V 2024 31
Abgaberechtliche Kammer
8. Juli 2025Deutsch12 min
B. Am 20. Februar 2024 (Datum des Eingangs) reichte A.________ (fortan: Beschwerdeführer) bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug "Einsprache" ein (act. 1). Infolge eigener Unzuständigkeit leitete die Sicherheitsdirektion das Schreiben als Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Verwaltungsgericht weiter (act. 2). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 26. Januar 2024 aufzuheben und das Kontrollschild ZG B.________ sei ihm wieder zuzuteilen.
Source zg.ch
1
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 28. März 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen
Beschwerdegegner
betreffend
Strassenverkehrsrecht
(Verweigerung der Wiederzuteilung der Kontrollschilder)
V 2024 31
A.________ hatte am 5. Dezember 2022 die Kontrollschilder ZG B.________ beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug deponieren lassen. Als er am 16. Januar 2024 die Wiederzuteilung des Kontrollschilds ZG B.________ beantragte, teilte ihm das Strassenverkehrsamt mit E-Mail vom 17. Januar 2024 mit, dass eine Wiederzuteilung aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr möglich sei. Zuger Kontrollschilder blieben maximal 12 Monate deponiert. Wenn diese Frist abgelaufen sei, würden die Kontrollschilder vernichtet und im System gelöscht. Mit E-Mail vom 22. Januar 2024 beantragte A.________ eine kostenpflichtige und beschwerdefähige Verfügung, welche am 26. Januar 2024 erging.
Sachverhalt
B. Am 20. Februar 2024 (Datum des Eingangs) reichte A.________ (fortan: Beschwerdeführer) bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug "Einsprache" ein (act. 1). Infolge eigener Unzuständigkeit leitete die Sicherheitsdirektion das Schreiben als Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Verwaltungsgericht weiter (act. 2). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung vom 26. Januar 2024 aufzuheben und das Kontrollschild ZG B.________ sei ihm wieder zuzuteilen.
C. Den Kostenvorschuss leistete der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 3 und 4).
D. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 18. März 2024, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Im folgenden Schriftenwechsel hielten sowohl der Beschwerdeführer als auch das Strassenverkehrsamt an ihren Anträgen fest (act. 8 und 10).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. Januar 2024 beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist somit örtlich und sachlich zuständig. Gemäss § 65 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Sie ist ausserdem innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung des Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 64 VRG). Die Beschwerdeschrift ist am 20. Februar 2024 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug eingegangen. In Nachachtung von § 7 Abs. 1 VRG wurde die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht weitergeleitet. Damit ist die Frist gewahrt (§ 7 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung resp. die Nichtwiederzuteilung des Kontrollschildes ZG B.________ direkt betroffen, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung und ist folglich zur Beschwerde legitimiert (§ 62 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde entspricht sodann den übrigen formellen Voraussetzungen. Auf sie ist folglich einzutreten.
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
2.1.1
Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden (Art. 10 Abs. 1 SVG). Sie stellen eine amtliche Bestätigung dafür dar, dass ein Fahrzeug nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 11 SVG) zum Verkehr zugelassen ist (Hans Giger, in: Orell Füssli Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Art. 10 N 1). Gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen, wobei für Fahrzeuge der Standortkanton zuständig ist. Für die Überprüfung, ob ein Fahrzeug verkehrssicher ist, ist der Standortkanton zuständig (Hans Giger, a.a.O., Art. 11 N 1), womit auch die Zuständigkeit betreffend die Kontrollschilder in jene des Standortkantons fällt.
2.1.2
Die einmal zugeteilte Schildnummer bleibt für den Halter reserviert. Die Zuteilung anderer Nummern ist zulässig, wenn die Schilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind (Art. 87 Abs. 1 VZV). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug verfügt gemäss § 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV; BGS 751.222) wieder über die zugeteilte Kontrollschildnummer, wenn das Kontrollschild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden ist.
2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetzlichen Grundlage. In der Rechtsanwendung wird dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV in den meisten Fällen bereits durch die Einhaltung des Gesetzes entsprochen. Ist also ein Rechtssatz hinreichend bestimmt und lässt dieser keinen Ermessensspielraum zu, garantiert das Legalitätsprinzip bzw. das Verwaltungshandeln innerhalb der gesetzlichen Schranken bereits die Einhaltung des Rechtsgleichheitsgebotes (vgl. zum Ganzen Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2018, Art. 8 N 39).
2.3
Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges Verhalten der Behörden, das bestimmte Erwartungen zu begründen vermag (BGE 141 V 530 E. 6.2; 131 II 627 E. 6.1). Der Vertrauensschutz aus Art. 9 BV bezieht sich lediglich auf staatliches Handeln, nicht aber auf private Auskünfte.
3.
Streitig und zu prüfen ist in vorliegendem Fall, ob eine Wiederzuteilung des Kontrollschilds ZG B.________ an den Beschwerdeführer erfolgen soll oder nicht.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass das Kennzeichen ZG B.________ für ihn einen besonderen persönlichen Wert habe. Es repräsentiere eine langjährige Bindung und zahlreiche Erinnerungen. Grund für das nicht sofortige Einfordern der Kontrollschildnummer sei ein schwerer Unfall seiner Frau gewesen, welcher zu erheblichen persönlichen und finanziellen Belastungen geführt habe. Ausserdem habe ihm seine Garage die Falschauskunft gegeben, dass das Kontrollschild für zwei Jahre hinterlegt werde. Als langjähriger Kunde der Garage habe er keinen Anlass gehabt, an der Korrektheit der erhaltenen Information zu zweifeln (act. 1).
4.2
Das Strassenverkehrsamt hält dem entgegen, dass es nicht von der Gesetzgebung und den gegebenen Fristen abweichen könne. Es sei zwar nachvollziehbar, dass Kontrollschildnummern mit einer persönlichen Bindung und mit Erinnerungen assoziiert werden könnten. Dies könne jedoch aus rechtsstaatlichen Gründen und im Sinne des Gleichbehandlungsprinzips nicht berücksichtigt werden. Ausserdem könnten die Rechtsgrundlagen nicht individuell ausgesetzt werden, um beim Beschwerdeführer eine Ausnahme zu machen, welcher die Frist verpasst habe. Schliesslich sei hinzuzufügen, dass der Kantonsrat des Kantons Zug mit dem Rahmenbeschluss in der Vorlage Nr. 2569.3 vom 25. Januar 2016 bekräftigt habe, die gängigen Kontrollschildnummern-Prozesse mit einer Verordnung zu regeln. Die eingesetzte Kommission sei einstimmig der Ansicht gewesen, dass nur eine Versteigerung von Kontrollschildnummern möglich sein solle. Das Strassenverkehrsamt bringt weiter vor, dass es mit der Inkraftsetzung der KnV über die verschiedenen Kanäle wie Amtsblatt, Infoscreen, Internet und die Schalterinformationsabgabe etc. die Kundschaft und auch Garagisten informiert und sensibilisiert habe. Weiter sei die Information bezüglich Deponierungsfrist weiterhin der Webseite des Strassenverkehrsamtes sowie dem Formular Kontrollschilder-Abtretung zu entnehmen. Zu den angeblich falschen Informationen des Garagisten könne sich das Strassenverkehrsamt nicht äussern. Abschliessend hält das Strassenverkehrsamt noch einmal fest, dass es zwar die vorhandenen Gründe nachvollziehen, diese jedoch nicht berücksichtigen könne (act. 6).
4.3
Es ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Kontrollschildnummer am 5. Dezember 2022 beim Strassenverkehrsamt zur Hinterlegung deponiert hat, weshalb folglich gemäss § 3 Abs. 1 lit. b KnV am 6. Dezember 2023 das Nutzungsrecht an der Kontrollschildnummer ZG B.________ weggefallen ist (gemäss Art. 87 Abs. 5 VZV verbleibt das Eigentum bei der Behörde). Das Strassenverkehrsamt konnte deshalb ab dem 6. Dezember 2023 wieder vollständig über die in Frage stehende Kontrollschildnummer verfügen (vgl. E. 2.1.2). Erst am 16. Januar 2024, d.h. mehr als ein Jahr nach der Deponierung –konkret 42 Tage zu spät –, beantragte der Beschwerdeführer die Wiederzuteilung der Kontrollschildnummer. Selbst wenn die Frist nur um einen Tag überschritten worden wäre, kann mit Blick auf die Rechtssicherheit, das Legalitätsprinzip und die Rechtsgleichheit keine Ausnahme gemacht werden. Nur durch die Einhaltung der maximalen Deponierungsfrist, welche in einer vom Regierungsrat des Kantons Zug erlassenen Verordnung festgehalten ist, im Amtsblatt veröffentlicht wurde und auf der Webseite des Strassenverkehrsamtes klar ausgewiesen ist (online einsehbar unter: https://zg.ch/de/mobilitaet-reisen/strassenverkehr/fahrzeuge-und-kontrollschilder/kontrollschilder#Deponierung, zuletzt besucht am 19. März 2025), kann dem Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV und vor allem auch dem Rechtsgleichheitsprinzip gemäss Art. 8 Abs. 1 BV entsprochen werden. Dies scheint denn auch der Beschwerdeführer selbst einzusehen, wie er in seiner E-Mail vom 22. Januar 2024 zum Ausdruck brachte (BF-act. 1).
4.4
Auch der Versuch, sich auf die Auskunft der Garage zu berufen, welche sich nachträglich als falsch herausgestellt hat, geht in vorliegendem Fall fehl. Zum einen handelt es sich bei der Garage nicht um eine Behörde oder um einen einer solchen angehörenden Verwaltungsträger, und zum anderen hätte dem Beschwerdeführer nach den Umständen zugetraut werden dürfen und müssen, dass er sich spätestens bei der Abgabe der Nummer beim Strassenverkehrsamt bezüglich der genauen Deponierungsfrist erkundigt resp. die Information seiner Garage überprüft hätte. Dies hat er – soweit ersichtlich – nicht getan. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV kommt somit vorliegend aufgrund einer Auskunft einer privaten Garage nicht in Frage, und es muss daher auch nicht weiter darauf eingegangen werden.
4.5
Noch einmal ist darauf hinzuweisen, dass das Strassenverkehrsamt über seine Fristenpraxis auf seiner Webseite ausführlich und unmissverständlich orientiert (online einsehbar unter: https://zg.ch/de/mobilitaet-reisen/strassenverkehr/fahrzeuge-und-kontrollschilder/kontrollschilder#Deponierung, zuletzt besucht am 19. März 2025). Dort wird festgehalten, dass Kontrollschildnummern maximal 365 Tage deponiert werden dürfen und nach Ablauf dieser Frist das Verwendungsrecht als verloren gilt. Das Strassenverkehrsamt warnt also vor einem Verlust des Verwendungsrechts nach Ablauf der Jahresfrist. Insofern hätte der Beschwerdeführer auf diese Information Zugriff gehabt, wenn er die Webseite des Strassenverkehrsamts konsultiert hätte.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe in der Zeitung gelesen, das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug habe eine neue Praxis etabliert, bei der fünfstellige Kontrollschilder ab der Nummer 50000 basierend auf Zufall und nicht durch Zahlung vergeben würden. Diese Praxis stehe in direktem Widerspruch zur einstimmigen Ansicht der vom Kantonsrat eingesetzten Kommission, welche vorgesehen habe, dass Kontrollschildnummern ausschliesslich über Versteigerung vergeben werden sollen. Des Weiteren sei aus jenem Zeitungsartikel ersichtlich, dass der Kanton Zug keine Kontrollschilder mehr versteigere. Diese signifikante Änderung in der Verwaltungspraxis illustriere, dass eine flexible Handhabung nicht nur möglich, sondern bereits Realität sei. Die Argumentation des Strassenverkehrsamts, dass die gängigen Kontrollschildnummern-Prozesse in einer Verordnung geregelt und ausschliesslich über Versteigerung vergeben werden sollen, werde aufgrund der vorgenannten Entwicklung in Frage gestellt. Was genau als "gängige Kontrollschildnummer" definiert werde und wer diese Definition festlege, bleibe unklar und werfe weitere Fragen zur Konsistenz und Transparenz der Vergabepraxis auf.
5.2
Dem hält das Strassenverkehrsamt entgegen, dass mit Inkrafttreten der KnV das Strassenverkehrsamt den Auftrag der Zuger Regierung umgesetzt habe, besonders interessante Kontrollschilder zu versteigern. Am 24. November 2022 habe der Kantonsrat jedoch beschlossen, bis auf Weiteres die Versteigerung von Kontrollschildnummern auszusetzen. Seitdem würden Kontrollschildnummern unter 50001 sowie Wunschnummern und Nummern mit interessanten Zahlenkombinationen nicht mehr zur Verfügung stehen. Diese Nummern würden in der Fachapplikation gesperrt. Das Sperren der Nummern geschehe ausserdem im Hinblick auf eine allfällige spätere Wiederaufnahme der Kontrollschilderauktionen.
5.3
Es kann zwar dem Beschwerdeführer gefolgt werden, dass es zu einer Praxisänderung in der Vergabe von Kontrollschildnummern gekommen ist, da gemäss Beschluss des Kantonsrates vom 24. November 2022 bis auf Weiteres keine Kontrollschildnummern mehr versteigert werden. Die Änderung der Versteigerungspraxis hat jedoch keinen Einfluss auf die Deponierungsfrist der durch den Beschwerdeführer hinterlegten Nummer (vgl. E. 4), weshalb der Verweis auf eine angeblich nicht konsistente Praxis des Strassenverkehrsamtes fehlgeht.
6.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das Strassenverkehrsamt zu Recht eine Nichtwiederzuteilung verfügt hat. Hätte es eine Wiederzuteilung vorgenommen, hätte es eine unrichtige Rechtsanwendung zu verantworten. Das Strassenverkehrsamt durfte und musste folglich wie erfolgt verfügen. Wie vorstehend aufgezeigt, ist in der Verordnung über die Kontrollschildnummern eine explizite Frist zur Deponierung festgelegt worden, welche wiederum auf der Webseite des Strassenverkehrsamtes bestätigt wird. Es gibt ausserdem keine Gründe, weshalb das Strassenverkehrsamt davon abweichen sollte oder müsste, liegt doch auch kein Vertrauensschutzszenario vor und sind die vorgebrachten Gründe der emotionalen Bindung für eine unrichtige Rechtsanwendung ausser Betracht zu lassen. Da der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Frist keine Wiederzuteilung beantragt hat, hat das Strassenverkehrsamt somit zu Recht die Wiederzuteilung der Kontrollschildnummer an den Beschwerdeführer abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
7.
Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und mit dem vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (Fr. 800.–) verrechnet wird.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug sowie (im Dispositiv, zum Vollzug von dessen Ziff. 2) an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 28. März 2025
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil V 2024 31
§ 61 VRG
§ 65 VRG
§ 64 VRG
§ 7 VRG
§ 7 VRG
§ 62 VRG
§ 29 GO VG
Art. 10 SVGart. 10 LCRart. 10 LCStr
Art. 11 SVGart. 11 LCRart. 11 LCStr
Art. 22 SVGart. 22 LCRart. 22 LCStr
Art. 87 VZVart. 87 OACart. 87 OAC
§ 3 KnV
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
BGE 141 V 530ATF 141 V 530DTF 141 V 530
BGE 131 II 627ATF 131 II 627DTF 131 II 627
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
§ 3 KnV
Art. 87 VZVart. 87 OACart. 87 OAC
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Cost.
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
§ 23 VRG
§ 28 VRG