V 2024 34
Verfahrensrecht
19. Mai 2025Deutsch25 min
A. Am 27. Januar 2023 lenkte A.________, B.________, seinen Lieferwagen Renault Alaskan, Kontrollschilder ZG C.________, in Davos Dorf von der Promenade kommend über die Dischmastrasse in Richtung Talstrasse. Die Strasse war zum Teil schneebedeckt. Um 18:34 Uhr erkannte A.________, als er sich kurz vor der Dischmakreuzung befand, einen auf der Talstrasse in Richtung Klosters fahrenden, vortrittsberechtigten Lieferwagen, worauf er sein Fahrzeug abbremste. In der Folge kam es auf der Talstrasse zu einer seitlich-frontalen Kollision mit dem Lieferwagen Mercedes-Benz 316 CDI 4X4, Kontrollschilder GR D.________, gelenkt von E.________. Der Lieferwagen Mercedes-Benz wurde durch die Kollision nach rechts abgetrieben, kollidierte mit der rechtsseitigen Leitplanke und kam daraufhin rund 20 m nach der Kollision mit der Leitplanke zum Stillstand. E.________ zog sich bei den Kollisionen leichte Verletzungen zu, verzichtete jedoch auf die Stellung eines Strafantrages. An den Fahrzeugen entstand ein von der Polizei geschätzter Sachschaden von insgesamt Fr. 12'000.–, an der Leitplanke ein solcher von Fr. 2'000.–.
Source zg.ch
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VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
U R T E I L vom 28. April 2025
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen
Beschwerdegegner
betreffend
Strassenverkehrsrecht
(Führerausweisentzug)
V 2024 34
Sachverhalt
A. Am 27. Januar 2023 lenkte A.________, B.________, seinen Lieferwagen Renault Alaskan, Kontrollschilder ZG C.________, in Davos Dorf von der Promenade kommend über die Dischmastrasse in Richtung Talstrasse. Die Strasse war zum Teil schneebedeckt. Um 18:34 Uhr erkannte A.________, als er sich kurz vor der Dischmakreuzung befand, einen auf der Talstrasse in Richtung Klosters fahrenden, vortrittsberechtigten Lieferwagen, worauf er sein Fahrzeug abbremste. In der Folge kam es auf der Talstrasse zu einer seitlich-frontalen Kollision mit dem Lieferwagen Mercedes-Benz 316 CDI 4X4, Kontrollschilder GR D.________, gelenkt von E.________. Der Lieferwagen Mercedes-Benz wurde durch die Kollision nach rechts abgetrieben, kollidierte mit der rechtsseitigen Leitplanke und kam daraufhin rund 20 m nach der Kollision mit der Leitplanke zum Stillstand. E.________ zog sich bei den Kollisionen leichte Verletzungen zu, verzichtete jedoch auf die Stellung eines Strafantrages. An den Fahrzeugen entstand ein von der Polizei geschätzter Sachschaden von insgesamt Fr. 12'000.–, an der Leitplanke ein solcher von Fr. 2'000.–.
Mit Strafbefehl vom 4. August 2023 (BF-act. 1) sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Thusis, A.________ schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.–. Die Staatsanwaltschaft warf A.________ Nichtgewährung des Vortritts aus pflichtwidriger Unachtsamkeit vor. Am 11. Oktober 2023 ersetzte die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Thusis, ihren Strafbefehl vom 4. August 2023 und bestrafte A.________ mit einer Busse von Fr. 300.–. Neu warf die Staatsanwaltschaft A.________ nur noch pflichtwidrige, leichte Unachtsamkeit vor (BF-act. 2).
Am 7. Februar 2024 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, A.________ werde gestützt auf Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (leichte Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften) der Führerausweis für 1 Monat entzogen (BF-act. 3). Das Strassenverkehrsamt wies darauf hin, dass A.________ schon einmal wegen einer leichten Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis für einen Monat entzogen worden war (Vollzug 24. Januar 2021 – 23. Februar 2021).
B. Gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende materielle Anträge:
"Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht zu entziehen;
Eventuell sei das Verfahren an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug zur Neubehandlung durch nicht abgelehnte Sachbearbeiter im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug."
Weiter stellte der Beschwerdeführer folgende prozessuale Anträge:
"1. Es seien die Akten des Strassenverkehrsamts des Kantons Zug beizuziehen.
2. Es seien die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden im Strafbefehlsfall beizuziehen.
3. Es sei ein Amtsbericht der zuständigen bündnerischen bzw. davoserischen Tiefbaubehörde zur Sicherheit und zur baulichen Vorschriftsgemässheit an der Kreuzung Dischma/Talstrasse einzuholen.
4. Es sei ein gerichtliches Gutachten im Sinne von Ziff. 3 einzuholen.
5. Es sei ein gerichtlicher Augenschein an der Kreuzung Dischma-/Talstrasse Davos durchzuführen."
C. Den von ihm verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht (act. 2 und 3).
D. In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2024 beantragte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen (act. 6).
E. Am 12. Juli 2024 replizierte der Beschwerdeführer (act. 12) und ergänzte seine materiellen Anträge um folgenden Subeventualantrag:
"Im Falle der Nichtgewährung der Nichtgutheissung der materiellen Anträge sei die abgelaufene Frist zur Abgabe des Führerausweises neu festzusetzen."
Die prozessualen Anträge ergänzte der Beschwerdeführer wie folgt:
"6. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei zu sistieren, bis über die gestellten Ausstandsbegehren gegen die beiden Sachbearbeitenden des Strassenverkehrsamts Zug (Vorinstanz) – von Amtes wegen – entschieden ist."
F. Mit Verfügung vom 30. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Sistierung des Verwaltungsgerichtsverfahren ab (act. 16).
G. Am 8. August 2024 reichte das Strassenverkehrsamt eine Duplik ein (act. 17).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Februar 2024 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen an eine Beschwerde. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer durch den Entscheid des Strassenverkehrsamts besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen.
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
Erwägungen
2.
2.1
Die hier angefochtene Verfügung wurde am 7. Februar 2024 erlassen. Mit E-Mail vom 12. Februar 2024 (STVA-act. 30) stellte der Beschwerdeführer beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug ein Gesuch um Erläuterung sowie Wiedererwägung und Aufhebung der Verfügung. Gleichzeitig ersuchte er den Unterzeichner der Verfügung vom 7. Februar 2024, lic. iur. G.________, Leiter Bereich Recht des Strassenverkehrsamts, in dieser Sache in den Ausstand zu treten (Ablehnungsbegehren) und die beantragten Erläuterungen bzw. Wiedererwägung bzw. Verfügungsaufhebung durch eine/n andere/n Sachbearbeiter/in des Strassenverkehrsamts vornehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer machte mehrere Umstände geltend, aus denen seiner Meinung nach hervorgehe, dass das tatsächliche und rechtliche Urteil von lic. iur. G.________ bereits vor dem Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2024 festgestanden habe.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 (STVA-act. 33) teilte lic. iur. H.________, stv. Leiterin des Bereichs Recht des Strassenverkehrsamts, dem Beschwerdeführer mit, dass das Strassenverkehrsamt vollumfänglich an seiner Verfügung vom 7. Februar 2024 festhalte. Bezüglich der am 12. Februar 2024 gestellten Begehren werde auf den Beschwerdeweg verwiesen.
In seiner an das Strassenverkehrsamt gerichteten E-Mail vom 19. Februar 2024 (STVA-act. 34) erklärte der Beschwerdeführer, er qualifiziere die Tatsache, dass es H.________ gewesen sei, welche ihm mitgeteilt habe, dass an der Verfügung festgehalten werde, als Anerkennung der Befangenheit von G.________. Aus der Nichtbefassung mit dem Erläuterungsgesuch erkenne der Beschwerdeführer zudem auch die Befangenheit von H.________, weshalb er auch sie ablehne.
In seiner Beschwerdeschrift vom 11. März 2024 erklärte der Beschwerdeführer u.a., an den beiden von ihm gestellten Ausstandsbegehren betreffend lic. iur. G.________ und lic. iur. H.________ werde zumindest vorläufig festgehalten (act. 1 Rz. 15).
Im Rahmen seiner Replik vom 12. Juli 2024 (act. 12) stellte der Beschwerdeführer den neuen prozessualen Antrag (Nr. 6), das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei zu sistieren, bis über die (im Erläuterungs-/Wiedererwägungsverfahren)
gestellten Ausstandsbegehren gegen die beiden Sachbearbeitenden des Strassenverkehrsamts Zug – von Amtes wegen – entschieden sei. Dieses Gesuch wurde mit Gerichtsverfügung vom 30. Juli 2024 abgewiesen (act. 16).
2.2
Die Gesuche, dass G.________ und H.________ in den Ausstand treten sollen, stellte der Beschwerdeführer erst nach Erlass der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Februar 2024 betreffend den Führerausweisentzug. Konkret verlangte der Beschwerdeführer, dass die beiden Personen bei der Bearbeitung des Erläuterungs- und Wiedererwägungsgesuchs in den Ausstand zu treten hätten, bzw. der Beschwerdeführer lehnte die Beteiligung der beiden Personen an diesem Verfahren ab. Das Erläuterungs- und Wiedererwägungsverfahren wurde jedoch erst am 12. Februar 2024 in Gang gesetzt, weshalb alles, was vom Beschwerdeführer unter dem Stichwort "Ausstand" geltend gemacht wird, erst im Erläuterungs- und Wiedererwägungsverfahren entstanden ist und nicht Gegenstand des vorliegenden, am 7. Februar 2024 erhobenen Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern nur des Erläuterungs- und Wiedererwägungsverfahren sein kann. Diesbezüglich ist daher auf die Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren nicht einzutreten.
3.
Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung der Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
4.
4.1
Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden. Das Strafverfahren bietet durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Administrativbehörde hat daher – sofern eine Anzeige an den Strafrichter erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist – grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind. Weiter ist die Bindung der Administrativbehörden an das rechtskräftige Urteil des Strafrichters eine doppelte (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1; 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/aa): Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde zum einen nur dann abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zu Grunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; zum andern wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/aa mit Hinweisen; BGer 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.1). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugs- bzw. Administrativmassnahmeverfahren eröffnet wird, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des summarischen Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_392/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.3.2 und 1C_263/2011 vom 22. August 2011 E. 2.3).
4.2
In Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an die Einschätzung des Strafgerichts gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hänge stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die das Strafgericht besser kennt, etwa weil es die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Die Verwaltungsbehörde hat jedoch auch im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung die Einheit der Rechtsordnung zu beachten und widersprüchliche Urteile soweit vertretbar zu vermeiden (BGer 1C_168/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5.
Das Strassenverkehrsamt hat die vom Beschwerdeführer begangene Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert. Von einer Massnahme könnte diesfalls einzig dann abgesehen werden, wenn es sich um einen besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG handeln würde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen Widerhandlungen gegen Verkehrsvorschriften allerdings grundsätzlich mit Strenge gehandhabt werden. Setzt sich der Täter bewusst über Vorschriften hinweg, so kann von einem besonders leichten Fall nur dann die Rede sein, wenn er gute Gründe dazu hatte und wenn er zudem nach den gegebenen Umständen die Gewissheit haben konnte, durch sein verkehrswidriges Verhalten niemanden gefährden zu können (Godenzi/Hrabek, Zur Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2007, S. 191 mit Hinweisen). Ein besonders leichter Fall setzt voraus, dass "der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft" (BGer 1C_438/2012 vom 17. Juni 2013 E. 2.1; 6A.52/2005 vom 2. Dezember 2005 E. 2.2.3). Es braucht für den besonders leichten Fall folglich eine besondere Geringfügigkeit sowohl in Bezug auf die Gefährdung als auch das Verschulden. Ist entweder die Gefährdung mehr als besonders gering (d.h. gering, mittelgross oder ernstlich) oder liegt ein mehr als besonders leichtes Verschulden vor (d.h. leichtes, mittelschweres oder grobes Verschulden), muss eine Administrativmassnahme (Verwarnung oder Warnungsentzug) angeordnet werden (Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 16a N 25).
6.
6.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Strafbefehl vom 11. August 2023 sei ihm folgender Sachverhalt zur Last gelegt worden: "(Der Beschwerdeführer) hatte, weil er nicht in der Lage war sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten und mithin aus pflichtwidriger Unachtsamkeit, (dem Geschädigten) den Vortritt nicht gewährt." Die Verurteilung sei aufgrund Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV
in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG erfolgt. Artikel 15 Abs. 3 VRV beschlage u.a. die Regelung der vollständig entfallenden Vortrittsberechtigung bei Trottoirs. Gegen diesen Strafbefehl habe der Beschwerdeführer Einsprache u.a. mit dem Hinweis geführt, aus dem Sachverhalt gehe nicht hervor, dass über die Einfahrt von der Dischma- in die Talstrasse Davos ein Trottoir führe. Deshalb sei die Subsumtion unter Art. 15 Abs. 3 VRV ohne Sachverhaltsgrundlage. Eine Besichtigung der Örtlichkeit unmittelbar nach Empfang des ersten Strafbefehls habe ausserdem ergeben, dass tatsächlich ein solches Trottoir vorhanden sei – und vom Beschwerdeführer bei Dunkelheit und Schneebedeckung übersehen und bei der Überfahrt zudem auch nicht wahrgenommen worden sei. Die Messung des Beschwerdeführers an Ort habe weiter ergeben, dass die Anrampungshöhe nicht vorschriftsgemäss erstellt worden sei und die abfallende Dischmastrasse zusätzlich verhindere, dass die (vorschriftswidrige) Anrampung bei der Überfahrt wahrnehmbar sei. Die Staatsanwaltschaft Graubünden habe den Sachverhalt im Strafbefehl vom 18. Oktober 2024 wie folgt korrigiert – dies aufgrund der Einsprache des Beschwerdeführers und seinen einlässlichen und dokumentierten Hinweisen auf die widrigen Unfallumstände sowie die nicht vorschriftsgemässe Anrampung des Trottoirs (Hervorhebung durch Beschwerdeführer): "(Der Beschwerdeführer hatte, weil er auf Grund der gegebenen Umstände (zum Teil schneebedecktes und schlecht beleuchtetes Trottoir, geringe Anrampung und eingeschränkte Sicht nach rechts) nicht in der Lage war, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten und mithin aus pflichtwidriger, leichter Unachtsamkeit E.________ den Vortritt nicht gewährt." Die Verurteilung sei – diesmal mit vorhandener Sachverhaltsgrundlage – erneut insbesondere gestützt auf Art. 15 Abs. 3 VRV (Trottoir) erfolgt. Der korrigierte Strafbefehl (nachfolgend Einspracheentscheid) spreche explizit von "leichter Unachtsamkeit", mithin nicht von "leichtem Verschulden" bzw. "leichter Widerhandlung". Diese Frage müsse separat geprüft werden.
Dispositiv
Der Beschwerdeführer erwähnt, dass nach den Auskünften, welche er von der Polizei Davos, von Unfallbeteiligten (Verletzter, nicht aktenkundige Zeugin) und von der Staatsanwaltschaft Graubünden erhalten habe, die Verkehrssicherheitsverhältnisse an der Kreuzung Dischma-/Talstrasse Davos notorisch prekär seien. Unfälle kämen hier immer wieder vor, um nicht zu sagen, sie seien an dieser Kreuzung vorprogrammiert. Hinzu komme nach Feststellung des Beschwerdeführers – übernommen von der Staatsanwaltschaft Graubünden im Einspracheentscheid –, dass die Anrampung des Trottoirs ungenügend bzw. vorschriftswidrig sei, so dass der Übergang von der Dischma- in die Talstrasse desto weniger spürbar sei, je langsamer ein Fahrzeug unterwegs sei. Diese Problematik werde noch durch die Steigung der Dischmastrasse akzentuiert, indem die Fahrzeugräder bereits von einem erhöhten Punkt auf die Anrampung treffen und diese dadurch umso weniger wahrnehmbar werde. Die Sicht nach rechts sei nicht nur durch eine im Dunkeln nicht erkennbare dunkle Mauer versperrt, sondern es sei zufolge der ungenügenden Anrampung auch leicht der Irrtum möglich, die querende – schlecht beleuchtete (vgl. Einspracheentscheid) – Talstrasse sei noch gar nicht erreicht. Aus diesen Gründen werde ein Amtsbericht
bzw. ein Gutachten zur Verkehrssicherheit sowie zur Vorschriftswidrigkeit insbesondere der Anrampung an der fraglichen Kreuzung beantragt, verbunden mit einem gerichtlichen Augenschein, sofern das Gericht den materiellen Beschwerdeanträgen nicht bereits ohne weitere Abklärungen stattgebe.
Der Einspracheentscheid gehe von einer "leichten Unachtsamkeit" aus. Aufgrund der Umstände sei vorliegend geradezu offensichtlich von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG auszugehen und antragsgemäss auf einen Führerausweisentzug zu verzichten. Die Sachverhaltsumschreibung im Einspracheentscheid nenne explizit die widrigen Umstände im Unfallzeitpunkt wie auch die vorschriftswidrige Anrampung und die nach rechts verdeckte Sicht.
All das habe nach dem Gesagten praktisch die rechtzeitige Wahrnehmung des Übergangs von der Dischma- in die Talstrasse Davos verunmöglicht, so dass ein Verschulden des Beschwerdeführers als marginal eingeschätzt werden müsse. Ausserdem stelle sich die Frage eines Sachverhaltsirrtums, indem sich der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund des nicht wahrnehmbaren Trottoirs irrtümlich noch immer in der Dischmastrasse und noch nicht auf der Talstrasse gewähnt habe. Die gegebenen objektiven Umstände seien jedenfalls unter dem Titel "geringe Gefahr für die Sicherheit anderer" zu Gunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, da diese Gefahr von den objektiven Umständen gesetzt worden sei – und bis heute werde –, jedoch nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten seien. Insofern erscheine die Rechtsprechung im vorliegenden Fall ergänzungsbedürftig (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG), und zwar in dem Sinne, dass das Gefahrenelement entfalle, wenn die Gefahr wesentlich von objektiven Umständen gesetzt werde, nicht vom betreffenden Fahrzeuglenker.
Abschliessend mache der Beschwerdeführer vorsorglich noch geltend, dass er auf dem F.________ wohnhaft sei und mangels öffentlichen Verkehrs in Reichweite auf ein Fahrzeug angewiesen sei.
6.2 Das Strassenverkehrsamt hatte in der Verfügung vom 7. Februar 2024 seinen Entscheid wie folgt begründet: Die Annahme einer leichten Widerhandlung setze kumulativ eine nur leichte Gefährdung sowie ein leichtes Verschulden voraus. Angesichts des Schadensbildes [vgl. Fotodokumentation und Rapport der Kantonspolizei Graubünden; STVA-act. 3 und 10] bzw. des Umstandes, dass der korrekt fahrende Geschädigte (weder verzeigt, geschweige denn verurteilt) durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers in die Leitplanke neben dem RhB-Bahnübergang gedrückt worden und von dort auf die Fahrbahn geschleudert sei, müsse von erheblichen Kräften ausgegangen werden, die im Ereigniszeitpunkt gewirkt hätten. Dies zeige sich gerade auch an den erheblichen Schäden an den Fahrzeugen. Die vorliegende Gefährdung lasse sich nicht mit derjenigen vergleichen, wie sie bei einer bloss leichten Widerhandlung typischerweise vorliege. Gemäss Arztzeugnis müsse der Geschädigte mit einem Heilungsverlauf von 1 bis 2 Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit von immerhin 5 Tagen rechnen. Damit habe sich die Gefährdung in einer – wenn auch leichten – Körperverletzung konkretisiert. Selbst wenn man von einem nur leichten Verschulden ausgehen wolle, was offenbleiben könne, sei das vorliegende Ereignis grundsätzlich als mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren. Das Absehen von einer Administrativmassnahme hätte einen Freispruch im Strafverfahren oder zumindest eine Busse im Ordnungsbussenbereich vorausgesetzt. Die Einwände des Beschwerdeführers und der geänderte Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden könnten aber immerhin soweit berücksichtigt werden, als die vorliegende Widerhandlung unter Berücksichtigung aller Umstände als leicht qualifiziert werden könne. Nach einer leichten Widerhandlung müsse der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt worden sei (Art. 16a Abs. 2 SVG). Da die letzte Entzugsdauer am 23. Februar 2021 abgelaufen sei und das neue Ereignis am 27. Januar 2023 stattgefunden habe, müsse selbst bei der Annahme einer leichten Widerhandlung aufgrund der Kaskadenbestimmung von Art. 16a Abs. 2 SVG ein einmonatiger Führerausweisentzug verfügt werden. Dabei handle es sich um eine zwingend anzuwendende Bestimmung, nicht um eine Kann-Bestimmung.
7.
7.1 Bei der Auslegung eines besonders leichten Falls im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG orientiert sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung an denjenigen Verkehrsregelverletzungen, die gemäss dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) erledigt werden (vgl. BGer 1C_406/2010 vom 29. November 2010 E. 4.2). Die Höhe der Busse darf daher als Anhaltspunkt bei der Bestimmung der Schwere des Verschuldens einer verkehrsrechtlichen Widerhandlung genommen werden. Die gesetzliche Obergrenze für Ordnungsbussen liegt bei Fr. 300.– (Art. 1 Abs. 4 OBG), wobei allerdings der Verordnungsgeber diesen gesetzlichen Rahmen nicht ausgeschöpft hat. Die höchstmögliche Ordnungsbusse beträgt Fr. 260.– (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 21 bis 25 km/h, Ziff. 303.3.e gemäss der Bussenliste in Anhang 1 der OBV; SR 741.031). Insofern sprengt die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse (Fr. 300.–) den Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens bereits wegen ihrer Höhe. Wie schwer das Verschulden des Beschwerdeführers tatsächlich war und ob es allenfalls sogar tatsächlich als besonders leicht zu qualifizieren wäre, kann vorliegend jedoch offenbleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben.
7.2 Wie in E. 5 hiervor ausgeführt, ist eine Verkehrsregelverletzung dann als besonders leicht im Sinn von Art. 16a Ab. 4 SVG zu qualifizieren, wenn der fehlbare Fahrzeuglenker lediglich eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn zudem nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Diese beiden Voraussetzungen müssen somit kumulativ erfüllt sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Dem Beschwerdeführer ist nämlich auf jeden Fall das Hervorrufen zumindest einer geringen Gefahr für die Sicherheit anderer vorzuwerfen, bzw. es wurde sogar eine für die Gesundheit des Unfallgegners konkrete Gefahr (HWS-Distorsion 2. Grades, leichte Schmerzen in der Schulter, Dauer der Heilung: 1–2 Wochen, Arbeitsunfähigkeit: 5 Tage, Beschädigung der Unfallfahrzeuge und der Leitplanke) geschaffen.
7.3 Der Beschwerdeführer versucht darzulegen, dass aufgrund der konkreten Umstände sowie der baulichen bzw. seiner Auffassung nach vorschriftswidrigen Ausgestaltung der fraglichen Kreuzung dort Unfälle praktisch vorprogrammiert seien bzw. dass er den Unfall kaum habe vermeiden können. Er will damit offenbar geltend machen, dass nicht er dafür (haupt-)verantwortlich ist, dass es beim Einlenken seines Fahrzeuges von der Dischma- in die Talstrasse am 27. Januar 2023 zu der beschriebenen konkreten Gefährdung gekommen ist. Dem Beschwerdeführer erscheint die Rechtsprechung im vorliegenden Fall ergänzungsbedürftig, und zwar in dem Sinne, dass das Gefahrenelement entfallen solle, wenn die Gefahr wesentlich von objektiven Umständen gesetzt werde, nicht vom betreffenden Fahrzeuglenker. Das verfängt aus den nachfolgenden Gründen nicht.
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, über die Einfahrt von der Dischma- in die Talstrasse Davos führe ein Trottoir. Bei Dunkelheit und Schneebedeckung habe er jedoch dieses Trottoir übersehen und bei der Überfahrt auch nicht wahrgenommen. Seine Messung vor Ort habe zudem ergeben, dass die Anrampungshöhe nicht vorschriftsgemäss erstellt worden sei und die abfallende Dischmastrasse zusätzlich verhindere, dass die (vorschriftswidrige) Anrampung bei der Überfahrt wahrnehmbar sei. Je langsamer ein Fahrzeug unterwegs sei, desto weniger sei der Übergang von der Dischma- in die Talstrasse spürbar. Diese Problematik werde noch durch die Steigung der Dischmastrasse akzentuiert, indem die Fahrzeugränder bereits von einem erhöhten Punkt auf die Anrampung träfen und diese dadurch umso weniger wahrnehmbar werde. Das habe praktisch die rechtzeitige Wahrnehmung des Übergangs von der Dischma- in die Talstrasse verunmöglicht. Er habe sich insbesondere aufgrund des nicht wahrnehmbaren Trottoirs irrtümlich noch immer in der Dischmastrasse und nicht in der Talstrasse gewähnt.
7.4.2 Die Anrampung des Trottoirs entlang der Talstrasse bei der Einmündung der Dischma- in die Talstrasse dient einzig der Sicherheit der Fussgänger und nicht der Wahrnehmung des Übergangs von der Dischma- in die Talstrasse (bzw. der auf der Talstrasse zirkulierenden Fahrzeuge). Dem Beschwerdeführer wird in keiner Weise vorgeworfen, beim Einfahren in die Talstrasse bzw. beim Überfahren des dortigen Trottoirs Fussgänger den Vortritt nicht gewährt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist grundsätzlich nicht nachzuvollziehen, warum der Staatsanwalt in seinen Strafbefehlen überhaupt Bezug auf Art. 15 Abs. 3 VRV genommen hat. Der Beschwerdeführer hat einzig dem auf der Talstrasse vortrittsberechtigten E.________ den Vortritt nicht gewährt und diesen sogar konkret gefährdet. Weil die Anrampung des erwähnten Trottoirs nicht dazu gedacht ist, einem Fahrzeuglenker auf der Dischmastrasse anzuzeigen, dass nun die quer zur Dischmastrasse angelegte Talstrasse folgt, kann der Beschwerdeführer aus einer allenfalls tatsächlich nicht genau der Norm entsprechenden Anrampung des Trottoirs nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ganz abgesehen davon ist ein Fahrzeuglenker sowieso viel zu schnell unterwegs, wenn er erst aufgrund einer Anrampung feststellt, dass er ein Trottoir befährt, hinter dem sich eine vortrittsberechtigte Strasse befindet. Aus diesen Gründen erübrigt sich auch die Einholung eines Amtsberichts oder Erstellung eines Gutachtens zur Vorschriftsgemässheit der Trottoiranrampung wie auch der Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden im Strafbefehlsfall, umso mehr als eine aussagekräftige Fotodokumentation zum Unfall vorhanden ist (STVA-act. 3). Auch die Durchführung eines gerichtlichen Augenscheins an der Kreuzung Dischma-/Talstrasse ist nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer begründet im Übrigen nicht, was den Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden zu entnehmen wäre, das die Parteien nicht bereits ausführlich dargelegt haben. Hätten die Akten der Staatsanwaltschaft Graubünden für die Entscheidfindung im vorliegenden Beschwerdeverfahren tatsächlich eine besondere Bedeutung, hätte er sie dem Gericht von sich aus einreichen können, nachdem er in seiner Replik mitgeteilt hat, sie stünden ihm zur Verfügung (act. 12 Rz. 7).
7.5 Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Sicht nach rechts sei dort durch eine im Dunkeln nicht erkennbare dunkle Mauer eingeschränkt. Gerade bei den am 27. Januar 2023 geherrschten Verhältnissen (schneebedeckte, abfallende Strasse, schlecht beleuchtetes Trottoir, eingeschränkte Sicht) hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden dürfen, dass er sich langsam und vorsichtig zur Talstrasse "vorgetastet" und vor der Einfahrt in Erfahrung gebracht hätte, dass die Talstrasse frei von vortrittsberechtigten Fahrzeugen war. Stattdessen liegt es auf der Hand, dass der Beschwerdeführer angesichts der vorhandenen Verhältnisse entweder zu schnell oder zu wenig aufmerksam unterwegs war und deshalb nicht in der Lage war, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Das zeigt im Übrigen auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Zusammenstoss offenbar bei seinem Unfallgegner E.________ entschuldigte und sich nach dessen Befinden erkundigte (Einvernahmeprotokoll E.________; STVA-act. 8 Ziff. 3). In zulässiger antizipierter Beweiswürdigung ist daher auch im Zusammenhang mit der Mauer, welche sich bei der Einmündung der Dischma- in die Talstrasse befindet, kein Gutachten einzuholen. Dem Beschwerdeführer gelingt es in keiner Weise darzulegen, dass der von ihm verursachte Unfall praktisch unvermeidbar war.
Ganz nebenbei sei erwähnt, dass es als Entgegenkommen für den Beschwerdeführer zu werten ist, dass das Strassenverkehrsamt die verursachte Gefährdung noch als gering gemäss Art. 16a SVG eingestuft hat. Es wäre beim zu beurteilenden Unfallereignis aufgrund der herrschenden Praxis durchaus auch vertretbar gewesen, von einem mittelschweren Fall gemäss Art. 16b SVG auszugehen. Dann hätte sich die Diskussion um die Anwendung von Art. 16a Abs. 4 SVG sowieso erübrigt.
8. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der verursachten Gefährdung kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegen kann. Es kann somit im Ergebnis an der vorinstanzlichen Beurteilung der leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG festgehalten werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
9. Das Strassenverkehrsamt hat in seiner Verfügung vom 7. Februar 2024 festgelegt, der Führerausweis sei bis spätestens 15. August 2024 abzugeben. Dieses Datum ist inzwischen vorbei, weshalb eine neue Frist zur Abgabe des Führerausweises festzulegen ist. Das Gericht erachtet eine Frist von vier Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids für die Abgabe des Führerausweises als angemessen.
10. Der vor dem Verwaltungsgericht vollständig unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (BGS 162.12) werden die Kosten nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichtes, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festgesetzt (vgl. dazu die vom Verwaltungsgericht publizierten Richtlinien für die Festlegung der Gerichtskosten vom 25. Oktober 2017). In Nachachtung dieser Richtlinien werden die Gerichtskosten auf Fr. 1'400.– festgesetzt. Franken 1'000.– werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 28 Abs. 2 VRG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert vier Monaten nach Rechtskraft des Entscheids dem Strassenverkehrsamt abzugeben.
3. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'400.– auferlegt. Franken 1'000.– werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Franken 400.– werden dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
6. Mitteilung an den Beschwerdeführer (Rechnung folgt nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, an das Bundesamt für Strassen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 3 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 28. April 2025
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Urteil V 2024 34
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§ 61 VRG
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BGE 136 II 447ATF 136 II 447DTF 136 II 447
BGE 124 II 103ATF 124 II 103DTF 124 II 103
BGE 119 Ib 158ATF 119 Ib 158DTF 119 Ib 158
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1C_539/2016
1C_392/2013
BGE 123 II 97ATF 123 II 97DTF 123 II 97
1C_392/2013
1C_263/2011
1C_168/2022
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1C_438/2012
6A.52/2005
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1C_406/2010
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