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Entscheid

V 2024 23

Verwaltungsrechtl. Kammer

29. Juli 2024Deutsch13 min

A. A.________, Jahrgang 1951, verursachte am 26. November 2023 um 19:56 Uhr auf der Kappelerstrasse in Ebertswil einen Selbstunfall mit Sach- und Landschaden und fuhr danach weiter in Richtung Sihlbrugg. Daraufhin wurde er von der Stadtpolizei Affoltern am Albis auf dem Vorplatz des Wohnorts der Fahrzeughalterin, seiner Ex-Ehefrau, mit stark beschädigtem Personenwagen und in offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand angetroffen. Er wurde zur Untersuchung ins Spital Affoltern transportiert. Dort wurde ihm unter anderem Blut zur Alkoholanalyse entnommen (STVA-act. 5 S. 5 ff.). Noch vor Ort wurde ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 54 Abs. 4 und 5 SVG polizeilich abgenommen (STVA-act. 5 S. 16). Die spätere Blutanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) ergab einen Wert von 2,14–2,36 Promille Ethylalkohol im Zeitpunkt der Blutentnahme (STVA-act. 5 S. 19 ff.).

Source zg.ch

1

VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz

Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann

Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann

U R T E I L vom 29. Juli 2024 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen

Beschwerdegegner

betreffend

Strassenverkehrsrecht

(vorsorglicher Führerausweisentzug)

V 2024 23

Sachverhalt

A. A.________, Jahrgang 1951, verursachte am 26. November 2023 um 19:56 Uhr auf der Kappelerstrasse in Ebertswil einen Selbstunfall mit Sach- und Landschaden und fuhr danach weiter in Richtung Sihlbrugg. Daraufhin wurde er von der Stadtpolizei Affoltern am Albis auf dem Vorplatz des Wohnorts der Fahrzeughalterin, seiner Ex-Ehefrau, mit stark beschädigtem Personenwagen und in offensichtlich stark alkoholisiertem Zustand angetroffen. Er wurde zur Untersuchung ins Spital Affoltern transportiert. Dort wurde ihm unter anderem Blut zur Alkoholanalyse entnommen (STVA-act. 5 S. 5 ff.). Noch vor Ort wurde ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 54 Abs. 4 und 5 SVG polizeilich abgenommen (STVA-act. 5 S. 16). Die spätere Blutanalyse durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) ergab einen Wert von 2,14–2,36 Promille Ethylalkohol im Zeitpunkt der Blutentnahme (STVA-act. 5 S. 19 ff.).

Daraufhin entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________ am 17. Januar 2024, unter vorgängiger Gelegenheit zur Stellungnahme und Akteneinsicht, vorsorglich den Führerausweis für unbestimmte Zeit und machte den Erlass einer definitiven Verfügung von einer spezialärztlichen, verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution gemäss Art. 5abis lit. d VZV abhängig. Begründet wurde dies damit, dass die anlässlich des Vorfalls vom 26. November 2023 in Ebertswil gemessene Blutalkoholkonzentration von 2,14–2,36 Promille im Zeitpunkt der Blutentnahme erhebliche Zweifel an der Fahreignung von A.________ i.S.v Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 VZV erweckt habe. Ferner sei dem Polizeirapport vom 8. Dezember 2023 zu entnehmen, dass eine dem Betroffenen nahestehende Person der Polizei mitgeteilt habe, A.________ leide an einem Alkoholproblem. Auch aufgrund einer entsprechenden ausdrücklichen Anfrage der Polizei dränge sich eine verkehrsmedizinische Begutachtung von A.________ auf. Über die Frage, ob ein Sicherungsentzug zu verfügen sei, werde sodann entschieden, wenn die Fahreignung von A.________ anhand eines spezialärztlichen Gutachtens i.S.v. Art. 5abis lit. d VZV geklärt sei (STVA-act. 8).

B. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2024 erhob A.________ (fortan: Beschwerdeführer) am 12. Februar 2024 (Datum des Poststempels) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und machte geltend, die Untersuchung des Spitals Affoltern habe einen Blutalkoholwert von 1,4 Promille und nicht 2,14–2,36 Promille, wie dies in der Begründung durch das Strassenverkehrsamt ausgeführt werde, ergeben (act. 1).

C. Am 23. Februar 2024 und somit fristgerecht bezahlte der Beschwerdeführer den vom Gericht verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.–.

D. Mit Schreiben vom 1. März 2024 fragte das Strassenverkehrsamt Dr. med. B.________, welcher als leitender Arzt den Kurzaustrittsbericht des Spitals Affolterns visiert hatte, an, wie sich dieser den Widerspruch zwischen den Werten des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des IRMZ vom 5. Dezember 2023 (2,14–2,36 Promille) und dem Kurzaustrittsbericht des Spitals Affoltern (1,4 Promille) erklären könne (act. 5).

E. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2024 beantragte das Strassenverkehrsamt die Abweisung der Beschwerde und stützte sich dabei insbesondere auf eine Berichtigung des Spital Affolterns, wonach von diesem ein Atemlufttest und nicht ein Bluttest durchgeführt worden sei. Der Atemluftwert von 1,40 mg/l entspreche sodann umgerechnet einem Blutalkoholwert von 2,80 Promille (act. 6).

F. Ebenfalls mit Schreiben vom 25. März 2024 (Eingang beim Gericht am 26. März 2024) machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass in Punkt 6 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Januar 2024 festgehalten werde, dass er einen Blutwert von 2,14–2,36 Promille gehabt habe. Das sei schlicht falsch. Er bitte um Richtigstellung (act. 8).

G. Das Gericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Strassenverkehrsamts zu und gab ihm Gelegenheit, dazu eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht mehr.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie auf die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 17. Januar 2024 beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der vorinstanzliche Entscheid schliesst das Verfahren, in welchem es um die Frage der Anordnung eines Sicherungsentzugs geht, nicht ab. Er stellt aber einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGer 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1; 1C_233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 1.1). Der Beschwerdeführer verfügt daher über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids i.S.v. § 62 Abs. 1 lit. c VRG (vgl. das in GVP 2017 17 ff. veröffentlichte Urteil VGer ZG V 2017 86 vom 29. August 2017 E. 2a/aa). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Strassenverkehrsamts sodann besonders berührt. Die Beschwerde erfolgte am 12. Februar 2024 und somit fristgerecht. Im Übrigen ist ihr eine Begründung und daraus zumindest sinngemäss ein Antrag zu entnehmen. Damit wird sie den minimalen formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp gerecht, weshalb sie zu prüfen ist.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

Erwägungen

2.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer:

a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Im Fokus von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG steht die Trunksucht und die Betäubungsmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit. Eine Trunksucht liegt dann vor, wenn der Lenker regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass der Lenker im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilnimmt. Massgebend sind nicht starre Regeln, sondern die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Zu beachten ist sodann, dass sich der Suchtbegriff des SVG nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit deckt. Daher können auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motofahrzeugs ferngehalten werden (vgl. zum Ganzen Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 14 N 34).

2.2

Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Führerausweise zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG ist eine Fahreignungsuntersuchung zwingend anzuordnen bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft (vgl. auch Bickel, a.a.O., Art. 15d N 18). Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Sind die Voraussetzungen für eine Fahreignungsuntersuchung gegeben, ist der vorsorgliche Sicherungsentzug nach Art. 30 VZV in der Regel anzuordnen (BGE 127 II 122 E. 5; 125 II 396 E. 3; BGer 1C_41/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1). Massgebend sind dennoch die Umstände des Einzelfalls, die im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen sind. Zurückhaltung ist insbesondere dann geboten, wenn der Grund der Fahreignungsuntersuchung nicht mit dem Strassenverkehr zusammenhängt oder wenn der Betroffene zuvor nicht negativ im Strassenverkehr aufgefallen ist (Bickel, a.a.O., Art. 15d N 42). Dabei genügen Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und "ernsthafte Zweifel" an seiner Fahreignung erwecken. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 m.w.H.).

2.3

Gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV; SR 741.013) ist eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol anzuordnen, wenn die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. In einem solchen Fall ist die Blutprobe auch ohne Verdacht auf Fahrunfähigkeit vorzunehmen (Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 55 N 19). Wurde sowohl die Atemalkoholkonzentration als auch die Blutalkoholkonzentration gemessen, so ist gemäss Art. 55 Abs. 6bis SVG die Blutalkoholkonzentration massgebend.

3.

Im vorliegenden Verfahren umstritten und zu prüfen ist, ob das Strassenverkehrsamt zu Recht von einem Blutalkoholwert von 2,14–2,36 Promille ausgegangen ist, gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 30 VZV den vorsorglichen Führerausweisentzug zu Recht verfügt sowie den Erlass einer definitiven Verfügung zu Recht von einer verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung durch eine anerkannte Institution abhängig gemacht hat oder nicht.

3.1

Vorliegend hatte der Beschwerdeführer einen Selbstunfall verursacht, und er wurde anlässlich der sofort eingeleiteten Wohnortkontrolle bei der Fahrzeughalterin auf deren Hausvorplatz mit dem beschädigten Personenwagen angetroffen. Er wies ein stark alkoholisiertes äusseres Erscheinungsbild auf, verweigerte aber eine Atemalkoholprobe (STVA-act. 5 S. 12 f.). Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 26. November 2023 um 20:38 Uhr die Blutentnahme und die medizinische Untersuchung über feststellbare Anzeichen von Fahrunfähigkeit sowie die Urinasservierung an (STVA-act. 5 S. 13). Der Beschwerdeführer wurde in das Spital Affoltern am Albis transportiert, wo ihm um 21:17 Uhr Blut abgenommen wurde.

3.2

Wie der Beschwerdeführer richtig bemerkt, hält der Kurzaustrittsbericht über den Notfall vom 26. November 2023 des Spitals Affoltern (erstellt am 30. November 2023) fest, dass beim Patienten ein Alkoholgehalt von "1,4 Promille" gemessen worden sei. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 5. Dezember 2023 des IRMZ der Universität Zürich verzeichnet jedoch einen Blutalkoholwert von 2,14–2,36 Promille zum Zeitpunkt der Blutentnahmen um 21:17 Uhr, d.h. 1 Stunde und 21 Minuten nach dem Ereignis (STVA-act. 4 S. 2). Auf die nachträgliche Abklärung dieses Widerspruchs durch das Strassenverkehrsamt hin hat der für den Kurzaustrittsbericht über den Notfall vom 26. November 2023 zuständige leitende Arzt, Dr. med. B.________, bestätigt, dass aus der medizinischen Dokumentation erkennbar sei, dass beim Patienten ein Atemtest durchgeführt und der Alkoholgehalt im Blut nicht bestimmt wurde (STVA-act. 13).

3.3

Die Differenz zwischen dem Kurzaustrittsbericht des Spitals Affoltern und dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRMZ konnte somit plausibel erklärt werden: Im Kurzaustrittsbericht des Spitals Affoltern wurde versehentlich die Masseinheit "Promille" bzw. Blutalkoholkonzentration und nicht die anlässlich des Atemalkoholtests gemessene Masseinheit "mg Alkohol pro Liter Atemluft" verwendet. Gemäss Art. 55 Abs. 6bis SVG ist die Blutalkoholkonzentration massgebend, wobei vorliegend ohnehin die 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG überschritten wären bzw. die Umrechnung der Atemalkoholkonzentration in die Blutalkoholkonzentration zu Ungunsten des Beschwerdeführers einen Wert von 2,8 Gewichtspromille (vgl. zur Berechnung Botschaft zu Via sicura vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447 ff., 8518; Art. 1 lit. a und b Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr; SR 741.13) ergeben würde. Das Strassenverkehrsamt ist somit zu Recht von einem Wert von 2,14–2,36 Gewichtspromille Blutalkoholkonzentration gemäss der Messung des pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRMZ vom 5. Dezember 2023 ausgegangen, wobei grundsätzlich auf die mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,25 Gewichtspromille abzustellen ist (BGE 129 II 82 E. 4.3). Die Rüge des Beschwerdeführers ist entsprechend unbegründet. Der Grenzwert von 1,6 Gewichtspromille Blutalkoholkonzentration i.S.v. Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG wurde somit erreicht.

3.4

Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 5. Dezember 2023 des IRMZ vermerkte, dass bei der verzeichneten Höhe der Blutalkoholkonzentration der begründete Verdacht auf einen chronischen Überalkoholkonsum bestehe und die verkehrsmedizinische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung angezeigt sei (STVA-act. 4 S. 3). Dieser Verdacht wird auch durch die Aussage einer dem Beschwerdeführer nahestehenden Person bestätigt, wonach dieser unter einem Alkoholproblem leiden soll (STVA-act. 5 S. 7). Es bestehen somit eindeutige Hinweise, welche ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 30 VZV erwecken. Beim Beschwerdeführer, der einen Unfall mit Sach- und Landschaden verursacht und den Unfallort verlassen hat, wobei bei ihm über eine Stunde später ein Blutalkoholwert von 2,14–2,36 Gewichtspromille gemessen wurde, ist das öffentliche Interesse – die Verkehrssicherheit und die Rechtsgüter der am Strassenverkehr teilnehmenden Personen – eindeutig höher zu gewichten als sein privates Interesse der persönlichen Freiheit. Zu beachten ist indessen auch, dass der Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens durch die Anmeldung zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beeinflussen kann. Die Massnahme ist somit verhältnismässig. Somit hat das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht vorsorglich entzogen und den Erlass einer definitiven Verfügung von einer Fahreignungsuntersuchung abhängig gemacht. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.

Als unterliegende Partei sind dem Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– aufzuerlegen. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'200.– auferlegt. Diese wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.

Zug, 29. Juli 2024

Im Namen der

VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER

Der Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

versandt am

Urteil V 2024 23

Art. 54 SVGart. 54 LCRart. 54 LCStr

Art. 15d SVGart. 15d LCRart. 15d LCStr

Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC

§ 61 VRG

1C_328/2013

1C_233/2007

§ 62 VRG

§ 29 GO VG

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

Art. 14 SVGart. 14 LCRart. 14 LCStr

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Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr

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Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC

Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC

BGE 127 II 122ATF 127 II 122DTF 127 II 122

BGE 125 II 396ATF 125 II 396DTF 125 II 396

1C_41/2019

BGE 141 II 220ATF 141 II 220DTF 141 II 220

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Art. 12 SKVart. 12 OCCRart. 12 OCCS

Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr

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Art. 1 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehrart. 1 Ordonnance de l’Assemblée fédérale concernant les taux limites d’alcool admis en matière de circulation routièreart. 1 Ordinanza dell’Assemblea federale concernente i valori limite di alcolemia nella circolazione stradale

BGE 129 II 82ATF 129 II 82DTF 129 II 82

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Art. 30 VZVart. 30 OACart. 30 OAC

§ 23 VRG