V 2024 39
Publikation Verwaltungsgericht
20. September 2024Deutsch5 min
A. A.________, Jahrgang 1991, wurde mit Urteil Nr. S 2022 27/28 des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. Februar 2023 zu 42 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB verurteilt. Am 15. April 2021 hatte er den (vorzeitigen) Strafvollzug angetreten.
Source zg.ch
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VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER
Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz
lic. iur. Jacqueline Iten-Staub, lic. iur. Ivo Klingler,
lic. iur. Adrian Willimann und lic. iur. Judith Fischer
Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann
B E S C H L U S S vom 21. Juni 2024 [rechtskräftig]
gemäss § 29 der Geschäftsordnung
in Sachen
A.________, zzt. JVA B.________
Gesuchsteller
gegen
Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, ZVB-Haus,
An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug
Gesuchsgegner
betreffend
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
V 2024 39
wird Folgendes festgestellt:
Sachverhalt
A. A.________, Jahrgang 1991, wurde mit Urteil Nr. S 2022 27/28 des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. Februar 2023 zu 42 Monaten Freiheitsstrafe sowie zu einer stationären therapeutischen Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB verurteilt. Am 15. April 2021 hatte er den (vorzeitigen) Strafvollzug angetreten.
B. Anlässlich der ersten jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung oder Aufhebung der Massnahme i.S.v. Art. 62d Abs. 1 StGB wurde A.________ am 24. Januar 2024 persönlich das rechtliche Gehör und mit Schreiben vom 25. Januar 2024 dem Rechtsvertreter von A.________ die Möglichkeit zur erweiterten Stellungnahme gewährt. Mit Verfügung Nr. SMV.2021.385/112 vom 9. Februar 2024 lehnte der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug die bedingte Entlassung oder Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme mangels gegebener Voraussetzungen ab und verfügte die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme.
C. Mit Schreiben vom 1. April 2024 (Eingang am 5. April 2024) gelangte A.________ an den Vollzugs- und Bewährungsdienst und machte geltend, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, die 30-tägige Frist zur Beschwerde gegen die von ihm am 9. Februar 2024 erhaltene Verfügung betreffend die Ablehnung der bedingten Entlassung bzw. Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu wahren. Sinngemäss ersuchte er um Wiederherstellung der versäumten Frist. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst leitete dieses Schreiben am 8. April 2024 an das Verwaltungsgericht weiter.
D. Das Verwaltungsgericht informierte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. April 2024 über die Übermittlung seines Gesuchs und ersuchte ihn unter Hinweis auf die relevante rechtliche Grundlage und Rechtsprechung, bis zum 1. Mai 2024 Auskunft über die gesundheitlichen Gründe, insbesondere belegt mit Arztzeugnissen, zu geben, welche es ihm nicht möglich gemacht haben sollen, die Beschwerdefrist einzuhalten.
E. Gemäss vom Gesuchsteller unterzeichneter Bestätigung vom 12. April 2024 wurde ihm dieses Schreiben am selben Datum ausgehändigt und erläutert.
F. Am 16. April 2024 informierte der bisherige Rechtsvertreter des Gesuchstellers, dass er diesen nicht mehr vertrete. Vom Gesuchsteller ging beim Gericht keine Stellungnahme ein.
und erwogen:
1. Gemäss § 11 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zug (VRG; BGS 162.1) kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht.
Erwägungen
2.
Gesuche um Wiederherstellung der Rechtmittelfrist sind bei jener Instanz einzureichen, bei der das (verspätete) Rechtsmittel zu erheben ist (Kaspar Plüss, in: Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 2014, § 12 N 90). In formeller Hinsicht ist ein Gesuch vorausgesetzt, welches binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird und begründet ist. Die entschuldigenden Gründe sind nachzuweisen (vgl. auch Stefan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 18).
3.
Die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
4.
Materiell ist ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausführung der fristgebundenen Handlung verlangt (Stefan Vogel, a.a.O., Art. 24 N 7). Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (BGer 5G_1/2013 vom 21. März 2013 E. 4.2 und 4.3; BGE 119 II 86 E. 2a). Das Vorliegen einer Krankheit kann für sich alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die (anzuerkennende) Ursache für die Fristversäumnisse liegt (BGer 2C_790/2012 vom 28. August 2012 E. 2.2; BGE 112 V 255 E. 2a).
5.
Vorliegend hat es der Gesuchsteller auch nach Aufforderung unterlassen, Auskunft über die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Hinderungsgründe zu geben bzw. diese mit entsprechenden Arztzeugnissen zu belegen. Damit hat er die entschuldbaren Gründe nicht nachgewiesen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4. Mitteilung an den Gesuchsteller (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug.
Zug, 21. Juni 2024
Im Namen der
verwaltungsrechtlichen Kammer
Der Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
versandt am
Beschluss V 2024 39
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 62d StGBart. 62d CPart. 62d CP
§ 11 VRG
§ 29 GO VG
5G_1/2013
BGE 119 II 86ATF 119 II 86DTF 119 II 86
2C_790/2012
BGE 112 V 255ATF 112 V 255DTF 112 V 255