt formalistisch erscheinen.

4.2

4.2.1 Im Zusammenhang mit § 26 Abs. 2 VRG ist zunächst festzuhalten, dass das VRG – im Gegensatz zu anderen Verfahrenserlassen, z.B. Art. 62 Abs. 3 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), – keine Ansetzung einer Nachfrist bei Ablauf der Zahlungsfrist vorsieht. Zudem handelt es sich bei der Fristansetzung durch das Gericht nicht lediglich um eine Ordnungsfrist (VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 4). Ein Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht somit nicht – und war vorliegend auch ermessensweise nicht einzuräumen. Die Verantwortung, gerichtliche Fristen einzuhalten bzw. über diese den Überblick zu behalten, liegt bei der Prozesspartei und ihren allfälligen Hilfspersonen.

4.2.2 Soweit die Gesuchstellerin überdies geltend machen will, die Abschreibungsverfügung vom 6. November 2024 sei unrechtmässig ergangen, ist darauf hinzuweisen, dass, wo die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, grundsätzlich kein überspitzer Formalismus erblickt werden kann, wenn die Partei über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht worden ist. Ohne Bewandtnis hierfür ist grundsätzlich zudem die Schwere der Folgen für die verspätet handelnde Partei (BGer 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009 E. 2.2; BGE 133 V 402 E. 3.3, in: Pra 2008 Nr. 84, je mit weiteren Hinweisen). Demzufolge geht vorliegend der Vorwurf des überspitzten Formalismus fehl, sowohl in Bezug auf die Abschreibung vom 6. November 2024 einerseits, welcher die Verfügung vom 25. September 2024 vorausgegangen war und welche die genannten Angaben zur Vorschusshöhe, Zahlungsfrist und Säumnisfolge allesamt enthielt (vgl. V 2024 90 act. 2), als auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren andererseits, das auf die Behebung der Fristversäumnis gerichtet ist.

5. Nach dem Gesagten ist das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Gerichtskosten werden in Anbetracht des Aufwands, der dem Gericht entstanden ist, auf Fr. 1’000.– festgesetzt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– im Beschwerdeverfahren V 2024 90, auf welches sich der Streitgegenstand des vorliegenden Fristwiederherstellungsverfahrens bezieht, verrechnet. Die restlichen Fr. 1'000.– sind der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurückzuerstatten. Die Gesuchstellerin hat entsprechend dem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach wird verfügt:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.– werden der Gesuchstellerin auferlegt und in dieser Höhe mit dem im Verfahren V 2024 90 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Fr. 1'000.– werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zurückerstattet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (im Doppel), an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug sowie im Dispositiv zum Vollzug von dessen Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 16. Dezember 2024

Der Vorsitzende

V 2024 109 MLaw Patrick Trütsch

versandt am

Verfügung V 2024 109

§ 18 GO VG

§ 18 GO VG

§ 9 GO VG

§ 17 GO VG

§ 32 GO VG

§ 26 VRG

§ 26 VRG

§ 11 VRG

§ 11 VRG

§ 11 VRG

§ 26 VRG

Art. 101 ORart. 101 COart. 101 CO

BGE 114 Ib 67ATF 114 Ib 67DTF 114 Ib 67

BGE 107 Ia 168ATF 107 Ia 168DTF 107 Ia 168

§ 11 VRG

BGE 114 Ib 67ATF 114 Ib 67DTF 114 Ib 67

2C_795/2015

2C_699/2012

8C_910/2008

§ 26 VRG

§ 26 VRG

Art. 62 BGGart. 62 LTFart. 62 LTF

2C_645/2008

BGE 133 V 402ATF 133 V 402DTF 133 V 402

§ 23 VRG