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Entscheid

V 2024 48

Unfallversicherung

18. Dezember 2023Deutsch11 min

A. A.________, geboren 1987, nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Oktober 2020 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und reichte am gleichen Tag im Bundesverfahrenszentrum Zürich ein Asylgesuch ein. Am 19. April 2021 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen. In der Folge wurde festgestellt, dass er am 4. Mai 2016 in Italien schon um Asyl ersucht hatte und er als Flüchtling anerkannt wurde. Mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 28. Mai 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragt. Am 4. Oktober 2021 wurde er im Auftrag des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG in Ausschaffungshaft genommen, welche in der Folge richterlich bis vorläufig 3. Januar 2022 bestätigt wurde. Am 22. Oktober 2021 erliess das Staatssekretariat für Migration SEM gegen A.________ ein Einreiseverbot in das schweizerische und liechtensteinische Gebiet sowie die Schengen-Staaten, geltend vom 27. Oktober 2021 bis 26. Oktober 2025. Am 25. April 2024 reiste er von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Er trug keine Ausweispapiere auf sich und wurde daraufhin wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verhaftet und in das Gefängnis Zürich West verbracht, wo er eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen musste. Am 29. April 2024 wurde er entlassen und nach Zug überführt und gleichentags auftrags des AFM in Ausschaffungshaft genommen. Am 1. Mai 2024 eröffnete das Amt ihm die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art, 75 Abs. 1 lit. c sowie Art, 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Haft und am 2. Mai 2024 formell seine Wegweisung.

Source zg.ch

1

DIE HAFTRICHTERIN

V E R F Ü G U N G vom 2. Mai 2024 [rechtskräftig]

in Sachen

Amt für Migration des Kantons Zug

Antragsteller

gegen

A.________, c/o Strafanstalt Zug

Abteilung Ausschaffungshaft, An der Aa, 6301 Zug

Antragsgegner

betreffend

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft

(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c sowie

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG)

V 2024 48

Sachverhalt

A. A.________, geboren 1987, nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Oktober 2020 von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und reichte am gleichen Tag im Bundesverfahrenszentrum Zürich ein Asylgesuch ein. Am 19. April 2021 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen. In der Folge wurde festgestellt, dass er am 4. Mai 2016 in Italien schon um Asyl ersucht hatte und er als Flüchtling anerkannt wurde. Mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 28. Mai 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Kanton Zug wurde mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragt. Am 4. Oktober 2021 wurde er im Auftrag des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG in Ausschaffungshaft genommen, welche in der Folge richterlich bis vorläufig 3. Januar 2022 bestätigt wurde. Am 22. Oktober 2021 erliess das Staatssekretariat für Migration SEM gegen A.________ ein Einreiseverbot in das schweizerische und liechtensteinische Gebiet sowie die Schengen-Staaten, geltend vom 27. Oktober 2021 bis 26. Oktober 2025. Am 25. April 2024 reiste er von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein. Er trug keine Ausweispapiere auf sich und wurde daraufhin wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz verhaftet und in das Gefängnis Zürich West verbracht, wo er eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen musste. Am 29. April 2024 wurde er entlassen und nach Zug überführt und gleichentags auftrags des AFM in Ausschaffungshaft genommen. Am 1. Mai 2024 eröffnete das Amt ihm die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art, 75 Abs. 1 lit. c sowie Art, 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gestützte Haft und am 2. Mai 2024 formell seine Wegweisung.

B. Am 30. April 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und um Bestätigung der Haft für die Dauer von drei Monaten.

C. Am 2. Mai 2024, 14:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antraggegners und des Vertreters des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung eines Dolmetschers statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.

Die Haftrichterin erwägt:

1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner befindet sich auf Anordnung des AFM gestützt auf Art. 76 AIG seit 29. April 2024, 09:00 Uhr, in Ausschaffungshaft. Mit Durchführung der richterlichen Haftüberprüfung am 2. Mai 2024, 14:00 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die gesetzliche Frist für die Haftüberprüfung gewahrt.

Erwägungen

2.

Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Namentlich stellt die Missachtung eines Einreiseverbotes einen Haftgrund dar (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 mit Verweis auf Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.

3.

Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, ist u.a. ein Haftgrund gegeben, wenn eine ausländische Person trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG) oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

3.1

Der Antragsgegner ist in Italien als Flüchtling anerkannt und besitzt dort – mutmasslich immer noch – ein Aufenthaltsrecht. Sein im Jahr 2021 in der Schweiz trotz seines Aufenthaltsrechts gestelltes Asylgesuch wurde mit Verfügung des SEM vom 28. Mai 2021 rechtskräftig abgewiesen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Da er seiner Ausreisepflicht nicht nachkam, er behördliche Anordnungen regelmässig nicht befolgte und straffällig wurde, dann auch untertauchte, wurde er, als er am 3. Oktober 2021 in Zürich aufgegriffen werden konnte, in Ausschaffungshaft genommen, welche damals bis 3. Januar 2022 bestätigt wurde (Verfahren V 2021 76). In der Folge konnte er nach Italien ausgeschafft werden. Am 25. April 2024 reiste er trotz geltendem Einreiseverbot illegal und ohne Ausweispapiere in die Schweiz ein. Nachdem seine Identität von der Tessiner Polizei geklärt werden konnte, wurde er nach Zürich überführt, wo er dann bis 29. April 2024 im Gefängnis Zürich West eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen musste. Im Kanton Tessin wurde gegen ihn ein Strafverfahren ihn wegen Verletzung des AIG (Illegaler Grenzübertritt resp. illegale Einreise) eingeleitet. Am 2. Mai 2024 verfügte das AFM die Wegweisung des Antragsgegners und eröffnete sie ihm formell.

3.2

An der Haftrichterverhandlung vom 2. Mai 2024 bestätigte der Antragsgegner die schon aus dem letzten Verfahren bekannten Personalien. Neu sei, dass er mit einer Lebenspartnerin eine zweijährige Tochter in Como habe. Bis zu seinem Gefängnisaufenthalt in Italien habe er mit dieser Frau in ihrem Haus zusammengewohnt. Eine eigene Unterkunft in Italien habe er nicht. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis habe er seine Familie in Como suchen wollen. Er habe sein Gepäck, worin sich auch seine Ausweispapiere befänden, in einem Kiosk in Mailand zurückgelassen. Er sei krank, müsse deswegen Medikamente einnehmen, und sei damals verwirrt, crazy gewesen. Er sei dann in einen Zug nach Como eingestiegen, eingeschlafen und in Chiasso geweckt worden. Er habe nie in die Schweiz reisen wollen; das sei einfach so passiert. Er habe in der Strafanstalt gestern eine Spritze bekommen wegen seiner psychischen Erkrankung, aber sie wirke nicht. Er könne nicht essen, da er seine Tochter sehen wolle. Sein Anwalt in Italien habe ihn bereits gesucht, da er seine Medikamente nicht abgeholt habe. Er habe aus dem Gefängnis in der Schweiz keinen Kontakt mit seiner Freundin aufgenommen. Auch sein Anwalt in Italien habe sie nicht finden können. Er sei mittellos. Er bitte um Entlassung und er werde innert einer Stunde die Schweiz in Richtung Italien verlassen.

3.3

Der Vertreter des Antragstellers erklärte an der Haftrichterverhandlung, dass die Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft für den Antragsgegner erfüllt seien. Mit der Verletzung des Einreiseverbotes habe er einen Haftgrund gesetzt. Ein Strafverfahren sei im Tessin hängig, so dass auch davon auszugehen sei, dass er sich behördlichen Anweisungen widersetzen würde. Im Falle einer Entlassung wäre mit seinem sofortigen Untertauchen zu rechnen. Die Identität des Antragsgegners sei geklärt. Da aber keine Ausweise vorhanden seien, sei nicht gesichert, dass er immer noch über ein Aufenthaltsrecht in Italien verfüge. Das Rückübernahmegesuch sei in Italien bereits deponiert. Erfahrungsgemäss sei mit fünf Arbeitstagen zu rechnen, bis eine Antwort eintreffe, und weiteren fünf Arbeitstagen, bis die Rücküberstellung vollzogen werden könne. An der beantragten Bestätigung der Haft für drei Monate werde aber festgehalten für den Fall, dass Italien einer Rückübernahme nicht zustimmen würde. Der Antragsgegner habe nach einer Arztvisite am Diensttag am Mittwoch einen Psychiater sehen können und eine Depotspritze bekommen. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben. Die weitere Haft werde in Zürich (ZAA) vollzogen werden, wohin er am Freitagvormittag, am 3. Mai 2024, gebracht werde.

3.4

In Würdigung der Akten der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend mit der Verletzung des Einreiseverbotes der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben ist. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG dürfte auch gegeben werden, bot der Antragsgegner doch an, im Falle seiner Entlassung sofort zu verschwinden, dies notabene ohne finanzielle Mittel und ohne gültige Identifikationspapiere.

4.

Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen. Der Antragsgegner hat keine rechtlich zu beachtende Beziehung zur Schweiz. Ab dem 3. Mai 2024 wird die weitere Haft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) vollzogen, welches die Vorgaben gemäss Art. 81 Abs. 2 AIG erfüllt. Er hat bekannte gesundheitliche Probleme, doch ist die ärztliche Versorgung in der Strafanstalt gewährleistet. Er ist somit hafterstehungsfähig. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes bereits das Rücknahmeverfahren mit Italien eingeleitet. Sofern sein Aufenthaltsrecht noch gegeben ist – und davon ist auszugehen – sollte seine Haft nur kurz dauern. Mildere Mittel anstelle der Haft zur Sicherstellung der Wegweisung sind keine ersichtlich. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz – wie auch der anderen Staaten – an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 28. Juli 2024 bestätigt.

5.

Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

6.

Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

Die Haftrichterin verfügt:

___________________

1.

Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für drei Monate, d.h. bis zum 28. Juli 2024, bestätigt.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.

4.

Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:

- A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)

- Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv)

- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug

- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.

Zug, 2. Mai 2024

Die Haftrichterin

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub

versandt am

Haftrichterverfügung 2024 48

Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI

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Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI

§ 5 EG AuG

§ 56 VRG

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2C_37/2023

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