V 2024 35
Submissionsrecht
18. April 2024Deutsch9 min
A. A.________, geboren 1989, algerischer Staatsangehöriger, reichte am 9. Mai 2018 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, verschwand dann aber, worauf es am 21. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 26. September 2020 reichte er ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 15. März 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 10. Mai 2021 zu verlassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs am 16. April 2021 in Rechtskraft. Gleichwohl verliess er die Schweiz nicht und zeigte sich nicht kooperativ. Am 28. Juni 2022 konnte das SEM die Identität verifizieren. A.________ wurde mehrfach straffällig. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ordnete für ihn infolge der Uneinbringlichkeit der ihm auferlegten Bussen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab 10. Januar 2024 bis 16. März 2024 an. Anschliessend an die Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A.________ im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft überführt.
Source zg.ch
1
DIE HAFTRICHTERIN
V E R F Ü G U N G vom 18. März 2024 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug
Antragsteller
gegen
A.________, zzt. Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Administrativhaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)
V 2024 35
Sachverhalt
A. A.________, geboren 1989, algerischer Staatsangehöriger, reichte am 9. Mai 2018 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein, verschwand dann aber, worauf es am 21. September 2018 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Am 26. September 2020 reichte er ein zweites Asylgesuch ein. Mit Entscheid vom 15. März 2021 lehnte das Staatssekretariat für Migration SEM sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 10. Mai 2021 zu verlassen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Entscheid erwuchs am 16. April 2021 in Rechtskraft. Gleichwohl verliess er die Schweiz nicht und zeigte sich nicht kooperativ. Am 28. Juni 2022 konnte das SEM die Identität verifizieren. A.________ wurde mehrfach straffällig. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst ordnete für ihn infolge der Uneinbringlichkeit der ihm auferlegten Bussen eine Ersatzfreiheitsstrafe ab 10. Januar 2024 bis 16. März 2024 an. Anschliessend an die Verbüssung der Freiheitsstrafe wurde A.________ im Auftrag des Amtes für Migration (AFM) in Ausschaffungshaft überführt.
B. Am 12. März 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.
C. Am 18. März 2024, 14:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Antraggegners und der Vertreter des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Die Haftrichterin erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner befindet sich auf Anordnung des AFM gestützt auf Art. 76 AIG seit 16. März 2024, 21:20 Uhr, in Ausschaffungshaft. Mit Durchführung der richterlichen Haftüberprüfung am 18. März 2024, 14:30 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftüberprüfung gewahrt.
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.1
Das SEM hat das Asylgesuch des Antragsgegners, welcher im Asylverfahren unter verschiedenen Aliasnamen auftrat, mit Entscheid vom 15. März 2021 abgewiesen und ihn gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen. Es ordnete an, dass er die Schweiz und den Schengen-Raum bis 10. Mai 2021 zu verlassen habe. Am 24. Juni 2022 wurde er durch das algerische Generalkonsulat identifiziert.
Dispositiv
3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 18. März 2024 bestätigte der Antragsgegner die in den Akten befindlichen Angaben seiner Personalien. Er habe noch Familienangehörige in Algerien und Frankreich sowie einen 7-jährigen Sohn in Serbien. In der Schweiz lebten keine Angehörigen von ihm. In Frankreich habe er einmal versucht, einen Pass zu organisieren. Es habe aber nicht geklappt, da die französischen Behörden viele Dokumente angefordert hätten, die er nicht habe beschaffen können. In der Schweiz habe er diesbezüglich nichts unternommen. Er habe trotz des negativen Asylentscheids die Schweiz nicht verlassen, da er verschiedene medizinische Operationen gehabt habe. Und man habe ihm gesagt, dass er die folgenden Eingriffe, z.B. Entfernung von Metallplatten, auch hierzulande vornehmen lassen müsse. Er brauche weiterhin medizinische Behandlungen, die er in Algerien nicht bekommen könne. Er nehme auch regelmässig Medikamente gegen Schmerzen und für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung ein. Aus diesen Gründen wolle er nicht nach Algerien zurückkehren. Gegen die Haftbedingungen habe er an sich nichts einzuwenden, er bitte aber um Entlassung und verspreche, die Schweiz innert 24 Stunden zu verlassen. Er habe Fr. 400.– eigene Mittel.
3.3 Der Vertreter des AFM erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft für den Antragsgegner erfüllt seien. Er sei rechtskräftig weggewiesen worden, habe Anordnungen des AFM nicht befolgt und sei mehrfach straffällig worden. Die Identität des Antragsgegners sei gesichert und die algerischen Behörden hätten die Ausstellung eines Laissez-passer zugesichert. Das AFM habe den Antragsgegner unter Beilage der medizinischen Akten bei der Rückführungsbehörde des SEM für einen Flug nach Algerien angemeldet mit dem bevorzugten Zeitfenster vom 9.-11. April 2024. Vorgesehen sei, dass er begleitet heimfliege. Die Ärzte hätten attestiert, dass beim Antragsgegner keine medizinischen Gründe vorlägen, die seiner Ausschaffung entgegenstünden. Konkret seien auch keine medizinischen Massnahmen geplant. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben und die weitere Haft solle in Zürich (ZAA) vollzogen werden. An der beantragten Bestätigung der Haft für drei Monate werde festgehalten.
3.4 In Würdigung der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit Entscheid des SEM vom 15.März 2021 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Er missachtete immer wieder behördliche Anweisungen und wurde mehrfach straffällig. Sein aktenkundiges Verhalten lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass er auch künftig behördlichen Anordnungen nicht die geforderte Folge leisten würde. Obwohl er als Grund für die verweigerte Bereitschaft, nach Algerien zurückzukehren, die notwendige medizinische Versorgung in der Schweiz vorbrachte, bot er doch an, im Falle seiner Entlassung sofort, notabene mit nur wenig finanziellen Mitteln und ohne gültige Identifikationspapiere, die Schweiz illegal zu verlassen und unterzutauchen.
4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keine rechtlich zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Durch sein bisheriges Verhalten hat er gezeigt, dass er hinsichtlich der rechtskräftig angeordneten Wegweisung nicht bereit ist, mit den Behörden zu kooperieren. Ab dem 19. März 2024 wird die weitere Haft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) vollzogen, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Er
hat zwar gesundheitliche Probleme, bedarf aber aktuell keiner medizinischen Behandlung. Überdies ist die adäquate ärztliche Versorgung in der Strafanstalt gewährleistet. Er ist somit hafterstehungsfähig und die Ärzte, welche betreffend seine Rückführung angefragt wurden, bescheinigten ihm die Reisefähigkeit. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes die notwendigen Massnahmen und Abklärungen betreffend Rückführung bereits in die Wege geleitet und die Buchung eines Rückfluges nach Algerien im Zeitraum vom 9.-11. April 2024 beantragt. Mildere Mittel anstelle der Haft zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz – wie auch der anderen Staaten – an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 15. Juni 2024 bestätigt.
5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht kein Anlass.
Die Haftrichterin verfügt:
___________________
1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 15. Juni 2024, bestätigt.
2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
5. - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
- Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 18. März 2024
Die Haftrichterin
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub
versandt am
Haftrichterverfügung V 2024 35
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
2C_37/2023
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
§ 10 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG