V 2024 11
Strassenrecht
25. April 2024Deutsch13 min
A. Gegen A.________, alias B.________, geboren 1994, besteht seit Januar 2021 eine gültige Einreisesperre, die im Januar 2022 bis 20. Januar 2025 erneuert wurde (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem). Nichtsdestotrotz reiste A.________, alias B.________, von Deutschland herkommend am 8. Oktober 2022 zum wiederholten Male in die Schweiz ein, wo er am 12. Oktober 2022 um vorübergehenden Schutz als ukrainischer Staatsangehöriger ("Schutzstatus S") ersuchte. Dieses Ersuchen wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 13. Februar 2023 ab, da A.________, alias B.________, sich nicht als ukrainischer Staatsangehöriger auszuweisen vermochte, er entsprechende Dokumente auch nicht beschaffen wollte und er den deutschen Behörden – wobei er offenbar zuvor sechs Jahre in Berlin gelebt habe – als belarussischer Staatsangehöriger bekannt war. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen A.________, alias B.________, bestehen weiter zahlreiche Strafbefehle verschiedener Staatsanwaltschaften allein in der Schweiz wegen u.a. Tätlichkeiten, Nötigung, Delikten gegen das Vermögen, Hausfriedensbruch, etc. Das Amt für Migration (AFM) ordnete am 13. Juli 2023 die Ausschaffungshaft an. Am 14. Juli 2023 bewilligte die Haftrichterin diese für drei Monate bis zum 10. Oktober 2023; am 9. Oktober 2023 genehmigte sie die Verlängerung der Haft bis und mit 10. Dezember 2023.
Source zg.ch
1
DIE HAFTRICHTERIN
V E R F Ü G U N G vom 18. Januar 2024 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________ alias B.________, zzt. Strafanstalt Zug, An der Aa 2, 6300 Zug
vertreten durch Rechtsanwältin C.________, substituiert durch Rechtsanwältin D.________, AsyLex, Zürich
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG)
V 2024 11
Sachverhalt
A. Gegen A.________, alias B.________, geboren 1994, besteht seit Januar 2021 eine gültige Einreisesperre, die im Januar 2022 bis 20. Januar 2025 erneuert wurde (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem). Nichtsdestotrotz reiste A.________, alias B.________, von Deutschland herkommend am 8. Oktober 2022 zum wiederholten Male in die Schweiz ein, wo er am 12. Oktober 2022 um vorübergehenden Schutz als ukrainischer Staatsangehöriger ("Schutzstatus S") ersuchte. Dieses Ersuchen wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 13. Februar 2023 ab, da A.________, alias B.________, sich nicht als ukrainischer Staatsangehöriger auszuweisen vermochte, er entsprechende Dokumente auch nicht beschaffen wollte und er den deutschen Behörden – wobei er offenbar zuvor sechs Jahre in Berlin gelebt habe – als belarussischer Staatsangehöriger bekannt war. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen A.________, alias B.________, bestehen weiter zahlreiche Strafbefehle verschiedener Staatsanwaltschaften allein in der Schweiz wegen u.a. Tätlichkeiten, Nötigung, Delikten gegen das Vermögen, Hausfriedensbruch, etc. Das Amt für Migration (AFM) ordnete am 13. Juli 2023 die Ausschaffungshaft an. Am 14. Juli 2023 bewilligte die Haftrichterin diese für drei Monate bis zum 10. Oktober 2023; am 9. Oktober 2023 genehmigte sie die Verlängerung der Haft bis und mit 10. Dezember 2023.
B. Am 21. November 2023 wurde der Antragsgegner aus der Administrativhaft entlassen, um eine freiheitsentziehende Strafe von 57 Tagen im Kantonalgefängnis Glarus anzutreten (Art. 80 Abs. 6 lit. c AIG). Nach deren Ende wurde er am 17. Januar 2024 um 14:00 Uhr wiederum in Ausschaffungshaft genommen und am 18. Januar 2024 nach Zug überführt, wo ihm das AFM um 11:00 Uhr die Ausschaffungshaftanordnung eröffnete.
C. Das AFM ersucht das Verwaltungsgericht um Genehmigung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG für einen Monat, bis zum 17. Februar 2024.
D. Der Antragsgegner verzichtete auf eine mündliche Verhandlung (Art. 80 Abs. 3 AIG). Seine Rechtsvertreterin nahm schriftlich Stellung und beantragte die umgehende Haftentlassung, eventualiter die Anordnung milderer Mittel. Zudem ersuchte sie um Einsetzung als amtliche Vertretung sowie entsprechende Entschädigung.
Die Haftrichterin erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG sowie eingehend BGE 149 II 6). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Eine Haft kann sodann auch angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Betroffene sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht nachkommt.
3.1
Der Wegweisungsentscheid des Staatssekretariats für Migration erging am 13. Februar 2023 und erwuchs im März 2023 unangefochten in Rechtskraft. Er erfolgte, nachdem dem Antragsgegner der Schutzstatus S mangels Nachweises der ukrainischen Nationalität verweigert werden musste, zumal er in Deutschland bereits als Staatsangehöriger von Belarus bekannt war. In seiner Anhörung vom 9. Oktober 2023 bestätigte der Antragsgegner dann überraschend, er verfüge sowohl über die belarussische als auch über die ukrainische Staatsangehörigkeit; zu einer Ausreise nach Belarus sei er bereit. Bis es zur Ausreise komme, wolle er sich gerne in der Schweiz aufhalten, arbeiten, ein normales Leben führen, jedenfalls nicht in Haft sein. Weiter kritisierte er, niemand nehme seine medizinischen Anliegen ernst; insbesondere sei er im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich von mehreren Ärzten untersucht worden, die indes alle befunden hätten, es fehle ihm an nichts.
3.2
Der Antragsgegner rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, da er sich seit dem 12. Juli 2023 in Haft befinde (zuletzt in Glarus in Strafhaft), und sich aktuell kooperativ zeige. Zwar habe er sich in der Vergangenheit nicht an alle Anweisungen der Behörden gehalten. Er habe nun aber seine Strafen verbüsst und sei bereit, die Schweiz zu verlassen. Mildere Mittel als die erneute Ausschaffungshaft seien nicht geprüft worden, womit die Haft auch nicht als ultima ratio erscheine. Insbesondere erachtet die Rechtsvertreterin etwa eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung als milderes Mittel um die Ausreise sicherzustellen.
3.3
Bezüglich der Haftgründe kann auf die Haftrichterverfügungen V 2023 62 vom 14. Juli 2023 sowie V 2023 87 vom 9. Oktober 2023 verwiesen werden. Die Rückführung nach Belarus ist gegenwärtig möglich (via Transitländer). Den Akten lässt sich entnehmen, dass zwischenzeitlich durch das Konsulat von Belarus die Identität des Antragsgegners bestätigt worden ist; diesem ist offenbar auch ein «Laissez-passer» ausgestellt worden, gültig bis zum 28. Februar 2024. Am 12. Januar 2024 konnte die Rückreise nach Minsk organisiert werden (unbegleiteter Rückflug am 22. Januar 2024 via Prag und Baku). Die Ausschaffung steht also unmittelbar bevor, weshalb das AFM denn auch die Haft lediglich für einen Monat beantragt.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar (vgl. statt vieler etwa BGer 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 1.1). Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG weiterhin gegeben sind, wobei in tatsächlicher Hinsicht auf die Haftrichterverfügungen V 2023 62 vom 14. Juli 2023 sowie V 2023 87 vom 9. Oktober 2023 verwiesen werden kann. Neu ist, dass nun alle notwendigen Dokumente vorliegen und für den Antragsgegner Flüge nach Minsk gebucht werden konnten. Es ist mithin zu erwarten, dass die Ausschaffung bereits in wenigen Tagen, am 22. Januar 2024, vollzogen werden kann, sofern er sich weiterhin kooperativ verhält. Mit dem Vollzug der Wegweisung endet die Administrativhaft.
4.1
Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG dürfen die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75 – 77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die Ausschaffungshaft muss ernsthaft geeignet sein, in absehbarer Zeit die Weg- oder Ausweisung zu erlauben. Der Umstand allein, dass die Ausreise nur unter Schwierigkeiten organisiert werden kann, lässt die Ausschaffung dabei nicht bereits als undurchführbar erscheinen. Die Haft ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 AIG nur dann aufzuheben, wenn für die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Entfernungsmassnahme triftige Gründe sprechen oder praktisch feststeht, dass sich die Ausschaffung innert der gesetzlichen Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel aber nur dann der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Zu denken ist an eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen oder eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Die Haft ist nicht aufzuheben, solange noch ernsthafte Aussichten auf Vollzug der Ausschaffung bestehen (BGE 127 II 168 mit Verweisen).
Dispositiv
4.2 Vorliegend konnte der Antragsgegner mittlerweile identifiziert werden und es konnte ein Ersatzreisepapier beschafft werden («Laissez-passer», gültig bis zum 28. Februar 2024). Die Rückreise nach Minsk ist organisiert und die Flüge für den 22. Januar 2022 gebucht via die Tschechische Republik (Prag) und Aserbaidschan (Baku). Die Ausschaffung steht demnach unmittelbar bevor. Mildere Massnahmen als die – voraussichtlich bloss wenige Tage dauernde – Haft sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder über eine Unterkunft noch über Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt. Er ist in der Vergangenheit bereits untergetaucht und verschiedentlich strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten. Soweit er nun bekundet, freiwillig ausreisen zu wollen, erscheint dies wenig glaubhaft, wäre er hierzu doch bereits seit März 2023 verpflichtet gewesen, ohne dass er Anstalten gemacht hätte, dieser Pflicht nachzukommen. Vielmehr ist er auch der Asylunterkunft, wo er untergebracht war, abgetaucht und hat verschiedene Delikte begangen. Die Schweiz darf aber nicht billigend in Kauf nehmen, dass der Antragsgegner erneut unkontrolliert ohne gültige Reisepapiere quer durch Europa reist und delinquiert (wie er dies im Frühjahr 2023 bereits getan hat). Sie steht in der Pflicht, ihn kontrolliert in seinen Heimatstaat zurückzuführen. Am Gesagten ändert nichts, dass sich beim Antragsgegner – nota bene erst nach mehreren Monaten Ausschaffungshaft – ab Oktober 2023 eine widerstrebende Bereitschaft gezeigt hat, seine belarussische Staatsangehörigkeit zuzugeben und mit den Behörden bei der Papierbeschaffung zu kooperieren. Die nunmehr bekundete Ausreisewilligkeit und Kooperationsbereitschaft ist klar einzuordnen als Wahl der Ausreise über eine weiter sich in die Länge ziehende Haft, wobei nicht davon auszugehen ist, dass der Ausreisewille eine allfällige Haftentlassung überdauern würde, reiste er zuvor doch zum wiederholten Male und entgegen einer bestehenden Einreisesperre gezielt in die Schweiz ein und erklärte in seiner Anhörung vom 9. Oktober 2023, er wolle hier gerne ein normales Leben führen und sich medizinisch versorgen lassen (was aber gemäss den hiesigen Ärzten ohne Weiteres auch in Weissrussland möglich sei). Im Übrigen sind weiterhin keine persönlichen oder familiären Gründe dargetan oder aktenkundig, welche die weitere Haft als unverhältnismässig erscheinen lassen würden.
4.3 In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die beantragte Haft von einem Monat bis zum 17. Februar 2024 als verhältnismässig, zumal damit der Rahmen von Art. 79 Abs. 1 AIG – auch insgesamt (vgl. dazu etwa Uebersax et al., Ausländerrecht, 3. Auflage 2022, Rz. 12.205) – noch nicht ausgeschöpft ist, bei bisheriger Administrativhaft lediglich vom 13. Juli bis zum 20. November 2023 und alsdann Übertritt in den Strafvollzug am 21. November 2023. Mit der Haftdauer von einem Monat hat das AFM die Gelegenheit, nötigenfalls eine begleitete Ausschaffung zu organisieren, falls der unbegleitete Rückflug sich als undurchführbar erweist. Der Antragsgegner bringt sodann keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse vor, die seine nun konkret aufgegleiste Ausweisung nach Belarus als unwahrscheinlich oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen in der Administrativhaft nicht (wobei darauf hinzuweisen ist, dass er die letzten zwei Monate im Strafvollzug im Kanton Glarus verbracht hat, und die dortigen Bedingungen selbstredend nicht den Anforderungen an eine Administrativhaft genügen müssen). Für Freitag, 19. Januar 2024, ist die Überführung nach Zürich in das ZAA organisiert, welches den besagten Anforderungen mittlerweile hinreichend nachkommt.
5.
5.1 Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen, besteht hier kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer offenbar mittellos ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (analog § 28 Abs. 2 VRG). Rechtsprechungsgemäss besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung – ausserhalb eines Dublin-Verfahrens – im Wesentlichen unbesehen der konkreten Erfolgsaussichten erst, wenn eine Haftverlängerung zu beurteilen ist, oder es um eine Haftanordnung von über drei Monaten geht, mithin eine schwere Freiheitsbeschränkung droht. Weiter ist zu berücksichtigen, inwiefern die betroffene Person den Verhältnissen mit Blick auf ihre rechtlichen und sprachlichen Kenntnisse gewachsen ist (vgl. etwa BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Vorliegend ist die Anordnung einer Administrativhaft für einen Monat zu beurteilen, wobei die Haft mit grösster Wahrscheinlichkeit tatsächlich nur wenige Tage, bis zum 22. Januar 2024, andauern wird. Dies hängt vor allem von der Kooperation des Antragsgegners ab, der es damit in der Hand hat, seine weitere Haft möglichst kurz zu halten. Eine besondere Komplexität besteht aus rechtlicher Sicht nicht; verkompliziert ist hier primär die Organisation aufgrund der baldigen Ausreise und der notwendigen Verschiebungen des Antragsgegners zwischen drei verschiedenen Kantonen (Glarus, Zug, Zürich). Ins Gewicht fällt weiter, dass seine Asylgesuche sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland bereits vor längerer Zeit rechtskräftig durch die zuständigen Stellen abgewiesen wurden. Weiter hat er in den Vorverfahren demonstriert, dass er sowohl den rechtlichen Rahmen versteht (wohl besser als die im Verfahren V 2023 87 für die dort gewährte unentgeltliche Rechtsvertreterin substituierte Hilfsperson) als auch die (schrift-)deutsche Sprache fliessend beherrscht, letzteres wohl als Folge seines jahrelangen Aufenthalts in Deutschland vor der illegalen Einreise in die Schweiz. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist mit Blick auf die lediglich kurze noch zu erwartende Dauer der Administrativhaft, die offensichtlich vorhandenen Sprach- und Rechtskenntnisse des Antragsgegners sowie der Aussichtslosigkeit seines Rechtsstandpunktes abzuweisen.
Die Haftrichterin verfügt:
___________________
1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 17. Februar 2024 bestätigt.
2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an:
A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug mit der Bitte um Aushändigung)
Rechtsanwältin D.________, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 18. Januar 2024
Die Haftrichterin
Dr. iur. Diana Oswald
versandt am
Haftrichterverfügung V 2024 11
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
2C_37/2023
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
BGE 149 II 6ATF 149 II 6DTF 149 II 6
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 90 AIGart. 90 LEtrart. 90 LStrI
2C_844/2020
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI
Art. 78 AIGart. 78 LEtrart. 78 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 127 II 168ATF 127 II 168DTF 127 II 168
Art. 79 AIGart. 79 LEtrart. 79 LStrI
§ 14 EG AuG
§ 28 VRG
BGE 139 I 206ATF 139 I 206DTF 139 I 206