V 2024 40
Steuerverwaltung des Kt. Zug
2. August 2024Deutsch27 min
Source zg.ch
1
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 19. April 2024 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich,
Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich,
vertreten durch RA Lea Hungerbühler, substituiert durch P.________ und/oder Q.________, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
Gesuchstellerin
gegen
Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
Gesuchsgegner
betreffend
Haftentlassungsgesuch
V 2024 40
Dispositiv
A. Die Gesuchstellerin, Jahrgang 1989, kenianische Staatsangehörige, heiratete am 28. Juli 2014 in Mombasa einen Schweizer Staatsbürger (B.________) und reiste mit diesem im Rahmen des Familiennachzuges am 29. Januar 2015 in die Schweiz ein, woraufhin ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim Ehegatten erteilte. Die Bewilligung wurde jährlich verlängert. Nach einem Wohnsitzwechsel des Ehepaares (inkl. Kantonswechsel) von C.________ (ZH) nach D.________ (ZG) Ende April 2018 wurde der Einwohnerkontrolle D.________ am 29. August 2018 die Trennung zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Ehegatten sowie der Wegzug der Gesuchstellerin nach E.________ (ZH) gemeldet. Am 21. September 2018 ersuchte die Gesuchstellerin das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des (erneuten) Kantonswechsels, da sie seit Mai bei ihrem neuen Freund in E.________ (ZH) wohne. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 ab mit der Begründung, die Ehe zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Ehegatten sei bereits vor dem 1. Februar 2018 nicht mehr in Takt gewesen und habe somit weniger als drei Jahre gedauert; ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung bestehe nicht mehr. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 eröffnete das Migrationsamt des Kantons Zug (AFM) der Gesuchstellerin, welche seit 1. Februar 2019 wiederum im Kanton Zug (F.________) gemeldet war, dass beabsichtigt werde, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und sie aus der Schweiz und dem Schengenraum wegzuweisen. Die Gesuchstellerin ersuchte daraufhin um Verfahrenssistierung, da der Ehemann sie zur Prostitution gezwungen und sie entsprechend Strafanzeige erhoben habe. Dem Sistierungsantrag wurde stattgegeben. Am 31. August 2020 informierte der Ehemann das AFM darüber, dass die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt der Eheschliessung bereits mit einem britischen Staatsangehörigen (G.________) gültig verheiratet gewesen sei und die Ehe immer noch bestehe; mit rechtskräftigem Urteil eines kenianischen Gerichtes vom 4. Oktober 2019 sei die Ehe zwischen ihm und der Gesuchstellerin für nichtig erklärt worden. Das Kantonsgericht Zug hat dieses Nichtigkeitsurteil vom 4. Oktober 2019 mit Entscheid vom 19. August 2020 jedoch aus rein formellen Gründen nicht anerkannt. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 27. Oktober 2020 die Einstellung des Verfahrens gegen den Ehemann wegen Förderung der Prostitution; diese Verfügung wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Oktober 2021 bestätigt. Mit Urteil des Bezirksgerichts H.________ vom 15. Dezember 2020 schliesslich wurde die Ehe zwischen B.________ und der Gesuchstellerin geschieden, woraufhin das AFM das ausländerrechtliche Verfahren wieder aufnahm. Am 27. Mai 2021 verfügte das AFM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum mit der Begründung, dass die Gesuchstellerin namentlich durch Verschweigen der vorbestehenden Ehe die Behörden getäuscht und damit die Erteilung und jeweilige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erschlichen habe. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) nicht gegeben. Die dagegen am 21. Juni 2021 erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat des Kantons Zug am 28. März 2023 abgewiesen mit Bestätigung der Aufforderung, die Schweiz und den Schengenraum innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zu verlassen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Regierungsratsentscheides ergab sich demnach eine Ausreisefrist bis spätestens 1. Juni 2023. In der Folge war die Gesuchstellerin für die Behörden nicht mehr erreichbar, hielt sich jedoch offensichtlich weiterhin in der Schweiz auf, bis sie am 22. Februar 2024 aufgrund einer entsprechenden Meldung von der Zuger Polizei in stark alkoholisiertem Zustand und herumschreiend in einer Wohnung in I.________ aufgegriffen wurde. Es erfolgte eine vorübergehende fürsorgerische Unterbringung in die Klinik J.________. Die weiteren Abklärungen der Zuger Polizei führten schliesslich zur Erkenntnis des Verdachtes auf rechtswidrigen Aufenthalt; mit Strafbefehl vom 27. Februar 2024 wurde sie von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug entsprechend verurteilt. Bereits am 24. Februar 2024, 11:30 Uhr, übernahm das AFM das Haftregime. Die formelle Eröffnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG erfolgte am 27. Februar 2024. Am 28. Februar 2024 bestätigte der zuständige Haftrichter die Haft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 23. Mai 2024 (V 2024 30).
B. Mit Eingabe vom 10. April 2024 ersuchte die Gesuchstellerin um Haftentlassung, Feststellung der Widerrechtlichkeit der Haftbedingungen, eventualiter um Anordnung milderer Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch RA Lea Hungerbühler, substituiert durch P.________. Auf die Begründung wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2024 beantragte das AFM die Abweisung des Haftentlassungsgesuches. Auf die Begründung wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Am 19. April 2024, 11:21 Uhr, fand in Anwesenheit der Gesuchstellerin, ihrer Rechtsvertretung und einer Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) kann eine inhaftierte Person einen Monat nach der erstmaligen Haftprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Das Entlassungsgesuch ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen; das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die Haftprüfung (§ 12 EG AuG).
Die gegenüber der Gesuchstellerin am 24. Februar 2024 angeordnete Ausschaffungshaft – formell eröffnet am 27. Februar 2024 – wurde am 28. Februar 2024 richterlich überprüft und für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 23. Mai 2024, bestätigt. Die Monatsfrist nach Art. 80 Abs. 5 AIG begann damit am 28. Februar 2024 zu laufen und endete am 28. März 2024. Das schriftliche Haftentlassungsgesuch vom 10. April 2024 ging am selben Tag, mithin in Beachtung der Monatsfrist, beim Verwaltungsgericht ein. In formeller Hinsicht sind an Haftentlassungsgesuche keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es genügt, wenn die Sperrfrist von einem Monat abgelaufen ist und der Eingabe entnommen werden kann, dass sich die betroffene Person gegen die Inhaftierung wendet. Das Gesuch der Gesuchstellerin entspricht diesen Anforderungen, weshalb es zu prüfen ist. Mit der Haftrichterverhandlung und der Verfügung vom 19. April 2024 ist auch die in Art. 80 Abs. 5 Satz 2 AIG statuierte Frist von acht Arbeitstagen für den Entscheid eingehalten.
2. Ist ein Haftentlassungsgesuch zu prüfen, so stellt sich die Frage, ob einer der in Art. 80 Abs. 6 AIG aufgezählten Haftbeendigungsgründe eingetreten ist. Sodann darf ein Gesuch – unabhängig von der Einhaltung der Sperrfrist – auch geprüft und gutgeheissen werden, wenn sich die Haft aufgrund neuer Umstände augenfällig als rechtswidrig erweist. Nach Art. 80 Abs. 6 AIG ist die Haft zu beenden, wenn a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist, b) dem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird oder c) die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme anzutreten hat. Darüber hinaus ist die Verhältnismässigkeit der Haft, das Beschleunigungsgebot sowie die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (vgl. Art. 81 AIG). Die betroffene Person muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
3.1 Die Gesuchstellerin macht in ihrem Entlassungsgesuch als Hauptantrag im Wesentlichen geltend, der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG sei nicht gegeben. Die Gesuchstellerin habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung nicht mehr in ihrer Wohnung befunden. Sie habe sich ab diesem Tag bis zum 5. September 2023 in der Klinik J.________ in Behandlung befunden. Der psychische Zustand habe sich in den Wochen davor stark verschlechtert; deshalb sei sie nicht in der Lage gewesen, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen. Sie habe nicht gewusst, dass sie ausreisen müsse. Die Behörden hätten nicht einmal versucht, die Gesuchstellerin via Handy zu kontaktieren. Die Gesuchstellerin lebe seit über neun Jahren in der Schweiz, sei hier integriert und verfüge über ein soziales Netzwerk. Zudem habe sie einen Partner, der den Behörden bekannt sei. Die Gesuchstellerin würde sich daher den Behörden nicht entziehen und nicht untertauchen. Im Weiteren bemängelt die Gesuchstellerin die Haftbedingungen im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA). Sie befinde sich seit zwei Wochen allein in dem für Frauen vorgesehenen Teil des ZAA, somit in faktischer Isolation. Der einzige Kontakt sei jener mit dem Personal des ZAA und mit Besuchern und Besucherinnen. Schliesslich entsprächen die Haftbedingungen des ZAA im Allgemeinen auch nicht den Vorgaben des Gesetzes und der Rechtsprechung. Insbesondere der Bereich der Frauen sei hinsichtlich der Haftbedingungen prekär; der Raum, in dem diese sich frei bewegen können, sei viel kleiner als der Raum der Männer. Es wird zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend gemacht, da die Behörde seit dem 24. Februar 2024 nichts unternommen habe, um die Ausschaffung voranzutreiben.
3.2 Am 16. April 2024 reichte das AFM unter Beilage seiner aktualisierten Akten (inkl. Berichte der Klinik J.________ vom 3. April 2024, des K.________ vom 22. Februar 2024 und der Psychiatrie L.________ vom 28. August 2023) seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen. Begründend wird ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft seien nach wie vor gegeben. Entgegen den Vorbringen im Haftentlassungsgesuch Ziffer 15 hätten die Behörden keine Kenntnis gehabt vom Aufenthaltsort der Gesuchstellerin. Tatsächlich sei die Gesuchstellerin gemäss Auskunft der Insassenverwaltung des ZAA vom 28. Februar 2024 bis 4. April 2024 die einzige inhaftierte Frau gewesen. Inzwischen befänden sich zwei weitere Frauen in der Abteilung. Die Zellen seien zwischen 08.00 – 17.00 Uhr geöffnet und es stünden ein Sportraum und ein Aufenthaltsraum mit Internetzugang zur Verfügung. Entgegen den Ausführungen im Haftentlassungsgesuch Ziffer 21 sei die Gesuchstellerin wegen ihrer Alkoholproblematik in der Schutz- und Rückzugsumgebung der Klinik J.________ untergebracht worden; nachdem die akute Selbst- und Fremdgefährdung habe ausgeschlossen werden können, sei die Fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden. Das AFM habe alle wesentlichen und möglichen Schritte für die Papierbeschaffung unternommen. Einzig die aktive Kooperation der Gesuchstellerin bei der Papierbeschaffung könne die Haftdauer noch reduzieren, zumal diese durch das langwierige Identifikationsprozedere der heimatlichen Behörden erschwert werde.
3.3 Anlässlich der Haftrichterverhandlung wiederholte die Gesuchstellerin im Wesentlichen ihre Vorbringen anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 28. Februar 2024. Sie möchte ergänzend zudem endlich wissen, weshalb sie in Haft sei, sie wolle endlich Gerechtigkeit für die Sache, die bereits 2015 ihren Anfang nahm, und sie wolle dafür entschädigt werden. Sie habe auch die Beweise. Bei einer Entlassung würde sie an die M.________ in I.________ gehen, wo Herr N.________ wohne und sie auch schon auf dessen Kinder aufgepasst habe. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes bemerkte sie, sie sei depressiv; zu den Haftbedingungen im ZAA wollte sie sich nicht äussern. Jedenfalls habe sie Besuche auch von Anwälten und der Presse. Auf Frage sei sie auch mit Herrn N.________ in Kontakt und fragt, weshalb es das Gericht interessiere, ob dieser Kontakt telefonisch oder persönlich erfolgt sei. Auf die Frage, ob sie bereit sei, in ihr Heimatland zurückzukehren, meinte sie lediglich, das AFM sei komplett inkompetent; ausreisen würde sie, wenn dies auf dem richtigen Weg – aufgrund richtiger Beweise und nicht Fiktion – getan würde; eigene aktive Bemühungen zur Papierbeschaffung verneint sie aber klar, bemerkte aber noch ohne weitere Präzisierung, das Konsulat kontaktiert zu haben. Ihre nähere und weitere Zukunft sähe sie darin, endlich Gerechtigkeit zu erfahren. Die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin wiederholte in ihrem Plädoyer die Anträge und Ausführungen im Haftentlassungsgesuch, reichte ergänzend den Austrittsbericht der Klinik J.________ vom 15. September 2023 ein (welcher sich noch nicht in den Akten befand) und brachte noch diverse Zusätze zur bereits eingereichten Honorarnote an.
3.4 Die Gesuchsgegnerin bestätigte auf Frage die Ausführungen in ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2024. Ergänzend legte sie dar, dass am 29. Februar 2024 durch das SEM der offizielle Antrag auf Ausstellung von Ersatzreisepapieren bei der kenianischen Vertretung gestellt wurde. Eine Nachfrage vom 16. April 2024 bei SEM habe ergeben, dass noch keine Rückmeldung seitens der kenianischen Behörden erfolgt sei; erfahrungsgemäss daure dies mehrere Monate. Nach Kenia sei eine Ausschaffung in sämtlichen Vollzugsstufen möglich. Das langwierige Identifikationsprozedere könnte einzig durch aktive Bemühungen durch die Gesuchstellerin beschleunigt werden, bspw. durch konkrete Bittstellung bei der kenianischen Vertretung, Papierbeschaffung via Verwandte etc. Die Gesuchstellerin sei hafterstehungsfähig und die medizinische Versorgung im ZAA sichergestellt. Isolationshaft sei sicher nicht gegeben. Aufgrund des einschlägigen, umfassend dokumentierten weisungswidrigen Verhaltens über die letzten Jahre hinweg seien mildere Massnahmen keine Alternative zur Haft.
4.
4.1 Den umfangreichen Akten lässt sich in Ergänzung des Sachverhaltes gemäss lit. A hiervor im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
Einer schriftlichen Abmeldebestätigung zufolge ging das Migrationsamt Zürich im Frühjahr 2018 davon aus, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Ehemann nach D.________ (ZG) zog, wofür auch ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag mit Mietantritt per 28. April 2018 vorgelegt wurde. Entsprechend bewilligte das AFM den Kantonswechsel und erteilte der Gesuchstellerin am 14. Juni 2018 eine Aufenthaltsbewilligung bis 28. Januar 2019. Bereits am 30. August 2018 erging die Meldung, dass die Gesuchstellerin offiziell wieder in den Kanton Zürich zog; das erneute Gesuch um Kantonswechsel und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung lehnte das Migrationsamt Zürich am 18. Dezember 2018 ab, da die Ehe offensichtlich bereits vor dem 1. Februar 2018 nicht mehr intakt gewesen war, mithin weniger als drei Jahre gedauert hat und ein Anspruch auch aufgrund von Arbeitslosigkeit und nicht stattgefundener Integration ausschied; die Gesuchstellerin wurde aufgefordert, bis spätestens am 18. Januar 2019 in den Kanton Zug zurückzukehren. Die weiteren amtlichen Abklärungen ergaben, dass die Gesuchstellerin gar nie nach D.________ gezogen war, sondern vielmehr im Kanton Zürich verblieb. Am 25. Januar 2019 wurde dem AFM die anwaltliche Interessenwahrung angezeigt. Am 4. Februar 2019 erfolgte die Einladung zum rechtlichen Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum seitens des AFM. Ebenfalls am 4. Februar 2019 wurde ein von der Gesuchstellerin unterzeichneter Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer in F.________ eingereicht. Am 6. Februar 2019 hat die anwaltliche Vertretung der Gesuchstellerin bei der Staatsanwaltschaft Zürich Strafanzeige gegen den Ehemann eingereicht, wonach dieser sie zur Prostitution aufgefordert habe. Am 13. Februar 2019 stellte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin beim AFM einen Antrag um Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Ehemann; diesem Gesuch wurde stattgegeben. Gemäss Mitteilung der Einwohnerkontrolle F.________ (ZG) vom 4. Mai 2020 wohne die Gesuchstellerin gemäss Recherchen offenbar in C.________ (Meldung jedoch immer noch in F.________). Am 27. Oktober 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Einstellung des Verfahrens gegen den Ehemann. Aus den Strafakten ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin zumindest im Zeitraum 2015 bis 2018 ein sehr gutes Einkommen aus Dienstleistungen im Erotiksektor generiert und ihrer Mutter in Kenia nachweislich mehrere zehntausend Franken überwiesen hat. Inwieweit diese Erwerbstätigkeit bzw. auch deren Einkünfte ordentlich gemeldet worden sind, geht aus den Akten nicht hervor. Nachdem das AFM anfangs 2021 – nach Eingang des Scheidungsurteils vom 15. Dezember 2020 das Ehepaar O.________ betreffend – das Verfahren wieder aufnahm und am 27. Mai 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum verfügte, wurde gegen diese Verfügung am 21. Juni 2021 Beschwerde beim Regierungsrat erhoben und wiederum die Sistierung beantragt bis zum Abschluss des Strafverfahrens gegen den Ehemann, welches mittels Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung beim Obergericht des Kantons Zürich anhängig gemacht wurde. Mit Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug vom 25. November 2021 wurde dem Antrag auf Verfahrenssistierung stattgegeben und die Gesuchstellerin mit Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht angewiesen, den Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich und gegebenenfalls das Urteil des Bundesgerichtes zuzustellen, sobald diese Entscheide ergangen sind. Bereits am
6. Oktober 2021, also schon vor dem Sistierungsentscheid der Sicherheitsdirektion, hat das Obergericht des Kantons Zürich mittels Urteil die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Ehemann bestätigt mit der Erkenntnis, der Standpunkt der Gesuchstellerin sei offensichtlich unbegründet und die Beschwerde zum vornherein aussichtslos gewesen. Eine Meldung dieses Entscheides an die Sicherheitsdirektion seitens der Gesuchstellerin oder ihrer Rechtsvertretung blieb offensichtlich (gewissentlich) aus, sodass das ausländerrechtliche Verfahren weiterhin sistiert blieb. Auf aktive Rückfrage des AFM hin bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nach dem Verfahrensstand am 7. September 2022 erhielt die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug überraschend Kenntnis davon, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich seit nunmehr fast einem Jahr rechtskräftig sei, mithin der Sistierungsgrund längst weggefallen war. Das ausländerrechtliche Verfahren wurde im September 2022 umgehend wieder aufgenommen. Am 6. Oktober 2022 erging ein Strafbefehl gegen die Gesuchstellerin wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren des Betreibungsamtes F.________ gemäss Art. 323 Ziff. StGB, wonach sie es trotz Pfändungsankündigung und zweier Vorladungen unterliess, zum Vollzug einer Pfändung zu erscheinen. Nach mehreren Fristerstreckungsgesuchen reichte die Gesuchstellerin am 19. Dezember 2022 ihre Replik ein. Das AFM verzichtete daraufhin auf weitere Ausführungen. Am 9. Januar 2023 erfolgte die Anzeige der Mandatsniederlegung der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin. Am 28. März 2023 schliesslich hat der Regierungsrat die Beschwerde der Gesuchstellerin abgewiesen und die Ausweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum bestätigt (Entscheid am 30. März 2023 zugestellt). Am 23. Mai 2023 wurde der Gesuchstellerin durch das AFM eine Ausreisemeldekarte mit nochmaligem Hinweis auf die Ausreisefrist 1. Juni 2023, welche sich aus dem Entscheid des Regierungsrates ergibt (30 Tage nach Rechtskraft des Entscheides), zugestellt. Gemäss Mitteilung der Einwohnerkontrolle F.________ vom 6. Juni 2023 sei die Gesuchstellerin bereits seit Ende April 2023 nicht mehr in F.________ wohnhaft, es gäbe Hinweise auf eine Kontaktadresse in E.________. Gemäss Abklärungen der Kantonspolizei Zürich konnte ein Aufenthalt der Gesuchstellerin in E.________ jedoch nicht bestätigt werden. Telefonische Kontaktversuche scheiterten ebenfalls. Am 21. Juni 2023 erging erneut ein Strafbefehl betreffend Ungehorsam im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB betreffend Vorladungen vom 15. und 23. März 2023.
4.2 Mithin sind seit der erstmaligen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich (Verfügung vom 18. Dezember 2018) und Eröffnung u.a. der Wegweisung aus der Schweiz durch das AFM (Schreiben vom 4. Februar 2019) bis zur Rechtskraft der Wegweisungsverfügung knapp viereinhalb Jahre vergangen, während dessen das ausländerrechtliche Verfahren insbesondere durch Initiierung eines offensichtlich unbegründeten Strafverfahrens gegen den Ehemann und gewissentlicher Missachtung der Mitwirkungspflichten hat verzögert werden können. Nachdem sich mit Abschluss des Schriftenwechsels anfangs Januar 2023 der finale ausländerrechtliche Entscheid abzeichnete, legte die Rechtvertretung der Gesuchstellerin das Mandat nieder, womit auch die einzige verlässliche Korrespondenzadresse wegfiel.
4.2 Unbehelflich ist das wiederholte Vorbringen der Gesuchstellerin, sie hätte nicht gewusst, dass sie die Schweiz verlassen müsse. Der Entscheid des Regierungsrates vom 28. März 2023, worin die Wegweisung bestätigt und Frist zur Ausreise von 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheides angesetzt wurde, konnte der Gesuchstellerin am 30. März 2023 zugestellt werden. Es wird weder geltend gemacht noch ist aus den Akten ersichtlich, dass sie zu diesem Zeitpunkt in einer Klinik war, noch dass sie den Behörden eine neue Zustelladresse gemeldet hätte. Im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht hatte sie ohnehin jederzeit sicherzustellen, dass sie über eine ordentliche Zustelladresse verfügt. Spätestens mit Eingang des Urteils des Obergerichts Zürich vom 6. Oktober 2021, welches die augenscheinlich aus ausländerrechtlichen Motiven initiierten strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihren Ehemann als offensichtlich unbegründet qualifizierte, musste erkennbar werden, dass sie die Schweiz verlassen muss. Zum psychischen Zustand der Gesuchstellerin ist Folgendes zu bemerken: gemäss Austrittsbericht der Psychiatrie
L.________ vom 28. August 2023 über ihren Aufenthalt vom 7. Juni 2023 bis 14. Juni 2023 berichtete die Gesuchstellerin, sie sei von ihrem Ehemann zur Prostitution gezwungen worden und sei schliesslich vor ihm geflüchtet; sie habe Angst, dass sie wieder zurück zu ihm müsse. Es wird eine akute Belastungssituation sowie ein schädlicher Alkoholmissbrauch diagnostiziert. Nichts anderes steht im Austrittsbericht der Klinik J.________ vom 15. September 2023. Die Klage, wonach sie zur Prostitution gezwungen worden sei, wurde strafrechtlich etwas weniger als zwei Jahre zuvor rechtskräftig hinlänglich entkräftet bzw. widerlegt. Ebenso unglaubwürdig erscheint die geltend gemachte Angst, sie müsse zu ihrem Ehemann zurück. Das Paar lebt mindestens seit Anfangs Januar 2018 getrennt. Die Ehe wurde mit Urteil vom 15. Dezember 2020 rechtskräftig geschieden. Ein im Raum stehendes Zurückgehenmüssen zum Ehemann scheidet damit bereits aus objektiven Gründen aus; ohne Aktenkenntnis waren diese Schilderungen von den Kliniken jedoch nicht überprüfbar. Es lässt sich der Eindruck nicht verwehren, dass die Gesuchstellerin eine schwere psychische Belastungssituation aus rein ausländerrechtlichen Motiven vorgeschoben hat. Gemäss Austrittsbericht der Klinik J.________ vom 3. April 2024 stand im Februar 2024 wiederum die Alkoholproblematik im Fokus; die Gesuchstellerin wünschte einen raschen Austritt. Eine relevante Depression ist den ärztlichen Berichten nicht zu entnehmen. Dass die bevorstehende Wegweisung eine psychische Belastung darstellt, ist jedoch nachvollziehbar und ist jedem Ausweisungsverfahren immanent. Aus den Akten wird offenkundig, dass die Gesuchstellerin seit 2018 in keinster Weise ihren Mitwirkungs- und Meldepflichten und behördlichen Anordnungen nachgekommen ist; so ist sie bspw. entgegen ihrer schriftlichen Äusserung nie nach D.________ gezogen, hat offenbar trotz Anmeldung in F.________ und der Verpflichtung, im Kanton Zug zu wohnen, z.B. in C.________ und mutmasslich weiteren unbekannten Orten gewohnt, ist mehreren Vorladungen des Betreibungsamtes F.________ vom April und Mai 2022 wie auch vom März 2023 nicht gefolgt, hat den Regierungsrat als Entscheidbehörde betreffend Ausweisung hinsichtlich Verfahrenssistierung für fast ein Jahr ins Leere laufen lassen (wobei nur durch aktive Nachfrage der Behörde eine noch längere Sistierung verhindert werden konnte), hat sich im Frühjahr 2023 weder in F.________ abgemeldet noch eine neue Wohnadresse angegeben. Lediglich dem Zufall ist es geschuldet, dass sie im Februar 2024 in der Stadt Zug von der Polizei hat aufgegriffen werden können. Die Gesuchstellerin hat sich entgegen den Ausführungen im Haftentlassungsgesuch während den Jahren um die behördlichen Anordnungen geradezu foutiert. Während ihres gut neunjährigen Aufenthaltes hat sie sich gemäss behördlicher Feststellung in keiner Weise integriert und über das geltend gemachte soziale Netzwerk sind lediglich unbeständige und wechselnde Beziehungen bzw. Bekanntschaften aktenkundig, wobei von den gut neun Jahren Aufenthalt die letzten viereinhalb Jahre geprägt waren von einem nicht behördenverschuldeten, sich hinziehenden Ausweisungsverfahren. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin auch künftig behördlichen Anweisungen nicht die geforderte Folge leisten wird, womit die gesetzlichen Voraussetzungen mit Verweis auf die Erwägungen in der Haftrichterverfügung vom 28. Februar 2024 (V 2024 30) von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG nach wie vor gegeben sind, nachdem zu Recht auch nicht bestritten wird, dass der Gesuchstellerin der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid des AFM vom 27. Mai 2021 eröffnet wurde.
4.3 Nach wie vor bestehen keine Hinweise, dass der Vollzug der Ausschaffung ins Heimatland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ins Heimatland nicht durchführbar wäre. Dass die Ersatzreisepapiere bis heute ausstehend sind, ist nicht der Untätigkeit des AFM, welches mit Haftbeginn umgehend die notwendigen Kontakte hergestellt sowie Anfragen und den Antrag für die Ausstellung von Ersatzreisepapieren gestellt hat, zuzuschreiben, sondern vielmehr dem notorisch langwierigen Identifikationsprozedere der kenianischen Behörden, welches erfahrungsgemäss mehrere Monate dauern kann; ein proforma-Aktivismus seitens des AFM erscheint zudem nicht zielführend, da solches allenfalls auch zur Verärgerung der ausländischen Behörde und damit zu weiteren Verzögerungen führen kann. Es sind denn auch keinerlei Interessen des AFM erkennbar, das Verfahren länger als nötig hinziehen zu lassen. Einzig die aktive Kooperation der Gesuchstellerin – was ihr bereits anlässlich des ursprünglichen Haftprüfungsverfahren mitgeteilt wurde – kann die Haftdauer verkürzen. Eine solche aktive Kooperation ist bis heute nicht erkennbar und wurde von der Gesuchstellerin an der Verhandlung über ihr Haftentlassungsgesuch auch explizit verneint. Der Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist unbegründet.
4.4 Die Gesuchstellerin macht unzulässige Haftbedingungen im ZAA geltend. Insbesondere sei sie, welche an einer Depression leide, als einzige Frau in Ausschaffungshaft in faktischer Isolation, was nicht angehe und ihren Gesundheitszustand weiter verschlimmere. Gemäss Auskunft der Insassenverwaltung des ZAA war die Gesuchstellerin vom 28. Februar 2024 bis 4. April 2024 tatsächlich die einzige Frau in Ausschaffungshaft im für Frauen vorgesehenen Teil des ZAA. Mittlerweile befinden sich zwei weitere Frauen in der Abteilung. Die Zellen stehen während des Tages offen, es stehen zusätzlich ein Sportraum sowie ein Aufenthaltsraum mit Internet zur Verfügung. Die Ausschaffungshaft bringt als Zwangsmassnahme unausweichlich Einschränkungen der persönlichen Freiheit und allenfalls weiterer Grundrechte mit sich. Anlässlich der Haftprüfungsverhandlung vom 28. Februar 2024 bestätigte die Gesuchstellerin, sie fühle sich nun mit den richtigen Medikamenten soweit gesund. Notorisch ist die medizinische Versorgung im ZAA sichergestellt. Aus den bei den Akten befindlichen ärztlichen Berichten geht durchgehend hervor, dass die Gesuchstellerin an einem Alkoholproblem leidet; eine relevante Depression wurde nicht diagnostiziert. Im Übrigen ist jedem Ausweisungsverfahren eine psychische Belastung beim Betroffenen immanent. Dass der Umstand, für längere Zeit alleine in der Abteilung zu sein, eine zusätzliche Belastung darstellen kann, ist nicht von der Hand zu weisen; immerhin aber gab die Gesuchstellerin am 28. Februar 2024 auch zu Protokoll, dass sie unter Panikattacken leide, wenn zu viele Leute um sie seien. Im Haftentlassungsgesuch wird ausgeführt, die Gesuchstellerin hätte Kontakt mit Besuchern und Besucherinnen sowie mit dem Personal des ZAA; die Gesuchstellerin erwähnt an der Verhandlung zusätzliche Kontakte mit Anwälten und Presse. Dass diese Kontakte eingeschränkt wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Wie dem Umstand, dass sich kurzfristig wenige bis gar keine weiteren Frauen in Ausschaffungshaft befinden, Abhilfe geschaffen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der Gesuchstellerin stehen insbesondere ein Sportraum und ein Aufenthaltsraum mit Internetzugang zur Verfügung. Von einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Eine mangelnde Hafterstehungsfähigkeit ist nicht ersichtlich – auch gemäss Eindruck an der mündlichen Verhandlung – und wird auch nicht geltend gemacht. Die weitere Kritik an den Haftbedingungen betreffend die allgemeinen baulichen Einrichtungen des ZAA ist nicht stichhaltig. Das ZAA führt seit 1. April 2022 ausschliesslich Vollzüge der ausländerrechtlichen Administrativhaft durch. Als ehemaliges Flughafengefängnis hat die Einrichtung in baulicher Hinsicht dementsprechend den Charakter einer Gefängnisumgebung. Jedoch wurde bereits mehrfach festgestellt, dass schon im ehemaligen Flughafengefängnis die Mindeststandards für Ausschaffungshäftlinge eingehalten sind (BGer 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 6.3). Die Haftbedingungen haben sich seither zusätzlich laufend verbessert. Mehr Grünfläche und mehr Raum usw. wären sicher wünschenswert. Solange jedoch die gesetzlichen Mindeststandards im ZAA eingehalten sind – Gegenteiliges ist nicht ersichtlich –, besteht kein Raum für eine gerichtliche Rüge oder Korrektur.
4.5 Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter die Anordnung milderer Massnahmen anstelle der Haft und macht geltend, sie sei kooperativ gewesen und habe gar eine Zustelladresse und eine Telefonnummer angegeben, unter welcher sie erreichbar wäre. Die Gesuchstellerin hat zwar vor ihrer Verhaftung im Februar 2024 offenbar über einen Unterschlupf bei P.________ N.________ in der Stadt Zug verfügt. P.________ N.________ hat jedoch in der Nacht vom 22. Februar 2024 die Polizei gerufen und wollte offensichtlich die stark alkoholisierte Gesuchstellerin loswerden. Die Gesuchstellerin wünschte gemäss Polizeirapport, dass niemand über ihre Festnahme orientiert werde, mithin auch nicht P.________ N.________, der sich zudem nun mit dem Vorwurf der Widerhandlung nach Art. 116 AIG konfrontiert sieht. Dass zwischen der Gesuchstellerin und P.________ N.________ eine derart bindende Beziehung bestanden hat bzw. besteht, welche Optionen für mildere Massnahmen bieten würde, lässt sich anhand der Akten nicht entnehmen und Näheres wird auch nicht von der Gesuchstellerin vorgebracht. Es liegt diesbezüglich denn auch keine irgendwie geartete Erklärung von P.________ N.________ vor, wobei auch er ohnehin keinerlei Garantie dafür bieten könnte, dass sich die Gesuchstellerin den Behörden nicht entziehen würde. Insoweit lassen die angegebene Zustelladresse und die Telefonnummer keine taugliche Alternative zur Sicherstellung des Vollzuges der Ausweisung erkennen, auch angesichts der aktenkundig unbeständigen und wechselnden Bekanntschaften der Gesuchstellerin. Über weitere mögliche Unterkünfte der Gesuchstellerin ist nichts bekannt, ebenso wenig, wie sie sich die Mittel zu Bestreitung ihres Lebensunterhaltes beschafft. Die Gesuchstellerin hat über die letzten Jahre wiederholt ihre Melde- und Mitwirkungspflichten – teilweise gar durch falsche schriftliche Angaben – verletzt, hat wiederholt behördlichen Anweisungen keine Folge geleistet und hat quasi hinter dem Deckmantel einer anwaltlichen Vertretung unter dem Radar der Behörden gelebt. Dass sie nun plötzlich zuverlässige und kooperative Partei sei, sich insbesondere an eine Meldepflicht oder Eingrenzung halten würde, erschliesst sich nicht, zumal sie auch nicht in ihr Heimatland ausgewiesen werden will. Nebenher wäre eine Entlassung in Freiheit ihrer Alkoholproblematik kaum zuträglich. Mildere Mittel zur Haft sind nach wie vor nicht vorhanden, um den Vollzug der Ausschaffung, welcher mittlerweile seit Jahren im Raum steht, sicher zu stellen. Auch darf die Schweiz einer illegalen Einreise in ein anderes Land keinen Vorschub leisten.
4.6 Zusammenfassend erweist sich das Haftentlassungsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Die Gesuchstellerin beantragt Kostenbefreiung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA Lea Hungerbühler, substituiert durch P.________ bzw. Q.________. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt. Vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht keine Veranlassung, weshalb sich der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin erübrigt und als gegenstandslos zu betrachten ist. Gemäss konstanter Rechtsprechung besteht bei Ausschaffungshaftfällen bei Bedürftigkeit regelmässig nach drei Monaten Haft auf Ersuchen hin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Innerhalb dieser ersten drei Monate besteht ein Anspruch nur, soweit sich besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen (BGE 122 I 275 E.3b, BGE 139 I 206 E. 3.3.1). Die Gesuchstellerin befindet sich seit 24. Februar 2024 in Haft, mithin seit weniger als 2 Monaten. Mit Haftrichterverfügung vom 28. Februar 2024 wurde die Haft bis 23. Mai 204 bestätigt, somit nicht mehr als für drei Monate. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ergäbe sich daher nur, wenn besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur vorliegen. An ein Haftentlassungsgesuch sind keine hohen Anforderungen zu stellen und es genügt, wenn die Sperrfrist von einem Monat abgelaufen ist und der Eingabe entnommen werden kann, dass sich die betroffene Person gegen die Inhaftierung wendet, womit es auch unbedarften Gesuchstellern möglich ist, ein entsprechendes Gesuch selbständig einzureichen. Nachdem sich der Sachverhalt seit der Haftprüfung nicht geändert hat, im Haftentlassungsgesuch die Argumentation der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Befragung an der Haftrichterverhandlung lediglich nochmals wiederholt wird, keine neuen Gesichtspunkte vorliegen und die im Haftentlassungsgesuch stetig wiederholte Kritik an den Haftbedingungen des ZAA, welche bereits mehrfach und durch das Bundesgericht entkräftet wurde, sind keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur erkennbar, die eine unentgeltliche Verbeiständung in diesem Verfahrensstadium rechtfertigen würden. Die Gesuchstellerin verfügt insbesondere über eine Ausbildung in Business Management und befindet sich seit über neun Jahren in der Schweiz, wovon sie mindestens seit viereinhalb Jahren in mehrere und ausschweifende rechtliche Verfahren involviert war. Es erscheint daher etwas abwegig, ihr eine derartige Unkenntnis des Rechtssystems der Schweiz und der Sprache zu attestieren, welche eine besonders schutzwürdige Position begründen würde, wie im Haftentlassungsgesuch geltend gemacht wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demnach abzuweisen.
6. Die Gesuchstellerin wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG ein erneutes Haftentlassungsgesuch erst nach zwei Monaten zulässig wäre.
7. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Davon abzuweichen, besteht vorliegend keine Veranlassung.
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1. Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (im Doppel), das Amt für Migration des Kantons Zug, das Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 19. April 2024
Der Haftrichter
lic. iur. Adrian Willimann
versandt am
Haftrichterverfügung V 2024 40
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Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
§ 12 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
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Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
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Art. 323 StGBart. 323 CPart. 323 CP
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2C_844/2020
Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI
§ 14 EG AuG
BGE 122 I 275ATF 122 I 275DTF 122 I 275
BGE 139 I 206ATF 139 I 206DTF 139 I 206
§ 10 EG AuG
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