V 2024 117
Ausländerhaft
27. Januar 2025Deutsch10 min
A. A.________, geb. 1995, serbische Staatsangehörige, wurde mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 24. August 2022 schuldig gesprochen der Tätlichkeiten, des geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten bestraft. Mit Urteil des Obergerichts Zug vom 11. Januar 2023 wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft Zug gutgeheissen und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Zudem ist diese im Schengen-Informationssystem (SIS) einzutragen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Den Strafvollzug trat A.________ am 16. Januar 2023, um 10.00 Uhr, an. Dieser endete am 27. Dezember 2024. Am Morgen des 27. Dezember 2024 wurde sie dem Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) zugeführt, welches die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AIG über sie verhängte (eröffnet am 30. Dezember 2024 um 10.00 Uhr).
Source zg.ch
1
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 30. Dezember 2024 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich
Antragsgegnerin
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)
V 2024 117
Sachverhalt
A. A.________, geb. 1995, serbische Staatsangehörige, wurde mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 24. August 2022 schuldig gesprochen der Tätlichkeiten, des geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, der geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Hinderung einer Amtshandlung und dafür mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten bestraft. Mit Urteil des Obergerichts Zug vom 11. Januar 2023 wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft Zug gutgeheissen und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Zudem ist diese im Schengen-Informationssystem (SIS) einzutragen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Den Strafvollzug trat A.________ am 16. Januar 2023, um 10.00 Uhr, an. Dieser endete am 27. Dezember 2024. Am Morgen des 27. Dezember 2024 wurde sie dem Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) zugeführt, welches die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AIG über sie verhängte (eröffnet am 30. Dezember 2024 um 10.00 Uhr).
B. Am 23. Dezember 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von zwei Monaten zu stützen.
C. Am 30. Dezember 2024 fand um 10:40 Uhr in Anwesenheit der Antragsgegnerin sowie der Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten der Betroffenen darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
4.
4.1
Die Antragsgegnerin wurde am 27. Dezember 2024 aus dem Strafvollzug entlassen und ist unmittelbar anschliessend in die Administrativhaft überführt worden. Die Eröffnung der Administrativhaft fand am 30. Dezember 2024 um 10.00 Uhr statt. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung und Entscheideröffnung am 30. Dezember 2024 ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung nach Art. 80 Abs. 3 AIG offensichtlich gewahrt.
4.2
Das Obergericht des Kantons Zug hat die Antragsgegnerin mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Januar 2023 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Entscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt somit vor.
4.3
An der Haftrichterverhandlung vom 30. Dezember 2024 erklärte die Antragsgegnerin, mit dem AFM kooperieren und kontrolliert ausreisen zu wollen. Obschon sie angibt, im Falle einer Entlassung zu ihren Eltern nach B.________ zu gehen, da sie gemäss ihrer Aussage keine andere Möglichkeit habe, erklärt sie gleichzeitig, dass sie sich anstelle des Haftrichters nicht entlassen würde. Sie bestätigte auf explizite Nachfrage, dass sie in der Administrativhaft belassen werden wolle. Angesprochen auf ihre persönlichen Verhältnisse gab die Antragsgegnerin an, aktuell nur über ein Vermögen von ungefähr Fr. 2'000.– zu verfügen, nicht aber über ein regelmässiges Einkommen. Auch eine aktuelle Wohnadresse verneinte sie. Ihre Eltern wohnten in B.________ und hätten ihr auch Pakete in den Strafvollzug geschickt. Davor habe man sich wöchentlich gesehen. Zu den Bedingungen in der Strafanstalt Zug meinte sie, dass sie aktuell keinen Zugang zu einem Fernseher oder zu Büchern habe. Allerdings gehe es noch bis morgen zur Verlegung ins ZAA. Gesundheitlich sei alles gut und sie benötige keine Medikamente.
4.4
Die Vertreterin des AFM machte geltend, dass die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft erfüllt seien. Diese stütze sich auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG. Ein erstinstanzlicher Landesverweisungsentscheid liege vor und zur Sicherstellung des Vollzugs sei aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragsgegnerin, der strafrechtlichen Verurteilungen, des öffentlichen Interesses sowie mangels einer gefestigten Wohnadresse die Administrativhaft angezeigt. Diese solle für zwei Monate bestätigt werden, da das Reisepapier noch fehle. Die Anfrage beim Staatssekretariat für Migration (SEM) für Ersatzreisepapiere sei vor Weihnachten erfolgt, aktuell liege die Angelegenheit bei den serbischen Behörden. Es dauere mind. 14 Arbeitstage, bis das Ersatzreisepapier ausgestellt sei und es gebe noch eine Vorankündigungsfrist von 14 Tagen für den Flug. Das AFM habe bis heute noch keine Rückmeldung vom SEM erhalten. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse bestünden keine. Mildere Massnahme seien geprüft worden, auch die Rückkehr ins Elternhaus. Es herrsche aber Einigkeit zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, dass die Unterbringung im ZAA, wohin die Verlegung am Morgen des 31. Dezember 2024 erfolge, besser sei. Zudem sei sie hafterstehungsfähig.
4.5
In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Die Antragsgegnerin wurde mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 24. August 2022 aufgrund der Verübung mehrerer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten verurteilt. Das Obergericht Zug sprach überdies mit Urteil S 2022 48 vom 11. Januar 2023 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB einen Landesverweis für die Dauer von fünf Jahren aus. Angesichts dessen ist aufgrund ihrer mehrfachen und wiederholten Missachtung der Schweizer Rechtsordnung nicht davon auszugehen, dass sie sich im Falle der Haftentlassung für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde. Dabei fällt insbesondere ihr Verhalten während des Strafvollzugs ins Gewicht, anlässlich dessen sie bei der erstmaligen Gewährung von Beziehungsurlaub nicht wie vereinbart zurückgekehrt war, sondern hat zur Fahndung ausgeschrieben werden müssen. Im Übrigen gibt sie selbst zu Protokoll, nicht entlassen werden zu wollen.
5.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. In Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin gemäss ihren Angaben erwerbslos ist, sie mithin über kein eigenes Einkommen verfügt, sondern lediglich über ein Vermögen von knapp Fr. 2'000.–, und auch über keine gefestigte Wohnadresse. Sie gibt zwar an, im Falle einer Entlassung zu ihren Eltern zu gehen, relativiert zugleich aber nicht entlassen werden zu wollen. Die derzeitigen Haftbedingungen beanstandete sie einzig dergestalt, dass sie keinen Zugang zu einem Fernseher oder zu Büchern habe, was aber bis zum Zeitpunkt der Verlegung noch gehen würde. Die Administrativhaft wird ab dem 31. Dezember 2024 im ZAA vollzogen, welches den gesetzlichen Vorgaben nach Art. 81 AIG zu genügen vermag. Zudem ist die Antragsgegnerin hafterstehungsfähig. Seitens des AFM wurden bereits die notwendigen Schritte mit der Kontaktaufnahme vor Weihnachten mit dem SEM für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren eingeleitet, damit die Ausreise der Antragsgegnerin nach Serbien in absehbarer Zeit – mind. 14 Arbeitstage für das Ersatzpapier sowie nochmals 14 Tage für die Vorankündigung des Fluges – erfolgen kann. Aufgrund des straffälligen Verhaltens der Antragsgegnerin und ihres Verhaltens während des Strafvollzugs steht keine mildere Massnahme, welche im Übrigen in Form einer Rückkehr zu den Eltern geprüft und sogar von der Antragsgegnerin nicht befürwortet wurde, zur Sicherstellung der Wegweisung zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die angeordnete Ausschaffungshaft als verhältnismässig. Indem alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis zum 27. Februar 2025, bestätigt.
6.
Die Antragsgegnerin wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
7.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis zum 27. Februar 2025 bestätigt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
- A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
- Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 30. Dezember 2024
Der Haftrichter
MLaw Patrick Trütsch
versandt am
Haftrichterverfügung V 2024 117
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
2C_37/2023
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
§ 10 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG