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Entscheid

V 2024 26

Publikation Verwaltungsgericht

5. Juni 2024Deutsch10 min

A. A.________, geboren 1984, marokkanischer Staatsangehöriger, bereist nach eigenen Angaben bereits seit mindestens fünf bis sechs Monaten den Schengen-Raum ausserhalb Spaniens. In Zug wurde er am 19. Februar 2024 betroffen, im Besitze einer spanischen Aufenthaltsbewilligung sowie eines marokkanischen Passes. Da er – jedenfalls unter Berücksichtigung seiner Aufenthalte in Holland, Belgien, Frankreich, Deutschland und Italien – insgesamt die maximal zulässige Aufenthaltsdauer ausserhalb Spaniens von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen klar überschritten hatte und zudem gegen ihn durch Frankreich eine Einreisesperre verhängt wurde (wohl für den gesamten Schengenraum), wurde er am 19. Februar 2024 in Zug festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt. Am 20. Februar 2024 verfügte das Amt für Migration (AFM) seine Wegweisung aus der Schweiz.

Source zg.ch

1

DIE HAFTRICHTERIN

V E R F Ü G U N G vom 21. Februar 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2,

Postfach, 6301 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)

V 2024 26

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1984, marokkanischer Staatsangehöriger, bereist nach eigenen Angaben bereits seit mindestens fünf bis sechs Monaten den Schengen-Raum ausserhalb Spaniens. In Zug wurde er am 19. Februar 2024 betroffen, im Besitze einer spanischen Aufenthaltsbewilligung sowie eines marokkanischen Passes. Da er – jedenfalls unter Berücksichtigung seiner Aufenthalte in Holland, Belgien, Frankreich, Deutschland und Italien – insgesamt die maximal zulässige Aufenthaltsdauer ausserhalb Spaniens von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen klar überschritten hatte und zudem gegen ihn durch Frankreich eine Einreisesperre verhängt wurde (wohl für den gesamten Schengenraum), wurde er am 19. Februar 2024 in Zug festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt. Am 20. Februar 2024 verfügte das Amt für Migration (AFM) seine Wegweisung aus der Schweiz.

B. Am 19. Februar 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von einem Monat zu stützen. Am 20. Februar 2024 reichte das AFM zusätzliche Akten ein und beantragte neu, die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten zu stützen. Am 21. Februar 2024 reichte das AFM zusätzlich ein Einvernahmeprotokoll zu den Akten über eine zweite polizeiliche Einvernahme des Antragsgegners vom 21. Februar 2024.

C. Am 21. Februar 2024 um 14:00 Uhr fand in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die spanische Sprache statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Die Haftrichterin erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]).

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1

Dem Antragsgegner wurde ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid am 20. Februar 2024 durch das AFM eröffnet; weiter besteht für den Schengen-Raum bereits seit dem 8. November 2021 ein Einreiseverbot, verhängt durch die französischen Behörden.

3.2

An der Haftrichterverhandlung vom 21. Februar 2024 gab der Antragsgegner an, er habe sich in der Schweiz maximal ca. 20 Tage aufgehalten zur Arbeitssuche, bzw. er sei geschäftlich hier gewesen. Er handle geschäftlich mit Waren, die er hier einer Qualitätskontrolle habe unterziehen müssen. Er gedenke hier zu verbleiben, da er im europäischen Ausland andauernd festgenommen werde aufgrund einer Interpol-Ausschreibung. In der Schweiz erhoffe er sich, ruhiger leben zu können. In seiner polizeilichen Anhörung vom selben Tag am Morgen gab er an, im Juni 2023 zwei Monate in Holland gewesen zu sein, im August 2023 eineinhalb Monate in Belgien und im Oktober 2023 zwei Monate in Luxemburg. Ende November sei er dann nach Italien, hernach in die Schweiz eingereist, danach im Januar nach Frankreich, wo er in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Bei seiner Entlassung sei er direkt nach Spanien zurückgekehrt und alsdann wieder in die Schweiz eingereist, ca. am 17. Februar 2024. In der gerichtlichen Anhörung gab der Antragsgegner zu Protokoll, er sei bereits in Spanien, Frankreich, Belgien, Marokko und Deutschland in Haft gewesen, z.T. auch über längere Zeit, wobei er erklärte, es habe sich jeweils um Verwechslungen gehandelt. Gesundheitlich gehe es ihm – abgesehen von einer alten Unfallverletzung am Bein – gut und die Unterbringung sei in Ordnung.

3.3

Der Vertreter des AFM erklärte, die Identität des Antragsgegners sei noch nicht bestätigt, es läge aber ein gültiger Reisepass vor und die abgenommenen Fingerabdrücke seien zur Überprüfung eingereicht worden. Es sei noch zu prüfen, ob die Ausschaffung nach Spanien oder nach Marokko erfolgen müsse. Da für Spanien eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bestanden habe, gehe das AFM vorerst davon aus, dass der Antragsgegner nach Spanien werde zurückkehren können. Die entsprechenden Abklärungen mit den spanischen Behörden seien eingeleitet. Auch einer Ausschaffung nach Marokko stünden absehbar keine rechtlichen oder faktischen Hürden entgegen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens, nämlich einerseits der Missachtung der bestehenden Einreisesperre sowie auch der Überschreitung des Aufenthaltsrechts ausserhalb Spaniens ("Overstay") und der klar bekundeten Absicht, in der Schweiz zu verbleiben und hier zu arbeiten, seien mildere Massnahmen als die Haft keine Option, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder Familie habe noch die finanziellen Mittel, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben, die medizinische Versorgung sichergestellt, sowohl in der Strafanstalt Zug als auch im Zentrum für ausländische Administrativhaft (ZAA) in Zürich, wo die weitere Haft ab Donnerstagmorgen, 22. Februar 2024, vollzogen werde.

3.4

In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Gegen den Antragsgegner besteht eine durch Frankreich verhängte Einreisesperre. Aus den Akten lässt sich nicht restlos klären, ob diese den gesamten Schengenraum betrifft. Hiervon ist jedoch auszugehen, nachdem eine Ausschreibung im SIS erfolgte. Jedenfalls steht aufgrund dieser Ausschreibung fest, dass ein Partnerstaat der Schweiz – in casu Frankreich – im Antragsgegner bzw. dessen Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erblickt (vgl. zu den bei Drittstaatsangehörigen geringeren Anforderungen an die Schwere der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit eingehend BGE 147 IV 340 E. 4.7 f.). Ebenfalls besteht jedenfalls für das Territorium von Frankreich ein Einreiseverbot, welches der Antragsgegner – nach Lage der Akten wohl wiederholt – missachtet hat. In der Missachtung des bestehenden Einreiseverbots ist ein Verhalten zu erblicken, das – im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG – darauf schliessen lässt, dass er sich bei einer Freilassung nicht an behördliche Weisungen halten und sich einer kontrollierten Ausreise entziehen würde. Insbesondere falls eine solche letztlich nach Marokko erfolgen müsste – was möglich ist, falls der Antragsgegner allenfalls sein spanisches Aufenthaltsrecht durch seine Reisen quer durch Europa zwischenzeitlich verwirkt hat – ist damit zu rechnen, dass er in der Schweiz untertauchen oder weiterhin quer durch Europa reisen würde, jedenfalls sich einer kontrollierten Ausschaffung entziehen würde. Für Widersetzlichkeit spricht auch, dass der Antragsgegner in den verschiedenen Befragungen durch Polizei, AFM und Gericht immer wieder unterschiedliche Geschichten erzählte, insbesondere was seinen Aufenthaltszweck, seine Reiserouten sowie seine Gefängnisaufenthalte betrifft, wobei festzustellen ist, dass offensichtlich eine Freilassung nicht erfolgen kann, solange noch erheblicher Abklärungsbedarf besteht, wie dies hier zweifelsohne der Fall ist.

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorliegend hat der Antragsgegner keinerlei gefestigte Beziehung zur Schweiz. Der Zweck seiner Einreise ist erklärtermassen die Arbeitssuche bzw. die Arbeit (wobei er weder über eine Entsendebescheinigung noch über eine Arbeitserlaubnis verfügt. Es ist zu erwarten, dass er im Freilassungsfall untertaucht, anstatt nach Marokko oder Spanien zurückzukehren, zumal er in der gerichtlichen Anhörung erklärt, in Spanien würde noch ein Strafverfahren laufen (wobei sich letztlich nicht genau eruieren liess, worum es dabei geht). Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht wesentlich; auch familiäre Gründe sprechen beim kinderlosen Antragsgegner, der seit Jahren von seiner Frau getrennt lebt, nicht gegen die Haft. Voraussichtlich am Donnerstag, 22. Februar 2024, wird er in das Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) überführt, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Das AFM hat bereits alle nötigen Vorkehrungen getroffen im Hinblick auf die Ausreise, wobei gegenwärtig noch unklar ist, ob diese nach Spanien möglich ist oder nach Marokko zu erfolgen hat. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz weder über eine Unterkunft noch über Familie oder Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig, wobei selbstverständlich die Haft endet, sobald die Wegweisung vollstreckt werden kann, wie dies auch der Vertreter des AFM an der Anhörung vom 21. Februar 2024 richtig anmerkte.

5.

Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer offenbar mittellos ist.

Die Haftrichterin verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für drei Monate, d.h. bis und mit 19. Mai 2024 bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)

- Anstaltsleitung Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 21. Februar 2024

Die Haftrichterin

Dr. iur. Diana Oswald

versandt am

Haftrichterverfügung V 2024 26

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

2C_37/2023

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

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Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI

§ 10 EG AuG

Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 14 EG AuG