V 2024 52
Verwaltungsrechtl. Kammer
13. Mai 2024Deutsch10 min
A. Der Antragsgegner, geb. 1999, ivorischer Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Angaben am 10. Mai 2024 von Milano herkommend ohne Ausweisdokumente mit dem Zug in die Schweiz ein und wurde gleichentags um 09:32 Uhr am Bahnhof Zug von der Zuger Polizei wegen Verdachts auf rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt festgenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 10. Mai 2024 wurde der Antragsgegner wegen Verletzung der Einreisevorschriften mit einer Geldstrafe bestraft. Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) übernahm in der Folge das Haftregime und eröffnete dem Antragsgegner die Wegweisung aus der Schweiz. Die formelle Eröffnung der Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) erfolgte am 13. Mai 2024.
Source zg.ch
1
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 13. Mai 2024 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug,
Antragsteller
gegen
B.________, zzt. Ausschaffungshaft Zürich, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA), Postfach, 8058 Zürich,
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 AIG)
V 2024 52
Sachverhalt
A. Der Antragsgegner, geb. 1999, ivorischer Staatsangehöriger, reiste gemäss eigenen Angaben am 10. Mai 2024 von Milano herkommend ohne Ausweisdokumente mit dem Zug in die Schweiz ein und wurde gleichentags um 09:32 Uhr am Bahnhof Zug von der Zuger Polizei wegen Verdachts auf rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt festgenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 10. Mai 2024 wurde der Antragsgegner wegen Verletzung der Einreisevorschriften mit einer Geldstrafe bestraft. Das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) übernahm in der Folge das Haftregime und eröffnete dem Antragsgegner die Wegweisung aus der Schweiz. Die formelle Eröffnung der Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20, vormals AuG) erfolgte am 13. Mai 2024.
B. Mit Antrag vom 13. Mai 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.
C. Am 13. Mai 2024, 16:30 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und der Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung unter Beizug einer Dolmetscherin für Französisch statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, AuG 80 N 2 mit Hinweisen). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). Der Antragsgegner wurde am 10. Mai 2024, 09:32 Uhr, aus ausländerrechtlichen Gründen – Verdacht auf illegale Einreise und illegalen Aufenthalt – polizeilich festgenommen und in der Folge gestützt auf Art. 76 AIG in Ausschaffungshaft versetzt. Mit Durchführung der mündlichen richterlichen Haftprüfungsverhandlung am 13. Mai 2024, 16:30 Uhr, und unmittelbar anschliessender Entscheideröffnung ist die die gesetzliche Frist für die Haftprüfung gewahrt.
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 E. 2b/bb), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 E. 3). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, vgl. Art. 81 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
3.1
Das AFM eröffnete dem Antragsgegner die Wegweisungsverfügung am 10. Mai 2024. Aus den Akten lässt sich weiter feststellen, dass der Antragsgegner mit einer Einreisesperre für Italien und den gesamten Schengenraum belegt ist und verpflichtet war, den Schengenraum bis spätestens 9. Mai 2024 zu verlassen. Der Antragsgegner selbst bestätigte bei der Polizei, dass er wegen Problemen in Italien seinen dortigen «Aufenthaltstitel» 2024 nicht mehr habe verlängern können, weshalb er in ein anderes Land habe reisen wollen (i.c. Deutschland). Ebenso bestätigte er, keine Ausweisdokumente oder Reisepapiere zu besitzen und zu wissen, dass es für einen Grenzübertritt gültige Reisedokumente bedürfe.
3.2
An der Haftrichterverhandlung vom 13. Mai 2024 bestätigte der Antragsgegner die in den Akten befindlichen Angaben seiner Personalien. Nachdem er in Italien seine Arbeit verloren habe, alle seine Karten inkl. Kreditkarten gesperrt worden seien und er seinen Aufenthalt nicht mehr habe verlängern können, habe er nach Deutschland reisen wollen. Italien sei für ihn keine Option mehr; und nachdem er nun wisse, dass er in kein anderes europäisches Land mehr reisen dürfe, sei er damit einverstanden, in sein Heimatland zurückgeführt zu werden. Er werde tun, was das AFM von ihm an Kooperation verlange. Gesundheitlich gehe es ihm gut, auch die Haftbedingungen seien gut.
3.3
Die Vertreterin des AFM begründete die Inhaftnahme damit, dass der Antragsgegner ohne jegliche Ausweisdokumente, ohne finanzielle Mittel und trotz Einreisesperre für den Schengenraum, bzw. Frist zum Verlassen des Schengenraumes bis 9. Mai 2024 am 10. Mai 2024 in die Schweiz eingereist sei, um schliesslich nach Deutschland zu gelangen. Dieses Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich nicht an die weiteren behördlichen Anordnungen halten werde; er habe keinerlei Beziehung zur Schweiz und keine gefestigte Wohnsituation. Hinsichtlich Identität des Antragsgegners werde trotz drei Aliasnamen mit den in den Akten befindlichen Angaben, bzw. den von ihm heute bestätigten Angaben gearbeitet. Die Anfrage für eine Rückführung nach Italien sei bereits erfolgt, die Antwort sollte in den nächsten Tagen eintreffen, wobei fraglich sei, ob Italien den Antragsgegner zurücknehmen werde, da er ja bereits aus Italien ausgewiesen worden sei. Entsprechend sei auch bereits das Prozedere für eine Ausschaffung ins Heimatland eingeleitet worden. Eine Ausschaffung ins Heimatland sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht möglich; offen sei derzeit lediglich, wann die ivorische Vertretung in Bern die nächste zentrale Anhörung zwecks Anerkennung der Staatsangehörigkeit durchführe; hernach sei mit einem Vollzug der Ausschaffung innert ca. vier Wochen zu rechnen. Mildere Massnahmen seien aufgrund seines gezeigten Verhaltens keine Option, er habe keine Papiere, kein Geld, keine Adresse, keine Beziehung zur Schweiz und sei trotz Ausreiseverpflichtung wiederum in einen Schengenstaat eingereist, mit Ziel, sich in Deutschland oder Frankreich niederzulassen. Der Antragsgegner sei gesund und damit hafterstehungsfähig, die weitere Versorgung inkl. die medizinische sei gewährleistet, wobei die weitere Haft im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich vollzogen werde. Es werde um Bestätigung der Haft für drei Monate ersucht, wobei eine Kooperation des Antragsgegners die Haftdauer verkürzen könnte.
3.4
In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG gegeben sind. Der Antragsgegner wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2024 aus der Schweiz weggewiesen. Zudem wurde er durch die italienischen Behörden aus dem gesamten Schengenraum ausgewiesen mit Ausreisefrist bis 9. Mai 2024. Just am 10. Mai 2024 ist der Antragsgegner in die Schweiz eingereist mit dem Ziel, nach Deutschland – oder auch nach Frankreich – zu gelangen. Die Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist, das Bekunden, sich weiterhin in einem europäischen Staat niederlassen zu wollen, lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich bei einer Freilassung nicht an die behördlichen Weisungen halten wird und sich einer kontrollierten Ausreise entziehen würde. Kommt hinzu, dass seine Identität zufolge seiner drei Allianznamen nicht gesichert ist und hierzu zusätzlicher Abklärungsbedarf besteht, zumal er keinerlei gültigen Ausweisdokumente mit sich führt.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keinerlei zu beachtende Beziehung zur Schweiz, ist mittellos und seine Aufenthaltsverhältnisse sind gänzlich unklar. Er fühlt sich auch nach eigener Einschätzung gesund und ist hafterstehungsfähig, wobei die medizinische Versorgung in der Strafanstalt Zug bzw. in der Folge im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich in jedem Fall gewährleistet ist. Die Haftbedingungen werden vom Antragsgegner nicht beanstandet, und entsprechen auch sonst notorisch den Vorgaben von Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes umgehend die notwendigen Vorkehrungen für die Rückführung nach Italien und alternativ die Ausschaffung ins Heimatland in die Wege geleitet. Ist eine Rückführung nach Italien nicht möglich, wird die Terminbekanntgabe für die zentrale Anhörung bei der ivorischen Vertretung in Bern die weitere Verfahrensdauer weisen. Mildere Massnahmen zur Sicherstellung des Vollzuges der Wegweisung stehen nicht zur Verfügung, zumal der Antragsgegner in der Schweiz weder über eine Unterkunft noch über Familie oder Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt und aufgrund seiner Lebensumstände keine Gewähr besteht, dass er sich den Behörden weiterhin zur Verfügung halten wird. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz und der Schengenstaaten an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 9. August 2024 bestätigt.
5.
Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
6.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 9. August 2024 bestätigt.
2.
Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
B.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 13. Mai 2024
Der Haftrichter
lic. iur. Adrian Willimann
versandt am
Haftrichterverfügung V 2024 52
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 5 EG AuG
§ 56 VRG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
§ 10 EG AuG
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 14 EG AuG