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Entscheid

V 2024 15

Kantonssteuer / direkte Bundessteuer

2. Mai 2025Deutsch19 min

J. Das Gericht holte beim Regierungspräsidium Karlsruhe die am Tattag (19. März 2022) vor Ort unterschriebene Zustellungsvollmacht bei (act. 22). Die Parteien liessen sich dazu vernehmen (act. 24 und 25).

Source zg.ch

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Judith Fischer

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 28. April 2025

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

vertreten durch RA lic. iur. Yann Moor, Prof. Giger & Partner Rechtsanwälte, Nüschelerstrasse 49, Postfach 1415, 8021 Zürich

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen

Beschwerdegegner

betreffend

Strassenverkehrsrecht

(Sicherungsentzug des Führerausweises)

V 2024 15

A. Gemäss Bussgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe (D) vom 1. Juni 2022 (STVA-act. 9, beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug am 16. November 2023 eingegangen) überschritt A.________ am 19. März 2022 um 14:43 Uhr auf der BAB 5 bei Bad Bellingen (D) als Führer des PKW B.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit (120 km/h) ausserhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h. Es wurde eine Geldbusse von 320 Euro festgesetzt, und A.________ wurde mit einem Fahrverbot von 1 Monat für Deutschland belegt.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ den Führerausweis aller Kategorien im Sinne eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate (STVA-act. 16). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem erheblich belasteten fahrerischen Leumund von A.________ und dem Kaskadensystem des SVG. Es seien folgende Vorfälle aktenkundig:

- Entzug 13 Monate, schwere Widerhandlung, Verfügungen vom 05.03.2019 und 03.09.2021, Vollzug vom 21.10.2019–20.10.2020 sowie vom 04.10.2021–03.11.2021;

- Entzug 3 Monate, schwere Widerhandlung, Verfügung vom 15.08.2014, Vollzug 08.09.2014–07.12.2014.

Das Strassenverkehrsamt verfügte, die Wiederaushändigung des Ausweises sei frühestens nach Ablauf der Sperrfrist möglich und von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig:

a) Einreichen eines die Fahreignung befürwortenden verkehrspsychologischen Gutachtens.

b) Weiterführende Abklärungen sowie die Anordnung einer neuen Führerprüfung bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Das verkehrspsychologische Gutachten müsse nachfolgende Fragen beantworten:

a) Besteht aus verkehrspsychologischer Sicht eine charakterliche Problematik, welche dazu führt, dass die Person sich in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halten wird?

b) Falls die Fahreignung bejaht wird: Sind allfällige Auflagen notwendig (Art, Dauer und Intervalle) und wie begründen sich diese?

c) Falls die Fahreignung verneint wird: Welche Wiederzulassungsvoraussetzungen sind angezeigt (Art, Dauer) und wie begründen sich diese?

d) Weitere Anmerkungen?

Von der Möglichkeit zur Akteneinsicht / zum rechtlichen Gehör, zu welchen er vom Strassenverkehrsamt eingeladen worden war (STVA-act. 13 und 14), hatte A.________ keinen Gebrauch gemacht.

B. Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2023 erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer), vertreten durch RA Yann Moor, Zürich, am 22. Januar 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 1) und stellte folgenden materiellen Antrag:

"Die angefochten Verfügung sei aufzuheben und es sei auf eine Administrativmassnahme zu verzichten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."

sowie die folgenden prozessualen Anträge:

"1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung anzuerkennen.

2. Es sei zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen."

Zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, er bestreite den Vorwurf des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Es sei sein Cousin C.________ gewesen, der am 19. März 2022 den PKW B.________ gelenkt habe und bei Bad Bellingen von der Polizei angehalten worden sei. C.________ habe sich gegenüber der Polizei als A.________ ausgegeben. In Kenntnis der materiellen Wahrheit verbiete sich hier jegliche Massnahme in Bezug auf den Führerausweis des Beschwerdeführers. Der Bussgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. Juni 2022 sei ihm im Übrigen nie zugestellt worden. Mangels korrekter Zustellung des Bussgeldbescheids dürfte die Ordnungswidrigkeit nach deutschem Recht längstens verjährt sein.

C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 und 3).

D. Am 12. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Erklärung von C.________ ein, wonach dieser am 19. März 2022 in Deutschland mit dem B.________ seines Cousins A.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe (act. 4).

E. Am 7. März 2024 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug in der Hauptsache, die Beschwerde sei abzuweisen. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wieder zu erteilen (act. 6).

F. Mit Verfügung vom 14. März 2024 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (act. 7).

G. Am 12. März 2024 hatte sich der Beschwerdeführer einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. Das entsprechende Gutachten stammt vom 2. April 2024 (act. 9). Darin führte der Gutachter aus, es bestehe aus verkehrspsychologischer Sicht keine charakterliche Problematik, welche dazu führe, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an das Strassenverkehrsgesetz halte. Die Fahreignung des Beschwerdeführers könne aktuell aus verkehrspsychologischer Sicht und ohne Auflagen bejaht werden.

Gestützt darauf erteilte der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 11. April 2024 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder (act. 14).

H. Am 17. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (act. 18). Darin führte er u.a. aus, er habe an einer Wiederaufnahme des ausländischen Strafverfahrens grundsätzlich kein Interesse, zumal sich sein Cousin in diesem Fall angesichts der falschen Anschuldigung einer sehr viel drastischeren Strafe aussetzen würde. Das dem vorliegenden Ausweisentzug vorangegangene Strafverfahren in Deutschland habe der Beschwerdeführer jedoch nicht einfach hingenommen, auch die Busse sei nicht beglichen worden.

Sachverhalt

I. Am 8. Juli 2024 duplizierte das Strassenverkehrsamt (act. 20).

J. Das Gericht holte beim Regierungspräsidium Karlsruhe die am Tattag (19. März 2022) vor Ort unterschriebene Zustellungsvollmacht bei (act. 22). Die Parteien liessen sich dazu vernehmen (act. 24 und 25).

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 22. Dezember 2023 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer als Adressat der für ihn mit Nachteilen verbundenen Verfügung ist zur Beschwerdeerhebung zweifellos legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb die Beschwerde zu prüfen ist.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Das Strassenverkehrsrecht unterscheidet beim Führerausweisentzug grundsätzlich zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Der Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs durch das Fernhalten von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG). Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn der Eignungsmangel behoben ist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Demgegenüber wird der Warnungsentzug gestützt auf eine Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 16a, 16b oder 16c SVG ausgesprochen und dient der Besserung der Fahrzeugführer und der Bekämpfung von Rückfällen.

2.2

Mit der SVG-Revision vom 14. Dezember 2001, welche seit 1. Januar 2005 in Kraft ist, sind die Entzugsgründe des Sicherungsentzuges erweitert worden: Die Nicht-eignung eines Fahrzeuglenkers wird von Gesetzes wegen und ohne Möglichkeit zum Beweis des Gegenteils unterstellt, wenn der Fahrzeugführer eine bestimmte Anzahl von schweren oder mittelschweren Widerhandlungen in einem bestimmten Zeitrahmen begangen hat (BGE 139 II 95 E. 2.1 und 3.4 ff.). In diesem Fall wird ein Führerausweisentzug für "unbestimmte Zeit", mindestens aber für zwei Jahre, angeordnet (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG). Erst nach Ablauf dieser zweijährigen Sperrfrist kann der Betroffene allenfalls nachweisen, dass der Ausschlussgrund entfallen ist (vgl. René Schaffhauser, in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 4 N 343)

2.3

Obgleich dieser aufgrund von mehreren schweren oder mittelschweren Wider-handlungen verhängte Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" (Art. 16b Abs. 2 lit. e oder Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG) seinen gesetzessystematischen Standort beim Warnungsentzug hat, steht bei dieser Entzugsform gleichwohl der sichernde Charakter im Vordergrund. Der Warnungsentzug wandelt sich in dieser Konstellation der Sache nach in einen Sicherungsentzug um (BGE 139 II 95 E. 3.4.2; Schaffhauser, a.a.O., § 4 N 200; Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 4488).

2.4

Nach der Rechtsprechung stellt u.a. eine Überschreitung der signalisierten oder allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (BGE 132 II 234 E. 3.1 m.H.). Eine qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung liegt vor, wenn die signalisierte oder allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 60 km/h oder mehr überschritten wurde (Art. 90 Abs. 4 SVG).

2.5

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf des Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat (Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG).

2.6

Gemäss Art. 16cbis Abs. 1 SVG wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Art. 16b und 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu beurteilen ist. Art. 16cbis SVG bildet die formelle Rechtsgrundlage für den Entzug des Führerausweises durch eine schweizerische Verwaltungsbehörde wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdelikts. Die Bestimmung wurde vom Gesetzgeber im Anschluss an BGE 133 II 331 erlassen, wonach es bis dahin keine ausreichende gesetzliche Grundlage für entsprechende Führerausweisentzüge gegeben hatte. Sie trat am 1. September 2008 in Kraft (BGer 1C_653/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1, nicht publiziert in BGE 148 II 511).

3.

Dispositiv

3.1 Am 19. März 2022 wurde mit dem PKW "B.________", dessen Halter der Beschwerdeführer ist, auf der BAB 5 bei Bad Bellingen (D) die zulässige Höchstgeschwindigkeit (120 km/h) ausserhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h überschritten. Falls der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt der Lenker des Fahrzeugs war, erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG für den Sicherungsentzug. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, das Fahrzeug am 19. März 2022 gelenkt zu haben und führt diesbezüglich Folgendes aus: Den im Recht liegenden Bussgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. Juni 2022 habe er nie erhalten, was auch dazu geführt habe, dass er im Rahmen einer Verkehrskontrolle in Deutschland am 21. November 2022 des Fahrens trotz Fahrverbots beschuldigt worden sei. Demnach solle das Fahrverbot seit dem 18. Oktober 2022 – gemäss Bussgeldbescheid vier Monate nach Rechtskraft der Verfügung – Geltung beansprucht haben, das Fahrverbot sei durch die fehlende Abgabe des Ausweises indes bis zum 21. Dezember 2022 verlängert worden. Einzig dieser (das Fahren trotz Fahrverbots betreffende) Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 6. Juni 2023 (STVA-act. 5) sei dem Beschwerdeführer rechtshilfeweise durch die Schweizer Polizei ausgehändigt und dem ursprünglich zuständigen Amt in Solothurn weitergeleitet worden. Vom Bussgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie dem ihm zugrundeliegenden Sachverhalt die Geschwindigkeitsübertretung betreffend habe der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt, und auch die Busse habe er nie bezahlt. Leider hätten die Akten aus Deutschland innerhalb der im Zeitpunkt der Mandatierung bereits fortgeschrittenen Rechtsmittelfrist nicht erhältlich gemacht werden können. Mit dem Fahrverbot und dem vorgeworfenen Delikt konfrontiert habe der Beschwerdeführer seinen Cousin C.________ kontaktiert, der am Wochenende des 18./20. März 2022 bei der Familie zu Besuch gewesen sei und dem er das Firmenfahrzeug während dieser Zeit zur freien Verfügung überlassen habe. Der Cousin habe den Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass er tatsächlich von der Polizei angehalten worden sei. Weil er seinen Führerausweis nicht dabeigehabt und sich derjenige des Beschwerdeführers mit dem Fahrzeugausweis zusammen auf der Sonnenblende befunden habe, habe er sich schlicht als Beschwerdeführer ausgegeben. C.________ habe dem Beschwerdeführer immerhin zugesichert, die Geldstrafe wegen des Verstosses gegen das Fahrverbot zu übernehmen. Zwecks Vermeidung von Weiterungen und in Unkenntnis der Rechtsfolgen der Angelegenheit auch in der Schweiz habe es der Beschwerdeführer damit ohne Richtigstellung sein Bewenden gelassen und auch die Geldstrafe für den Verstoss gegen das Fahrverbot bezahlt.

3.2 Fest steht, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Ausführungen auf eine Wiederaufnahme des ausländischen Strafverfahrens verzichtet hat. Er begründet dies damit, er wolle vermeiden, dass sich sein Cousin in diesem Fall angesichts der falschen Anschuldigung einer sehr viel drastischeren Strafe aussetzen würde. Somit wurde die vorliegend zu behandelnde Hauptfrage, ob der Beschwerdeführer am 19. März 2022 der Lenker seines PKW B.________ war oder nicht, von der deutschen Strafverfolgungsbehörde nicht explizit geprüft, weil sie diese Frage mangels anderer Informationen auch gar nicht zu klären hatte. Es obliegt damit dem hiesigen Gericht, die diesbezüglichen Erwägungen zu machen, nachdem der Beschwerdeführer nun seine Fahrereigenschaft bestreitet.

3.3 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe den Bussgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. Juni 2022 nie erhalten. Auch sein Cousin, der das Fahrzeug des Beschwerdeführers am 19. März 2022 gelenkt habe, habe ihn über die begangene Verkehrsregelverletzung nicht informiert. Damit will der Beschwerdeführer wohl aufzeigen, warum er nicht gegen den Bussgeldbescheid vorgegangen ist. Tatsächlich gibt es keinen offiziellen Beleg dafür, dass dieser Bussgeldbescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Spätestens als der Beschwerdeführer am 21. November 2022 von der deutschen Polizei angehalten und des Fahrens trotz Fahrverbots beschuldigt wurde und ihm der entsprechende Strafbefehl vom 6. Juni 2023 ausgehändigt wurde, wäre es ihm jedoch zuzumuten gewesen, sich gegen diesen Strafbefehl zur Wehr zu setzen, umso mehr als sich der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer früheren, ihn betreffenden Administrativmassnahmeverfahren der Bedeutung eines solchen Strafbefehls hatte bewusst sein müssen. Auffallend ist zudem, dass er nicht einmal im Rahmen des vor dem Erlass der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 22. Dezember 2023 ihm gewährten rechtlichen Gehörs vorbrachte, am 19. März 2022 nicht der Lenker seines Fahrzeugs gewesen zu sein. Die entsprechenden Vorbringen erfolgten erst in der Beschwerde vom 22. Januar 2024.

4.

4.1 Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Administrativbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Weiter ist die Bindung der Administrativbehörden an das rechtskräftige Urteil des Strafrichters eine doppelte (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/aa): Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde zum einen nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; zum andern wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa mit Hinweisen; BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.1). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2 und 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3).

4.2 Erst im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, es sei sein Cousin C.________ gewesen, der am 19. März 2022 bei Bad Bellingen als Lenker des PKW B.________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten habe und deshalb von der Polizei angehalten worden sei. C.________ gab diesbezüglich denn auch eine schriftliche Stellungnahme ab (act. 4), worin er bestätigte, das genannte Fahrzeug seines Cousins am 19. März 2022 in Deutschland gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Dabei habe er vorgegeben, sein Cousin zu sein, und habe, weil er selbst seinen Führerausweis nicht dabeigehabt habe, dessen Führerausweis präsentiert. Damit habe er Schwierigkeiten vermeiden wollen. Seinem Cousin habe er jedoch nichts erzählt, was ein noch grösserer Fehler gewesen sei. Er entschuldige sich bei allen Betroffenen für die von ihm verursachten Probleme und danke dem Beschwerdeführer für dessen Hilfe.

4.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Cousins sind äusserst unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Umstände spätestens beim Vorliegen des Strafbefehls des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 6. Juni 2023 hätte geltend machen müssen und nicht einmal dann, als ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 die Eröffnung des Admimistrativverfahrens (STVA-act. 13) ankündigte, Einwände gegen den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt vorbrachte (siehe E. 3.3 hiervor), entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich eine Person (vorliegend C.________), die soeben eine massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit begangen hat, gegenüber der Polizei als Fahrzeughalter ausgibt und diesem – sogar ein Verwandter! – die Tat mit all deren gravierenden Folgen in die Schuhe schiebt. Verglichen mit Letzterer wäre das Nichtmitführen des Führerausweises ein geradezu lässlicher Regelverstoss gewesen. Zumindest wäre es – wenn es sich so verhalten hätte wie von den beiden Cousins ausgeführt – zu erwarten gewesen, dass C.________ von sich aus den Beschwerdeführer über den Vorfall in Deutschland ins Bild gesetzt und ihm angeboten hätte, die zu erwartende Busse zu bezahlen (und nicht nur diejenige für den späteren Strafbefehl wegen Fahrens trotz Fahrverbots). Nichts davon geschah jedoch. Bezeichnend ist zudem, dass es der Beschwerdeführer unterliess, das ausländische Strafverfahren wieder aufzunehmen, obwohl er bzw. sein Rechtsvertreter wissen, welche Bindungswirkung rechtskräftige Strafbefehle für die Administrativbehörden haben. Spätestens mit dem Beizug der Zustellungsvollmacht wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutlich, dass es der Beschwerdeführer gewesen sein muss, der am 19. März 2022 bei Bad Bellingen den PKW B.________ gelenkt hat. Die Unterschrift der am Tattag vor Ort unterschriebenen Zustellungsvollmacht ist ohne weiteres in Zusammenschau mit denen auf der Anwaltsvollmacht vom 16. Januar 2024 (BF-Beil. 2) und der (Führerausweis-)Verlustanzeige vom 19. Januar 1996 [recte wohl: 19. Januar 2024] (STVA-act. 26) dem Beschwerdeführer zuzuordnen, auch wenn der Beschwerdeführer dieser Auffassung widerspricht (act. 25). Das Strassenverkehrsamt teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts (act. 24).

4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden muss, dass es sich beim Schreiben von C.________ vom 2. Februar 2024 um eine Behauptung handelt, die aus Gefälligkeit verfasst wurde, und der Beschwerdeführer selbst den PKW B.________ am 19. März 2022 bei Bad Bellingen gelenkt hat. Die Gesamtumstände erlauben es nicht, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 6. Juni 2023 i.V.m. dem Bussgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 1. Juni 2022 abzuweichen. Denn immerhin ist zu bedenken, dass die Polizei eine Identifizierung des Fahrers vorgenommen und ihn als den Beschwerdeführer erkannt hat. Gestützt darauf hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug zu Recht den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate, entzogen. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen. Zumindest im Zusammenhang mit der verfügten Sperrfrist bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. Auch wenn inzwischen die schriftliche Erklärung von C.________ vorliege, erachte er es als unumgänglich, dass sich das Gericht ein eigenes Bild zur Sache machen könne und im Rahmen der Befragung prüfe, ob es sich tatsächlich um eine blosse Schutzbehauptung handle, wie dies das Strassenverkehrsamt in seinen die Stellungnahme abschliessenden Ausführungen insinuiere.

5.2 Gemäss § 68 VRG erhalten die Parteien im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht kann einen weiteren Schriften-wechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnen. Weder aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung noch aus § 68 VRG noch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK lässt sich bezüglich des vorliegenden Sicherungsentzugs ein Anspruch auf mündliche Verhandlung ableiten (vgl. BGer 1C_739/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.1). Es liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will.

5.3 In antizipierter Beweiswürdigung und vor dem Hintergrund, dass für das Gericht der Sachverhalt hinreichend feststeht, wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

6. Als unterliegende Partei sind dem Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– aufzuerlegen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 28 Abs. 2 VRG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'200.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel, Beilage: Stellungnahme des Strassenverkehrsamts vom 8. April 2025), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (Beilage: Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. April 2025), an das Bundesamt für Strassen, Bern, sowie im Dispositiv – zum Vollzug von dessen Ziffer 2 – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 28. April 2025

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

§ 61 VRG

§ 62 VRG

§ 29 GO VG

Art. 16d SVGart. 16d LCRart. 16d LCStr

Art. 17 SVGart. 17 LCRart. 17 LCStr

Art. 16a SVGart. 16a LCRart. 16a LCStr

Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

BGE 139 II 95ATF 139 II 95DTF 139 II 95

Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

BGE 139 II 95ATF 139 II 95DTF 139 II 95

BGE 132 II 234ATF 132 II 234DTF 132 II 234

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

BGE 133 II 331ATF 133 II 331DTF 133 II 331

1C_653/2021

BGE 148 II 511ATF 148 II 511DTF 148 II 511

Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr

BGE 136 II 447ATF 136 II 447DTF 136 II 447

BGE 124 II 103ATF 124 II 103DTF 124 II 103

BGE 119 Ib 158ATF 119 Ib 158DTF 119 Ib 158

BGE 124 II 103ATF 124 II 103DTF 124 II 103

1C_539/2016

1C_392/2013

BGE 123 II 97ATF 123 II 97DTF 123 II 97

1C_392/2013

1C_263/2011

§ 68 VRG

§ 68 VRG

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

1C_739/2021

§ 23 VRG

§ 28 VRG