V 2024 29
Ausländerhaft
12. Februar 2024Deutsch10 min
A. Der Antragsgegner, geboren 1987, reiste am 9. Mai 2016 in die Schweiz ein und reichte am 11. Mai 2016 beim Staatssekretariat (SEM) ein Asylgesuch ein. Mit Asylentscheid des SEM vom 5. April 2019 wurde das Gesuch abgelehnt und der Antragsgegner verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2022 abgewiesen, womit die verfügte Wegweisung am 3. Juni 2022 in Rechtskraft erwuchs. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 6. Juli 2022 zu verlassen. Das Gesuch vom 21. Juni 2022 an das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) um Erteilung einer Härtefallaufenthaltsbewilligung wie auch ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM mit anschliessender Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit Vollzugsstoppgesuch blieben erfolglos. Am 30. August 2022 erschien der Antragsgegner beim AFM für ein Ausreisegespräch. Ab dem 31. August 2022 war der Antragsgegner für die Behörden nicht mehr erreich- und greifbar und ist untergetaucht, bis er am 25. Februar 2024, 23:32 Uhr, am Bahnhof Luzern von der Kantonspolizei Luzern angehalten und anschliessend kontrolliert mit Festnahmeeröffnung am 26. Februar 2024 um 00:39 Uhr sowie nach weiteren Abklärungen, insbesondere aufgrund der Ripol-Ausschreibung, dem Kanton Zug zugeführt wurde. Am 26. Februar 2024, 14:00 Uhr, übernahm das AFM das Haftregime und eröffnete dem Antragsgegner gleichentags die Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG).
Source zg.ch
1
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 28. Februar 2024 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG)
V 2024 29
Sachverhalt
A. Der Antragsgegner, geboren 1987, reiste am 9. Mai 2016 in die Schweiz ein und reichte am 11. Mai 2016 beim Staatssekretariat (SEM) ein Asylgesuch ein. Mit Asylentscheid des SEM vom 5. April 2019 wurde das Gesuch abgelehnt und der Antragsgegner verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2022 abgewiesen, womit die verfügte Wegweisung am 3. Juni 2022 in Rechtskraft erwuchs. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 6. Juli 2022 zu verlassen. Das Gesuch vom 21. Juni 2022 an das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) um Erteilung einer Härtefallaufenthaltsbewilligung wie auch ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM mit anschliessender Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit Vollzugsstoppgesuch blieben erfolglos. Am 30. August 2022 erschien der Antragsgegner beim AFM für ein Ausreisegespräch. Ab dem 31. August 2022 war der Antragsgegner für die Behörden nicht mehr erreich- und greifbar und ist untergetaucht, bis er am 25. Februar 2024, 23:32 Uhr, am Bahnhof Luzern von der Kantonspolizei Luzern angehalten und anschliessend kontrolliert mit Festnahmeeröffnung am 26. Februar 2024 um 00:39 Uhr sowie nach weiteren Abklärungen, insbesondere aufgrund der Ripol-Ausschreibung, dem Kanton Zug zugeführt wurde. Am 26. Februar 2024, 14:00 Uhr, übernahm das AFM das Haftregime und eröffnete dem Antragsgegner gleichentags die Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG).
B. Am 26. Februar 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.
C. Am 28. Februar 2024, 15:15 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers — dies gemäss ausdrücklichem Wunsch des Antragsgegners — statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde am 25. Februar 2024 um 23:32 Uhr von der Kantonspolizei Luzern aus ausländerrechtlichen Gründen angehalten – Beginn des Freiheitsentzuges und Beginn der 96-Stunden-Frist (BGer 2C_992/2014 vom 20. November 2014 E. 4) – und in der Folge festgenommen. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 28. Februar 2024, 15:13 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung gewahrt.
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
3.1
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.2
Das SEM hat das Asylgesuch des Antragsgegners mit Entscheid vom 5. April 2019 abgelehnt und ihn gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juni 2022 abgewiesen, womit die verfügte Wegweisung am 3. Juni 2022 in Rechtskraft erwuchs. Der Antragsgegner wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 6. Juli 2022 zu verlassen. Ebenso erfolglos blieben ein Gesuch um Erteilung einer sog. Härtefallbewilligung beim AFM und ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM mit anschliessender Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit Vollzugsstoppgesuch. Insbesondere wurde in diesen Verfahren eine individuelle Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eingehend geprüft und verneint. Nach dem Ausreisegespräch beim AFM am 30. August 2022 war der Antragsgegner ab dem 31. August 2024 für die Behörden nicht mehr erreich- und greifbar und ist untergetaucht.
4.
4.1
An der Haftrichterverhandlung vom 28. Februar 2024 bestätigte der Antragsgegner die in den Akten befindlichen Angaben seiner Personalien und ergänzte, dass er eine Ausbildung mit Zertifikat als Elektriker habe und in Sri Lanka auch eine längere Zeit auf diesem Beruf gearbeitet habe. Auf Frage führte er aus, dass er sich ab dem 31. August 2024 grossmehrheitlich in Frankreich aufgehalten habe; dort sei er jedoch auch nicht registriert; er habe hier erneut ein Gesuch stellen wollen, sei dann aber verhaftet worden. Er habe bei einem Kollegen wohnen können, welcher Essen und alles andere finanziert habe; gearbeitet habe er nicht. Weiter bestätigte der Antragsgegner auf Frage, dass er weder Probleme mit den sri-lankischen Behörden noch Dritten hätte, er habe sich weder politisch engagiert noch etwas mit der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu tun. Er habe kein Problem damit, nach Sri Lanka zurückzukehren und werde auch mit den Behörden kooperieren. Gesundheitlich gehe es ihm gut und auch betreffend Haftbedingungen sei alles im grünen Bereich.
4.2
Der Vertreter der AFM begründetet die Inhaftnahme mit dem illegalen Aufenthalt des Antragsgegners in der Schweiz; Asylgesuch und Beschwerden seien mehrfach abgewiesen worden; es bestehe keine Aufenthaltsberechtigung für dieses Land. Die Identität des Antragsgegners sei gesichert und dieser sei bereits im Juli 2022 als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden. Der Kontakt mit dem SEM betreffend Rückkehrunterstützung bzw. Unterstützung bei der Papierbeschaffung sei hergestellt. Aufgrund der Vorgeschichte sei allenfalls davon auszugehen, dass die Papiere innert Monatsfrist vorlägen. Rechtliche oder faktische Hürden für die Ausschaffung bestünden keine; auch seien keine Vorbehalte seitens der sri-lankischen Behörden bekannt, wenn sich der Antragsgegner einer Ausschaffung widersetzen sollte. Mildere Massnahme seien insbesondere aufgrund seines Untertauchens ausgeschlossen. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben und die weitere Haft soll in Zürich (ZAA) vollzogen werden, wo sich der Antragsgegner auch etwas freier bewegen könne. An der beantragten Bestätigung der Haft für drei Monate werde festgehalten. Allenfalls könnte der Antragsgegner bei der Papierbeschaffung zur Beschleunigung beitragen; diesbezüglich sei jedoch noch die Rückmeldung des SEM abzuwarten.
5.
In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 erfüllt sind. Der Antragsgegner wurde mit Verfügung vom 5. April 2019, welche nach Durchlaufen des Rechtsmittelweges rechtskräftig wurde, aus der Schweiz weggewiesen. Unmittelbar nach Führen des Ausreisegespräches mit dem AFM tauchte er ab dem 31. August 2022 unter und hielt sich nach eigenen Angaben grossmehrheitlich – ebenfalls illegal – in Frankreich auf. Über die genauen Aufenthaltsorte und darüber, wie er sich in dieser finanziell durchgeschlagen hat, bestehen keinerlei verlässlichen Angaben. Sein aktenkundiges Verhalten lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass er auch künftig behördlichen Anordnungen nicht die geforderte Folge leisten wird.
6.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keine rechtlich zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Durch sein bisheriges Verhalten hat er gezeigt, dass er hinsichtlich der rechtskräftig angeordneten Wegweisung nicht bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren. Er ist hafterstehungsfähig und beanstandet die Haftbedingungen nicht. Ab dem 29. Februar 2024 wird die weitere Haft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) vollzogen, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Sowohl in Zug als auch in Zürich ist sodann eine adäquate medizinische Versorgung gewährleistet. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes die notwendigen Massnahmen und Abklärungen betreffend Rückführung bereits in die Wege geleitet. Mildere Mittel anstelle der Haft zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich, zumal der Antragsgegner in der Schweiz über keine Wohnung verfügt und auch nicht über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Ebenso wenig bietet der hier offenbar bestehende Freundeskreis Gewähr für die Sicherstellung des Vollzuges. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz – wie auch der anderen Staaten – an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten (und einem Tag) bis 25. Mai 2024 bestätigt.
7.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
8.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht kein Anlass.
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 25. Mai 2024, bestätigt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich ZAA (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 28. Februar 2024
Der Haftrichter
lic. iur. Adrian Willimann
versandt am
Haftrichterverfügung V 2024 29
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
§ 3 GO VG
2C_992/2014
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
§ 10 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG