V 2024 37
Personalrecht
18. März 2025Deutsch14 min
A. Anlässlich der Sitzung des Gemeinderats Steinhausen vom 12. April 2021 (Beschluss Nr. 2021-69) beschloss dieser in teilweiser Gutheissung des Gesuchs von A.________ die Schulkosten für deren Tochter, B.________, für den Besuch des C.________ für das Schuljahr 2020/2021 (1. August 2020 – 31. Juli 2021) durch die Gemeinde Steinhausen zu tragen. Die rückwirkende Übernahme der Schulkosten von B.________ durch die Gemeinde Steinhausen für den Besuch des C.________ im Zeitraum November 2019 – Juli 2020 (Schuljahr 2019/2020) lehnte der Gemeinderat im selben Beschluss ab (RR-act. 1.01). Mit Datum vom 24. Februar 2023 reichte A.________ beim Gemeinderat Steinhausen eine Beschwerde mit dem Titel "Rückwirkende Verwaltungsbeschwerde aufgrund Rechtsmissbrauch / Willkür" gegen den Beschluss Nr. 2021-69 des Gemeinderats Steinhausen vom 12. April 2021 (nachfolgend: Beschluss Nr. 2021-69) ein (RR-act. 1.08). Der Gemeinderat Steinhausen nahm die Beschwerde als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG entgegen und leitete dieses zuständigkeitshalber gemäss § 7 Abs. 2 VRG an den Regierungsrat des Kantons Zug weiter (RR-act. 1).
Source zg.ch
1
VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
Dr. iur. Matthias Suter, lic. iur. Adrian Willimann
Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt
U R T E I L vom 28. März 2025 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug
Beschwerdegegner
betreffend
Schulgeldübernahme
(Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist)
V 2024 37
Sachverhalt
A. Anlässlich der Sitzung des Gemeinderats Steinhausen vom 12. April 2021 (Beschluss Nr. 2021-69) beschloss dieser in teilweiser Gutheissung des Gesuchs von A.________ die Schulkosten für deren Tochter, B.________, für den Besuch des C.________ für das Schuljahr 2020/2021 (1. August 2020 – 31. Juli 2021) durch die Gemeinde Steinhausen zu tragen. Die rückwirkende Übernahme der Schulkosten von B.________ durch die Gemeinde Steinhausen für den Besuch des C.________ im Zeitraum November 2019 – Juli 2020 (Schuljahr 2019/2020) lehnte der Gemeinderat im selben Beschluss ab (RR-act. 1.01). Mit Datum vom 24. Februar 2023 reichte A.________ beim Gemeinderat Steinhausen eine Beschwerde mit dem Titel "Rückwirkende Verwaltungsbeschwerde aufgrund Rechtsmissbrauch / Willkür" gegen den Beschluss Nr. 2021-69 des Gemeinderats Steinhausen vom 12. April 2021 (nachfolgend: Beschluss Nr. 2021-69) ein (RR-act. 1.08). Der Gemeinderat Steinhausen nahm die Beschwerde als Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG entgegen und leitete dieses zuständigkeitshalber gemäss § 7 Abs. 2 VRG an den Regierungsrat des Kantons Zug weiter (RR-act. 1).
Mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. März 2024 wies dieser das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab (BF-act. 1).
B. Mit Schreiben vom 5. April 2024 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 12. März 2024 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung ihres Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (act. 1).
C. Den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– bezahlte die Beschwerdeführerin fristgerecht (act. 2 f.).
D. Der Gemeinderat Steinhausen verzichtete mit Schreiben vom 7. Mai 2024 auf eine Stellungnahme (act. 5).
E. Die Direktion für Bildung und Kultur beantragte am 14. Juni 2024 namens des Regierungsrats, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen (act. 7).
Das Verwaltungsgericht erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG. Die Beschwerdeführerin hat am Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihre Beschwerde beim Regierungsrat abgewiesen wurde, besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG). Die Verwaltungsgerichtsgerichtbeschwerde ist daher zu prüfen.
Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des
Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).
Erwägungen
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt vorliegend sinngemäss, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und ihr die Beschwerdefrist für den Beschluss Nr. 2021-69 wiederherzustellen. Der Beschluss Nr. 2021-69 wurde am 14. April 2021 versandt. Gegen diesen konnte innerhalb von 20 Tagen Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben werden. Die Beschwerdeführerin hat die 20-tägige Beschwerdefrist unbenutzt verstreichen lassen und möchte nun rund zwei Jahre später doch noch Beschwerde führen. Die Vorinstanz hat ihr Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgelehnt. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ergriffen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist erfüllt sind.
2.2
Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 11 Abs. 3 VRG). Ein Hindernis gilt als weggefallen, sobald es der betroffenen Person objektiv und subjektiv möglich ist, selbst tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Interessenwahrung zu betrauen. Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrer Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann. Entsprechend dem Wortlaut von § 11 Abs. 3 VRG steht bereits ein leichtes Verschulden der Wiederherstellung entgegen. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin. Ein fehlendes Verschulden ist zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (zum Ganzen VGer ZG V 2016 55 vom 26. September 2016, in: GVP 2016 15, E. 3d mit zahlreichen Hinweisen). Dabei liegt es bei der säumigen Partei, die Säumnisgründe sowie die Einhaltung der zehntätigen Frist zur Gesuchseinreichung vollständig und genau darzustellen. Fehlt eine diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung, hat die entscheidende Behörde weder eine amtliche Untersuchung über die relevanten Tatsachen durchzuführen noch der säumigen Partei eine Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (vgl. Kaspar Plüss, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 12 N 88).
Die Gründe, welche die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen, können sowohl objektiver als auch subjektiver Natur sein. Waren der Gesuchsteller bzw. sein Vertreter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert, zeitgerecht zu handeln, liegt objektive Unmöglichkeit vor. Subjektive Unmöglichkeit wird angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, der Betroffene aber durch besondere Umstände, die er nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist (BGer 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 2).
2.3
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde diverse Ausführungen, die sich auf die Vorgeschichte oder den Inhalt des Beschlusses Nr. 2021-69 beziehen (act. 1). Diese Ausführungen sind für die Beurteilung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht relevant, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
Ferner sieht die Beschwerdeführerin in der Weiterleitung der Beschwerde vom Gemeinderat Steinhausen an den Regierungsrat des Kantons Zug einen "strategischen Zug" des Gemeinderats Steinhausen und wirft in diesem Zusammenhang die Ausstandsthematik auf (act. 1, S. 2 Abs. 5). Mit der Weiterleitung der Beschwerde durch den Gemeinderat Steinhausen mangels eigener Zuständigkeit kommt dieser, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin, lediglich seiner gesetzlich verankerten Pflicht nach, die Beschwerde von Amtes wegen und unter Mitteilung an die Absenderin an die zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 7 Abs. 1 VRG). Dabei kommt dem Gemeinderat Steinhausen kein Ermessen zu. Die Weiterleitung der Beschwerde aus strategischen Gründen fällt deshalb ausser Betracht. Die Befassung mit dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist erfolgt durch die Direktion für Bildung und Kultur auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Tatsache, dass diese Direktion in der Vergangenheit bereits mit anderen Ansprüchen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beschulung ihrer Tochter befasst war, führt nicht zu einer Befangenheit und bildet daher auch keinen Ausstandsgrund.
Weiter macht die Beschwerdeführerin diverse Ausführungen, welche den Ablauf des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens beim Regierungsrat betreffen (act. 1). Auf die Beurteilung der Wiederherstellung der Frist haben diese Ausführungen keinen Einfluss. Dabei handelt es sich um Vorgänge, welche nach Stellung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist stattgefunden haben, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass diese im Zusammenhang mit den Wiederherstellungsgründen von § 11 Abs. 3 VRG stehen. Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich deshalb ebenfalls.
2.4
In Bezug auf das Fristwiederherstellungsgesuch macht die Beschwerdeführerin sinngemäss folgende Ausführungen: Sie hätte sich sehr darüber gefreut, dass die Gemeinde Steinhausen für das Schuljahr 2020/2021 (vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021) die Schulkosten ihrer Tochter für den Besuch des C.________ übernommen hat. Damit hätte die Familie eine wichtige Hürde genommen und es habe zunächst eine Phase der Ruhe einkehren müssen. Zudem hätte sie zu diesem Zeitpunkt ein Gefühl der Ohnmacht gehabt und sei innerhalb der Frist nicht in der Lage gewesen, auf die Ablehnung der rückwirkenden Übernahme der Schulkosten ihrer Tochter durch die Gemeinde Steinhausen für den Besuch des C.________ im Zeitraum von November 2019 bis Juli 2020 (Schuljahr 2019/2020) zu reagieren resp. dagegen die Beschwerde zu ergreifen. Ferner habe sie im Rahmen der Aufarbeitung der Thematik rund um die Beschulung ihrer Tochter von einer Aktennotiz über ein Telefongespräch der Abteilung Soziales und Gesundheit der Gemeinde Steinhausen mit dem (damaligen) Leiter des Schulpsychologischen Dienstes vom 4. November 2020, in welchem die Beschulung ihrer Tochter thematisiert wurde, erfahren (RR-act. 3.11). Im Rahmen dieser Aufarbeitung hätte sie sich zudem juristisch beraten lassen. Daraufhin hätte sie erkannt, dass der Beschluss Nr. 2021-69 willkürlich sei. Die Dimension der Willkür und die rechtlichen Auswirkungen hätte sie dann erst ab Anfang 2023 vollständig erfassen können. Diese Erkenntnis habe den Ausschlag dazu gegeben, gegen den Beschluss Nr. 2021-69 Beschwerde zu führen resp. die Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu beantragen (act. 1, S. 4, letzter Absatz, S. 5, erster Absatz).
2.5
Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, weshalb es ihr objektiv nicht möglich gewesen wäre, innerhalb der Beschwerdefrist die Verwaltungsbeschwerde zu ergreifen. Derartige Gründe sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist aufgrund subjektiver Gründe nicht hatte einhalten können. Die subjektiv bedingte Unmöglichkeit zu handeln ist dadurch gekennzeichnet, dass der Handlungspflichtige untätig bleibt, weil er die Situation bezüglich Fristenlauf zufolge eines Irrtums oder aufgrund mangelnder Kenntnisse, wobei blosse Rechtsunkenntnis grundsätzlich nicht genügt, nicht richtig einzuschätzen vermag (vgl. dazu Stefan Vogel in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [hiernach: Kommentar VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 13). Dieses Untätigbleiben ist nur dann entschuldbar bzw. begründet nur dann die Wiederherstellung einer verpassten Frist, wenn der Pflichtige die nach Treu und Glauben zumutbare Aufmerksamkeit angewandt hatte (vgl. dazu Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 12).
Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin angeführten Ohnmachtsgefühls und Ruhebedürfnisses nach Erhalt des Beschlusses Nr. 2021-69 ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführerin kann nicht abgesprochen werden, dass sie nach Erhalt des Beschlusses Nr. 2021-69 ein Bedürfnis nach Ruhe hatte und sich bis zu einem gewissen Grad hilflos bzw. ohnmächtig gefühlt hat. Diese Umstände waren indessen nicht geeignet, sie daran zu hindern, einer Drittperson, namentlich einem Rechtsvertreter, die Angelegenheit zu übergeben und sie mit der Wahrung ihrer Rechte zu betrauen. Ein Rechtsvertreter hätte der Beschwerdeführerin über das Gefühl der Hilflosigkeit bzw. das von ihr beschriebene Gefühl der Ohnmacht hinweghelfen können. Überdies hätte sie während der Dauer der Beschwerdefrist lediglich dem Rechtsvertreter den Beschluss Nr. 2021-69 aushändigen müssen, damit dieser in einem ersten und wichtigen Schritt für die Wahrung der Beschwerdefrist besorgt sein kann. Die von der Beschwerdeführerin skizzierte Situation stellt aus den vorstehend dargelegten Gründen daher kein Hindernis im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG dar und rechtfertigt keine Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin in diversen E-Mails im Frühjahr 2021 zum Beschluss Nr. 2021-69 der Gemeinde Steinhausen geäussert hat (RR-act. 1.02). Im E-Mail vom 25. April 2021 – und damit während der laufenden Beschwerdefrist – tat die Beschwerdeführerin ihren Unmut über das Vorgehen der Gemeinde Steinhausen in diesem Zusammenhang kund. Die Beschwerdeführerin war also offensichtlich während der laufenden Beschwerdefrist in der Lage, sich sogar materiell zum Beschluss Nr. 2021-69 zu äussern. Umso mehr wäre es ihr auch möglich gewesen, einen Rechtsvertreter mit der Wahrung ihrer Rechte zu betrauen. Im Übrigen ist auf den vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund der vorstehend zitierten E-Mail, in den Akten keine Stütze finden.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannte, dass der Beschluss Nr. 2021-69 willkürlich zustande gekommen sei bzw. die rechtlichen Auswirkungen desselben erst zu diesem Zeitpunkt vollumfänglich habe begreifen können, steht im Widerspruch dazu, dass sie während der laufenden Beschwerdefrist angab, nicht in der Lage gewesen zu sein, eine Beschwerde zu ergreifen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin ausführt, sie hätte nicht innerhalb der Beschwerdefrist eine Beschwerde einreichen können, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch gar keinen Grund sah, eine Beschwerde einzureichen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin erst zu einem späteren Zeitpunkt und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist von Gründen für die Erhebung einer Beschwerde erfuhr, ist Folgendes festzuhalten: Diesfalls wäre das angeführte Ohnmachtsgefühl sowie das Bedürfnis nach Ruhe die Begründung für die späte Inanspruchnahme rechtlicher Beratung zur Klärung der Angelegenheit und dem Gesuch zur Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Dies sind aber, wie bereits vorstehend ausgeführt, keine Hinderungsgründe im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG und rechtfertigen aus diesem Grund auch kein Zuwarten mit der Aufarbeitung und dem Beizug von rechtlicher Beratung. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin – selbst nach Rückfrage der Vorinstanz (RR-act. 6) – nicht dazu geäussert hat, zu welchem Zeitpunkt die Aufarbeitung und die juristische Beratung stattgefunden haben bzw. zu welchem Zeitpunkt genau sie die Erkenntnisse hinsichtlich Willkür und rechtlicher Auswirkungen hatte. Die Beschwerdeführerin spezifiziert insbesondere nicht, zu welchem Zeitpunkt sie von der Aktennotiz erfahren hat. Entsprechend ist den Ausführungen auch nicht zu entnehmen, dass sie innerhalb der Frist von zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrunds das Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestellt hätte. Sie äussert sich in ihrer Beschwerde lediglich dahingehend, dass sie die Dimensionen der Willkür und die rechtlichen Auswirkungen erst ab Anfang 2023 im Zuge der Aufarbeitung und auf Hinweis einer Juristin erfassen konnte (act. 1, S. 5, erster Absatz). Die vagen Angaben lassen keine Beurteilung zu, ob vorliegend die Frist gemäss § 11 Abs. 3 VRG von zehn Tagen mit der Einreichung der Beschwerde am 24. Februar 2023 eingehalten wurde. Den Verfahrensakten ist sodann ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin fristgerecht gehandelt hätte. Da der Beschwerdeführerin für diese Tatsache die Beweislast zukommt, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Entsprechend wäre auch aufgrund der nicht nachgewiesenen Einhaltung der Zehntagesfrist die Beschwerde abzuweisen. Letztlich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermag, inwiefern sie die rechtlichen Auswirkungen, sprich die Ablehnung der rückwirkenden Übernahme der Schulkosten ihrer Tochter durch die Gemeinde Steinhausen für den Besuch des C.________ im Zeitraum von November 2019 bis Juli 2020 (Schuljahr 2019/2020), während der laufenden Beschwerdefrist nicht erkannt hätte. In der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 25. April 2021 an diverse Mitarbeitende der Gemeinde Steinhausen (RR-act. 1.02) bringt sie deutlich zum Ausdruck, dass ihr bewusst war, dass sie für die Schulkosten ihrer Tochter für den Besuch des C.________ im Zeitraum von November 2019 bis Juli 2020 (Schuljahr 2019/2020) selbst aufkommen muss.
3.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass keine Gründe für die Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegeben sind. Selbst wenn derartige Gründe vorliegen würden, versäumt es die Beschwerdeführerin, nachzuweisen, dass sie die Frist von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses zur Stellung des begründeten Gesuchs um Wiederherstellung der Frist im Sinne von § 11 Abs. 3 VRG eingehalten hätte. Aufgrund der auf diesen Sachverhalt anzuwendenden Beweislastverteilung trägt die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislast und folglich auch der Beweislosigkeit. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.2
Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätigen Regierungsrat und Gemeinderat wird gestützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
__________________________________
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach), an den Gemeinderat Steinhausen und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv die Finanzverwaltung des Kantons Zug.
Zug, 28. März 2025
Im Namen der
VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER
Der Vorsitzende
Die Gerichtsschreiberin
versandt am
Urteil V 2024 37
§ 11 VRG
§ 7 VRG
§ 61 VRG
§ 65 VRG
§ 62 VRG
§ 63 VRG
§ 11 VRG
§ 11 VRG
5G_1/2013
§ 7 VRG
§ 11 VRG
§ 11 VRG
§ 11 VRG
§ 11 VRG
§ 11 VRG
§ 23 VRG
§ 28 VRG