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Entscheid

V 2024 30

Publikation Verwaltungsgericht

13. Mai 2024Deutsch13 min

A. Die Antragsgegnerin, Jahrgang 1989, kenianische Staatsangehörige, heiratete am 28. Juli 2014 in Mombasa einen Schweizer Staatsbürger (B.________) und reiste mit diesem im Rahmen des Familiennachzuges am 29. Januar 2015 in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten erteilte. Die Bewilligung wurde jährlich verlängert. Nach einem Wohnsitzwechsel des Ehepaares (inkl. Kantonswechsel) von C.________ nach D.________ (ZG) Ende April 2018 wurde der Einwohnerkontrolle D.________ am 29. August 2018 die Trennung zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Ehegatten sowie der Wegzug der Antragsgegnerin nach E.________ gemeldet. Am 21. September 2018 ersuchte die Antragsgegnerin das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des (erneuten) Kantonswechsels, da sie seit Mai bei ihrem neuen Freund in E.________ wohne. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 ab mit der Begründung, die Ehe zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Ehegatten sei bereits vor dem 1. Februar 2018 nicht mehr in Takt gewesen und habe somit weniger als drei Jahre gedauert; ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe nicht mehr. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 eröffnete das Migrationsamt des Kantons Zug (AFM) der Antragsgegnerin, welche seit 1. Februar 2019 wiederum im Kanton Zug (F.________) gemeldet war, dass beabsichtigt werde, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und sie aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen. Die Antragsgegnerin ersuchte daraufhin um Verfahrenssistierung, da der Ehemann sie zur Prostitution gezwungen und sie entsprechend Strafanzeige erhoben habe. Dem Sistierungsantrag wurde stattgegeben. Am 31. August 2020 informierte der Ehemann das AFM darüber, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits mit einem britischen Staatsangehörigen (G.________) gültig verheiratet gewesen sei und die Ehe immer noch bestehe; mit rechtskräftigem Urteil eines kenianischen Gerichtes vom 4. Oktober 2019 sei die Ehe zwischen ihm und der Antragsgegnerin für nichtig erklärt worden. Das Kantonsgericht Zug hat dieses Nichtigkeitsurteil vom 4. Oktober 2019 mit Entscheid vom 19. August 2020 jedoch aus rein formellen Gründen nicht anerkannt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 27. Oktober 2020 die Einstellung des Verfahrens gegen den Ehemann wegen Förderung der Prostitution (bestätigt mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2021). Mit Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 15. Dezember 2020 schliesslich wurde die Ehe zwischen B.________ und der Antragsgegnerin geschieden, woraufhin das AFM das ausländerrechtliche Verfahren wieder aufnahm. Am 27. Mai 2021 verfügte das AFM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum mit der Begründung, dass die Antragsgegnerin namentlich durch Verschweigen der vorbestehenden Ehe die Behörden getäuscht und damit die Erteilung und jeweilige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschlichen habe. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) nicht gegeben. Die dagegen am 21. Juni 2021 erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Zug am 28. März 2023 abgewiesen mit Bestätigung der der Aufforderung, die Schweiz und den Schengenraum innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Es wurde der Antragsgegnerin eine Ausreisefrist bis spätestens 1. Juni 2023 gewährt. In der Folge war die Antragsgegnerin für die Behörden nicht mehr erreichbar, hielt sich jedoch offensichtlich weiterhin in der Schweiz auf, bis sie am 22. Februar 2024 aufgrund einer entsprechenden Meldung von der Zuger Polizei in stark alkoholisiertem Zustand und herumschreiend in einer Wohnung in H.________ aufgegriffen wurde. Es erfolgte eine vorübergehende fürsorgerische Unterbringung in die Klinik Zugersee. Die weiteren Abklärungen der Zuger Polizei führten schliesslich zur Erkenntnis des Verdachtes auf rechtswidrigen Aufenthalt; mit Strafbefehl vom 27. Februar 2024 wurde sie von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug entsprechend verurteilt. Bereits am 24. Februar 2024, 11:30 Uhr, übernahm das AFM das Haftregime. Die formelle Eröffnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG erfolgte am 27. Februar 2024.

Source zg.ch

1

DER HAFTRICHTER

V E R F Ü G U N G vom 28. Februar 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich

Antragsgegnerin

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)

V 2024 30

Sachverhalt

A. Die Antragsgegnerin, Jahrgang 1989, kenianische Staatsangehörige, heiratete am 28. Juli 2014 in Mombasa einen Schweizer Staatsbürger (B.________) und reiste mit diesem im Rahmen des Familiennachzuges am 29. Januar 2015 in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten erteilte. Die Bewilligung wurde jährlich verlängert. Nach einem Wohnsitzwechsel des Ehepaares (inkl. Kantonswechsel) von C.________ nach D.________ (ZG) Ende April 2018 wurde der Einwohnerkontrolle D.________ am 29. August 2018 die Trennung zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Ehegatten sowie der Wegzug der Antragsgegnerin nach E.________ gemeldet. Am 21. September 2018 ersuchte die Antragsgegnerin das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des (erneuten) Kantonswechsels, da sie seit Mai bei ihrem neuen Freund in E.________ wohne. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 ab mit der Begründung, die Ehe zwischen der Antragsgegnerin und ihrem Ehegatten sei bereits vor dem 1. Februar 2018 nicht mehr in Takt gewesen und habe somit weniger als drei Jahre gedauert; ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe nicht mehr. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 eröffnete das Migrationsamt des Kantons Zug (AFM) der Antragsgegnerin, welche seit 1. Februar 2019 wiederum im Kanton Zug (F.________) gemeldet war, dass beabsichtigt werde, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und sie aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen. Die Antragsgegnerin ersuchte daraufhin um Verfahrenssistierung, da der Ehemann sie zur Prostitution gezwungen und sie entsprechend Strafanzeige erhoben habe. Dem Sistierungsantrag wurde stattgegeben. Am 31. August 2020 informierte der Ehemann das AFM darüber, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits mit einem britischen Staatsangehörigen (G.________) gültig verheiratet gewesen sei und die Ehe immer noch bestehe; mit rechtskräftigem Urteil eines kenianischen Gerichtes vom 4. Oktober 2019 sei die Ehe zwischen ihm und der Antragsgegnerin für nichtig erklärt worden. Das Kantonsgericht Zug hat dieses Nichtigkeitsurteil vom 4. Oktober 2019 mit Entscheid vom 19. August 2020 jedoch aus rein formellen Gründen nicht anerkannt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 27. Oktober 2020 die Einstellung des Verfahrens gegen den Ehemann wegen Förderung der Prostitution (bestätigt mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2021). Mit Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 15. Dezember 2020 schliesslich wurde die Ehe zwischen B.________ und der Antragsgegnerin geschieden, woraufhin das AFM das ausländerrechtliche Verfahren wieder aufnahm. Am 27. Mai 2021 verfügte das AFM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum mit der Begründung, dass die Antragsgegnerin namentlich durch Verschweigen der vorbestehenden Ehe die Behörden getäuscht und damit die Erteilung und jeweilige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschlichen habe. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) nicht gegeben. Die dagegen am 21. Juni 2021 erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Zug am 28. März 2023 abgewiesen mit Bestätigung der der Aufforderung, die Schweiz und den Schengenraum innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Es wurde der Antragsgegnerin eine Ausreisefrist bis spätestens 1. Juni 2023 gewährt. In der Folge war die Antragsgegnerin für die Behörden nicht mehr erreichbar, hielt sich jedoch offensichtlich weiterhin in der Schweiz auf, bis sie am 22. Februar 2024 aufgrund einer entsprechenden Meldung von der Zuger Polizei in stark alkoholisiertem Zustand und herumschreiend in einer Wohnung in H.________ aufgegriffen wurde. Es erfolgte eine vorübergehende fürsorgerische Unterbringung in die Klinik Zugersee. Die weiteren Abklärungen der Zuger Polizei führten schliesslich zur Erkenntnis des Verdachtes auf rechtswidrigen Aufenthalt; mit Strafbefehl vom 27. Februar 2024 wurde sie von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug entsprechend verurteilt. Bereits am 24. Februar 2024, 11:30 Uhr, übernahm das AFM das Haftregime. Die formelle Eröffnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG erfolgte am 27. Februar 2024.

B. Am 27. Februar 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.

C. Am 28. Februar, 10:30 Uhr, fand in Anwesenheit der Antragsgegnerin und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Der Haftrichter erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes [GO VG, BGS 162.11]). Die Antragsgegnerin befindet sich auf Anordnung des AFM gestützt auf Art. 76 AIG seit 24. Februar 2024, 11:30 Uhr, in Ausschaffungshaft. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 28. Februar 2024, 10:30 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftprüfung gewahrt.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1

Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 eröffnete das AFM der Antragsgegnerin via deren Rechtsvertreter die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Gebiet der Schengener Staaten. Diese Verfügung ist am 2. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid liegt vor.

3.2

An der Haftrichterverhandlung vom 28. Februar 2024 bestätigte die Antragsgegnerin die in den Akten befindlichen Angaben ihrer Personalien. Ergänzend führte sie aus, sie habe eine Ausbildung in Business Management und habe auch für eine Logistikfirma in Kenia gearbeitet. Zur Sache stellt sie sich auf den Standpunkt, sie hätte keine Kenntnis davon gehabt, dass sie aus der Schweiz weggewiesen worden sei; sie hätte extra einen Anwalt eingeschaltet, welcher eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte bewirken sollen. Sie sei depressiv gewesen und habe sich für drei Monate in der Reha Klinik Zugersee aufgehalten. Ihre Familie in Kenia, durch welche sie auch finanziell unterstützt werde, sei nicht schlecht oder arm, insbesondere ihrer Mutter liege daran, dass sie sich auf ihre mentale Gesundheit fokussieren könne. Sie sei lesbisch, aber ihre Familie wisse nichts davon. Sie habe selbst erlebt, wie homosexuelle Menschen in Kenia schlecht behandelt würden und erzählt auch einen Vorfall aus dem Jahre 2010, wo ihre lesbische Freundin grausam misshandelt worden sei. Gesundheitlich gehe es ihr aber gut; ihre Depression werde nun mit den richtigen Medikamenten behandelt. Sie wolle nicht ausgeschafft werden, sie widerspreche aber nicht, das Land verlassen zu müssen, sie habe von einer Wegweisung nicht gewusst; zudem sei sie in Kenia nicht in der Lage, sich selbst zu sein.

3.3

Der Vertreter der AFM begründete in der Verhandlung die Inhaftnahme mit der Wegweisungsverfügung aus dem Jahre 2021, welche am 2. Mai 2023 in Rechtskraft erwuchs, sowie dem Umstand, dass die Antragsgegnerin danach untergetaucht sei. Die Identität der Antragsgegnerin sei gesichert, das Staatssekretariat (SEM) sei bereits kontaktiert und um Unterstützung bei der Organisation von Reisepapieren gebeten worden. Es erfolge ein laufender Kontakt. Es gebe eine relativ vage Tabelle, wonach es bis zu sechs Monate dauern könne, bis die Reisepapiere vorliegen würden; er hoffe jedoch, dass es nicht so lange dauern werde. Mit einer aktiven Kooperation der Antragsgegnerin könne das Verfahren zusätzlich beschleunigt werden. Faktische oder rechtliche Hürden für die Ausschaffung nach Kenia seien aktuell keine bekannt. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens, insbesondere die geltend gemachte fehlende Kenntnis über die Wegweisung bzw. das Untertauchen, bestehe aus Sicht des AFM für die Sicherstellung des Vollzuges keine andere Möglichkeit als die Haft. Die medizinische Versorgung sei auch in Zürich sichergesellt. Die Haft werde vorläufig für drei Monate beantragt.

4.

In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Unbehelflich sind die Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach sie nicht gewusst habe, dass sie aus der Schweiz weggewiesen worden sei bzw. sinngemäss geltend macht, der Ausweisungsentscheid sei ihr nicht eröffnet worden. Soweit ihr die Entscheide des Regierungsrates (Bestätigung der Verfügung des AFM vom 27. Mai 2021) und des AFM (Setzung der Ausreisefrist bis 1. Juni 2023) nicht zugegangen sein sollten, hätte sie sich dies selbst zuzuschreiben, hat sie doch im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Meldepflichten jederzeit sicherzustellen, dass sie über eine ordentliche Zustelladresse verfügt. Für die Anordnung der Ausschaffungshaft ist es jedoch ausreichend, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid ergangen ist und eröffnet wurde; dieser muss weder in Rechtskraft erwachsen noch vollstreckbar sein. Es genügt, dass mit der Haft der Vollzug sichergestellt werden kann, sobald die Wegweisung in Rechtskraft erwachsen wird (BGE 140 II 409 E. 2.3.4). Und gerade bezogen auf einen solchen erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid des AFM (und der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung) vom 27. Mai 2021 hat die Antragsgegnerin einen Anwalt mandatiert, um dagegen vorzugehen, welcher seinerseits mit Eingabe vom 21. Juni 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zug erhoben hat mit dem Antrag, die Verfügung vom 27. Mai 2021 sei aufzuheben. Der Antragsgegnerin wurde somit zweifellos ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet. Nach Ablauf der Ausreisefrist verblieb sie weiterhin in der Schweiz. Trotz der laufenden Verfahren hat sie sich in klarer Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Meldepflichten unter dem Radar der Behörden offensichtlich an verschiedenen unbekannten Orten aufgehalten. Eine Sachverhalts- und Aufenthaltsabklärung des AFM vom Juni 2023 blieb ergebnislos, bis sie per Zufall am 22. Februar 2024 in einer Wohnung in Zug polizeilich aufgegriffen wurde. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens – auch jenem im ursprünglichen Bewilligungsverfahren – muss davon ausgegangen werden, dass sie auch künftig behördlichen Anordnungen nicht die geforderte Folge leisten wird.

5.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Die Antragsgegnerin hat trotz ihres schon längeren Aufenthaltes keine erkennbare und zu beachtende gefestigte Beziehung zu Schweiz und hätte im Übrigen durch das rechtskräftig festgestellte Erschleichen der innegehabten Bewilligung auch sämtliche allenfalls aus ihrem bisherigen Aufenthalt zu beachtende Umstände verwirkt. Sie ist nach eigenem Bekunden mit behandelter Depression soweit gesund und es sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass sie nicht hafterstehungsfähig sei, wobei die medizinische Versorgung gerichtsnotorisch auch für die weitere Haft im Zentralen Ausschaffungsgefängnis Zürich – welches ebenso die Vorgaben gemäss Art. 81 AIG erfüllt – jederzeit gewährleistet ist. Die Haftbedingungen werden nicht beanstandet. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes umgehend die notwendigen Vorkehrungen für die Ausschaffung ins Heimatland in die Wege geleitet, wobei eine Mitwirkung der Antragsgegnerin das Verfahren zusätzlich beschleunigen könnte. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung der Wegweisung sind nicht ersichtlich, zumal keine verlässlichen Anknüpfungspunkte hinsichtlich Wohn- und finanzielle Verhältnisse vorhanden sind. Nachdem die Antragsgegnerin aus der Schweiz wie auch aus dem Schengenraum ausgewiesen wurde, besteht zufolge erheblichem öffentlichen Interesse auch keine Handhabe, die Antragsgegnerin unkontrolliert irgendwohin ausreisen zu lassen. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig.

6.

Die Antragsgegnerin wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftgericht ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

7.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass.

Der Haftrichter verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 23. Mai 2024 bestätigt.

2.

Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich ZAA (Zustellung an die Anstaltsleitung zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich ZAA (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 28. Februar 2024

Der Haftrichter

lic. iur. Adrian Willimann

versandt am

Haftrichterverfügung V 2024 30

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§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

§ 3 GO VG

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BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148

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BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1

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