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Entscheid

V 2024 114

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

28. April 2025Deutsch9 min

A. A.________, geb. 1965, ist polnischer Staatsangehöriger. Seit 2015 reist er trotz Einreiseverbot immer wieder in die Schweiz ein und wurde bisher insgesamt 16-mal nach Polen ausgeschafft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat zwischen 2022 und 2024 bereits im Rahmen von drei Verfahren (vgl. V 2022 50, V 2023 84 und V 2024 70) über die Anordnung der Ausschaffungshaft für den Antragsgegner entschieden. Der Antragsgegner wurde letztmals am 13. August 2024 nach Polen ausgeschafft. Trotz des bis am 1. Januar 2027 bestehenden Einreiseverbots reiste der Antragsgegner quasi umgehend im Oktober 2024 wieder in die Schweiz ein, wo er am 8. Oktober 2024 im Kanton Aargau von der Polizei angetroffen und verhaftet wurde. Aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. Juli 2024, mit welchem der Antragsgegner wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde, verbüsste der Antragssteller vom 8. Oktober 2024 bis am 4. Januar 2025 eine Haftstrafe. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 verfügte das Amt für Migration des Kantos Zug die Wegweisung des Antragsstellers aus der Schweiz und versetzte des Antragsgegner unmittelbar nach Verbüssung seiner Haftstrafe am 4. Januar 2025 in Ausschaffungshaft. Gleichzeitig beantragte das Amt für Migration des Kantons Zug mit Gesuch vom 18. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.m.V. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat zu stützen.

Source zg.ch

1

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 7. Januar 2025 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6300 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG)

V 2024 114

Sachverhalt

A. A.________, geb. 1965, ist polnischer Staatsangehöriger. Seit 2015 reist er trotz Einreiseverbot immer wieder in die Schweiz ein und wurde bisher insgesamt 16-mal nach Polen ausgeschafft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hat zwischen 2022 und 2024 bereits im Rahmen von drei Verfahren (vgl. V 2022 50, V 2023 84 und V 2024 70) über die Anordnung der Ausschaffungshaft für den Antragsgegner entschieden. Der Antragsgegner wurde letztmals am 13. August 2024 nach Polen ausgeschafft. Trotz des bis am 1. Januar 2027 bestehenden Einreiseverbots reiste der Antragsgegner quasi umgehend im Oktober 2024 wieder in die Schweiz ein, wo er am 8. Oktober 2024 im Kanton Aargau von der Polizei angetroffen und verhaftet wurde. Aufgrund des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 22. Juli 2024, mit welchem der Antragsgegner wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde, verbüsste der Antragssteller vom 8. Oktober 2024 bis am 4. Januar 2025 eine Haftstrafe. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 verfügte das Amt für Migration des Kantos Zug die Wegweisung des Antragsstellers aus der Schweiz und versetzte des Antragsgegner unmittelbar nach Verbüssung seiner Haftstrafe am 4. Januar 2025 in Ausschaffungshaft. Gleichzeitig beantragte das Amt für Migration des Kantons Zug mit Gesuch vom 18. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.m.V. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG sowie die Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat zu stützen.

B. Am 7. Januar 2024, 11:00, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des Amts für Migration des Kantons Zug die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheids stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft belassen, wenn unter anderem Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG vorliegen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG).

3.1

Wie aus den Akten hervorgeht, reist der Antragsgegner seit 2015 trotz verschiedener Einreiseverbote immer wieder in die Schweiz ein und wurde bisher insgesamt 16-mal in sein Heimatland ausgeschafft. Trotz des aktuell bis am 1. Januar 2027 bestehenden Einreiseverbots reiste der Antragsgegner im Oktober 2024 erneut in die Schweiz ein, und dies obwohl er zuletzt am 13. August 2024 ausgeschafft worden ist.

3.2

An der Haftrichterverhandlung vom 7. Januar 2025 erklärte der Antragsgegner, dass er nach der Ausschaffung unmittelbar in die Schweiz zurückkehren werde und nichts dagegen unternommen werden könne. Als Grund für seine wiederholten Einreisen in die Schweiz machte der Antragsgegner widersprüchliche Angaben. Zuerst gab er an, dass er seinen Sohn in der Schweiz besuche, kurz darauf verneinte er wieder das Vorhandensein eines Sohns in der Schweiz. Ansonsten machte der Antragsgegner keine weiteren Angaben und meinte, dass alles weitere aus den Akten entnommen werden könne.

3.3

Die Vertreterin des Amts für Migration erklärte, die Haft stütze sich wegen wiederholter Missachtung des Einreiseverbots auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG. Ein begleiteter Rückführungsflug sei für den 13. Januar 2025 organisiert worden. Ein neuer Reisepass liege vor und die polnischen Behörden hätten die Rückübernahme des Antragsgegners zugesichert. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsgegner an die Weisungen der Behörden halten werde. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Ebenso sei die notwendige medizinische Betreuung gewährleistet. Am Antrag auf Bestätigung der Ausschaffungshaft für die Dauer von einem Monat werde festgehalten.

3.4

In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich somit, dass vorliegend der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt ist.

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen.

Der Antragsgegner gab im Rahmen der verschiedenen Verfahren beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug verschiedene Gründe für seine Einreise in die Schweiz an. Aufgrund der Akten scheint der tatsächliche Grund für die wiederholten Einreisen des Antragsgegners in die Schweiz die Beschaffung von Medikamenten zu sein, welche er nach seiner Verhaftung jeweils erhält. Bei den Medikamenten handelt es sich unter andrem um Psychopharmaka und Methadon. Die Einnahme bzw. die Beschaffung der Medikamente, auf welche der Antragsgegner angewiesen zu sein scheint, vermag die wiederholte Missachtung des Einreiseverbots jedoch in keiner Weise zu rechtfertigen. Haben doch die Abklärungen des Amts für Migration des Kantons Zug bei der polnischen Botschaft in Bern ergeben, dass der Antragsgegner auch in Polen ohne Weiters Zugang zu den benötigten Medikamenten hätte (AFM-act. S. 206). Der Antragsgegner ist in der Schweiz insgesamt 33-mal strafrechtlich in Erscheinung getreten (AFM-act. S. 257–280). Sein bisheriges Verhalten zeigt klar, dass er nicht bereit ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Vielmehr hat er anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 7. Januar 2024 seine umgehende erneute Einreise bereits wieder angekündigt. Eine mildere Massnahme zur Sicherung der behördlichen Anordnungen fällt somit ausser Betracht. Es bestehen keine begründeten Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners. Die notwendige medizinische Versorgung im ZAA in Zürich ist bekanntermassen gewährleistet. Der begleitete Rückführungsflug ist für den 13. Januar 2025 gebucht und ein neuer Reisepass liegt ebenfalls vor. Ebenfalls wurde von den polnischen Behörden die Rückübernahme des Antragsgegner zugesichert. Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und die beantragte Dauer in jedem Fall als verhältnismässig. Die Ausschaffungshaft ist daher antragsgemäss für die Dauer von einem Monat, d.h. bis am 4. Februar 2025 zu bestätigen.

5.

Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

Der Haftrichter verfügt:

__________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird bis und mit 4. Februar 2025 bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 7. Januar 2025

Der Haftrichter

MLaw Stefan Bernbeck

versandt am

Haftrichterverfügung V 2024 114

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

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Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

2C_37/2023

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

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Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI

§ 10 EG AuG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG